Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0794-L/06
Erblasser überträgt Substanz und Nutzung an einer Liegenschaft getrennt, Befreiung steht auch dem Fruchtgenussberechtigten zu
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0794-L/06vom 18.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der IG, Adr, vertreten durch Herbert
Emsenhuber, Steuerberater, 3243 St. Leonhard/Forst, Melkfeld 11a, vom
16. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr
vom 16. Mai 2006 betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert.
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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Erwerb von Todes wegen
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395.629,67 €
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Erbschaftssteuer
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22.282,90 €
Die Berechnung
der Bemessungsgrundlage/n und die Höhe der Abgabe/n sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen.
Entscheidungsgründe
KG hatte testamentarisch seine drei Kinder zu
gleichteiligen Erben eingesetzt und damit seine Ehegattin auf den Pflichtteil
beschränkt.
Im Verlassenschaftsverfahren nach dem am 31. Dezember
2005 verstorbenen KG haben sodann die drei Kinder aufgrund des Testamentes vom
26. Februar 2004 eine unbedingte Erbantrittserklärung zu je einem
Drittel des Nachlasses abgegeben. Der Pflichtteil der Witwe wurde mit einem
Sechstel des reinen Nachlassvermögens bestimmt.
Die Erben haben nachstehende Vermögenserklärung
erstattet:
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Aktiva
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Hälfteanteil EZ Li
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37.935,23 €
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Witwe
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EZ XY
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578.185,08 €
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Erben
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Bankguthaben, Flinte, KFZ
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1.789,11 €
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617.909,42 €
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Passiva
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Begräbniskosten
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4.501,60 €
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Darlehen Hypo
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2.878,10 €
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Witwe
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Sonstige Verbindlichkeiten
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4.522,70 €
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11.902,40 €
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Zur Abgeltung ihres Pflichtteiles hat die Witwe mit Erb-
und Pflichtteilsübereinkommen die Hälfte an der Liegenschaft EZ Li,
samt dem darauf sichergestellten Darlehen Hypo, übernommen und haben ihr
die drei erbl. Kinder an den Liegenschaften EZ XY im Sinne des Testamentes
überdies das Fruchtgenussrecht - verbunden mit den daraus erzielten
Mieteinnahmen und gegen Substanzabgeltung - eingeräumt.
Für ihren Erwerb von Todes wegen hat das Finanzamt mit
Bescheid vom 16. Mai 2006 der Witwe, Frau IG, nunmehrige Berufungswerberin,
= Bw., Erbschaftssteuer in Höhe von 61.862,90 € vorgeschrieben.
Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt ermittelt:
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Wert der Grundstücke (dreifacher EW, EZ
Li)
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37.935,23 €
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Fruchtgenussrecht (begrenzt mit dem dreifachen EW,
EZ XY)
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578.185,08 €
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Bankverbindlichkeiten (Darlehen Hypo)
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- 2.878,10 €
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Freibetrag
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- 2.200,00 €
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Steuerpflichtiger Erwerb
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611.042,00 €
Dagegen hat die Bw. am 16. Juni 2006 Berufung
erhoben, weil einerseits der Barwert des Fruchtgenussrechtes abzüglich
Substanzabgeltung und sonstiger Kosten lediglich 362.772,54 € betrage.
Außerdem sei bei der Berechnung der Erbschaftssteuer die
Steuerbegünstigung des § 17 ErbStG nicht berücksichtigt
worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Juli 2006 hat das
Finanzamt dem Begehren der Bw. teilweise stattgegeben, indem es den von der Bw.
unter Abzug von Kosten ermittelten, geringeren Wert des Fruchtgenussrechtes
anerkannt hat, sodass sich der steuerpflichtige Erwerb auf
395.629,00 € reduziert hat und die Erbschaftssteuer neu in Höhe
von 40.321,60 € festgesetzt wurde. Die Zuerkennung der
Steuerbegünstigung gemäß
§ 17 ErbStG hat das Finanzamt
jedoch mit der Begründung verweigert, dass § 17 nur einmal zur
Anwendung gelangen könne. Die Begünstigung sei für den Erwerb der
Liegenschaften durch die Erben in Abzug gebracht worden. Für den Erwerb des
Fruchtgenussrechtes könne daher der Steuervorteil nicht noch einmal
gewährt werden.
An dieser Stelle soll angemerkt werden, dass bei den Erben
die Steuerbegünstigung des § 17 ErbStG zu Gunsten der
Steuerpflichtigen in der Form angewendet wurde, dass die Bemessungsgrundlage und
nicht erst, wie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, die darauf entfallende
Steuer halbiert wurde. Dies kann jedoch auf die Entscheidung hinsichtlich der
Besteuerung der Witwe keinen Einfluss nehmen.
Sodann hat die Bw. am 4. August 2006 die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz und die
Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Zur
Begründung hat die Bw. im Wesentlichen ausgeführt: Zweck der
Begünstigung sei es vor allem, eine mehrmalige Besteuerung von
Vermögen im Bereich der engeren Familie zu vermeiden. Trotz Vorliegens der
übrigen Voraussetzungen sei die Begünstigung des § 17 ErbStG
nach Auskunft der Abgabenbehörde nicht gewährt worden, weil es sich
nicht um das gleiche Vermögen handle. Für die Anwendung des
§ 17 sei es aber ohne Bedeutung, ob dem Erwerber die
Vermögenssubstanz oder nur ein Nutzungsrecht an der Vermögenssubstanz
zufalle. Der VwGH spreche sich in seinen grundlegenden Erkenntnissen für
den Grundsatz der dinglichen Surrogation aus, wonach das Vermögen seiner
Art nach nicht dasselbe geblieben sein müsse. Die Begünstigung sei
auch noch anzuwenden, wenn das später übertragene Vermögen
wertmäßig dem bereits früher übertragenen Vermögen
gleichkomme bzw. es nicht übersteige. Im konkreten Fall handle es sich um
den gleichen Vermögensgegenstand, welcher durch das Fruchtgenussrecht quasi
auf die Kinder und die Ehefrau aufgeteilt würde. Es würde daher dem
Gleichheitsgrundsatz widersprechen, wenn sich durch die Nichtanwendung des
§ 17 eine höhere Steuerbelastung ergäbe.
Das Finanzamt hat die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat (UFS) vorgelegt, welcher im weiteren Verfahren zunächst das
zugrunde liegende Testament beigeschafft hat. Letzteres lautet in seinem
Punkt III wie folgt: Ferner
bestimme ich, dass meiner Ehegattin ... das alleinige auch grundbücherlich
sicherzustellende Fruchtgenussrecht an den mir gehörigen Liegenschaften ...
verbunden mit den daraus erzielten Mieteinnahmen zukommt.
Mit Schreiben vom 14. August 2008 hat die Bw auf die
Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wenn Personen der Steuerklassen I oder II Vermögen
anfällt, das in den letzten fünf Jahren vor dem Anfall von Personen
der gleichen Steuerklassen erworben worden ist und der Besteuerung nach diesem
Bundesgesetz unterlegen hat, wird gemäß
§ 17 ErbStG die auf
dieses Vermögen entfallende Steuer um die Hälfte
ermäßigt.
Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich die
Anwendbarkeit des § 17 ErbStG strittig. Unzweifelhaft sind
hinsichtlich der Liegenschaften EZ XY , welche KG im Erbwege nach seiner
Mutter im Jahre 2001 erworben hatte, grundsätzlich die Voraussetzungen
für eine Steuerbegünstigung gemäß
§ 17 ErbStG
gegeben.
Soweit die Steuerbegünstigung nur einem
eingeschränkten Personenkreis zusteht, stellt sich zunächst die Frage,
ob die Bw. das Fruchtgenussrecht von ihren Kindern als Pflichtteilsberechtigte
(Steuerklasse III) oder vom Ehegatten als Vermächtnisnehmerin
(Steuerklasse I) erworben hat. Nach § 774 ABGB kann ein
Pflichtteil nämlich auch in Form eines Vermächtnisses hinterlassen
werden. Wird demgemäß der Pflichtteilsberechtigte durch letztwillige
Verfügung des Erblassers ausdrücklich mit einem Vermächtnis
bedacht, wird er zum Vermächtnisnehmer. Aufgrund des eindeutigen Inhaltes
des erbl. Testamentes vom 26. Februar 2004 ist das Finanzamt zutreffend
davon ausgegangen, dass der Erblasser eine bindende Anordnung getroffen hat,
sodass der Erwerb von Todes wegen durch Vermächtnis vom Ehegatten
herrührt, sodass die Steuerklasse I zur Anwendung kommt und die
weitere Voraussetzung für eine Steuerbegünstigung gemäß
§ 17 ErbStG gegeben ist.
Zweck der Begünstigungsvorschrift des § 17
ErbStG ist es, die steuerliche Belastung in den Fällen zu mindern, in denen
das gleiche Vermögen innerhalb kurzer Zeit mehrfach auf Personen des
engsten Familienkreises durch Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung
übergeht.
Unerlässlich für die Inanspruchnahme der
Begünstigung ist jedoch darüber hinaus, dass dasselbe Vermögen
bzw. dasselbe Wirtschaftsgut den Anlass für eine Mehrfachbesteuerung
bildet. Lehre und Rechtsprechung lassen von dem strengen Erfordernis der
Nämlichkeit nur insofern eine Ausnahme zu, als es für die
Inanspruchnahme der Steuerermäßigung noch als ausreichend erachtet
wird, wenn zwar nicht das Wirtschaftsgut als solches mehrfach übertragen
wird, wohl aber an seine Stelle ein Ersatz getreten ist, welcher bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise zumindest wertmäßig noch gleich
ist, sodass zumindest wertmäßig noch von demselben Vermögen
gesprochen werden kann. Es gilt der Grundsatz der dinglichen
Surrogation. Vom Gesetz wird nicht verlangt, dass "dasselbe"
Vermögen noch in derselben Form weitergegeben werden muss. Beim Vergleich
zwischen den erworbenen und den weitergegebenen Vermögensgegenständen
ist nur der wertmäßige Umfang beider Vermögensgegenstände
und nicht die Gleichheit desselben Vermögensgegenstandes zu prüfen.
Nach der deutschen Rechtsprechung ist die Anforderung der Identität
erfüllt, soweit bei Austausch eines konkreten Gegenstandes der Wert des
Zugewandten als Gegenstand der früheren und nunmehrigen Besteuerung
erhalten geblieben ist. (siehe Fellner Kommentar zum ErbStG,
§ 17 Rz 4)
Im Berufungsfall wurden in einem ersten todeswegigen Erwerb
Liegenschaften vererbt, welche nunmehr ein weiteres Mal übertragen werden.
Diesbezüglich vertritt die Bw. die Auffassung, dass
durch die Einräumung des Fruchtgenussrechtes das begünstigte
Vermögen quasi zwischen den Erben und ihr als Noterbin aufgeteilt worden
sei, sodass beide Teile die Voraussetzung für die Steuerbegünstigung
erfüllen.
Die Bw stützt sich hiefür auf ein Erkenntnis des
Reichs Finanzhofes, wonach es für die Anwendung des § 17 ErbStG
ohne Bedeutung ist, ob dem Erwerber die Vermögenssubstanz oder nur ein
Nutzungsrecht an der Vermögenssubstanz zufällt (RFH 30. Juni
1931, RStBl. 621).
Fraglich ist somit, ob das bloße
Liegenschaftsvermögen als Substanz plus das zugehörige Nutzungsrecht
an der Substanz zusammen wiederum dasselbe Vermögen darstellen, welches
bereits einmal übertragen wurde oder ob mit der Einräumung eines
Fruchtgenussrechtes neues Vermögen geschaffen wurde, welches neben dem
Eigentumsrecht besteht und sich wesentlich von diesem unterscheidet.
Die letztere Auffassung könnte (sinngemäß)
durch das Erkenntnis des VwGH vom 24. September 2002, 2002/16/0058,
unterstützt werden, worin der Gerichtshof einen ähnlichen Sachverhalt
zu beurteilen hatte, bei dem der Liegenschaftseigentümer seinem Sohn ein
Baurecht eingeräumt hat. In diesem Fall hat der Gerichtshof keine
Identität zwischen dem Eigentumsrecht am Grundstück und dem für
das zugehörige Bauwerk bestellten Baurecht erkannt. Den Eigentümern
der Liegenschaft verbleibe ihr Vollrecht an der Liegenschaft, während es
sich beim Baurecht um ein davon verschiedenes Wirtschaftsgut, das durch
Zeitablauf erlischt, handle.
In der Judikatur wird es allerdings als ausreichend
angesehen, wenn an Stelle des Wirtschaftsgutes, ein Ersatz getreten ist, der in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise den Schluss erlaubt, dass zumindest
wertmäßig noch von demselben Vermögen gesprochen werden kann.
Die Begriffe "dasselbe Vermögen" bzw. "dasselbe Wirtschaftsgut" sind dabei
nicht eng auszulegen.
Eine bloße Deckungsrechnung zum Nachweis der
Nämlichkeit des erworbenen Vermögens ist allerdings solange nicht
ausreichend, als damit nicht erwiesen wird, dass die zugefallenen
Wirtschaftsgüter das Surrogat für jene Vermögensteile darstellen,
die aus dem schon besteuerten Vorerwerb stammen.
Im gegebenen Fall handelt es sich bei dem eingeräumten
Fruchtgenussrecht aber weder um den konkreten Gegenstand der mehrfach
übertragen wurde, auch nicht um einen Ersatz an Stelle des bereits einmal
übertragenen Vermögens, sondern tritt der Fruchtgenuss zu dem
übertragenen Vermögen noch hinzu. Allerdings überträgt der
Erblasser wertmäßig nicht mehr, als er selbst erhalten hat, da das
Fruchtgenussrecht als mit dem Erwerb in wirtschaftlicher Beziehung stehend
gemäß
§ 20 Abs. 5 ErbStG bei den Erben abzuziehen ist.
In wirtschaftlicher Betrachtungsweise besteht daher die Identität zwischen
der vormals übertragenen Liegenschaft und der Summe aus der mit dem
Fruchtgenuss belasteten Substanz und dem Fruchtgenussrecht, da der Wert des
Zugewandten als Gegenstand der früheren und nunmehrigen Besteuerung gleich
ist.
Soweit die Bw. darauf hinweist, dass es für die
Anwendung des § 17 ohne Bedeutung sei, ob dem Erwerber die
Vermögenssubstanz oder nur ein Nutzungsrecht an der Vermögenssubstanz
zufällt, wird auch vom Finanzamt dem nicht grundsätzlich
entgegengetreten.
Letztlich kommt die entscheidende Behörde daher bei
Würdigung aller Argumente zu der Auffassung, dass es dem Zweck der
Bestimmung entspricht, soweit sich das Fruchtgenussrecht bei den Erben
wertmindernd ausgewirkt hat und das begünstigte Vermögen daher nicht
zur Gänze in den Genuss der Steuerhalbierung gekommen ist, dass
§ 17 ErbStG auch bei der Fruchtgenussberechtigten zur Anwendung kommen
kann. Die Bestimmung des § 17 ErbStG sollte den Sinn und Zweck haben,
mehrfache Erbgänge gesamthaft betrachtet, ohne Rücksicht auf die Lage
im Einzelfall steuerlich zu begünstigen. Die Steuerbegünstigung soll
daher auch nach Ansicht des UFS richtigerweise zwar nur einmal, aber -
wertmäßig - zur Gänze zum Tragen kommen. In diesem Sinn kann dem
Argument des Finanzamtes, die Steuerbegünstigung dürfe nur einmal,
allein bei den Erben gewährt werden, nicht gefolgt werden. Nicht zuletzt
handelt es sich bei § 17 ErbStG nicht um eine ausschließlich
persönliche Steuerbefreiung, sondern müssen auch sachliche
Voraussetzungen gegeben sein, sodass auch deshalb die Begründung des
Finanzamtes nicht ausreichend stichhaltig ist.
Im konkreten Fall hat der Erblasser die Liegenschaft eben
an die Kinder und die Witwe in der Form "vererbt", dass er der Witwe die Nutzung
an der Liegenschaft hat zukommen lassen und den Kindern das nackte Eigentum.
Insofern handelt es sich sowohl beim Erwerb der Witwe, als auch beim Erwerb der
Kinder um dasselbe Vermögen, das wirtschaftlich gesehen nach Nutzung und
Substanz vom Erblasser aufgeteilt wurde. Es kann daher sowohl den Kindern als
auch der Witwe die Steuerbegünstigung des § 17 ErbStG
gewährt werden, vor allem unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck der
Bestimmung, wonach eine Wegsteuerung des Familienvermögens verhindert
werden soll.
Die Erbschaftssteuer berechnet sich bei Anwendung des
§ 17 ErbStG wie folgt:
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EW nicht beg. Vermögen
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37.935,23 €
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Abzgl. Schulden
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- 2.878,10 €
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35.057,13 €
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= 8,81 %
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FG (=begünstigtes Vermögen)
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362.772,54 €
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= 91,19 %
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Freibetrag
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|
- 2.200,00 €
|
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Steuerpflichtiger Erwerb
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395.629,67 €
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Davon 10 % lt. Tarif
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39.562,97 €
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91,19% steuerbegünstigt
|
36.077,47 €
|
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Davon gem. § 17 die Hälfte
|
18.038,74 €
|
-
18.038,74 €
|
|
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|
21.524,23 €
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|
+ Äquivalent
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|
758,70 €
|
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Erbschaftssteuer
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|
22.282,90 €
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Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 18.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 17 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0794-L/06
- Stammnummer
- 36253
- Gültig
- 18.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF