Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0673-L/07
Familienbeihilfe für nicht österreichische Staatsbürger, wenn das Asylverfahren noch nach dem Asylgesetz 1997 durchzuführen ist.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0673-L/07vom 14.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 22. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 25. April 2007 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder xxx,
für die Zeit ab Jänner 2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 25.4.2007 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die drei minderjährigen Kinder
des Berufungswerbers für die Zeit ab Jänner 2006 unter Hinweis auf
§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen. Da
weder der Berufungswerber noch seine Kinder eine gültige
Niederlassungsbewilligung vorlegen könnten und dem Berufungswerber auch
nicht Asyl nach dem Asylgesetz gewährt worden sei, wäre der Antrag
abzuweisen gewesen. Die dagegen eingebrachte Berufung wird damit
begründet, dass der Berufungswerber bereits seit mehreren Jahren in
Österreich entsprechend den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig
unselbständig beschäftigt gewesen sei bzw. habe er bereits Anspruch
auf Bezug von Arbeitslosengeld und verfüge über eine gültige
Arbeitserlaubnis. Die Finanzierung der Familienbeihilfe erfolge durch
Beiträge aller Dienstgeber, die im Inland Dienstnehmer beschäftigen
würden, mit Ausnahme des Bundes (Bahn, Post), der Länder, der
größeren Gemeinden und der gemeinnützigen
Krankenanstalten. Dies bedeute, dass auch im Fall des Berufungswerbers
der Dienstgeber Beiträge in den Familienlastenausgleichsfond einzuzahlen
gehabt habe und nach wie vor habe. Der Berufungswerber habe bis zum
Inkrafttreten der Novelle BGBl. 100/2005 des FLAG 1967 am 1.1.2006 die
Voraussetzungen des § 3 des FLAG erfüllt und bereits mehrere Jahre
Familienbeihilfe für seine minderjährigen Kinder rechtmäßig
bezogen. Der Berufungswerber und seine minderjährigen Kinder
würden sich seit mehreren Jahren als Asylwerber in Österreich befinden
und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß den
Bestimmungen des Asylgesetzes (§ 19 AsylG 1997) verfügen. Sie
würden sich rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach Ansicht von UNHCR ("Analyse der Regierungsvorlage
für das Fremdenrechtspaket") solle dieser rechtmäßige Aufenthalt
- ebenso wie bei nach dem NAG zum Aufenthalt berechtigten Fremden - bei der
Gewährung der Familienbeihilfe berücksichtigt werden.
Schließlich erscheine eine diesbezügliche unterschiedliche Behandlung
von Flüchtlingen, die in Österreich in der Regel eine neue
Existenzgrundlage aufbauen müssten, gegenüber Migranten nicht
nachvollziehbar. Die Regelungen des § 3 Abs. 1 und 2 des FLAG 1967
idF der Novelle BGBl. I Nr. 100/2005, die nur auf ein Aufenthaltsrecht nach dem
NAG, nicht jedoch auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz abstellen
würden, seien sachlich nicht gerechtfertigt und somit gleichheitswidrig.
Auch handle es sich bei der Neuregelung des § 3 des FLAG durch die
Novelle BGBl. I Nr. 100/2005 um einen unzulässigen Eingriff in die wohl
erworbenen Rechte des Berufungswerbers und es werde dadurch der aus dem
Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz verletzt. Verfassungswidrig
seien nämlich auch nur pro Futura wirkende Beschränkungen wohl
erworbener Rechte, soferne es sich um schwerwiegende und plötzlich
eintretende Eingriffe in die Rechtsposition handle, auf deren Bestand die
Betroffenen mit guten Gründen vertrauen könnten (VfSlg.
11.309/1987). Eine Übergangsbestimmung finde sich in der hier
angesprochenen Novelle des FLAG nicht. Vertrauensschutz würden
überdies auch faktisch getroffene Dispositionen von Privatpersonen
genießen, die diese im Vertrauen auf den Bestand bestimmter Rechtsnormen
getroffen hätten. Die bis zur Novelle des FLAG dem Berufungswerber
rechtmäßig zustehende und ausgezahlte Familienbeihilfe stelle einen
wesentlichen Bestandteil der Mittel zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten
(Miete, Aufwand für das tägliche Leben, insbesondere auch für die
Kinder) dar und der Berufungswerber habe auf den Fortbezug der Familienbeihilfe
vertraut, um die tägliche Existenz sichern zu können. Mit der
plötzlichen und unvorhergesehenen Änderung durch die Novelle des FLAG
sei die Familie allerdings in der finanziellen Existenz bedroht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG 1967 in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung
lautet:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach Absatz 2 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl. I Nr.168/2006) angefügt,
wonach außerdem Personen, denen nach dem Asylgesetz 2005 der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Bis 31.12.2005 galt die gesetzliche Regelung des § 3
FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr.
142/2004. Diese lautete auszugsweise:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Absatz 2 besagte, dass Absatz 1 nicht für Personen
gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Personen, denen
Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Die Änderung des § 3 FLAG 1967 erfolgte im Zuge
umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I
Nr. 100/2005. Im Zuge dieser Änderungen wurde folgende
Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: Die §§ 2
Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005,
treten mit 1.1.2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft.
Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem
§ 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am 31. Dezember 2005
anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu
Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis
57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden.
......
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.1.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen: § 55 FLAG verknüpft das
Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 mit
den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005. §
55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der Fassung des
Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem AsylG
1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab 1. Jänner 2006
nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG -
unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006
vorgenommenen Änderungen - zunächst noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Diese Voraussetzung trifft nun auf den Berufungswerber zu,
da sein Asylverfahren bereits vor dem 31. Dezember 2005 eingeleitet wurde und
damit noch nach dem AsylG 1997 unter Berücksichtigung der in § 75 Abs.
1 AsylG 2005 angeführten Bestimmungen abzuführen ist. Im Sinne der
zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt daher für seinen
Anspruch auf Familienbeihilfe § 3 FLAG noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004.
Da der Berufungswerber auch über eine befristete
Arbeitserlaubnis verfügte und im Berufungszeitraum regelmäßige
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezog, hatte er jedenfalls
nach dieser Bestimmung im Berufungszeitraum Anspruch auf Familienbeihilfe.
Der Berufung konnte daher stattgegeben werden.
Linz, am 14.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0673-L/07
- Stammnummer
- 36243
- Gültig
- 14.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF