Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0882-G/07
Erhöhte FB
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0882-G/07vom 14.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau U in XY, vom 4. Juni 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 30. Mai 2007
betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab 1. Mai 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte mit dem Formular Beih 3 am
3. Mai 2007 die rückwirkende Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe für ihre Tochter T wegen erheblicher Behinderung.
Im Zuge des Verfahrens ersuchte das Finanzamt das Bundesamt
für Soziales und Behindertenwesen (kurz: Bundessozialamt) um Erstellung
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.
Die Tochter der Berufungswerberin wurde am 25. Mai 2007
untersucht. Im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 29.
Mai 2007 wurde ein Grad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt.
Das Finanzamt wies mit Bescheid vom 30. Mai 2007 den Antrag
auf rückwirkende Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe ab Mai 2002 ab, weil laut Gutachten nur ein Grad Behinderung
von 30 v.H. festgestellt wurde.
Die Berufungswerberin erhob mit Schreiben vom 4. Juni 2007
das Rechtsmittel der Berufung und führte dazu zusammenfassend aus, dass die
Tochter schon seit ihrem vierten Lebensjahr an Kinderrheuma leidet und daher
jede sportliche Tätigkeit nur unter großen Schmerzen oder gar nicht
möglich sei. Sie ist auch seit Oktober 2006 vom Turnunterricht
befreit. Im Gesamten gesehen leidet T sehr unter der Belastung durch
Medikamente, den wiederkehrenden Operationen sowie durch eingeschränkte
Bewegungsfreiheit.
Das Finanzamt erließ am 10. August 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung unter Hinweis auf das Gutachten
vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vom 27. Juli 2007. in dem
ein Grad der Behinderung von 40 v. H. festgestellt wurde, als unbegründet
ab.
Die Berufungswerberin erhob mit Schreiben vom 5. September
2007 "Berufung" gegen den ablehnenden Bescheid vom 10. August 2007 und
führte zusätzlich aus, dass die rheumatische Erkrankung der Tochter
ein ganzes Leben bestehe und dass festgestellt wurde, dass eine Verkürzung
des rechten Beines vorliege.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde die Tochter der
Berufungswerberin am 18. Oktober 2007 neuerlich untersucht. Dabei wurden
alle vorliegenden 18 Gutachten berücksichtigt und wiederum ein Grad der
Behinderung von 40 v. H. festgestellt.
Mit Bericht vom (ohne Datum), eingelangt am 28. November
2007. legte das Finanzamt Graz-Umgebung die Berufung dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die
Einschätzung des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der
§§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957,
BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9.6.1965,
BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Die erhebliche
Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit
nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach
§ 8 Abs. 4 FLAG
beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 6 FLAG auf dem Wege
der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu erfolgen
(ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukommt).
Die Tochter der Berufungswerberin wurde drei Mal
untersucht. Der Grad der Behinderung wurde einmal mit 30 v.H. und zweimal mit 40
v.H in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise festgestellt.
Der Berufungswerberin wurden die Kopien der
Sachverständigengutachten mittels Vorhalt vom 27. Juni 2008 zur
Stellungnahme und ev. Vorlage eines weiteren ärztlichen Gutachtens unter
Einhaltung einer Frist von einem Monat übermittelt.
Von Seiten der Berufungswerberin wurden keine Einwände
vorgebracht und auch kein weiteres Gutachten vorgelegt.
Der Umstand, dass drei unabhängige ärztliche
Sachverständige und der zuständige leitende Arzt des Bundessozialamtes
zu dem Ergebnis gelangen, dass bei T der (Gesamt-)Grad der Behinderung 40 v.H.
beträgt, lässt den eingeschätzten Behinderungsgrad von 40 v.H.
mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit als gewiss erscheinen.
Anzumerken ist auch, dass die Gutachten im Sinne der
angeführten höchstgerichtlichen Judikatur eingehend die Art und das
Ausmaß der Leiden der Tochter der Berufungswerberin behandeln und die
konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in
schlüssiger und nachvollziehbarer Weise (T ist voraussichtlich nicht
dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen) enthalten
(vgl. VwGH 21.2.2001, 96/14/0139, 27.04.2004, 2003/14/0105 uvam.).
Im vorliegenden Fall sind somit die gesetzlichen
Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe im Sinne
des § 8 Abs.5 FLAG nicht gegeben.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 14.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0882-G/07
- Stammnummer
- 36211
- Gültig
- 14.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF