Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0020-I/08
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-I/08vom 13.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen
Bf., über die Beschwerde des Beschuldigten vom 8. April 2008 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 6. März 2008, SN X,über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu Recht erkannt:
I. Aus Anlass der
Beschwerde wird der Spruch des angefochtenen Bescheides insofern
abgeändert, als die Wortfolgen "in Höhe von € 14.500,11" und
"in Höhe von € 41.615,81" jeweils durch die Wortfolge "in
betragsmäßig noch festzustellender Höhe" ersetzt werden.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
6. März 2008 hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zu SN X ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser als ehemals verantwortlicher Unternehmer im
Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich der
Jahre 1997-2000 (hinsichtlich 2000 gelte der Versuch) eine
Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 14.500,11
sowie an Einkommensteuer in Höhe von € 41.615,81 bewirkt habe,
indem Erlöse nicht erfasst und Privatanteile nicht ausgeschieden worden
seien sowie gravierende Lebenshaltungskostenunterdeckungen festgestellt worden
seien. Er habe hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte (als
"Einspruch" bezeichnete) Beschwerde des Beschuldigten vom 17. März
2008, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Bereits 2003 sei bezüglich der Unterdeckung der
Lebenshaltungskosten geprüft und [seien diese] als gegenstandslos
betrachtet worden. Eine Unterdeckung sei nicht gegeben gewesen. Somit sei der
Vorwurf der versuchten Steuerhinterziehung als gegenstandslos zu
betrachten.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und
Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines
Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens
aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter
Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden
Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der
Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen,
sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die
endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche
Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der
abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis,
Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. VwGH 26.1.1995,
94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der
Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von
Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin,
wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Der Beschwerdeführer hat von 1995 bis 2001 die
X-Kantine sowie im Jahr 1998 die Y-Kantine betrieben. Er war für die
Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Beim Beschwerdeführer wurde zu AB-Nr. Y für die
Zeiträume 1997 bis 2000 eine Prüfung der Aufzeichnungen
durchgeführt. In Tz. 17 des Berichtes vom 13. Juni 2003 über
das Ergebnis dieser Prüfung wurde festgestellt, dass die
Lebenshaltungskosten laut Vermögensdeckungsrechnung "mangelhaft" sind. Eine
"grobe" Kalkulation ergab Schwankungen in den Aufschlägen verschiedener
Sparten. Laut Kontrollmaterial gab es in den Jahren 1997 und 1998 einen geringen
Schwarzeinkauf von Bier. Weiters wurde kein Kfz-Privatanteil angesetzt. Zur
Belegsammlung und Belegaufbewahrung wurde festgestellt, dass diese mangelhaft
und die vorgelegten Unterlagen nicht vollständig waren. Differenzen in den
Aufzeichnungen konnten vom Beschwerdeführer nicht erklärt werden. Die
Erfassung "ausgelieferter Speisen" blieb ungeklärt. Schließlich
wurden noch ungeklärte Privateinlagen festgestellt.
Aufgrund dieser Feststellungen wurden folgende
Umsatzzurechnungen vorgenommen (alle Beträge in ATS):
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Hinzurechnung 10%
|
450.000,00
|
450.000,00
|
450.000,00
|
450.000,00
|
Hinzurechnung 20%
|
30.000,00
|
64.000,00
|
0,00
|
0,00
|
Summe
|
480.000,00
|
514.000,00
|
450.000,00
|
450.000,00
|
Nachforderung USt
|
51.000,00
|
57.800,00
|
45.000,00
|
45.000,00
Dies wirkte sich auf die Gewinnermittlung wie folgt
aus:
|
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Einkünfte laut Erklärung
|
27.226,00
|
-89.572,00
|
7.347,00
|
41.910,00
|
Hinzurechnung
|
480.000,00
|
514.000,00
|
450.000,00
|
450.000,00
|
Einkünfte laut Bp
|
507.226,00
|
424.428,00
|
457.347,00
|
491.910,00
|
Nachforderung ESt
|
161.352,00
|
125.200,00
|
138.549,00
|
147.545,00
In der Folge wurden die Verfahren hinsichtlich der Umsatz-
und Einkommensteuer für 1997 bis 1999 gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO wieder aufgenommen und dem Beschwerdeführer die
Nachforderungen an Umsatz- und Einkommensteuer für 1997 bis 1999 mit
Bescheiden vom 16. Juni 2003 vorgeschrieben. Die Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen für 2000 wurden am 20. November 2002
eingebracht und waren zum Prüfungszeitpunkt noch nicht veranlagt. Nach
Prüfungsabschluss ergingen unter Berücksichtigung der
Prüfungsfeststellungen am 16. Juni 2003 die Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide für 2000. Gegen diese Bescheide hat der
Beschwerdeführer am 15. Juli 2003 Berufungen eingebracht. Diese
Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidungen vom 25. Juli 2007
abgewiesen.
Seitens der Betriebsprüfung wurde für die Jahre
1997 bis 2000 jeweils eine pauschale Hinzurechnung vorgenommen. Die steuerlichen
Hinzurechnungen wurden unter anderem mit Kalkulationsdifferenzen und
Unterdeckungen der Lebenshaltungskosten begründet. In der Beschwerde wird
vorgebracht, dass 2003 die Unterdeckung der Lebenshaltungskosten geprüft
worden sei und eine Unterdeckung nicht gegeben sei.
Der angefochtene Bescheid stützt sich unter anderem
darauf, dass (offenkundig für den gesamten inkriminierten Zeitraum)
gravierende Lebenshaltungskostenunterdeckungen festgestellt worden seien. In
Tz. 17 des Bp-Berichtes vom 13. Juni 2003 wie auch in den
Berufungsvorentscheidungen vom 25. Juli 2007 wurde ohne nähere
Konkretisierung festgestellt, dass die Lebenshaltungskosten nicht
vollständig nachgewiesen werden konnten. Im Arbeitsbogen zu Ab-Nr. Y finden
sich zwei Vermögensdeckungsrechnungen (AS 70 und 119). Aus der
"2. Vermögensdeckungsrechnung" in AS 119 ergibt sich lediglich
für das Jahr 1998 eine Unterdeckung, hingegen sind dem
Beschwerdeführer nach dieser Rechnung im Jahr 1997 S 9.000,00, im Jahr
1999 S 13.000,00 und im Jahr 2000 S 11.000,00 monatlich zur
Verfügung gestanden. Nach diesen Feststellungen kann eine Unterdeckung der
Lebenshaltungskosten den Tatverdacht allenfalls hinsichtlich des Zeitraumes 1998
stützen.
Das im angefochtenen Bescheid angesprochene
Nichtausscheiden von Privatanteilen bezieht sich offenkundig auf die
Kfz-Privatanteile (Tz. 17 des Bp-Berichtes vom 13. Juni 2003). Im
Schreiben des steuerlichen Vertreters des Beschwerdeführers vom
29. Jänner 2003 an die Prüferin (AS 101f des Arbeitsbogens)
sowie im e-Mail des Beschwerdeführers vom 26. März 2003
(AS 106 des Arbeitsbogens) wurde vorgebracht, es sei kein Kfz-Privatanteil
ausgeschieden worden, weil dem Beschwerdeführer ein weiteres
ausschließlich privat genutztes Fahrzeug zur Verfügung gestanden sei.
Dieses Vorbringen wird ebenso einer finanzstrafrechtlichen Würdigung zu
unterziehen sein wie der Vorgang bei der Übergabe des Kraftfahrzeuges XY an
die geschiedene Ehegattin des Beschwerdeführers (vgl. AS 106 des
Arbeitsbogens).
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass im strafbestimmenden
Wertbetrag auch die in der Umsatzsteuererklärung für 2000 ausgewiesene
Restschuld von S 726,00 berücksichtigt wurde. Der angefochtene
Bescheid enthält keine Begründung einer finanzstrafrechtlichen
Relevanz dieser Restschuld. Zudem ist zu bemerken, dass hinsichtlich dieser
Restschuld kein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG, sondern
allenfalls eines nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Betracht
käme.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass aufgrund der
Prüfungsfeststellungen, insbesondere der festgestellten
Schwarzeinkäufe von Bier und der Nichterfassung von ausgelieferten Speisen
hinreichende Verdachtsmomente bestehen, dass der Beschwerdeführer in den
Zeiträumen 1997 bis 2000 Verkürzungen an Einkommen- und Umsatzsteuer
bewirkt hat. Das Beschwerdevorbringen vermag diesen Tatverdacht nicht zu
beseitigen, zumal neben der Unterdeckung der Lebenshaltungkosten (die, wie
bereits ausgeführt, tatsächlich einer eingehenden Betrachtung
bedürfen) die angeführten weiteren Umstände -
Schwarzeinkäufe, Nichterfassung von Lieferungen, Kalkulationsdifferenzen -
den Verdacht hinsichtlich der objektiven Tatseite stützen. Die einzelnen
Prüfungsfeststellungen sind jedoch noch einer eingehenden
finanzstrafrechtlichen Würdigung zu unterziehen; es ist zum
gegenwärtigen Zeitpunkt von einem strafbestimmenden Wertbetrag in
betragsmäßig noch festzustellender Höhe auszugehen.
Ergänzend wird bemerkt, dass es der Angabe des verkürzten Betrages an
Abgaben im Einleitungsbescheid nicht bedarf (VwGH 30.5.1995, 95/13/0112; VwGH
2.8.1995, 93/13/0167).
Für die Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 1 FinStrG ist Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG
erforderlich. Nach dieser Gesetzesbestimmung handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist allgemein bekannt und bedarf keines steuerlichen
Spezialwissens, dass bei Erzielung von Einkünften bzw. Umsätzen bei
der Finanzbehörde entsprechende Erklärungen einzureichen sind. Auch
der Beschwerdeführer, der jedenfalls bereits seit 1992 unternehmerisch
tätig ist, hat von dieser Verpflichtung zweifelsfrei gewusst. Die für
einen mehrjährigen Zeitraum rechtskräftig festgesetzten
Nachforderungen gründen unter anderem auf das Nichterfassen von
Erlösen. Wenn jemand Leistungen nicht (vollständig) erfasst - in den
Tz. 14 und 17 des Bp-Berichtes vom 13. Juni 2003 werden
Mängel und Unvollständigkeiten in der Belegsammlung und
Belegaufbewahrung angeführt -, besteht jedenfalls der Verdacht, dass er es
ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass durch
diese Vorgangsweise Leistungserlöse in der Folge auch in den
Steuererklärungen nicht erfasst und damit verkürzt werden. Es bestehen
daher hinreichende Verdachtsmomente, dass der Beschwerdeführer (zumindest
bedingt) vorsätzlich gehandelt und damit auch die subjektive Tatseite des
§ 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Abschließend wird festgehalten,
dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob
für die Einleitung des Strafverfahrens ausreichende Verdachtsmomente
gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der
Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 13. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-I/08
- Stammnummer
- 36204
- Gültig
- 13.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF