Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2246
Inländische Maßschneider als ständige Vertreter eines schweizerischen Maßkonfektionshauses
geltende FassungEAS-AuskunftS 447/1-IV/4/03vom 03.03.2003
Wortlaut laut Findok
Ein schweizerisches Unternehmen, das am
Inlandsmarkt Maßanzüge über Internet anbietet und solcherart in
den inländischen Marktwettbewerb eintritt, muss damit rechnen, dass die
Frage der inländischen Steuerpflicht seitens der Abgabenbehörden mit
großer Sorgfalt untersucht wird.
Erhalten die österreichischen Kunden über die
Homepage des Unternehmens die Adressen von österreichischen
Maßschneidern, bei denen in der Folge die Details über den zu
erwerbenden Maßanzug festgelegt und in einem vom Kunden zu
unterschreibenden Formular aufgenommen werden, dann deutet dies darauf hin, dass
diese Maßschneider die Funktionen von "Bestellvertretern" (EAS 1866)
ausüben.
Allerdings müsste - damit die inländischen
Maßschneider als "Vertreterbetriebstätte" des schweizerischen
Unternehmens zu werten sind - noch eines von zwei weiteren Merkmalen
hinzutreten. Entweder müssten die Schneider in einem
Abhängigkeitsverhältnis zu dem schweizerischen Unternehmen stehen oder
sie müssten - als unabhängige Inhaber von Maßschneidereien - den
Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit überschreiten.
Ein Abhängigkeitsverhältnis würde vermutlich
dann nicht bestehen, wenn das schweizerische Unternehmen nicht der einzige
Auftraggeber der jeweiligen inländischen Maßschneiderei ist (siehe
auch Abs. 38.1 des OECD-Kommentars 2003 zum OECD-MA).
Allerdings könnte der andere Fall einer
betriebstättenbegründenden Aktivität vorliegen, dass nämlich
die Schneider außerhalb des Rahmens der eigenen
Geschäftstätigkeit handeln. Dies wird dann gegeben sein, wenn diese
Aktivitäten wirtschaftlich nicht so sehr dem Unternehmensgegenstand der
eigenen Maßschneiderei zuzurechnen sind, sondern viel eher zur
unternehmerischen Aktivitätssphäre des schweizerischen Unternehmens
zählen (Abs. 38.8 des OECD-Kommentars 2003 zum OECD-MA).
Obgleich im geschilderten Fall der Bestand
inländischer Vertreterbetriebstätten vermutet wird, kann eine
abschließende Entscheidung wegen der Sachverhaltsabhängigkeit der
Angelegenheit nicht im ministeriellen Auskunftsdienst getroffen werden, sondern
muss der Entscheidung durch das oder die zuständigen Finanzämter
vorbehalten bleiben.
Sollte eine Vorwegabklärung mit der
eidgenössischen Steuerverwaltung angestrebt werden, könnte dies
durchaus im Rahmen eines Verständigungsverfahrens gemäß Artikel
25 DBA-Schweiz geschehen, das allerdings im Ansässigkeitsstaat des
betroffenen Unternehmens (in der Schweiz) beantragt werden müsste.
03.
März 2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 5 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- Art. 25 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
SchneiderarbeitenInternetdiensteInternetvertriebständiger VertreterMaßkonfektionshausBestellvertreterbetriebstättenbegründende Tätigkeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- S 447/1-IV/4/03
- Stammnummer
- 36203
- Gültig
- 03.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF