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Findok · Richtlinien

VB-0820

2. Ausfuhr

überholte Fassung (bis 28.01.2010)RichtlinieBMF-010311/0064-IV/8/2009gilt ab 19.08.2009

Inhaltsverzeichnis der VB-0820

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 19.08.2009 bis 28.01.2010.

Wortlaut laut Findok

2. Ausfuhr 2.1. Anwendungszeitpunkt Als Ausfuhr ist die Verbringung einer den Beschränkungen unterliegenden Chemikalie - sofern es sich nicht um eine ungebrochene Durchfuhr handelt - aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (auch aus Zolllagern oder Freizonen oder Freilagern) anzusehen (vgl. Abschnitt 1.2.2.). 2.2. Ausfuhrverbote (1) Gemäß Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 ist die Ausfuhr der in Anhang V dieser Verordnung (Anlage 2) angeführten Chemikalien und Artikel aus der Gemeinschaft verboten. Hinsichtlich Ausnahmen von diesem Ausfuhrverbot siehe Abschnitt 3. (2) Sofern es sich um die Ausfuhr von Waren handelt, die zwar unter eine der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 2) genannten KN-Codes einzureihen sind, die Chemikalien und Artikel selbst aber nicht in diesem Anhang angeführt sind, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y917" anzugeben. 2.3. Ausfuhrbeschränkungen (1) Die Ausfuhr der in Anhang IAnhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) angeführten Stoffe und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, aus der Gemeinschaft unterliegt gemäß Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 einem vorhergehenden Ausfuhrnotifikationsverfahren. Im Rahmen des Ausfuhrnotifikationsverfahrens wird seitens der Kommission für jede auszuführende Chemikalie eine Ausfuhrkennnummer (Reference Identification Number) vergeben, die in der EDEXIM-Datenbank (siehe Abschnitt 1.3.) erfasst wird. Die Verpflichtung, ein vorhergehendes Ausfuhrnotifikationsverfahren durchzuführen entfällt, wenn die Stoffe und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, auch in Anhang I Teil 2 oder Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) angeführt sind und das Verfahren gemäß Abs. 2 anzuwenden ist. (2) Sofern nicht ein Ausfuhrverbot (Abschnitt 2.2.) besteht, ist die Ausfuhr von Stoffen und Zubereitungen, die solche Stoffe enthalten, die in Anhang IAnhang I Teil 2 oder Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) angeführt sind, gemäß Artikel 13 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 nur zulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a)der Ausführer hat durch seine bezeichnete nationale Behörde (in Österreich das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) in Absprache mit der Kommission und der bezeichneten nationalen Behörde des einführenden PIC-Vertragstaates oder der zuständigen Behörde eines anderen einführenden Landes die ausdrückliche Zustimmung zur Einfuhr beantragt und erhalten; b)bei den in Anhang I Teil 3 aufgeführten Chemikalien wird durch ein Rundschreiben des PIC-Sekretariates mitgeteilt, dass der einführende PIC-Vertragstaat die (generelle) Zustimmung zur Einfuhr erteilt hat. Die Kommission erfasst alle Anträge auf ausdrückliche Zustimmung, alle eingegangenen Antworten und alle gewährten Ausnahmeregelungen ebenfalls in der EDEXIM-Datenbank (siehe Abschnitt 1.3.). Jeder eingeholten ausdrücklichen Zustimmung bzw. gewährten Ausnahmeregelung wird eine auf die ausdrückliche Zustimmung bezogene Kennnummer (Reference Identification Number) zugeteilt, die mit allen relevanten Informationen über etwaige Bedingungen, Gültigkeitsdauer usw. aufgeführt wird. (3) Für die Ausfuhr der in Anhang I Teile 1, 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) angeführten Chemikalien gelten überdies folgende Anforderungen: 1.Die Chemikalien müssen spätestens sechs Monate vor ihrem Verfallsdatum ausgeführt werden, falls ein solches besteht oder aus dem Herstellungsdatum hergeleitet werden kann, es sei denn, die Eigenschaften der Chemikalie machen dies unmöglich. Der Ausführer hat insbesondere bei Pestiziden sicherzustellen, dass durch eine Optimierung der Größe und Verpackung der Behälter die Gefahr der Entstehung von Restbeständen minimiert wird; 2.Bei Pestiziden haben die Ausführer sicherzustellen, dass das Etikett spezifische Informationen über Lagerbedingungen und Lagerstabilität unter den klimatischen Bedingungen der einführenden Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes enthalten. Sie haben ferner dafür zu sorgen, dass die ausgeführten Pestizide den Reinheitsspezifikationen der Gemeinschaftsvorschriften entsprechen; 3.Die Chemikalien unterliegen den Verpackungs- und Kennzeichnungsbestimmungen, die in oder gemäß dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, dem Biozid-Produkte-Gesetz und dem Chemikaliengesetz 1996 sowie sonstiger spezifischer Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind. Dies gilt unbeschadet etwaiger spezifischer Auflagen der einführenden PIC-Vertragspartei bzw. des einführenden sonstigen Landes und unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Normen; 4.Auf dem Etikett der Chemikalien und Zubereitungen sind gegebenenfalls Verfallsdatum und Herstellungsdatum anzugeben, wobei Verfallsdaten nötigenfalls für unterschiedliche Klimazonen anzuführen sind; Hinweis: Bei Pestiziden müssen Verfallsdatum und Herstellungsdatum jedenfalls angegeben sein. 5.Ein Sicherheitsdatenblatt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/ 2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ist beizufügen. Der Ausführer hat jedem Einführer ein solches Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln; 6.Die Informationen auf dem Etikett und auf dem Sicherheitsdatenblatt müssen so weit wie möglich in der/den Amtssprache(n) oder aber in einer oder mehreren Hauptsprachen des Bestimmungslandes oder des vorgesehenen Einsatzgebietes abgefasst sein. (4) Der Ausführer hat gemäß Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 in der Ausfuhranmeldung im Feld 44 die auf die jeweilige Ausfuhr Bezug nehmende, in der EDEXIM-Datenbank abfragbare Kennnummer (Reference Identification Number - siehe Abs. 1 bzw. Abs. 2) anzugeben und dadurch zu bestätigen, dass er die Verpflichtungen der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 eingehalten hat. Für die Angabe in e-zoll steht dafür der Dokumentenartcode "Y915" zur Verfügung, wobei die Kodierung wie folgt zu erfolgen hat: Y915 xxxxxxxxxx [Kennnummer (Reference Identification Number) aus der EDEXIM-Datenbank]. (5) Sofern es sich um die Ausfuhr von Waren handelt, die zwar unter eine der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) genannten KN-Codes einzureihen sind, die Chemikalien selbst aber nicht in diesem Anhang angeführt sind, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartencode "Y916" anzugeben. (6) Der Dokumentenartcode "Y915" samt Kennnummer bzw. der Dokumentenartencode "Y916" bildet - sofern zutreffend - bei der zollamtlichen Ausfuhrabfertigung eine erforderliche Angabe in der Anmeldung nach Art. 62 ZK. Bei Fehlen dieser Angabe ist die Anmeldung nicht anzunehmen und nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. (7) Hinsichtlich Ausnahmen von diesen Ausfuhrbeschränkungen siehe Abschnitt 3. 2.4. Zollbehördliche Überwachungsmaßnahmen (1) Gemäß § 57 ChemG obliegt die Kontrolle der Ausfuhr der in Anhang I (Anlage 1) bzw. Anhang V (Anlage 2) der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 aufgeführten Chemikalien den jeweiligen Abteilungen, die für die Chemikalienkontrolle bei den Ämtern der Landesregierungen zuständig sind (Ansprechpersonen siehe Anlage 4). Die Zollämter und Zollorgane haben im Hinblick auf Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 nach Maßgabe dieses Abschnittes an der Ausfuhrkontrolle mitzuwirken. (2) Anlässlich der Zollabfertigung hat das Kontrollorgan jedenfalls in der "Zollversion" der EDEXIM-Datenbank (http://edexim.jrc.ec.europa.eu) die Richtigkeit der gemeinsam mit den Dokumentenartencodes "Y915" und "Y919" erklärten Kennnummer (Reference Identification Number) und somit die Zulässigkeit der Ausfuhr zu überprüfen. Die Ausfuhr ist nur dann zulässig, wenn als Ergebnis der Abfrage die Meldung ausgegeben wird, dass die Ausfuhr zulässig ist [Grafik] , die mit dieser Meldung ausgegebenen Informationen über die Ausfuhrsendung - soweit dies feststellbar ist - mit den Angaben in der Zollanmeldung übereinstimmen und die - im Fall einer inneren Beschau - durchzuführende Plausibilitätskontrolle (Abs. 3) keine Beanstandungen ergeben hat. (3) Sofern zur Ausfuhr angemeldete, in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) angeführten Chemikalien beschaut werden, ist - soweit dies im Zuge einer Zollbeschau möglich ist - immer auch eine Plausibilitätskontrolle in Bezug auf die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen für die Ausfuhr von Chemikalien (Abschnitt 2.3. Abs. 3) bzw. das Zutreffen allfälliger Ausnahmeregelungen (Abschnitt 3.) durchzuführen. Im Zuge der Zollkontrollen kann sich eine diesbezügliche Prüfung auf einige wenige, einfach, rasch und ohne technische Hilfsmittel durchzuführende Stichprobenkontrollen beschränken (z.B.zB Prüfung des Verfallsdatums im Hinblick auf das Erfordernis der Ausfuhr spätestens sechs Monate vor Ablauf des Verfallsdatums, Vorhandensein und Sprachen eines Sicherheitsdatenblattes). Hinweis: Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass keine Verpflichtung besteht, derartige Chemikalien über die Stichprobenkontrolle hinaus zu beschauen. Werden solche Waren jedoch beschaut, so sind diese aber gemäß den Bestimmungen dieser Arbeitsrichtlinie zu überprüfen. (4) Wenn als Ergebnis der Abfrage in der "Zollversion" der EDEXIM-Datenbank (http://edexim.jrc.ec.europa.eu) eine Meldung ausgegeben wird, dass die Ausfuhr nicht zulässig ist [Grafik] , dass die Ausfuhr (noch) nicht zulässig ist, weil zusätzliche Informationen fehlen [Grafik] , dass eine erklärte Kennnummer (Reference Identification Number) ungültig ist [Grafik] , dass die Ausfuhr aus einem anderen Grund nicht zulässig, oder die in der EDEXIM-Datenbank aufscheinenden Informationen über die Ausfuhrsendung mit den Angaben in der Zollanmeldung nicht übereinstimmen (z.B.zB die Ausfuhrnotifikation betrifft eine andere Chemikalie oder ein anderes Bestimmungsland) oder eine im Zuge einer Beschau durchgeführte Plausibilitätskontrolle Anlass zu Zweifeln gibt, ob die allgemeinen Anforderungen für die Ausfuhr von Chemikalien (Abschnitt 2.3. Abs. 3) eingehalten werden bzw. ob allfällige Ausnahmeregelungen (Abschnitt 3.) anwendbar sind, oder sich sonst Zweifel in Bezug auf die Zulässigkeit der Ausfuhr ergeben, insbesondere Zweifel, ob Chemikalien von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 2) erfasst sind und somit nicht ausgeführt werden dürfen (siehe Abschnitt 2.2.), oder Hinweise darauf vorgefunden werden, dass die Chemikalien tatsächlich in eine anderes Bestimmungsland als das in der Zollanmeldung und in der EDEXIM-Datenbank aufscheinende verbracht werden sollen), ist über den Abfertigungsantrag vorläufig nicht abzusprechen und unverzüglich das für die Chemikalienkontrolle örtlich zuständige Amt der Landesregierung (Ansprechpersonen siehe Anlage 4) zu verständigen und zu ersuchen, ehestens eines ihrer Organe zur Prüfung der Chemikalien und zur weiteren Veranlassung zu entsenden bzw. allfällige Zweifelsfragen aufzuklären. Die Abfertigung bzw. die Aufhebung einer allenfalls getroffenen Maßnahme der zollamtlichen Überwachung darf in so einem Fall erst vorgenommen werden, wenn eine Mitteilung des zuständigen Amtes der Landesregierung darüber vorliegt, dass die Ausfuhr der Chemikalien zulässig ist. Wird durch das Amt der Landesregierung bestätigt, dass die Ausfuhr der Chemikalien nicht zulässig ist, ist nach der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100, insbesondere VB-0100 Abschnitt 1.1.6.) vorzugehen. 2.5. Bewilligungen zum Anschreibeverfahren in der Ausfuhr (1) Im Hinblick auf das bestehende Ausfuhrverbot (siehe Abschnitt 2.2.) können Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für die Ausfuhr der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 2) angeführten Chemikalien und Artikel nicht erteilt werden. (2) Für Bewilligungen zum Anschreibeverfahren für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) angeführten Chemikalien bestehen keine besonderen Bewilligungsvoraussetzungen. Im Hinblick auf die durchzuführenden zollamtlichen Überwachungsmaßnahmen (Abschnitt 2.4.) ist für die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 (Anlage 1) angeführten Chemikalien aber gemäß Artikel 285 Abs. 1 Buchstabe a) ZK-DVO eine entsprechende Mitteilungspflicht über den Abgang der Waren anzuordnen. (3) Im Zuge der zollamtlichen Prüfung solcher Mitteilungen ist jedenfalls in der "Zollversion" der EDEXIM-Datenbank (http://edexim.jrc.ec.europa.eu) die Richtigkeit der jeweils gemeinsam mit den Dokumentenartencodes "Y915" und "Y919" erklärten Kennnummer (Reference Identification Number) und somit die Zulässigkeit der Ausfuhr gemäß Abschnitt 2.4. zu überprüfen.

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Normen und Schlagworte

EDEXIM-Abfrage

Herkunft

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Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010311/0064-IV/8/2009
GZ der Erstfassung
BMF-010311/0089-IV/8/2008
Stammnummer
36197
Enthalten in Fassung
2 (geltend: 28)
Gültig
19.08.2009 bis 28.01.2010
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:15
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF