Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0061-Z1W/07
Sind CDs mit einem Sprachlernprogramm eingangsabgabenfrei zu belassen?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0061-Z1W/07vom 13.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Lieferung von CDs mit einem Sprachlernprogramm stellt weder einen Umsatz gemäß § 6 Abs. 1 Z 11a UStG 1994 dar, noch ist dafür eine Steuerbefreiung in Artikel 13 Teil A (1) der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem (77/388/EWG, ABl. L 145) vorgesehen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vom 19. September 2006
gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom 5. September
2006, Zl. xxx, betreffend Eingangsabgaben entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Zollanmeldung vom 18. Mai 2006, WE-Nr. AT zzz, wurde
beim Zollamt Wien eine im Postverkehr aus den USA eingelangte Sendung von CDs in
den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt. Die Österreichische
Post AG, die die Sendung dem Zollamt gestellt hatte, legte anlässlich der
Zollabfertigung u.a. auch die zugehörige Faktura vor, in der Herr Bf.,
(Bw.), als Käufer und Empfänger genannt ist. In dieser Faktura scheint
als Verkäufer und Versender ein Unternehmen mit den Sitz in den USA auf,
das Sprachkurse im Internet zum Kauf anbietet. Die Warenbezeichnung in der
Faktura lautet: " Englisch for German Speakers - Gold Course - CDs". Der
Rechnungspreis wird mit USD 297,45 inkl. Versandkosten ausgewiesen.
Das Zollamt Wien setzte dem in der o.a. Zollanmeldung als
Anmelder und Empfänger genannten Bf. im Grunde des Art. 201 ZK
Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt € 58,30
(€ 8,43 an Zoll und € 49,87 an Einfuhrumsatzsteuer) fest und
veranlasste die Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Abgabenbetrages
nach Artikel 221 ZK an den Bf.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2006 erhob der Bf. gegen diesen
Eingangsabgabenbescheid das Rechtsmittel der Berufung. Er bestätigte darin
zunächst die Richtigkeit der Bemessungsgrundlagen, meinte aber, es
läge kein Tatbestand zur Einhebung der Einfuhrumsatzsteuer bzw. des Zolls
vor. Bei den eingeführten Waren handle es sich um ein Sprachprogramm (12
CDs) einer privaten, international anerkannten Sprachschule. Die Einfuhr dieses
Softwareprogramms sei gemäß
§ 6 Abs. 4 UStG von der
Einfuhrumsatzsteuer befreit. Gleiches gelte auch für den "EU-Zolltarif". In
diesem Zusammenhang sei auf das Grundsatzerkenntnis des VwGH vom 28. September
2000, Zl. 99/16/0302, zur Inländerdiskriminierung zu verweisen.
Das Zollamt Wien wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 5. September 2006, Zl. xxx, als
unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 19. September 2006. Der Bf. bemängelt darin zunächst
die Tatsache, dass das Zollamt Wien eine Berufungsvorentscheidung erlassen hat
und meint, es wäre unmittelbar die Berufungsinstanz (gemeint ist wohl der
unabhängige Finanzsenat) zu befassen gewesen. In der Sache selbst bringt
der Bf. vor, nach österreichischem Recht seien Umsätze aus der
Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder berufsbildender Art von
privaten Schulden, die öffentlichen Schulen vergleichbar sind,
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 11a UStG steuerbefreit. Nichts anderes
könne im Hinblick auf § 6 Abs. 4 UStG hinsichtlich der EUSt gelten.
Die o.a. Privatschule in den USA vermittle länderübergreifend
Kenntnisse allgemeinbildender bzw. berufsbildender Art (Englischkenntnisse). Aus
terminlichen Gründen und wegen der örtlichen Gegebenheiten habe der
Bf. diese Form der Vermittlung gewählt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach den Bestimmungen des Art. 79 Zollkodes (ZK)
erhält eine Nichtgemeinschaftsware durch die Überführung in den
zollrechtlich freien Verkehr den zollrechtlichen Status einer Gemeinschaftsware.
Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr umfasst
gemäß Art. 79 Abs. 2 ZK u.a. auch die Erhebung der gesetzlich
geschuldeten Abgaben, die von der zuständigen Zollstelle anhand der
Bemessungsgrundlagen (Beschaffenheit, Menge, Zollwert, Zollsatz) ermittelt und
erhoben werden.
Für die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten
Waren sind somit grundsätzlich Eingangsabgaben zu entrichten. Abweichend
davon sind jedoch für eine Vielzahl von Waren auf der Basis der
Bestimmungen des Art. 184 ZK außertarifliche Zollbefreiungen
vorgesehen.
Die wichtigste dabei zu beachtende Rechtsnorm ist die
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 (Zollbefreiungsverordnung, ZBefrVO), die die
materiellen Zollbefreiungstatbestände - unterschieden nach Befreiung von
Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben - in insgesamt 145 Artikeln regelt.
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob diese
Verordnung Bestimmungen hinsichtlich der vom Bf. intendierten vollständigen
Abgabenbefreiung für die streitgegenständlichen Tonträger
enthält. In Betracht kommt allenfalls eine Befreiung gemäß Titel
XII (Gegenstände erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen
Charakters; wissenschaftliche Instrumente und Apparate).
Dabei ist - bezogen auf den Anlassfall - zu unterscheiden
zwischen Waren des Anhanges I lit. A und Waren des Anhanges
I lit. B. Aus den Bestimmungen des Art. 50 ZBefrVO folgt, dass die in
Anhang I lit. A angeführten Waren von jedermann, unabhängig
von der Art ihrer Verwendung, in den unbeschränkten freien Verkehr
übergeführt werden können. Bei Waren des Anhanges
I lit. B ist die Abgabenbefreiung allerdings auf Waren
beschränkt, die von der UNO bzw. ihren Sonderorganisationen (z.B. UNESCO)
hergestellt worden sind. Ein Auszug der erwähnten Verordnung liegt
bei.
Die für eine Abgabenbefreiung gemäß den
vorstehenden Bestimmungen in Betracht kommenden Waren werden in den beiden
Anhängen anhand des jeweils zutreffenden KN-Codes bezeichnet. Bei den
streitgegenständlichen CDs handelt es sich zweifellos um solche, die unter
der Warennummer 8524 in die Kombinierte Nomenklatur einzureihen sind. Waren des
KN-Codes 8524 werden in Anhang I nicht genannt.
Anhang II lit. B der genannten Verordnung erfasst zwar u.a.
auch Tonträger der Warennummer 8524, die Abgabenbefreiung für solche
Waren bezieht sich aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Anhanges I
lit. B ausschließlich auf solche Waren, die von der Organisation der
Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen hergestellt worden
sind. Dass dies der Fall sein könnte, behauptet nicht einmal der Bf. und
lässt sich derartiges auch aus der Aktenlage nicht erschließen.
Damit steht fest, dass sich der Bf. bei seinem Begehren auf
vollständige Befreiung von den Eingangsabgaben nicht erfolgreich auf die
erwähnten Normen stützen kann. Selbst eine Befreiung von der
Einfuhrumsatzsteuer kommt nicht in Betracht, weil die in § 6 Abs. 4 Ziffer
4 Buchstabe g UStG 1994 vorgesehene Steuerfreiheit in der Einfuhr (soweit hier
relevant) ebenfalls auf die Gegenstände der lit. B der Anhänge I und
II der Verordnung beschränkt ist.
Der Bf. versucht, einen Rechtsanspruch auf die begehrte
Abgabenbefreiung auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 28. September 2000, Zl.
99/16/0302, abzuleiten. Gegenstand dieser höchstgerichtlichen Entscheidung
war die Einfuhr einer Zahnprothese aus Ungarn.
Artikel 13 Teil A (1) Buchstabe e) der Sechsten Richtlinie
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern - gemeinsames Mehrwertsteuersystem
(77/388/EWG ABl. L 145, S 1) - im Folgenden kurz RL - bestimmt, dass unter
anderem die Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker
steuerbefreit sind.
Dazu verpflichtet Artikel 14 (1) Buchstabe a) der RL die
Mitgliedsstaaten, unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsbestimmungen unter den
Bedingungen, die sie zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen
Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von
Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen
festsetzen, von der Steuer zu befreien:
a) die endgültige Einfuhr von Gegenständen, deren
Lieferung durch Steuerpflichtige im Inland auf jeden Fall steuerfrei ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 unterliegt
der Umsatzsteuer die Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer). Eine
Einfuhr liegt vor, wenn ein Gegenstand aus einem Drittlandsgebiet in das Inland,
ausgenommen die Gebiete Jungholz und Mittelberg, gelangt.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 20 UStG 1994 sind von
den unter § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 fallenden Umsätzen unter anderem die
Lieferungen von Zahnersatz durch Zahnärzte und Zahntechniker
steuerbefreit.
Umsätze dieser Art sind im Katalog des § 6 Abs. 4
UStG 1994 (umsatzsteuerfreie Einfuhr) nicht enthalten.
Was die Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer betrifft, ist
davon auszugehen, dass mit dieser Steuer Importe erfasst werden sollen, um sie
den inländischen Waren belastungsmäßig gleichzustellen (so z.B.
Ruppe, UStG 1994 Kommentar2 Rz 435 zu § 1 UStG). Dadurch soll ein Ausgleich
der Umsatzsteuerbelastung von eingeführten Gegenständen mit den im
Inland gelieferten Gegenständen herbeigeführt werden (Kolacny-Mayer,
MKK UStG2 57 Anm. 48 zu § 1 UStG). Die ausländischen Erzeugnisse
sollen durch die Einfuhrumsatzsteuer mit demselben Steuerbetrag belastet werden,
der auf den inländischen Erzeugnissen gleicher Art ruht, damit gleiche
Wettbewerbsbedingungen bestehen (Kranich, Mehrwertsteuer, UStG 1994, 91 Rz
70).
Das Höchstgericht schloss daraus, dass eine
ausländische Ware nicht der Einfuhrumsatzsteuer unterliegen soll, wenn die
Lieferung dieser Ware im Inland von der Umsatzsteuer befreit ist.
Demzufolge sehe auch Artikel 14 (1) Buchstabe a) der RL
eine Steuerbefreiung für jene Gegenstände vor, deren Lieferung im
Inland auf jeden Fall steuerfrei ist. Nach Artikel 13 Teil A (1) Buchstabe e)
der RL sei aber unter anderem die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte
und Zahntechniker im Inland steuerbefreit!
Diese Steuerbefreiung sei somit nur unvollständig in
das inländische Recht umgesetzt, indem zwar § 6 Abs. 1 Z 20 UStG 1994
unter anderem die Lieferung von Zahnersatz durch Zahnärzte und
Zahntechniker im Inland von der Steuer befreie, diese Befreiung aber in den
für Einfuhren vorgesehenen Befreiungskatalog des § 6 Abs. 4 leg. cit.
nicht übernommen worden sei.
Das Höchstgericht erblickte daher in der Tatsache,
dass die Zollbehörde die in Art. 14 (1) Buchstabe a iVm Art. 13A (1)
Buchstabe 3) der RL vorgesehene Steuerbefreiung auf die zum Vorsteuerabzug nicht
berechtigte Einführerin der Zahnprothese nicht angewendet hat, eine
Rechtswidrigkeit.
Die Lieferung von Tonträgern der
verfahrensgegenständlichen Art ist aber weder nach § 6
Abs. 1 UStG 1994 noch nach Art. 13 der RL steuerbefreit. Das o.a.
Erkenntnis bleibt daher ohne Relevanz auf die streitgegenständliche
Abgabenbefreiung einer völlig anderen Ware.
Zu prüfen bleibt, ob das Vorbringen des Bf.,
berechtigt ist, wonach im Anlassfall die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 11 a UStG 1994 gegeben seien
und demnach auch eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer zu gewähren
sei.
Nach der zitierten Norm sind von den unter § 1 Abs. 1
Z 1 UStG 1994 fallenden Umsätzen die Umsätze von privaten Schulen und
anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen steuerbefreit,
soweit es sich um die Vermittlung von Kenntnissen allgemeinbildender oder
berufsbildender Art oder der Berufsausübung dienenden Fertigkeiten handelt
und nachgewiesen werden kann, dass eine den öffentlichen Schulen
vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
etwa Erkenntnis vom 21. Mai 1990, Zl. 89/15/0040) wird als Einrichtung iSd
genannten Bestimmung ein schulähnlicher Betrieb angesehen, der über
die organisatorischen Voraussetzungen (wie Schulräume, ein über
längere Zeit feststehendes Bildungsangebot, idR auch das erforderliche
Personal nach der Art eines Lehrkörpers und ein Sekretariat) verfügt,
um laufend gegenüber einer größeren Zahl von Interessenten eine
Tätigkeit iSd § 6 Abs. 1 Z 11 a auszuüben.
Die Tätigkeit eines Fernlehrinstitutes kann mit der
Unterrichtstätigkeit einer öffentlichen Schule schon deshalb nicht
verglichen werden, weil weder das Merkmal des gemeinsamen Unterrichtes einer
Mehrzahl von Schülern noch auch die für die Durchführung eines
normalen Schulbetriebes erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen
(Schulräume etc) gegeben sind (VwGH vom 24. April 1980, Zl.
2482/77).
Die Wissensvermittlung erfolgte im Streitfall nach den
eigenen Angaben des Bf. nicht in der Form eines Unterrichts sondern
beschränkte sich die Tätigkeit des liefernden Unternehmens auf den
Versand von 12 CDs. Es liegt daher keine den öffentlichen Schulen
vergleichbare Tätigkeit vor.
Dem Einwand des Bf., es handle sich um Umsätze iSd
§ 6 Abs. 1 Z 11 a UStG kann daher nicht gefolgt werden. Damit steht aber
auch fest, dass - im Gegensatz zum oben erwähnten Beschwerdefall betreffend
den Zahnersatz - von keiner unvollständig in das inländische Recht
umgesetzten Steuerbefreiung die Rede sein kann. Da auch die sonstigen
Bestimmungen des § 6 Abs. 4 leg.cit. keine auf den Anlassfall anwendbare
Steuerfreiheit für die Einfuhr vorsehen, erfolgte die Festsetzung der
Einfuhrumsatzsteuer zu Recht.
Gemäß
§ 85b Abs. 2 ZollR-DG haben die
Zollbehörden, bei denen die Berufungen gemäß
§ 85a
Abs. 2 einzubringen sind, binnen sechs Monaten nach Einlagen der Berufung mit
Berufungsvorentscheidung zu entscheiden. Das Zollamt Wien war daher entgegen der
Ansicht des Bf. dazu verpflichtet, über den Rechtsbehelf zunächst
selbst mittels Bescheid abzusprechen. Dem Einwand des Bf., das Zollamt habe
dadurch sowohl dem Bürger als auch dem Staat unnötige Kosten
verursacht, kommt somit keine Berechtigung zu.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Beilage:
1 Auszug aus der ZBefrVO
Wien, am 13.
August 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 184 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 50 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0061-Z1W/07
- Stammnummer
- 36195
- Gültig
- 13.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF