Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0555-L/06
Besteuerung von deutschen Pensionseinkünften (Veranlagung 2003)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0555-L/06vom 13.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des DS, N,M, vom 2. November 2005
und 15. Mai 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom 4. Oktober
2005 betreffend Einkommensteuer 2003 und vom 9. Februar 2006 betreffend
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2006 und Folgejahre
entschieden:
1)
Der Berufung betreffend Einkommensteuer
2003 wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Einkommen
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3.161,02 €
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Einkommensteuer
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0,00 €
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ergibt folgende festgesetzte
Einkommensteuer
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0,00 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe
der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt, das einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet, zu entnehmen.
2)
Der Berufung betreffend Vorauszahlungen
an Einkommensteuer für 2006 und Folgejahre wird Folge
gegeben. Die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2006 und
Folgejahre werden mit 0,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz Bw) ist deutscher
Staatsbürger und seit 1. Juli 2003 in Österreich (N,M)
wohnhaft.
Im berufungsgegenständlichen Zeitraum 2003 bezog er
Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Journalist und
Schriftsteller. Daneben flossen ihm aus Deutschland
Pensionseinkünfte zu, die sich aus
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen aus der
Pensionskasse MR zusammensetzten.
Laut "Mitteilung zur
Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" bzw. des
Rentenbescheides der Bundesanstalt für Angestellte vom 22. April 2004
belief sich der monatliche Rentenbetrag ab 1. Juli 2003 auf 778,76 €.
Hievon wurde ein Beitragsanteil zur Krankenversicherung von 52,17 €
sowie zur Pflegeversicherung von 6,62 € (gesetzliche Abzüge)
einbehalten, sodass letztendlich 719,97 € monatlich zur Auszahlung
gelangten. Daraus ergab sich für sechs Monate (1. Juli bis 31. Dezember
2003) ein Auszahlungsbetrag in Höhe von
4.319,82 €.
Die monatliche Rentenleistung aus der
Pensionskasse MR belief sich nach deren
vom Bw vorgelegten Schreiben bis 31.12.2003 auf 1.207,54 €. Laut
Bescheinigung des HR vom 5. Februar 2004 betrug die Pensionskassenrente für
das Jahr 2003 daher 14.490,48 €. Hievon wurden 862,20 €
für Krankenversicherung und 246,36 € für Pflegeversicherung
einbehalten, sodass letztendlich 13.381,92 € zur Auszahlung gelangten.
Für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2003 ergab dies einen
Auszahlungsbetrag von
6.690,96 €.
Mit Bescheid vom 4.
Oktober 2005 wurde der Bw zur
Einkommensteuer für das Jahr 2003
veranlagt. Im Rahmen dieses Bescheides wurden sämtliche von
ihm erklärten deutschen Rentenbezüge (Leistungen aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und Pensionskasse), die er in einer Beilage mit
21.981,36 € beziffert hatte, der österreichischen Besteuerung
unterzogen.
Dagegen erhob der Pflichtige
Berufung und führte im Wesentlichen
Folgendes aus:
"Das Finanzamt geht von
der irrtümlichen Voraussetzung aus, dass ich während des gesamten
Jahres 2003 in Deutschland ein Arbeitseinkommen von € 21.981,36
bezogen habe. Dies ist unrichtig. Es handelt sich um deutsche
Pensionsbezüge, die in Deutschland steuerfrei gezahlt werden und daher
schon nach dem Recht der Doppelbesteuerung auch in Österreich steuerfrei
sind. Arbeitseinkommen ist nur der den obigen Pensionsbezug überschreitende
Betrag. Außerdem übersieht der Bescheid, dass, wenn überhaupt,
Steuerpflicht in Österreich erst ab dem 01.07.03 bestehen kann, somit nur
für sechs Monate.
Ich
schließe nicht aus, dass ich unbeabsichtigt bei der Abgabe der
Steuererklärung systematische Fehler gemacht habe. Deshalb rege ich an, zu
prüfen, inwieweit eine persönliche Unterredung sachdienlich
ist."
Nachdem der Bw im Rahmen eines vom Finanzamt unter Hinweis
auf die Bestimmung des Artikels 18 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland durchgeführten
Vorhaltsverfahrens Art und Höhe der aus Deutschland bezogenen
Pensionsbezüge an Hand der oben angeführten Unterlagen nachgewiesen
hatte, erließ das Finanzamt am
9. Februar 2006 eine
Berufungsvorentscheidung, im Rahmen
welcher es den Bruttobetrag der für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember
2003 bezogenen Pensionskassenrente in Höhe von 7.245,24 € (50%
von 14.490,48 €) der österreichischen Besteuerung unterzog und
50% der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung (6 Monate) im
Ausmaß von 4.319,82 € im Wege des Progressionsvorbehaltes
berücksichtigte. In der Begründung verwies es auf Art. 18 Abs. 1 und 2
des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Österreich sowie auf den Umstand, dass die unbeschränkte Steuerpflicht
mit der Begründung des Wohnsitzes am 1. Juli 2003 begonnen
habe.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung erhob der Bw mit
Schreiben vom 15. Mai 2006 abermals "Berufung", die als
Vorlageantrag zu werten
war. Begründend führte er Folgendes aus:
"Das Finanzamt geht im
obigen Bescheid von der irrtümlichen Voraussetzung aus, dass ich
während des zweiten Halbjahres des Jahres 2003 in Deutschland ein
Arbeitseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit von € 7.245,24
bezogen habe. Dies ist unzutreffend. Es handelt sich um den Bezug einer
deutschen Betriebspension, der "Pensionskasse
MOR", eines Versicherungsvereines auf
Gegenseitigkeit. Die Mittel für die Pensionsleistungen werden nur zu einem
begrenzten - in meinem Fall geringen - Teil von der Anstalt als Auftraggeber der
freien Mitarbeiter und zum überwiegenden Teil von diesen selbst
aufgebracht. Sie werden in Deutschland steuerfrei gezahlt. Ich füge die
jährlichen Beitragsbestätigungen seit 1980 bei, aus denen sich die
Verteilung der Mittelaufbringung ergibt. Arbeitseinkommen ist nur der den obigen
Pensionsbezug überschreitende Betrag."
Dem gegenständlichen Schreiben legte der Bw
Bescheinigungen der Pensionskasse MR ab 1980 bei, aus denen die Aufteilung der
Pensionskassenbeiträge zwischen Bw und Anstalt (Eigenanteil/Anstaltsanteil)
hervorging. Danach belief sich der Eigenanteil auf 83%, der Anstaltsanteil nur
auf 17%.
Gleichzeitig mit der oben zitierten
Berufungsvorentscheidung war seitens des Finanzamtes am
9. Februar 2006 ein
Vorauszahlungsbescheid betreffend
Einkommensteuer 2006 und
Folgejahre ergangen, mit welchem
jährliche Vorauszahlungen in Höhe von 1.083,20 €
vorgeschrieben worden waren. Laut Begründung hatte sich dieser
Betrag unter Anwendung eines 14%-igen Zuschlages gemäß
§ 45 EStG
1988 auf die sich aus der Berufungsvorentscheidung ergebende
Einkommensteuerschuld für das Jahr 2003 in Höhe von 950,18 €
ergeben.
Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 12. Mai 2006)
erhob der Bw mit Schreiben vom 15. Mai 2006 ebenfalls
Berufung, indem er Folgendes
ausführte:
"Wie die Besprechung der
Sachlage vom 12.05.06 im FA R ergeben
hat, ist ein neuerlicher Berufungsantrag erforderlich, der nach
Berücksichtigung bisher nicht wirksam gewordener Fakten voraussichtlich
keine Steuerschuld mehr und damit auch keine Vorauszahlungen ergeben wird.
Deshalb wird die Aussetzung der auf dieser Grundlage berechneten Vorauszahlungen
bis zur Entscheidung beantragt."
Mit Vorlagebericht vom
19. Juni 2006 legte das Finanzamt sowohl die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2003 als auch jene gegen den
Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für 2006 und Folgejahre an den
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1) Zur Berufung betreffend
Einkommensteuer 2003:
a) Zur Wertung der
Berufung vom 15. Mai 2006 als Vorlageantrag:
Gemäß
§
276 Abs. 1 BAO
kann die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufungsvorentscheidung
erlassen. Nach Abs. 2 der
zitierten Gesetzesstelle kann gegen einen
solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt,
innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden
(
Vorlageantrag
).
Im gegenständlichen Fall erließ das Finanzamt
auf Grund der Berufung vom 2. November 2005 am 9. Februar 2006 eine
Berufungsvorentscheidung. Bezugnehmend auf diesen Bescheid erhob der Bw
am 15. Mai 2006 abermals "Berufung".
Da eine abermalige Berufung gegen eine
Berufungsvorentscheidung gesetzlich aber nicht möglich bzw. vorgesehen ist,
war dieses Schreiben als Vorlageantrag im Sinne des § 276 Abs. 2
BAO zu werten, zumal es sich beim Vorlageantrag um ein Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten im Sinne des § 85 Abs. 1 BAO
handelt. Für die Beurteilung derartiger Anbringen, die - wie im
gegenständlichen Fall auch geschehen - schriftlich einzureichen sind, kommt
es nicht auf die Bezeichnung, sondern auf den Inhalt, das erkennbare Ziel des
Parteienschrittes an (siehe Ritz, Kommentar zur BAO, 3. Aufl., Wien 2005, Tz 25
zu § 276; Tz 1 zu § 85 u. die dort zit. Jud.). Diese Ziel war
im gegenständlichen Fall eindeutig erkennbar und das "Berufungsschreiben"
vom 15. Mai 2006 daher als Vorlageantrag zu werten.
b) Zur Besteuerung der
Pensionsbezüge:
Strittig war im gegenständlichen Fall die Besteuerung
jener Pensionsbezüge, die der Bw im berufungsgegenständlichen Zeitraum
aus Deutschland bezogen hatte.
Fest steht und wird dies von keiner Partei des
Berufungsverfahrens in Abrede gestellt, dass der Bw seit 1. Juli 2003 in
Österreich seinen Wohnsitz hat bzw. ansässig ist.
Gemäß
§ 1
Abs. 2 EStG 1988
sind jene
natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die
unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und
ausländischen Einkünfte.
Der Bw unterlag sohin nach dieser innerstaatlichen
(österreichischen) Gesetzesbestimmung ab 1. Juli 2003 mit seinem gesamten
Welteinkommen der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich.
Allerdings existieren für Zwecke der Vermeidung der
Doppelbesteuerung von Einkünften in verschiedenen Staaten bilaterale
Verträge - sog. Doppelbesteuerungsabkommen -, die das Besteuerungsrecht an
den Einkünften jeweils nur einem Staat zuteilen.
Voraussetzung für die Durchsetzung innerstaatlicher
Normen ist, dass auch der jeweilige Vertrag (das jeweilige
Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen den betroffenen Staaten das
Besteuerungsrecht anerkennt.
Grundlage für die Aufteilung der Besteuerungsrechte
zwischen Deutschland und Österreich ist im gegenständlichen Fall das
Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000,
BGBl. III Nr. 182/2000 (in der Folge kurz DBA).
Die "Besteuerung von
Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen" regelt dieses
Abkommen in seinem Artikel 18.
Danach dürfen
Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten, die eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person aus dem anderen Vertragsstaat
erhält, nur im erstgenannten
Staat
besteuert werden (Art. 18 Abs. 1
DBA).
Davon abweichend
dürfen Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaates erhält,
nur in diesem anderen
Staat besteuert
werden (Art. 18 Abs. 2
DBA).
Fest steht, dass die Bezüge aus der
gesetzlichen Sozialversicherung auf
Grund der zitierten Bestimmung des Art. 18 Abs. 2 DBA in Österreich nicht
der Besteuerung zu unterziehen sind, und wurde diesem Umstand auch schon seitens
des Finanzamtes im Rahmen seiner Berufungsvorentscheidung Rechnung getragen,
indem die Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung (laut
Bundesanstalt für Angestellte) von der Besteuerung ausgenommen
wurden. Sie wurden lediglich im Ausmaß von 4.319,82 € (6
Monatsbeträge ab 1. Juli 2003) nach
Artikel 23 Abs. 2 lit. d DBA im Rahmen
des sog. Progressionsvorbehaltes bei der
Bemessung des auf das österreichische Einkommen anzuwendenden Steuersatzes
berücksichtigt. Nach der zitierten Bestimmung
dürfen nämlich Einkünfte oder
Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die
nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich
auszunehmen sind, gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung
der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person
einbezogen werden.
Was nun die Leistungen aus der
"Pensionskasse MR
" anlangt, so war hier die allgemeine
Bestimmung des Art. 18 Abs. 1 DBA anzuwenden, wonach Österreich als
Ansässigkeitsstaat grundsätzlich das Besteuerungsrecht für
"Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten"
zusteht.
Das Ausmaß der österreichischen Besteuerung wird
durch die Normen des innerstaatlichen Rechts - konkret des
Einkommensteuergesetzes (EStG 1988) - bestimmt.
Gemäß
§ 25
Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 in der im berufungsgegenständlichen
Zeitraum 2003 geltenden Fassung stellen auch
Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit dar. Derartige Bezüge sind allerdings
nur mit 25% zu erfassen, soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung
zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen nicht besteht.
Die auf den Rechtsgrund der einstigen Beitragsleistungen
abstellende unterschiedliche steuerliche Behandlung ausländischer
Pensionskassenleistungen basiert auf dem Grundsatz der Einmalbesteuerung (vgl.
VfGH 30.6.1984, G 101/84). Danach dürfen Beitragsleistungen zu
ausländischen Pensionsversicherungen, die aus bereits der Einkommensteuer
unterzogenem Einkommen erbracht wurden, nicht nochmals einer Besteuerung
unterzogen werden. Somit sind diese Pensionskassenbezüge nur in jenem
Ausmaß einkommensteuerlich relevant, in dem die Beitragsleistungen
steuerlich abzugsfähig waren.
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit. h EStG 1988 sind
gesetzlich verpflichtend zu leistende Arbeitnehmerbeiträge zu
ausländischen Pensionskassen zur Gänze als Werbungskosten zu
berücksichtigen und daher die aus einem solchen
Versicherungsverhältnis bezogenen Leistungen voll zu besteuern. Im
Unterschied dazu werden freiwillig oder auf Grund dienstvertraglicher
Verpflichtung geleistete Arbeitnehmerbeiträge an ausländische
Pensionskassen lediglich im Rahmen des § 18 EStG und somit
betragsmäßig beschränkt abgabenrechtlich berücksichtigt,
weshalb damit in Zusammenhang stehende Bezüge bloß mit 25% zu
erfassen sind.
Im gegenständlichen Verfahren war demgemäß
zu klären, inwieweit es sich bei den an die Pensionskasse MR
abgeführten Beiträgen um solche gehandelt hatte, die auf Grund einer
gesetzlichen Verpflichtung entrichtet worden waren.
Bestand für die Zugehörigkeit zur
Pensionskasse keine gesetzliche Verpflichtung, dann waren die Pensionsleistungen
bis zum Wirksamwerden der Novellierung des § 25 EStG durch BGBl I Nr.
8/2005 - also auch im berufungsgegenständlichen Zeitraum 2003 - nur mit 25%
zu erfassen (siehe auch EAS 2978 vom 2.7.2008).
Fest steht, dass auch in Deutschland die betriebliche
Altersversorgung, zu der auch das Pensionskassensystem gehört, als zweite
Säule des Alterssicherungssystems die gesetzliche Rente ergänzt (siehe
hiezu auch Müller, Die Besteuerung der drei Säulen der
Altersversorgung im Vergleich, in: SWI 11/1998, S. 518ff). Allerdings besteht
hier - im Gegensatz etwa zur Schweiz - keine gesetzliche Verpflichtung zum
Abschluss einer betrieblichen Altersvorsorge. Bis 2001 ging ein
Unternehmen erst mit der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung
gegenüber einem Beschäftigten eine bindende Verpflichtung ein. Seit
Anfang 2002 (also bereits nach Eintritt des Bw's ins Pensionsalter) haben
Arbeitnehmer auf Grund des § 1a des deutschen Betriebsrentengesetzes
(Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung) zwar einen
Rechtsanspruch auf eine eigenfinanzierte betriebliche Altersversorgung. Es steht
jedoch auch in ihrem Ermessen, ob sie einen solchen geltend
machen. Insgesamt kann sohin nicht von einer gesetzlichen Verpflichtung
zur Zugehörigkeit zur Pensionskasse bzw. Leistung von ausländischen
(deutschen) Pensionskassenbeiträgen gesprochen werden, sodass nach der im
berufungsgegenständlichen Zeitraum 2003 geltenden Fassung des § 25
Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 diese Bezüge nur mit 25% zu erfassen
waren.
Wie in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt,
beliefen sich die aus der deutschen Pensionskasse ab 1. Juli 2003 bezogenen
Leistungen nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherung (gesetzliche
Abzüge) auf 6.690,96 €. 25% hievon sind
1.672,74 €.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass - wie bereits
erwähnt - die zitierte Bestimmung des
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b
EStG 1988 mit BGBl. I Nr. 8/2005 (mit Wirkung ab der Veranlagung
2005) insofern abgeändert wurde,
als nunmehr Voraussetzung für die Anwendung der 25%-Besteuerung der
Pensionskassenleistungen ist, dass die ausländischen Einkünfte durch
entsprechende Beitragsleistungen an die Pensionskasse nicht vermindert
wurden.
Insgesamt konnte dem die Einkommensteuer für das Jahr
2003 betreffenden Berufungsbegehren insofern teilweise stattgegeben werden, als
die Leistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung im Ausmaß
von 4.319,82 € nur bei der
Bemessung des österreichischen Steuersatzes (Progressionsvorbehalt - siehe
oben) zu berücksichtigen und die Leistungen aus der Pensionskasse mit 25%
(1.672,74 €) der
österreichischen Besteuerung zu unterziehen waren.
Bei der Berechnung der Einkommensteuer war, da es sich -
wie der Bw mehrmals dargetan hat und dies auch unzweifelhaft ist - bei dessen
Einkünften um Pensionsbezüge und nicht solche aus einem aktiven
Dienstverhältnis handelte, entgegen dem angefochtenen Bescheid
gemäß
§ 33 Abs. 6 EStG 1988 der
Pensionistenabsetzbetrag, nicht jedoch der Arbeitnehmer- oder
Grenzgängerabsetzbetrag und der Verkehrsabsetzbetrag nach § 33 Abs. 5
EStG 1988 (diese stehen nur bei einem bestehenden Dienstverhältnis zu!) zu
gewähren.
2) Zur Berufung gegen den
Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid für 2006 und
Folgejahre:
Gemäß
§ 45
EStG 1988
hat der Steuerpflichtige auf
die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu
entrichten....
Die Vorauszahlung
für ein Kalenderjahr wird wie folgt
berechnet:
-
Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich
der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z
2.
- Der so ermittelte Betrag
wird, wenn die Vorauszahlung erstmals für das dem Veranlagungszeitraum
folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn sie erstmals für ein späteres
Kalenderjahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht....."
(Abs. 1).
Nach dem 30. September
darf das Finanzamt Bescheide über die Änderung der Vorauszahlung
für das laufende Kalenderjahr nicht mehr erlassen; dies gilt nicht für
Bescheide auf Grund eines Antrages, den der Steuerpflichtige bis zum
30. September gestellt hat, sowie für eine Änderung in einem
Rechtsmittelverfahren.....
(Abs. 3).
Das Finanzamt kann die
Vorauszahlung der Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr
voraussichtlich ergeben wird.....
(Abs.
4).
Es ist sohin in das - unter Beachtung des § 20 BAO zu
übende - Ermessen der Behörde
gestellt, die Vorauszahlung abweichend von der sich aus § 45 Abs. 1 EStG
1988 ergebenden Höhe mit dem Betrag festzusetzen, welcher der
voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer entspricht. Diese Ermessensentscheidung
hat die Behörde nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Nach § 45 Abs. 1 EStG 1988 würde sich nach der
sich nunmehr für das letztveranlagte Jahr auf Grund der
Berufungsentscheidung ergebenden Einkommensteuer von 0,00 € ebenfalls
ein prozentmäßiger Zuschlag von 0,00 € ergeben.
Auf Grund der Gesetzesänderung ab 2005 (siehe oben,
Pkt. 1b), wonach bei der Besteuerung von Bezügen aus ausländischen
Pensionskassen nach § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 nunmehr auf das
Ausmaß der Minderung der ausländischen Einkünfte durch die
Beitragsleistungen abzustellen ist, könnte sich ab 2006 allenfalls eine
österreichische Steuerbelastung (insbesonders hinsichtlich der auf die
Arbeitgeberbeiträge entfallenden Pensionskassenleistungen) ergeben. Diese
Feststellung wird unter Umständen umfangreicher Ermittlungsschritte (etwa
Bedarf nach einer Aufgliederung der deutschen Pensionskasse, aus der hervorgeht,
in welchem Ausmaß die Rente aus steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen und
Arbeitnehmerbeiträgen resultiert) bedürfen.
Nun ist aber Zweck der Bestimmung betreffend die
Einkommensteuer-Vorauszahlungen, in pauschaler und möglichst einfacher
Weise die auf das laufende Einkommen entfallende Einkommensteuer zu ermitteln
(VwGH 29.7.1997, 95/14/0117). Außerdem muss angenommen werden können,
dass mit entsprechender Wahrscheinlichkeit eine relevant höhere oder
niedrigere Einkommensteuer-Abschlusszahlung zu erwarten ist.
Nun war im gegenständlichen Fall davon auszugehen,
dass auf Grund der sich aus den bisher vorgelegten Unterlagen ergebenden
geringen Arbeitgeberanteile (ca. 17% - siehe Ausführungen des Bw's und
Bescheinigungen über Beitragsleistungen) von der Wahrscheinlichkeit einer
relevant höheren Steuer auszugehen ist. Außerdem würden die
erforderlichen Ermittlungsschritte bezüglich Feststellung der auf die durch
Beitragsleistungen bedingte Einkünfteminderung entfallenden
Pensionskassenbeträge einen Umfang annehmen, der nicht mehr der dargelegten
Intention einer pauschalen und möglichst einfachen Ermittlung der
Einkommensteuer im Rahmen eines Vorauszahlungsverfahrens entspricht. Derartige
Ermittlungen sind für gewöhnlich dem Veranlagungsverfahren
vorbehalten.
Die ho. Abgabenbehörde sah daher im Rahmen der
Ausübung ihres Ermessens keinen Grund, die Einkommensteuer-Vorauszahlungen
abweichend von der generellen Regelung des § 45 Abs. 1 EStG 1988 (die im
Übrigen auch im angefochtenen Bescheid angewendet worden war!) in einer
anderen Höhe festzusetzen. Infolge der Reduzierung der
Einkommensteuer auf Grund der Berufungsentscheidung für das Jahr 2003 auf
0,00 € ergab der entsprechende Zuschlag von 14% nunmehr auch den
Betrag von 0,00 €. Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen für
2006 und Folgejahre waren daher mit 0,00 € festzusetzen und dem
Berufungsbegehren insofern stattzugeben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 13.
August 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 18 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 45 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Pensionskassegesetzliche VerpflichtungDeutschlanddeutsche gesetzliche RentenversicherungEinkommensteuer-Vorauszahlungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0555-L/06
- Stammnummer
- 36174
- Gültig
- 13.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF