Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3136-W/07
Verlust der Familienbeihilfe, wenn das Studium nach dem dritten Semester gewechselt wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3136-W/07vom 25.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.N., vertreten durch Dr. Vera
Kremslehner, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt, vom 13. April 2007
betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für den Zeitraum September 2006 bis April 2007
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. brachte am 17. November 2006 beim Finanzamt den
Antrag auf Gewährung auf Familienbeihilfe für seinen Sohn X., geb.
1986, ein.
Beigelegt wurde die Inskriptionsbestätigung für
das "FH-Bachelorstudiengang Wirtschaftsberatung - Vollzeit" für das
Wintersemester 2006/2007 als ordentlicher Hörer.
Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe
und den Kinderabsetzbetrag für das Kind K. X. für den Zeitraum
September 2006 bis April 2007 in Höhe von € 1.628,80.
Der Bw. sei verpflichtet gemäß
§ 26 Abs.1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs.4 Z 3 lit. a
Einkommensteuergesetz diesen Betrag zurückzuzahlen.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass im
§ 2 Abs.1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967)
hinsichtlich des Studienwechsels auf die Bestimmungen des § 17
Studienförderungsgesetz ( StudFG) hingewiesen werde. Gemäß
§ 17 Abs.1 StudFG liege ein günstiger Studienerfolg nicht vor,
wenn die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat
oder das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzten gemeldeten Semesters
(nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder nach einem Studienwechsel
aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen
hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen
Studium.
Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingebracht.
Als Berufungsgründe wurden Rechtswidrigkeit infolge
Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend
gemacht.
Folgendes bringt der Bw. vor:
"Mein Sohn
X. hat im Juni 2004 erfolgreich
maturiert und danach gleich anschließend im Sommer 2004 seinen Wehrdienst
abgeleistet. Dies bis Ende Februar 2005. Da er sich zunächst auch bereits
während seiner gesamten schulischen Ausbildung sehr für den Lehrberuf
interessiert hat, hat er beschlossen sofort ein Mathematikstudium zu beginnen.
Er hat geplant in weiterer Folge nach Abschluss des Mathematikstudiums an einer
AHS Mathematik zu unterrichten. Als Zweitfach hat er das Sportstudium
gewählt. Mit dem Mathematikstudium konnte er bereits im Sommersemester 2005
beginnen. Dies war im Sportstudium nicht möglich, da im Sommer 2005 die
Aufnahmeprüfungen zu absolvieren waren und er danach erst im Wintersemester
2005/2006 mit dem Sportstudium beginnen konnte. Beide Studien waren in Wien zu
absolvieren und zwar an unterschiedlichen Orten. Während das Studium der
Mathematik an der Technischen Universität zu absolvieren ist, wird das
Sportstudium ausschließlich auf der Schmelz unterrichtet. Es hat sich
gezeigt, dass vor allem die Lehrpläne nicht aufeinander abgestimmt waren
und es sehr oft zu Überschneidungen kam, was bedeutete, dass mein Sohn
jeweils entscheiden musste, ob er Vorlesungen im Bereich des Sportstudiums oder
aber der Mathematik absolvieren soll. Bereits im Wintersemester 2005/2006, also
im zweiten Semester des Mathematikstudiums bzw. im ersten Semester des
Sportstudiums, sind meinem Sohn massive Zweifel an der Richtigkeit seiner
Entscheidung gekommen. Er hat sich daraufhin mehrfach umgesehen und unter
anderem auch überlegt sofort arbeiten zugehen. Er hat sich sohin bei
diversen Unternehmen wie Versicherungen beworben und gleichzeitig auch im
Frühjahr 2006 im regionalen Innovationszentrum Wiener Neustadt einen
Berufseignungstest absolviert. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass er für den
Beruf des Lehrers denkbar ungeeignet wäre und ihm geraten ein
Wirtschaftsstudium an der Fachhochschule in Wiener Neustadt zu absolvieren.
Dieser Entscheidung fiel allerdings erst im Laufe des dritten Semesters des
Mathematikstudiums also in der Zeit März 2006 bis Sommer 2006. Um meinem
Sohn alle Möglichkeiten offen zu halten, also die begonnenen Studien
dennoch fortsetzen zu können oder aber auch einen Studienwechsel
durchzuführen bzw. arbeiten zu gehen, habe ich vorerst auch die
Studiengebühren für das dritte Semester des Mathematikstudiums und das
zweite Semester des Sportstudiums einbezahlt. Auf Grund eines Eignungstests bzw.
einer Aufnahmsprüfung an der Fachhochschule in Wiener Neustadt wurde ihm
dann mitgeteilt, dass er im Wintersemester 2006/2007 dort mit dem Studium
beginnen könne. Er hat sich letztlich für diese Variante entschieden
und studiert seit September 2006 an der Fachhochschule Wiener Neustadt im
Bereich Wirtschaft."
Weiters führte der Bw. aus, dass er der Ansicht sei,
dass es einem jungen Menschen durchaus zuzubilligen sei, nachdem er einen
Studienzweig gewählt hat, darauf zu kommen, dass er für die von ihm
zunächst geplante und eingeschlagene Berufswahl nicht geeignet sei.
Genauso hätte sich sein Sohn verhalten. Er habe sein
Studium keinesfalls öfter als zweimal gewechselt. Richtig sei, dass er das
Mathematikstudium "offiziell" nach dem dritten fortgesetzt gemeldeten Semester
gewechselt habe. Er habe in dieser Zeit de facto die Universität nicht mehr
besucht uns sich anderwärtig umgesehen. Der Bw. führte weiters aus, er
habe die Studiengebühr für das dritte Semester des Mathematikstudiums
lediglich deshalb einbezahlt, damit er seinem Sohn auch diese Option noch weiter
offen halte. Es sei nicht einzusehen, dass er nunmehr deswegen "bestraft" werde.
Darüber hinaus sei sein Sohn in den ersten beiden Semester des
Mathematikstudiums dermaßen fleißig gewesen, dass er genügend
Punkte gesammelt hätte, um auch im dritten Semester, obwohl er de facto
nicht mehr anwesend gewesen sei, als "Studierend" zu gelten. Er wollte sein
Studium so schnell als möglich beenden. In seinem nunmehrigen Studium auf
der Fachhochschule Wiener Neustadt im Bereich Wirtschaft habe er die an ihn
gestellten Anforderungen aller zur Zufriedenheit erledigt und die Prüfungen
allesamt positiv absolviert, sodass nach Erachtens des Bw. ein günstiger
Studienerfolg in seinem neuen Studium angenommen werden könne.
Es sei daher nicht einsichtig, weshalb sein Sohn nicht
weiter unterstützt werden solle, um sein Studium so rasch wie möglich
zu absolvieren. Sein Sohn hätte bereits nach dem zweiten Ausbildungsjahr,
die gesamte vorgeschriebene Ausbildung im neuen Studium auf der Fachhochschule
abgeschlossen und sohin das Semester positiv erledigt. Es sei also nicht
richtig, dass sein Sohin ein ganzes Studienjahr "vertrödelt" und nichts
gemacht hätte, sondern tatsächlich, dies habe sich auf Grund der
Tatsache seines "Quereinstieges" ergeben, lediglich ein Semester verloren habe.
Es sei seines Erachtens das Gesetz insoweit falsch ausgelegt worden, als sein
Sohn, nur weil er "schräg" eingestiegen sei und das Mathematikstudium
bereits im Frühjahr 2005 begonnen hätte, dafür bestraft worden.
Der Bw. beantragte von der Rückforderung Abstand zu nehmen.
Auf Grund eines Ersuchen des Finanzamtes legte der Bw. die
Studienblätter seines Sohnes vor.
Den Studienblättern folgend, hat der Sohn am
01.03.2005 mit dem Lehramtsstudium Mathematik und Geographie und
Wirtschaftskunde begonnen, am 1.10.2005 zusätzlich Leibeserziehung begonnen
und am 29.11.2006 sich von der Universität abgemeldet, somit drei Semester
studiert. Eine Abgangsbescheinigung mit 29.11.2006 wurde vorgelegt.
Weiter bestätigt die Fachhochschule Wiener Neustadt
für Wirtschaft und Technik den Studienerfolges unter Anführung der
erfolgreich abgelegten Prüfungen für das Herbstsemester 2006 und das
Sommersemester 2007.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung. Begründend wurde ausgeführt:
"Gemäß
§ 2 (1)b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 besteht für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet werden, Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. 305 genannte Einrichtung besuchen,
sind auch die Vorschriften des Studienförderungsgesetzes für die
Zuerkennung der Familienbeihilfe
maßgeblich.
Gemäß
§ 17 Abs.1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg nicht vor, wenn
die oder der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
das Studium nach dem jeweils dritten fortgesetzt gemeldeten Semesters (nach dem
zweiten Ausbildungsjahr - dies betrifft die frühere PÄDAK Ausbildung)
gewechselt hat oder nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen
Studium.
Gemäß
§
17(4) StudFG ist es ab 1.9.2001 unverändert möglich, die
Familienbeihilfe auch dann zu erhalten, wenn ein Studium nach dem dritten
Semester gewechselt
wurde.
Allerdings ruht die
Auszahlung der Familienbeihilfe nach dem Studienwechsel in dem Ausmaß der
bislang absolvierten gesamten
Studiendauer.
Ihr Sohn
X. hat laut Studienblatt der
Universität Wien vom 1.3.2005 bis 29.11.2006 das Lehramtsstudium A 190 mit
wechselnden Unterrichtsfächern
studiert.
Am 22.8.2006 hat die
Fachhochschule Wr. Neustadt bestätigt, dass
X. ab Wintersemester 2006/2007 als
ordentlicher Student des FH-Bachelorstudienganges Wirtschaftsberatung - Vollzeit
- inskribiert hat.
Auch wenn in
der Berufungsschrift ausgeführt wird, dass
X. die Universität de facto nicht
mehr besucht hat, so war er laut Studienblatt bis 29.11.2006 als ordentlicher
Hörer gemeldet.
Der
schädliche Studienwechsel ist als erwiesen anzusehen, daher ergibt sich
eine Wartefrist von 3 Semestern für das Studium an der Fachhochschule Wr.
Neustadt.
Die Berufung war
daher abzuweisen."
Der Bw. brachte einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG haben Anspruch auf
Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, unter anderem "für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Bei einem Studienwechsel
gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß."
Gemäß
§ 17 Abs. 1
Studienförderungsgesetz 1992 liegt ein günstiger Studienerfolg nicht
vor, "wenn der Studierende
- das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
- das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten
Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
- nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium
keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines
günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Gemäß Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gelten nicht
als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1
"1. Studienwechsel, bei welchen die gesamten
Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr betriebenen Studiums
berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr betriebenen Studium auf Grund
der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen nach Inhalt
und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis
ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der
Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das
während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine
Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3."
Gemäß
§ 17 Abs. 4 StudienförderungsG
1992 ist ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z. 2 "nicht mehr zu beachten,
wenn der Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie
in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat."
Der unabhängige Finanzsenat geht von folgendem
Sachverhalt aus:
Der Studienwechsel ist nach dem dritten Semester erfolgt.
Eine Studienbehinderung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG konnte vom Bw. nicht
nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht werden.
Der Bw. führt für den Studienwechsel die
Begründung an, dass sich nach einem Eignungstest herausgestellt hätte,
dass sein Sohn für den Lehramtsberuf nicht geeignet sei
In rechtlicher Hinsicht folgt hieraus:
Die Bw. scheint zu verkennen, dass § 2 Abs. 1 lit. b
FLAG die Bestimmungen des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992
hinsichtlich des günstigen Studienerfolgs in das Familienbeihilfenrecht
transformiert.
Kein günstiger Studienerfolg liegt dieser Bestimmung
zufolge dann vor, wenn auch nur eine der alternativ heranzuziehenden
Bestimmungen der Z 1 bis 3 des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz
1992 zutrifft. Nach Z 2 zählt hierzu auch der Studienwechsel nach drei
inskribierten Semestern; dieser Sachverhalt ist im vorliegenden Fall eindeutig
gegeben.
Dass die Voraussetzungen des Abs. 2 der zitierten
Gesetzesstelle vorliegen, wurde von der Bw. nicht behauptet und ist auch
für die Abgabenbehörde 2. Instanz nicht erkennbar.
Damit ist aber das Finanzamt im Recht, wenn es
ausführt, dass ein Familienbeihilfenanspruch erst nach Absolvierung von
drei Semestern im neuen Studium gegeben sein kann.
Wien, am 25.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3136-W/07
- Stammnummer
- 36171
- Gültig
- 25.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF