Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0008-S/06
Nach Konkurseröffnung haben an den Gemeinschuldner gerichtete Bescheide keine Rechtswirksamkeit.
geltende FassungSonstiger BescheidRV/0008-S/06vom 12.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.XY, als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen der DS GmbH, vertreten durch Dkfm. Dr.C, vom
18.November 2005 gegen die Erledigungen des Finanzamtes Salzburg-Land vom
10. Oktober 2005 betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
für die Jahre 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung
wird gemäß
§ 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig
zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Landesgerichtes Salzburg vom 21.9.2004
wurde über das Vermögen der DS GmbH der Konkurs eröffnet und
Dr.X.Y zum Masseverwalter bestellt.
Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für die Jahre 2002 und 2003 mit Erledigungen vom
10.10.2005 fest und richtete diese an "DS GmbH, z.H. MV Dr.X.Y ".
Dagegen brachte Dr.X.Y als Masseverwalter der DS GmbH,
vertreten durch Dr.C , mit Schriftsatz vom 18.11.2005 Berufung ein, welche mit
als "Berufungsvorentscheidung" bezeichneten Erledigungen vom 20.12.2005, jeweils
adressiert an DS GmbH, z.H. MV Dr.X.Y , abgewiesen wurde.
Der Masseverwalter brachte mit Anbringen vom 23.12.2005
einen Vorlageantrag ein, der dem Unabhängigen Finanzsenat seitens des
Finanzamtes am 4.1.2006 vorgelegt wurde.
Gemäß
§ 273 Abs.1 der Bundesabgabenordnung
(BAO) ist eine Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht
zulässig ist.
Durch die Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution
unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört
oder das er während des Konkurses erlangt, dessen freier Verfügung
entzogen (§ 1 Abs.1 der Konkursordnung).
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Masseverwalter für die Zeit seiner
Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des
Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des
Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren
tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des
Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der
Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens
gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner
repräsentiert, festzusetzen.
Die angefochtenen Erledigungen betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 2002 und 2003 sind trotz
Konkurseröffnung vom 21.9.2004 an die Gemeinschuldnerin, DS GmbH, z.H. MV
Dr.X.Y , gerichtet. Eine Erledigung kann gegenüber dem Gemeinschuldner, dem
in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß
§ 1 Abs.1 KO
die Verfügungsfähigkeit enzogen ist, nicht wirksam werden. Eine
wirksame Erledigung ist daher an den Masseverwalter und nicht an den
Gemeinschuldner zu richten.
Eine an den Gemeinschuldner- zu Handen des Masseverwalters
- gerichtete Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den
Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der - an den
Gemeinschuldner gerichteten - Bescheide an den Masseverwalter sind diese dem
Masseverwalter gegenüber nicht wirksam geworden (VwGH 2.3.2006,
2006/15/0087).
Da im gegenständlichen Fall die als Bescheide
bezeichneten Erledigungen des Finanzamtes an die Gemeinschuldnerin gerichtet
waren, liegen mangels Bescheidcharakter keine rechtswirksamen Erledigungen vor.
Die Berufung war somit gemäß
§ 273 Abs.1 lit a BAO als
unzulässig zurückzuweisen.
Salzburg, am
12. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/0008-S/06
- Stammnummer
- 36150
- Gültig
- 12.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF