Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2060-W/08
Familienbeihilfe für subsidiär Schutzberechtigte gem. § 8 AsylG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2060-W/08vom 07.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Oktober 2004
bis laufend entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), ihr Gatte und ihr 1991
geborener Sohn, haben Anträge auf Asyl gestellt, die mittels Bescheiden des
Bundesasylamtes und im Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen
Bundesasylsenat (UBAS) abgewiesen wurden.
Der UBAS räumte der Bw. und ihren Angehörigen,
jedoch den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß
§
8 AsylG ein.
Aus diesem Titel wurden vom Bundesasylamt, jeweils mit
Bescheiden vom 24.10.2007, gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG für alle
drei Antragssteller, bis 19.11.2008 befristete Aufenthaltsberechtigungen
erteilt.
Die Bw. stellte einen Antrag auf Familienbeihilfe für
ihren minderjährigen Sohn.
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 27.3.2007
ab und wies in der Begründung darauf hin, dass die Bw. Leistungen aus der
Grundversorgung erhalte und keiner Erwerbstätigkeit nachginge und damit die
gesetzlichen Voraussetzung für den Bezug der Familienbeihilfe nicht
vorlägen.
Die Bw. erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung.
In der Begründung führt die Bw. im wesentlichen aus, dass die
Leistungen aus der Grundversorgung lediglich 40 € monatlich betrügen
und nicht ausreichten, den erhöhten Bedarf ihres schwer behinderten Sohnes
abzudecken. Auch werde die Bw. "demnächst
berufstätig sein, sodass auch der 2. Teil des Bescheides nicht
zutrifft".
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 29.4.2008 ab, und wies erneut darauf hin, dass die
Bw., lt. Bestätigung der Caritas, Asylzentrum, Servicestelle der
Landesleitstelle Grundversorgung, vom 29.3.2007 eine monatliche Grundversorgung
in Höhe von € 660 erhält und keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht.
Die Bw. stellte fristgerecht den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz. In ihrer Begründung
führt die Bw. aus: "Der
Abgabenbehörde 1. Instanz ist es offensichtlich entgangen, dass ich
Leistungen seitens des AMS beziehe, wie sich aus der Beilage ergibt, ergo dessen
auch als unselbständig erwerbstätig angesehen werden
kann."
Dem Vorlageantrag beigefügt ist eine Mitteilung des
AMS datiert vom 13.5.2008, wonach die Bw. vom 5.5.2008 bis voraussichtlich
27.6.2008, zur Deckung ihres Lebensunterhaltes und als Beihilfe zu den
Kursnebenkosten insgesamt € 14,02 täglich erhalten werde.
Ein vom Finanzamt am 8.7.2008 angeforderte
Sozialversicherungsdatenauszug bestätigt eine Arbeitslosengeldbezug der Bw.
für den Zeitraum 5.5. - 27.6.2008. Eine Erwerbstätigkeit nach diesem
Zeitraum ist nicht ersichtlich.
Aufgrund einer neuerlichen telefonischen Anfrage des UFS
vom 7.8.2008 ob und wie lange sich die Bw. in Grundversorgung befand,
bestätigte der FONDS SOZIALES WIEN, Grundversorgung Wien, am 7.8.2008, dass
sich die Bw. von Jänner 2005 durchgehend
in Grundversorgung befindet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig ist
Österreich aufhalten.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 FLAG 1967 besteht Anspruch
auf Familienbeihilfe für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005,
rechtmäßig ist Österreich aufhalten.
Gemäß
§ 3 Abs. 4 FLAG 1967 haben abweichend
von Abs. 1 leg. cit., Personen denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf
Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen
aus der Grundversorgung erhalten
und
unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch
besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär
Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 und 6 FLAG gilt ein Kind
als erheblich behindert, sofern der Grad der Behinderung mindestens 50%
beträgt und dies durch ein ärztliches Sachverständigengutachten
des Bundessozialamtes nachgewiesen wird.
Gemäß
§ 10 Abs. 1 FLAG wird die
Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt, die Erhöhung der
Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 leg.
cit) ist gesondert zu beantragen.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 FLAG ist die
Familienbeihilfe vom Beginn jenes Monats zu gewähren, in dem die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch erlischt
mit dem Ablauf jenes Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen oder
ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Die Bw. und ihr Sohn erfüllen, entsprechend dem
Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2007, ab Oktober 2007 die Voraussetzungen
des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 FLAG.
Allerdings räumt die Bw. in ihren
Berufungsausführungen selbst ausdrücklich ein, Leistungen aus den
Grundversorgung erhalten zu haben und der Fonds Soziales Wien bestätigte am
7.8.2008, dass die Bw. nach wie vor - und zwar ununterbrochen seit Jänner
2005 - Leistungen aus der Grundversorgung erhält.
Die Formulierung des § 3 Abs. 4 FLAG fordert als
weitere Vorraussetzung für einen Familienbeihilfenanspruch
unmissverständlich, dass keine
Leistungen aus der Grundversorgung bezogen werden. Da die Bw. laufend Leistungen
aus der Grundversorgung bezog und bezieht hat sie schon deshalb keinen Anspruch
auf Familienbeihilfe und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zusätzlich ist nach dieser Bestimmung zwingend die
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit - sei sie nur selbstständig oder
nichtselbständig - Voraussetzung für die Erlangung eines
Familienbeihilfenanspruchs.
Der Gesetzgeber fordert ausdrücklich, dass beide
Voraussetzungen - kein Bezug von Grundversorgung
und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
- kumulativ vorliegen müssen. Der Gesetzgeber stellt weder darauf ab, ob
die Ansprüche aus der Grundversorgung ausreichend hoch sind, noch darauf,
dass eine Erwerbstätigkeit "demnächst" aufgenommen werden wird. Diese
Einwendungen der Bw. sind daher irrelevant.
Der Bw. steht es selbstverständlich frei,
gemäß
§ 10 Abs. 1 und 2 FLAG, einen neuen Antrag auf
Familienbeihilfe ab jenem Monat zu stellen in dem den Familienbeihilfenanspruch
begründende Umstände - wie z.B. Einstellung der Leistungen aus der
Grundversorgung und Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit - tatsächlich eingetreten sind.
Die Behauptung der Bw. es sei der Abgabenbehörde 1.
Instanz offenkundig entgangen, dass die Bw. ab 5.5. 2008 als erwerbstätig
anzusehen sei, ist schlicht unzutreffend und widerspricht den Denkgesetzen. Es
sollte selbst für den juristischen Laien einsichtig sein, dass der
Aufmerksamkeit des Finanzamtes, welches seinen Bescheid am 27.3.2007 und seine
Berufungsvorentscheidung am 29.4.2008 erlassen hat, Umstände die erst am
5.5.2008 eingetreten sind, also zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch gar
nicht existent waren, logischer Weise gar nicht entgehen konnten.
Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ging die Bw. keiner
Erwerbstätigkeit nach, die diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen
des Finanzamtes sind zutreffend und werden von der Bw. auch nicht konkret
bekämpft.
Es ist, gemäß
§ 10 Abs. 1 und 2 FLAG, Sache
der Bw., einen neuerlichen Antrag auf Familienbeihilfe zu stellen, sobald die
Anspruchsvoraussetzungen - hier: Einstellung der Leistungen aus der
Grundversorgung und Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit - gegeben sind. Das Finanzamt kann sich, dann in 1.
Instanz erstmals mit diesen neu hinzugetretenen Umständen
auseinandersetzen, und sofern, sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen
gegeben sind, die Familienbeihilfe gewähren. Die Wirksamkeit des
streitgegenständlichen Bescheides würde in diesem Fall, mit dem
letzten Monat im dem kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, enden.
Unbeschadet des Umstandes, dass der UFS nicht berufen ist
über einen noch nicht gestellten Antrag zu entscheiden, sei die Bw. hiermit
darauf hingewiesen, dass eine Antrag, der sich bloß darauf stützt,
dass die Bw. im Mai und Juni 2008 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung
erhalten hat, wenig erfolgversprechend erscheint, bezog die Bw. doch auch in
diesem Zeitraum Leistungen aus der Grundversorgung, die einem Anspruch auf
Familienbeihilfe entgegenstehen.
Wien, am 7. August
2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 AsylG 2005, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2060-W/08
- Stammnummer
- 36121
- Gültig
- 07.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF