Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0349-S/08
Anerkennung eines Dienstverhältnisses mit der Ehegattin, Anfechtung von Anspruchszinsenvorschreibungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0349-S/08vom 06.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des BW, Adresse, vom 26. März
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag.
Narat, vom 22. Februar 2008 betreffend Einkommensteuer für den
Zeitraum 2002 bis 2006 sowie die Anspruchszinsen für die Jahre 2002
bis 2005 und über die Berufung vom 8. Juli 2008 betreffend die
Einkommensteuer für 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der BW betrieb in den streitgegenständlichen Jahren
ein gewerbliches Unternehmen als Privatgeschäftsvermittler. Weiters bezog
er Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Beim BW wurde im Jahr
2007 eine Betriebsprüfung über die Jahre 2002 bis 2006
durchgeführt. Im Zuge dieser Prüfung versagte der Betriebsprüfer
den vom BW geltend gemachten Betriebsausgaben für Aushilfslöhne im
Ausmaß von € 3.333,23 (für 2002), € 4.326,00
(für 2003), € 4.740,00 (für 2004), € 4.740,00
(für 2005), € 4.582,00 (für 2006) die der BW seiner
Ehegattin gezahlt hatte, die Anerkennung als Betriebsausgabe. Zur
Begründung führte der Prüfer an, dass es sich bei der Ehegattin
um eine nahe Angehörige handle. Bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen sei die Frage zu prüfen, ob daraus resultierende Zahlungen
betrieblich veranlasst seien oder ob sie sich (dem Grunde und der Höhe
nach) nur aus dem persönlichen Naheverhältnis ergäben und daher
als freiwillige Zuwendung im Sinne des § 20 Abs.1 Z4 EStG 1988 zu
qualifizieren seien.
Es müssten eindeutige Vereinbarungen vorliegen, die
eine klare Abgrenzung zwischen der Einkommenserzielung und -verwendung
zuließen, wobei entsprechende Zweifel an der steuerlichen
Tragfähigkeit zu Lasten des die Betriebsausgaben begehrenden
Steuerpflichtigen gingen.
Verträgen zwischen nahen Angehörigen seien
für den Bereich des Steuerrechtes nur dann anzuerkennen, wenn sie nach
außen hin ausreichend zum Ausdruck kämen (Publizitätswirkung),
einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt
hätten und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Im gegenständlichen Fall
liege keine Anmeldung bei der Sozialversicherung, (kein) Lohnkonto, (keine)
Entlohnung der im Einzelnen genau geschilderten Tätigkeit gleich einer
fremden Arbeitskraft vor. Zumindest sei die Anmeldung bei der Sozialversicherung
erst mit 1. Jänner 2006 erfolgt.
Das FA folgte den Feststellungen des Betriebsprüfers
und erließ nach Wiederaufnahme der entsprechenden Einkommensteuerverfahren
neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2006 und führte
zur Begründung dieser Bescheide die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung bzw. die darüber aufgenommene
Niederschrift an.
Gegen diese Einkommensteuerbescheide erhob der BW binnen
offener Frist Berufung, und führte darin im Wesentlichen aus, dass sehr
wohl ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit seiner Ehegattin vorgelegt worden sei,
in dem der Stundensatz, das Aufgabengebiet, die Vertragsdauer und die
Kündigung eindeutig geregelt sei. Die Auszahlung sei monatlich erfolgt,
wobei die Dauer leicht habe abgeschätzt werden können. Er sei mit
seiner Frau ständig telefonisch in Kontakt gestanden. Warum dies nicht
fremdüblich sein solle, sei ihm völlig unverständlich.
Sämtliche Belege entsprächen dem Gesetz und seien leicht
nachvollziehbar. In einem völlig gleich gelagerten Fall sei mittels
Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt A ein derartiges Arbeitsverhältnis
anerkannt worden.
Er stelle daher den Antrag der Berufung Folge zu geben, und
die angefochtenen Bescheide ersatzlos aufzuheben und die Anspruchszinsen
für die Jahre 2002 bis 2005 mit € 0,00 festzusetzen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Mai 2008 wies das FA
die Berufung gegen die Einkommenssteuer 2002 bis 2006 als unbegründet ab.
Es liege dem behaupteten Dienstverhältnis kein schriftlicher Dienstvertrag
zugrunde, lediglich ein Protokoll über einen am 1. Jänner 2003
mündlich abgeschlossenen freien Arbeitsvertrag liege vor. Da kein
schriftlicher Vertrag abgeschlossen worden sei, kommt dem Nachweis der
tatsächlichen Durchführung (Erfüllung) entscheidungswesentliche
Bedeutung zu.
In diesem Protokoll werde festgehalten, dass sich die
Arbeitnehmerin verpflichte leichte Büro- und Buchhaltungsarbeiten, Telefon-
u. Botendienste je nach Bedarf auf Weisung des Arbeitgebers zu erledigen. Zur
Entlohnung werde ausgeführt, dass die Arbeitnehmerin pro Stunde ein Entgelt
von € 10,00, zahlbar jeweils am Ende des Monates erhielte. In der
Niederschrift vom 17. Jänner 2008 habe der BW angegeben, dass seine Gattin
die im oben angeführten Protokoll geschilderten Tätigkeiten für
ihn ausführe. Es bestehe keine fixe Arbeitszeit, die Arbeit werde je nach
Bedarf erledigt, wobei die Stundenanzahl pro Monat ca. 32 Stunden betrage. Die
Ehegattin des Berufungswerbers habe in der Niederschrift vom 8. Februar 2008
angegeben, dass sie je nach Bedarf arbeite, wobei keine Stundenaufzeichnungen
und Tätigkeitsberichte geführt würden.
Es fehle so hin eine nach außen erkennbare, klare und
nachvollziehbare Regelung der Leistungsverpflichtung und weiterer wesentlicher
Regelungen eines Dienstvertrages. Alleine schon aufgrund der fehlenden
Stundenaufzeichnungen und Arbeitsberichte könne eine Überprüfung,
ob und in welchem Umfang die Ehegattin tatsächlich Arbeiten erledigt habe
nicht vorgenommen werden. Damit liege aus Sicht der erkennenden Behörde
eine familienhafte Veranlassung im Sinne des § 98 ABGB vor. Eine von der
familienhaften Mitarbeit abweichende, schuldrechtlich exakt nachvollziehbare
Leistungsbeziehung im Sinn der zuvor genannten Anforderungen sei nicht
erkennbar. Die der Gattin des BW zugewandten Pauschalbeträge ließen
eine Beurteilung, dass derartige Beschäftigungsverhältnisse
fremdüblich wären, nicht zu und stellen daher keine Betriebsausgaben
dar.
Mit Bescheid vom gleichen Datum wies das FA die Berufung
gegen die Anspruchszinsen als unbegründet ab, da gemäß
§
252 Abs. 2 BAO ein Bescheid, dem ein anderer Abgabenbescheid zugrunde liege
nicht mit der Begründung angefochten werden könne, dass die in diesem
Bescheid getroffenen Feststellungen unrichtig seien. Der Anspruchszinsenbescheid
sei an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides
ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er könne daher nicht
erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid
rechtswidrig sei.
Gegen diese Entscheidungen beantragte der BW binnen offener
Frist die Vorlage der Rechtsmittel gegen die Einkommensteuer 2002 bis 2006 sowie
der Anspruchzinsenbescheide 2002 bis 2005 zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde 2. Instanz.
In Ergänzung zu seinen Ausführungen in der
Berufung führte der BW an, das es richtig sei, dass nur ein Protokoll
über einen mündlich abgeschlossenen freien Arbeitsvertrag vorliege.
Diesem Vertrag komme jedoch die Bedeutung eines schriftlichen Vertrages zu.
Unabhängig davon wären auch mündlich abgeschlossene Verträge
verbindlich. Wie ihm aus der Kollegenschaft bekannt sei, habe die
Finanzverwaltung wiederholt Verträge zwischen Ehegatten als bestehend
angenommen, die weder schriftlich noch mündlich von den Vertragsparteien
weder gewollt, noch tatsächlich abgeschlossen worden seien. Zum
Fremdvergleich führte der BW auf, dass es im Geschäftsleben
üblich sei, für eine Stunde € 20,00 für niedrigste
Tätigkeiten zu bezahlen. Ein Vertrag werde im Regelfall nicht schriftlich
abgeschlossen. Wenn man davon ausgehe, dass seine Ehegattin durchschnittlich an
21 Tagen eineinhalb Stunden für sein Unternehmen tätig werde, so sei
es unüblich, täglich (Stunden)Aufzeichnungen, geschweige denn
Tätigkeitsberichte zu verfassen. Mit Fremden würde man dies
keinesfalls machen.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 4. Juni 2008 wurde der BW
zur Einkommensteuer für 2007 veranlagt. Dabei wurden von Seiten des FA die
vom BW geltend gemachten Aushilfslöhne in Höhe von
€ 4.620,00 unter Verweis auf die Feststellungen der
Betriebsprüfung der Vorjahre nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW binnen offener Frist
Berufung und verwies zur Begründung auf seine Ausführungen in der
Berufung bzw. dem Vorlageantrag für die Vorjahre. Das FA legte diese
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem UFS zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der in der Folge dargestellte Sachverhalt gründet sich
auf den Inhalt der Verwaltungsakten, insbesondere die Unterlagen über die
beim BW abgehaltenen Betriebsprüfung über die Jahre 2002 bis 2006. Er
ist von den Parteien des Verfahrens nicht bestritten, sofern in der Folge nichts
Anderes ausgeführt wird.
Der BW bezog in den Jahren 2002 bis 2007 neben
Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus einer Tätigkeit als Privatgeschäftsvermittler.
Unter den Betriebsausgaben machte er die zuvor in der Schilderung des
Verfahrensablaufes dargestellten Beträge an Aushilfslöhnen für
die geringfügige Beschäftigung seiner Gattin geltend.
Mit der Gattin besteht ein mündlich abgeschlossener
freier Arbeitsvertrag, in dem das Aufgabengebiet geregelt ist (leichte
Büro- und Buchhaltungsarbeiten, Telefon- u. Botendienste je nach Bedarf und
auf Weisung des Arbeitgebers). Die Entlohnung ist mit Euro 10,00 pro Stunde
zahlbar jeweils am Ende des Monats geregelt. Die Vereinbarung ist auf
unbestimmte Zeit abgeschlossen, wobei für beide Seiten eine einmonatige
Kündigungsfrist besteht. Eine Regelung von Sonderzahlungen bzw. deren
Berechnung besteht nicht.
Die Gattin des BW erhielt über die Monate eines Jahres
jeweils gleich hohe Beträge ausbezahlt, wobei ab 2003 in den Monaten Juni
und November jeweils der doppelte Bezug ausbezahlt wurde.
Arbeitsaufzeichnungen über die im jeweiligen Monat
geleisteten Stunden existieren nicht, es existiert auch keine fixe Arbeitszeit.
Die Arbeit wird nach Bedarf bzw. nach Anfall erledigt. (Aussage des BW und
seiner Gattin)
Zwischen den Parteien des gegenständlichen Verfahrens
ist strittig, wie die von der Gattin des BW geleistete Tätigkeit steuerlich
einzustufen ist.
Gemäß
§ 4 Abs.4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben die durch den Betrieb veranlasst
sind.
Gemäß
§ 20 Abs.1 Zif.4 EStG 1988
dürfen bei einzelnen Einkünften freiwillige Zuwendungen und
Zuwendungen an gesetzlich unterhaltspflichtige Personen nicht abgezogen werden,
auch wenn diese Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung
beruhen.
Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen sind
im Spannungsverhältnis dieser beiden Bestimmungen des EStG zu sehen und
entsprechend zu beurteilen. Die Frage ob Leistungsbeziehungen sowie die daraus
resultierenden Zahlungsströme betrieblich veranlasst sind oder nur aus dem
Naheverhältnis zwischen Familienangehörigen erklärbar sind und
daher als freiwillige Zuwendung zu qualifizieren sind, ist nach den von
Judikatur und Literatur aufgestellten Kriterien wie folgt zu untersuchen.
Diese Leistungsbeziehungen werden dann als betrieblich
bedingt anerkannt, wenn eine klare Abgrenzung zwischen der Einkommenserzielung
und Verwendung möglich ist, wobei derartige Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen
-nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen
müssen,
-einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben müssen.
-zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären.
Dabei sind derartige Vereinbarungen regelmäßig
in ihrer Gesamtheit zu betrachten.
Im gegenständlichen Fall gibt es keine schriftliche
Vereinbarung über das Dienstverhältnis zwischen dem BW und seiner
Ehegattin sondern lediglich ein Protokoll, in dem die wesentlichen
Vertragsvereinbarungen festgelegt worden sind. Es ist dem BW darin zuzustimmen,
dass derartige Aushilfsarbeiten, die die Gattin des BW durchführen soll,
nicht notwendig auf Basis einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen und eine
Publizität auch auf andere Weise erreicht werden kann, wenngleich zB eine
Anmeldung bei der GKK nach Aussage des BW erst im Jahr 2006 erfolgt ist.
Auch ist der BW darin zuzustimmen, dass diese
Vereinbarungen im Protokoll einen ausreichenden Inhalt (eine ausreichende
Umschreibung der Tätigkeit der Gattin des BW) enthalten würden.
Unabhängig von dem zuvor genannten, für sich
allein wohl nicht Ausschlag gebenden Kritikpunkt sieht der UFS jedoch die
Durchführung der zu beurteilenden Leistungsbeziehung als
fremdunübliche Gestaltung, die ihren Grund im familienhaften
Naheverhältnis der beiden Vertragspartner hat.
Dies betrifft zunächst die Auszahlung von
Sonderzahlungen. Eine diesbezügliche Vereinbarung ist dem vorgelegten
Protokoll nicht zu entnehmen, diese Sonderzahlungen wurden im Jahr 2002 auch
nicht geleistet. Nach Aussage des BW hat seine Gattin auch keinen Anspruch auf
derartige Sonderzahlungen, dennoch wurden diese nach der Aktenlage ab dem Jahr
2003 regelmäßig mit dem Juni bzw. dem Novemberbezug ausbezahlt.
Auch die Art und Höhe der monatlichen Auszahlung der
"Arbeitslöhne" an die Gattin hält aus Sicht des UFS einem
Fremdvergleich nicht stand.
Der BW hat seiner Gattin über die Jahre monatlich
gleich bleibende, jährlich ansteigende Beträge bezahlt. Dies erfolgte
ohne Anhebung des Stundensatzes und ohne entsprechende Aufzeichnungen der Gattin
des BW bzw. des BW selbst aus denen der (steigende) Umfang oder der Inhalt der
geleisteten Arbeiten ersichtlich gewesen wären. Gerade bei
Aushilfstätigkeiten, die auch nach den Angaben des BW und seiner Gattin
nicht regelmäßig erfolgen und frei einteilbar sind, erfolgen zwischen
Fremden regelmäßig Aufzeichnungen der im Abrechnungszeitraum
geleisteten Arbeiten und Zeiten und eine entsprechende Kontrolle der
Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber, da die monatliche Entlohnung ja direkt
von den geleisteten Stunden abhängt.
Berücksichtigt man weiters den Geschäftsumfang
des BW, der in den streitgegenständlichen Jahren Umsätze zwischen rund
€ 5.000,00 und € 20.000 erzielte, so erscheint dem UFS zudem
die vom BW und seiner Gattin angegebene monatliche Arbeitsleistung von
gleichbleibend 32 Stunden nicht wahrscheinlich. Vielmehr erscheint es
wahrscheinlich, dass diese Arbeiten nicht regelmäßig für eine
bestimmte Anzahl von Stunden pro Tag bzw. pro Woche oder gar pro Monat
durchzuführen sind, sondern dass derartige (verschiedenartige)
Aushilfstätigkeiten an einzelnen Tagen und geblockt erfolgen. Damit ist
sowohl die monatlich gleich bleibende Auszahlung von Geldbeträgen an die
Gattin des BW aus Sicht des UFS nicht fremdüblich, wie auch dem Fehlen
jeglicher Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeiten der Gattin des BW
bei diesen Voraussetzungen erhöhte Bedeutung zukommt und die
Leistungsbeziehung zwischen den Ehegatten somit in einer Gesamtbetrachtung einem
Fremdvergleich nicht standhalten kann.
Zudem ist aus Sicht des UFS festzuhalten, dass der vom BW
und auch seiner Gattin angeführte Zeiteinsatz aufgrund der
Ausführungen der Gattin des BW in der Niederschrift vom 8. Februar
2008 als zu gering erscheint, wenn die Gattin des BW anführt, dass sie alle
ein bis zwei Wochen an Schulungen über die B in Gasthäusern in Gmunden
und Wels teilnehme und dieser Zeiteinsatz in den Aussagen des BW selbst nicht
angeführt wird.
Bei dieser Sachlage erscheint es unerheblich, ob die vom BW
mit seiner Gattin vereinbarte Höhe des Entgelts von € 10,00 pro
Stunde angemessen ist oder nicht. Der BW selbst führt aus, dass für
Tätigkeiten, wie sie seine Gattin erbringe, zwischen Fremden ein
Stundensatz von mindestens € 20,00 verrechnet werden würde.
Aus Sicht des UFS ist diese Aussage zwar ohne weitere
Beweise nicht verifizierbar, da die im Protokoll der Betriebsprüfung
dargestellten Aufgaben der BW von einfachsten Hilfstätigkeiten
(Botendienste) bis hin zu qualifizierten Büroarbeiten
(Buchhaltungstätigkeiten) ein breites Spektrum von Aufgaben umfasst. Wie
hoch der Stundensatz der Gattin des BW nun tatsächlich im Fremdvergleich
sein kann, würde sich aus Sicht des UFS im Wesentlichen nach der Verteilung
der im Protokoll angeführten Arbeiten bzw. dem dafür notwendigen
zeitlichen Einsatz richten. Wie sich die Arbeiten der Gattin des BW verteilen,
lässt sich jedoch mangels entsprechender zeitgleicher Aufzeichnungen der
Gattin des BW nicht nachvollziehen. Festzuhalten ist aber, dass diese Aussage
des BW, würde sie zutreffen, ein weiteres Indiz für eine
fremdunübliche Leistungsabwicklung des Arbeitsverhältnisses darstellen
würde.
In der Summe der Eigenschaften liegt somit aus Sicht des
UFS kein steuerlich anzuerkennendes Dienstverhältnis zwischen nahen
Angehörigen vor. Aus Sicht des UFS erbringt die Gattin des BW ihre
Arbeitsleistung - wie dies auch vom FA ausgeführt wurde - im Rahmen einer
familienhaften Mitarbeit im Sinn des § 98 ABGB und sind die vom BW an
sie ausbezahlten Beträge als nicht abzugsfähige Zuwendungen im Sinn
des § 20 Abs. 1 Z4 EStG zu qualifizieren, weswegen die Berufungen gegen die
Einkommensteuer für 2002 bis 2007 als unbegründet abzuweisen
waren.
Was die Berufung gegen den Anspruchzinsen betrifft, so ist
in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass gemäß
§ 205 Abs.1
BAO Differenzbeträge an Einkommensteuer ..., die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen, (Abs.3) nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten
festzusetzen.
Für die Beurteilung der gegenständlichen Berufung
erscheint dem UFS maßgeblich, dass der BW die Anspruchzinsen mit der
Begründung bekämpft, dass die Vorschreibung der Einkommensteuer in
Höhe der Nachforderung zu Unrecht erfolgt sei.
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im
Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung
gebunden. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, dass der maßgebende
Einkommensteuerbescheid inhaltlich rechtswidrig sei.
Die Abänderungen eines Zinsenbescheides - etwa in
Folge der Rechtswidrigkeit des Stammabgabenbescheides - ist im Gesetz nicht
vorgesehen. Vielmehr wäre bei einer Änderung der angefochtenen
Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2005 von Amts wegen ein an den Spruch der
(neuen) Einkommensteuerbescheides gebundener (neuer) Anspruchszinsenbescheid zu
erlassen. (siehe auch UFS Wien GZ. RV/0496-W/04 mit weiteren Nachweisen)
Daher war auch diese Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Salzburg, am
6. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0349-S/08
- Stammnummer
- 36101
- Gültig
- 06.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF