Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0340-I/02
Es liegt ein entgeltlicher Erwerb von Dienstbarkeiten vor, wenn sich zwei Liegenschaftseigentümer jeweils wechselseitig und gegenseitig, aber nach der Diktion unentgeltliche Wohnungsdienstbarkeiten einräumen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0340-I/02vom 09.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
An dem auf dem Grundstück des Vaters (Bw.) bereits bestehenden Haus hat der Sohn aus eigenen finanziellen Mitteln einen Zubau errichtet. Dieser Anbau steht auf dem Grund des Sohnes. Die vom Vater bzw. vom Sohn mit ihren Ehegatten benutzten Wohnungen (Parterre bzw. erster Stock) erstreckten sich jeweils über den Alt- und Zubau. Die gegenseitigen (wechselseitigen) Einräumungen von Dienstbarkeiten ("Wohnungsgebrauchsrecht") verfolgte das Ziel der nunmehrigen Verdinglichung der bereits bisher bestehenden tatsächlichen Nutzungen am jeweils anderen Grundstück. Bei dieser Sachlage haben sich die einzelnen Servitutseinräumungen gegenseitig bedingt und standen in einem "inneren" wirtschaftichen und rechtlichen Zusammenhang. Mit dem dem Sohn eingeräumten Servitutsrecht hat der Bw. den Erhalt des ihm vom Sohn gleichzeitig eingeräumten Servitutsrechtes schlichtweg "vergolten" und umgekehrt. Es liegt daher eine entgeltliche Dienstbarkeitseinräumung und damit der Tatbestand gem. § 33 TP 9 GebG vor. Daran vermag auch die Vertragsdiktion der jeweiligen "unentgeltlichen" Rechtseinräumung nichts zu ändern.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Hanspeter Zobl gegen denBescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Rechtsgebühr
entschieden: DerBerufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Gemäß
§ 33 TP 9 GebG wird ausgehend vom Wert des bedungenen Entgeltes in
Höhe von 22.455,91 € (entspricht: 309.000 S) die 2 %ige
Rechtsgebühr mit 449,12 € (entspricht: 6.180 S) festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Notariatsakt vom 18. Dezember 2001, abgeschlossen
zwischen den Vertragsparteien S.H (Bw.), E.H., R.H. und Th.H., enthielt neben
der Darlegung des Grundbuchsstandes (EZ. 107, GST-NR. 73/6 - Eigentümer:
S.H. und EZ. 166, GST- NR. 73/9 - Eigentümer: R.H.) in Abschnitt C folgende
wörtlich wiedergegebene Benützungsvereinbarung hinsichtlich der
Liegenschaften der Einlagezahlen 107 und 166 :
"
Neuntens/IX:
Festgestellt
wird, daß R.H., geboren am 27.3.1972, und seine Ehegattin Th.H., geboren
am 3.7.1971, an das bestehende auf Grundstück 73/6 errichtete
Einfamilienhaus einen Zubau auf ihre Kosten errichtet haben. Weiters haben R.
und Th.H. auf Grundstück 73/9 einen Holzschupfen, zwei Garagen
benützt, wobei das Dach der Werkstättte mittels einer
Außenstiege begehbar ist.
Derzeit wird die
Wohnung im ersten Stock des Hauses G 94 von den Eheleuten R.H und Th.H. bewohnt,
ebenso die Räume im ersten Stock des auf Grundstück 73/9 errichteten
Neubaues. Die Räume im Parterre des Neubaues und die Räume im Parterre
des Altbaues werden von den Eheleuten S.H. und E.H. allein
benützt.
Zehntens/X:
a) R. H.
räumt seinen Eltern S.H. und E.H. das alleinige Benützungsrecht an der
Garage, an der Holzlege und an der Werkstatt auf Grundstück 73/9 ein und
nehmen S.H. und E.H. diese Rechtseinräumung hiemit ausdrücklich an.
Die Lage der Garage, der Holzlege und der Werkstätte ist aus dem
angeschlossenen Lageplan ersichtlich. Die Einräumung dieses
Mitbenützungsrechtes erfolgt unentgeltlich.
b) Weiters
räumt R.H. seinen Eltern S.H und E.H. an dem auf Grundstück 73/9 neu
errichteten Gebäudeteil das Wohnungsgebrauchsrecht am gesamten
Erdgeschoß ein und nehmen letztere diese Rechtseinräumung hiemit
ausdrücklich an. Diese Rechtseinräumung erfolgt ebenfalls
unentgeltlich.
c) S.H.
räumt auf die Dauer der aufrechten Ehe R.H. und Th.H. an der gesamten
Wohnung im ersten Stock des Hauses G 94 das unentgeltliche
Wohnungsgebrauchsrecht ein und nehmen letztere diese Rechtseinräumung
hiemit ausdrücklich an. Dieses Wohnungsgebrauchsrecht beinhaltet auch das
Recht, daß die leiblichen Kinder wohnen dürfen.
Dieses
Wohnungsgebrauchsrecht erlischt 14 Tage nach Rechtskraft des
Scheidungsurteiles."
Unter den Abschnitt "D ). Allgemeine Bestimmungen", Punkt
Vierzehntens/XIV wurde auszugsweise Folgendes festgehalten:
" Alle mit der
Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages
verbundenen Kosten, Gebühren und Abgaben werden von S.H. und R.H. je zur
Hälfte bezahlt. "
Unter Abschnitt "E) Aufsandung" gaben die Vertragsteile
ihre ausdrückliche Einwilligung zur Vornahme der grundbücherlichen
Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechtes und Benützungsrechtes
gemäß Punkt X des Vertrages.
Mit dem ausschließlich gegenüber S.H. ( = Bw)
erlassenen Gebührenbescheid wurden für diese
Benützungsvereinbarung gemäß
§ 33 TP 9 GebG ausgehen von
einem Wert des bedungenen Entgeltes in Höhe von 696.000 S (= 50.580,29
€) eine Gebühr von 13.920 S (=1.011,61 €) festgesetzt. Die
Begründung lautete: " Gegenseitige Einräumung von Benützungs- und
Wohnrechten bewertet laut Beilage zur Vertragskopie."
Der Bw. bekämpft diese Gebührenvorschreibung mit
der gegenständlichen Berufung und stellte darin vorerst außer Streit,
dass es sich dabei nicht um die Veräußerung einer Liegenschaft,
sondern lediglich um die Einräumung des Wohnungsgebrauchsrechtes und des
Benützungsrechtes an der Liegenschaft in EZ 166 bzw. an der Liegenschaft EZ
107 handle. Hinsichtlich des von Alleineigentümer R.S. den Eltern S.H. und
E.H. am GST. NR. 73/9 eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes bzw.
Benützungsrechtes wird ausgeführt, dass dieses Wohnungsgebrauchsrecht
bzw. Benützungsrecht mit monatlich S 1.500,-- zu bewerten sei, wodurch sich
ein kapitalisierter Wert gemäß Bewertungsgesetz von 234.000 S
errechne. Bezogen auf die Gesamtfläche betrage jene Fläche, an der das
Wohnungsgebrauchsrecht bzw. Benützungsrecht besteht, ca.20 %. Dies
entspreche einem anteiligen Einheitswert von 35.800 S, weshalb sich unter
Zugrundelegung des dreifachen anteilsmäßigen Einheitswertes ein
Betrag von 107.400 S ergebe. Da der Wert des Wohnungsgebrauchsrechtes bzw.
Benützungsrechtes nicht höher sein könne als der Einheitswert,
sei der dreifache anteilsmäßige Einheitswert als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen. Hinsichtlich des von S.H. seinem Sohn R.H. und dessen
Ehegattin Th.H auf die Dauer der aufrechten Ehe eingeräumten
Wohnungsgebrauchsrechtes an der Liegenschaft EZ. 107 (Haus G 94) wurde
ausgeführt, dass diesbezüglich der dreifache anteilsmäßige
Einheitswert 137.000 S (3 x 45.800 S) betrage. Da die Einräumung
des Wohnungsgebrauchsrechtes lediglich auf die Dauer der aufrechten Ehe sohin
auf unbestimmte Zeit eingeräumt worden sei, "ist gemäß
Bewertungsgesetz ein kapitalisierter Wert von 3 Jahren als Bemessungsgrundlage
für die Schenkungssteuer zugrundezulegen". Unter Beachtung dieses
Kapitalisierungsfaktors von 3 wurde der kapitalisierte Wert dieses
Wohnungsgebrauchsrechtes mit 72.000 S angegeben. Da es sich bei diesem
Rechtsgeschäft um eine gemischte Schenkung handle, also zum Teil
entgeltlich und zum Teil unentgeltlich, sei die Differenz von 35.400 S zwischen
dem anteilsmäßigen dreifachen Einheitswert von 107.400 S und dem
kapitalisieren Wert von 72.000 S als Bemessungsgrundlage für die
Schenkungssteuer zwischen Sohn R. H und den Eltern S.H. und E.H. zugrunde
zulegen. Nach Abzug des Steuerfreibetrages betrage die Bemessungsgrundlage der
Schenkungssteuer für S.H. und E.H. jeweils 11.700 S und es errechne sich
eine gegenüber S.H.und E.H. festzusetzende Schenkungssteuer von je 702 S.
Das Finanzamt bestätigte in der
Berufungsvorentscheidung die Festsetzung einer Rechtsgebühr
(Dienstbarkeitsgebühr gem. § 33 TP 9 GebG) dem Grunde nach, reduzierte
aber den Wert des bedungenen Entgeltes auf nunmehr 450.000 S, wodurch sich eine
Gebührenfestsetzung von 654,06 € (bisher: 1.011,61 €) ergab. Zur
Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
" Weil kein
Grundstücks(anteil) veräußert wird sondern lediglich gegenseitig
Benützungsrechte (Dienstbarkeiten) eingeräumt werden, ist gem. §
33 TP 9 Gebühr vorzuschreiben. Bei Einräumung eines Rechtes auf
unbestimmte Zeit ist der 9- fache Jahreswert heranzuziehen (§ 15 Abs. 2
Bewertungsgesetz). Der 3- fache Jahreswert ist nur eine Sonderregelung bei
Bestandverträgen (§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG). Somit konnte der Berufung
nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein. 234.000 + 216.000 =
450.000."
Der Berufungwerber stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage
seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde
noch vorgebracht, die Bestimmung des § 33 TP 9 GebG sei nicht anzuwenden,
da keiner der Vertragsparteien ein Entgelt geleistet habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 TP 9 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr.
267/1957 idgF. unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemand der Titel zur Erwerbung
einer Dienstbarkeit entgeltlich eingräumt oder die entgeltliche Erwerbung
von dem Verpflichteten bestätigt wird, einer Gebühr von 2 von Hundert
von dem Werte des bedungenen Entgeltes.
Im vorliegenden Berufungsfall besteht kein Streit
darüber, dass es sich bei den unter Punkt X vereinbarten
Wohnungsgebrauchsrechten und Benützungsrechten um Dienstbarkeiten im Sinne
des bürgerlichen Rechtes und damit um Dienstbarkeiten im Sinne dieser
Gesetzesbestimmung handelt. Streit besteht vielmehr allein über das
Vorliegen der weiteren Voraussetzung für die Erfüllung dieses
Tatbestandes, nämlich dass die Dienstbarkeit
entgeltlich eingeräumt worden ist.
Das Finanzamt sieht die Voraussetzung der Entgeltlichkeit- und dies geht aus der
Begründung der Berufungsvorentscheidung implizit hervor- in der
gegenseitigen Einräumung der Wohnungsgebrauchsrechte und
Benützungsrechte (Dienstbarkeiten) gegeben und erachtet daher den
gebührenpflichtigen Tatbestand erfüllt. Der Bw. hingegen hält im
Vorlageantrag dieser Rechtsansicht den Einwand entgegenhält, keiner der
Vertragsteile habe ein Entgelt geleistet und geht daher von einer
unentgeltlichen Dienstbarkeitseinräumung und damit von einem
schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand aus.
Die Entscheidung der Frage, ob eine entgeltliche oder
unentgeltliche Einräumung von Dienstbarkeiten vorliegt, ist anhand der
Bestimmung des Punktes Zehntens/X des Notariatsaktes zu treffen. Darin steht
wörtlich Folgendes:
a) R.H.
räumt seinen Eltern S.H und E. H das alleinige Benützungsrecht an der
Garage, an der Holzlege und an der Werkstatt auf Grundstück 73/9 ein und
nehmen S.H. und E.H. diese Rechtseinräumung hiemit ausdrücklich an.
Die Lage der Garage, der Holzlege und der Werkstätte ist aus dem
angeschlossenen Lageplan ersichtlich. Die Einräumung dieses
Mitbenützungsrechtes erfolgt unentgeltlich.
b) Weiters
räumt R. H. seinen Eltern S H und E.H. an dem auf Grundstück 73/9 neu
errrichteten Gebäudeteil das Wohnugsgebrauchsrecht am gesamten
Erdgeschoß ein und nehmen letztere diese Rechtseinräumung hiemit
ausdrücklich an. Diese Rechtseinräumung erfolgt ebenfalls
unentgeltlich.
c) S.H.
räumt auf die Dauer der aufrechten Ehe R.H. und Th.H. an der gesamten
Wohnung im ersten Stock des Hauses G 94 das unentgeltliche
Wohnungsgebrauchsrecht ein und nehmen letztere diese Rechtseinräumung
hiemit ausdrücklich an. Dieses Wohnungsgebrauchsrecht beinhaltet auch das
Recht, daß die leiblichen Kinder wohnen dürfen.
Dieses
Wohnungsgebrauchsrecht erlischt 14 Tage nach Rechtskraft des
Scheidungsurteiles."
Aus dieser Vertragsbestimmung
geht hervor, dass R.H. seinen Eltern S.H. und E.H. ein Mitbenützungsrecht
und ein Wohnungsgebrauchsrecht an Gebäuden bzw. Gebäudeteilen an dem
in seinem Alleineigentum stehenden GSt- Nr. 73/9 einräumte und vice versa
der S.H. dem Sohn und dessen Ehegattin auf die Dauer der aufrechten Ehe ein
Wohnungsgebrauchsrecht an der gesamten Wohnung im ersten Stock des in seinem
Alleineigentum stehenden Hauses G 94. Mit diesen Vereinbarungen sollten
augenscheinlich zum Teil die bereits bislang bestehenden tatsächlichen
Nutzungsgegebenheiten, wie sie unter Punkt IX dargelegt wurden, durch die
grundbücherliche Einverleibung dieser Dienstbarkeiten "verdinglicht" und
damit auf eine gesicherte Rechtsgrundlage gehoben werden. Wurde aber mit diesen
gegenseitigen Dienstbarkeitseinräumungen das einheitliche Ziel der
Verdinglichung der jedenfalls zum Teil bereits bestehenden tatsächlichen
Nutzungsmöglichkeiten herbeigeführt und angestrebt, dann sollte nach
dem Willen der Vertragsparteien die eine Leistung durch die andere "vergolten"
werden. Die jeweiligen einzelnen Rechtseinräumungen haben sich im Ergebnis
gegenseitig bedingt und standen in einer miteinander korrespondierenden
Wechselwirkung. Die jeweilige Rechtseinräumung des einen
Grundstückseigentümers "stand" und "fiel" mit der wechselseitigen
Rechtseinräumung durch den anderen Grundstückseigentümer in einer
einheitlichen Vertragsurkunde. An diesem "inneren" tatsächlichen,
wirtschaftlichen und letztlich auch rechtlichen Zusammenhang ändert aber
auch der Umstand nichts, dass nach der Diktion dieser Vertragsbestimmung die
Rechtseinräumung "unentgeltlich" erfolgt ist. Sollte nämlich nach dem
Willen der Vertragsparteien die eine Rechtseinräumung durch die anderere
"vergolten" werden, so liegt damit eine " subjektive Äquivalenz" und also
Entgeltlichkeit vor (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Band I, Rz
12 zu § 33 TP 9 GebG und VwGH 18.2.1983, 81/17/0030). War somit im
vorliegenden Fall von einer Entgeltlichkeit der Rechtseinräumung
auszugehen, dann erfüllt die streitgegenständliche Einräumung der
Dienstbarkeiten den gebührenrechtlichen Tatbestand des § 33 TP 9 GebG
und unterliegt nicht der Schenkungssteuer. Da nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der nur schenkungs- und
erbschaftsteuerliche Sachverhalte zu grunde lagen (VwgH 2.3.1972, 929/71, VwGH
28.6.1973, 398-400/72, VwGH 2.6.1976, 956/74) nur bei einem unentgeltlich
eingeräumten Nutzungsrecht der Wert des Nutzungsrechtes nie höher sein
kann als der Wert (Einheitswert) der Liegenschaft selbst, trifft desweiteren
diese Beschränkung auf die im Berufungsfall vorliegende entgeltliche
Rechtseinräumung nicht zu. Bemessungsgrundlage der Gebühr nach §
33 TP 9 GebG ist der Wert des bedungenen Entgeltes. Zur Auslegung des Begriffes
des Wertes des Entgeltes können grundsätzlich dieselben
Überlegungen wie für den "Wert" im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 1
GebG gelten, ohne dass aber die Sonderbestimmungen insbesondere der Abs. 2 und 3
des § 33 TP 5 GebG zur Anwendung gelangen könnten. So sind
insbesondere Leistungen von unbestimmter Dauer gemäß
§ 15 Abs. 2
BewG mit dem Neunfachen des Jahreswertes, also nicht etwa mit dem Dreifachen des
Jahreswertes anzusetzen (vgl. nochmals Fellner, Rz 14 zu § 33 TP 9 GebG).
Demzufolge ist daher der Kapitalwert der Nutzungsrechte im Bereich des III.
Abschnittes des GebG gemäß
§ 26 GebG grundsätzlich nach den
Vorschriften des § 15 BewG und nicht nach den Spezialvorschriften des Abs.
3 des § 33 TP 5 GebG idF. BGBl. I Nr. 28/1999 anzusetzen. Für die
Entscheidung des Berufungsfalles bedeutet dies, dass hinsichtlich des von R.H.
den Eltern eingeräumten Wohnungsgebrauchsrechtes bzw.
Benützungsrechtes der in der Berufung selbst ermittelte kapitalisierten
Wert von 234.000 S (1.500 S x 12 x 13), der vom Finanzamt auch in die
Berufungsvorentscheidung einbezogen wurde, jedenfalls als unbedenklich angesehen
werden darf. Hinsichtlich des vom Berufungswerber unter der Annahme einer
unbestimmten Vertragsdauer "gemäß Bewertungsgesetz" mit 72.000 S (=
2.000 S x 12 x angewandter Kapitalisierungsfaktor 3) kapitalisierten Wertes der
Wohnungsgebrauchsrechtes, das der Bw. seinem Sohn und der Schwiegertochter auf
die Dauer der aufrechten Ehe einräumte, ist jedenfalls festzuhalten, dass
nach § 15 Abs. 2 BewG bei unbestimmter Dauer die Bewertung mit dem
Neunfachen des Jahreswertes vorzunehmen ist und nicht die Spezialbestimmung des
§ 33 TP 5 Abs. 3 GebG idF. BGBl. I Nr. 28/1999 zum Tragen kommen kann. Das
Finanzamt hat unter der Annahme einer unbestimmten Dauer (siehe Begründung
der Berufungsvorentscheidung) richtigerweise den 9- fachen Vervielfacher gem.
§ 15 Abs. 2 BewG herangezogen, weshalb der vom Berufungswerber ermittelte
kapitalisierte Wert von 72.000 S zu verdreifachen war, wodurch sich der in der
Berufungsvorentscheidung hiefür angesetzte Betrag von 216.000 S ergab.
Allerdings liegt entgegen der Ansicht des Berufungswerbers und des Finanzamtes
eine unbestimmte Dauer bei einer Vertragsbestimmung "auf die Dauer der
aufrechten Ehe" nicht vor, denn eine solche besteht nur dann, wenn das Ende in
absehbarer Zeit sicher, der Zeitpunkt
des Wegfalles aber ungewiss ist (siehe VwGH 7.3.1978, 348/75 und VwGH 16.2.1984,
83/15/0047, 0048 und Rössler/ Troll/ Langner, Bewertungsgesetz,
Vermögensteuergesetz, Kommentar, Rz 6 zum § 13 dBewG). Derartiges kann
aber bei einer in der Zukunft liegenden völlig ungewissen bloßen
Möglichkeit einer etwaigen Scheidung nicht vorliegen. Ein konkreter
Anhaltspunkt dahingehend, dass bereits ein Scheidungsverfahren anhängig und
damit die Scheidung in absehbarer Zeit sicher erfolgen würde, liegt nicht
vor. Es ergibt sich daher unter Übernahme des vom Berufungswerber selbst
angesetzten monatlichen Wertes von 2.000 S unter Beachtung des Lebensalters des
R.H. (Vervielfacher gem. § 16 Abs. 2 BewG: 16) ein Kapitalwert von 384.000
S. Dies entspricht im Übrigen exakt dem Wert des Wohnungsrechtes, der in
der Abgabenerklärung vom 11.1.2002 vom einschreitenden Notar selbst als
Wohnungswert dieser Rechtseinräumung angegeben worden ist. Unter Punkt IX
wurde gleichsam als "Vorspann" zu den in Punkt X festgelegten
Benützungsvereinbarungen ausdrücklich angeführt, dass die
Eheleute R. und Ch. H. an das bestehende auf Grundstück 73/6 errichtete
Einfamilienhaus einen Zubau auf ihre Kosten errichtet haben. Diesem Hinweis war
wohl zweifelsfrei hinsichtlich der nachfolgenden Dienstbarkeitseinräumungen
Bedeutung beizumessen und sollte deren Veranlassung und Hintergrund darlegen.
Dem Umstand der Finanzierung des Zubaues durch den Sohn R.H. wurde bei der
wechselseitigen Dienstbarkeitseinräumung Rechnung getragen und stellte
durchaus einen von den Vertragsparteien berücksichtigten wertausgleichender
Faktor dar, was letztlich dazu führte, dass diese nach ihren subjektiven
Vorstellungen von einer Gleichwertigkeit der jeweils erbrachten Leistungen
ausgegangen sind. Für diese Annahme spricht, dass der S.H. und R.H. in
Punkt XIV die Tragung der mit diesem Vertrag verbunden Kosten, Gebühren und
Abgaben je zur Hälfte vereinbarten. Diesbezüglich sollte auch nicht
unerwähnt bleiben, dass in der Abgabenerklärung vom einschreitenden
Notar selbst der Wert des Wohnungsrechtes für S.H. und E.H. noch mit
312.000 S (2000 S x 12 x 13 ) und damit weit höher als in der Berufung
(1.500 S x 12 x 13 = 234.000 S) angegeben worden war. Dies zeigt aber wohl
deutlich, dass vom Berufungswerber selbst den angegebenen und vom Finanzamt in
die Berufungsvorentscheidung übernommenen monatlichen Ansätzen
durchaus eine "gewisse Bandbreite" beigemessen wurde, sodass diese hinsichtlich
ihrer objektiven Angemessenheit und Richtigkeit durchaus auch angezweifelt
werden könnten. Übernimmt man aber dennoch gleich wie das Finanzamt
die vom Berufungswerber in der Berufung angeführten monatlichen
Ansätze, die jedenfalls nicht zu hoch gegriffen erscheinen, dann ergeben
sich unter Beachtung der Vervielfacher nach § 16 Abs. 2 BewG kapitalisierte
Werte der bedungenen Entgelte für die jeweiligen gegenseitigen
Dienstbarkeitseinräumungen von 234.000 S und von 384.000 S( 2000 S x 12 x
Vervielfacher gem. § 16 Abs. 2 BewG von 16), die aber von den
Vertragsparteien auf Grund der vorliegenden besonderen Umstände (R.H. hat
die Kosten des Zubauses am Haus Gschnitz 94 selbst getragen) trotzdem subjektiv
als gleichwertig angesehen wurden.
Mit dem streitgegenständlichen Bescheid wurde die
für alle Dienstbarkeitseinräumungen im Sinne des Punkt X lit a bis c
festgesetzte Rechtsgebühr zur Gänze gegenüber dem Bw.
vorgeschrieben. Hinsichtlich dieser damit erfolgten Heranziehung allein des Bw.
als Gebührenschuldner bleibt gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO noch
Folgendes anzuführen. Nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a GebG sind zur
Entrichtung der Gebührenschuld bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften die Unterzeichner der Urkunde verpflichtet, wenn die
Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt ist. Trifft die Verpflichtung zur
Gebührenentrichtung zwei oder mehrere Personen, so sind sie zur ungeteilten
Hand verpflichtet (§ 28 Abs. 6 GebG). Außer Zweifel steht, dass dem
Bw. bezogen auf diese Dienstbarkeitseinräumungen jeweils die rechtliche
Stellung eines Gebührenschuldners zugekommen ist und dass deshalb durchaus
diese mehreren Besteuerungsfälle unter Darlegung der jeweiligen
Bemessungsgrundlage in einem solchen Fall formularmäßig in einem
Steuerbescheid zusammengefasst werden können. Bei Vorliegen eines
Gesamtschuldverhältnisses hängt es gemäß
§ 891 2. Satz
ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das
Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er das Ganze von einem
einzigen fordern will. Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses in
Abgabensachen steht daher der Abgabenbehörde- dem Gläubiger- die Wahl
zu, ob sie alle Gesamtschuldner oder nur einzelne, im letzteren Fall welche der
Gesamtschuldner, die dieselbe Abgabe schulden, zur Leistung heranziehen will.
Das Gesetz räumt der Abgabenbehörde sohin einen Ermessensspielraum
ein. Ermessensentscheidungen sind zu begründen. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass sich die Abgabenbehörde bei der zu treffenden
Ermessensentscheidung nicht ohne sachgerecheten Grund an jene Partei halten
darf, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Abgabenlast nicht
(oder nicht zur Gänze) tragen sollte (vgl. VwGH 3.2.1984, 82/16/0140, VwGH
21.2.1985, 84/16/0027). Die Unterlassung einer Begründung dafür, warum
gerade einer von mehreren Solidarschuldner herangezogen wird und damit die
fehlende Ermessensbegründung stellt einen Mangel dar, der einen
Abgabenbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften belasten kann (VwGH 19.4.1995, 94/16/0193).
Nach Punkt XIV. werden alle mit der Errrichtung und
grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten,
Gebühren und Abgaben von S. H. und R. H. je zur Hälfte bezahlt.
Über dieses vertragliche Innenverhältnis hat sich das Finanzamt indem
es den Bw. als alleinigen Gebührenschuldner für das Ganze herangezogen
hat hinweggesetzt, ohne die dabei getroffene Ermessensübung entsprechend zu
begründen. Schon dieser Begrüdnugnsmangel belastet den
gegenständlichen Bescheid insoweit mit Rechtswidrigkeit. Da der
Abgabenbehörde zweiter Instanz desweiteren keine Umstände vorliegen
oder erkennbar sind, die im Rahmen der Ermessensentscheidung ein Abgehen von dem
vertraglichen Innenverhältnis zwingend notwendig machen und damit
rechtfertigen, sieht diese keine Veranlassung von der zwischen den
Vertragsparteien vereinbarten Tragung der Gebühren je zur Hälfte
abzugehen.
Im Rahmen der
Berufungsentscheidung war deshalb gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO bei der
Ermessensentscheidung der vertraglichen Festlegung zu entsprechen und
gegenüber dem Bw. hinsichtlich der in Punkt X des Notariatsaktes
angeführten Dienstbarkeitseinräumungen gemäß
§ 33 TP 9
GebG ausgehend vom (halben) Wert des jeweils bedungenen Entgeltes in Höhe
von 309.000 (234.000 S + 384.000 S = 618.000 S , davon die Hälfte) die 2
%ige Rechtsgebühr im Betrag von 6.180 S (entspricht 449,12 €)
festzusetzen ist. Es war daher wie im Spruch ausgeführt der Berufung
teilweise stattzugeben.
Innsbruck,
9. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
wechselseitige Dienstbarkeitseinräumunggegenseitige DienstbarkeitseinräumungentgeltlichEntgeltlichkeiten
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0340-I/02
- Stammnummer
- 3609
- Gültig
- 09.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF