Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1279-L/06
Asylwerber, deren Asylverfahren bereits vor 2006 eingeleitet wurde, haben noch Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 3 FLAG idF vor dem Fremdenrechtspaket 2005.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1279-L/06vom 05.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.G., 4020 Linz,
B.-Straße, vertreten durch Fromherz & Glawitsch Rechtsanwälte,
4020 Linz, Graben 9, vom 17. November 2006 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 19. Oktober 2006 betreffend Familienbeihilfe ab
Oktober 2006 (Abweisung) für die Kinder A.A. (geb. am 01.01.0000) und A.K.
(geb. 02.02.0000) entschieden:
Der Berufung
teilweise Folge gegeben, die Familienbeihilfe gebührt für die Kinder
A.A und A.K. jeweils ab November 2006. Ebenfalls ab November 2006
gebührt für das Kind A.K. der Erhöhungsbetrag gem.
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 wegen erheblicher Behinderung.
Entscheidungsgründe
Die Antragstellerin (ASt.; SV.Nr.: XXX) reichte am
28.09.2006 beim Finanzamt einen Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe (FB)
für ihre beiden Kinder AA sowie AK jeweils ab Oktober 2006 ein und gab als
Grund "Befristung bis Oktober 2006" an. Beim Antrag für das Kind A.K. gab
sie dabei an, dass dieser erheblich behindert sei. Aus einem als Beilage
zum angeführten Antrag angeschlossenen Schreiben des rechtlichen Vertreters
der ASt. an dieselbe vom 1.09.2006 geht hervor, dass das Bundesasylamt den
Antrag auf Asyl für die beiden oben genannten Kinder abgewiesen aber
gleichzeitig ausgesprochen hat, dass eine Zurückweisung,
Zurückschiebung oder Abschiebung nicht zulässig ist
(Status
von subsidiär Schutzberechtigten) und befristete Aufenthaltstitel im
Sinne des Asylgesetzes für die beiden Kinder bis 24.08.2007 erteilt
wurden. Weiters geht aus diesem Schriftstück hervor, dass betreffend
das Asylverfahren der ASt. eine Entscheidung des Unabhängigen
Bundesasylsenates (UBAS) abzuwarten sei. Darüber hinaus befindet
sich im Familienbeihilfenakt ein ärztliches Gutachten des Bundessozialamtes
Oberösterreich vom 19.09.2006 betreffend A.K. in welchem ein Grad der
Behinderung von 70% für voraussichtlich mehr als drei Jahre anhaltend
festgestellt wird.
Am 19.10.2006 erließ das Finanzamt einen Bescheid,
mit welchem der angeführte Antrag auf FB für die beiden Kinder der
ASt. abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt
begründet: Nach § 3 Abs. 2 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) bestehe Anspruch auf FB für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger seien, sofern sie sich nach
§ 8 und § 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG) rechtmäßig in Österreich aufhalten würden.
Gemäß
§ 3 Abs. 3 des FLAG hätten Personen,
denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG) gewährt wurde Anspruch auf FB,
Anspruch bestehe auch für Kinder, denen nach dem AsylG Asyl gewährt
wurde. Gemäß
§ 55 FLAG trete dessen § 3 in
der Fassung des BGBl. I, 2005/100, mit 1.01.2006 in Kraft. Die für die
Monate Jänner bis Oktober 2006 zu Unrecht bezogen FB werde gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG aus Billigkeitsgründen nicht
zurückgefordert.
Gegen diesen Bescheid erhob die ASt. (im Folgenden als
Berufungswerberin, kurz: Bw. bezeichnet) Berufung und begründete diese im
Wesentlichen wie folgt: Sie sei in Österreich
sozialversicherungspflichtig und stehe seit mehreren Jahren im Erwerbsleben und
übe eine legale unselbständige Tätigkeit aus. Ihr Dienstgeber
zahle laufend Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds. Sie habe bis zum
Inkrafttreten der Novelle BGBl. I 2005/100 die Voraussetzungen des
§ 3 FLAG erfüllt und bereits mehrere Jahre für ihre
minderjährigen Kinder rechtmäßig FB bezogen. Sie und ihre
minderjährigen Kinder würden sich seit mehreren Jahren als Asylwerber
rechtmäßig auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung in Österreich
aufhalten. Auf Grund ihrer Beiträge in den Familienlastenausgleichsfonds
stelle die nunmehrige Gesetzesänderung einen Eingriff in ihr Eigentumsrecht
dar und sei daher verfassungswidrig. Unabhängig vom
aufenthaltsrechtlichen Status müsste die FB allen Fremden gleich
gewährt werden, sofern sie durch Einzahlungen in den
Familienlastenausgleichsfonds beitragen würden; die Neuregelung sei daher
sachlich nicht gerechtfertigt und gleichheitswidrig. Die Differenzierung
nach der Art des rechtmäßigen Aufenthaltes entbehre einer sachlichen
Begründung und sei daher verfassungsrechtlich bedenklich. Für
ihre Kinder bestehe der Status von subsidiär Schutzberechtigten und ihnen
komme eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG zu, auch sie selbst
habe nach der eindeutigen Rechtslage Anspruch auf denselben Schutz.
Subsidiär Schutzberechtigte seien ebenfalls zum Aufenthalt im Bundesgebiet
berechtigt, ihnen komme das so genannte "kleine Asyl" zu. Dieser Status sei eine
Zwischenstellung zwischen Asylberechtigten und Aufenthaltsberechtigten nach dem
NAG, was sich aus dem AsylG 2005 bzw. der Vorgängerbestimmung ergebe. Es
sei aus Gleichheitsgründen nicht einzusehen, dass Personen, denen ein
Aufenthaltsrecht nach dem NAG zukomme FB zustehe, nicht jedoch Personen, die ein
Aufenthaltsrecht als subsidiär Schutzberechtigte hätten, da nach der
Systematik deren Aufenthaltsrecht "höherwertiger" sei, als ein solches nach
dem NAG. Sie sei überdies türkische Staatsangehörige und
stehe im Erwerbsleben. Für türkische Staatsangehörige gelte das
so genannte Assoziationsabkommen zwischen der EU und der Türkei aus 1980
bzw. der Beschluss 3/80 des durch das genannte Assoziationsabkommen geschaffenen
Assoziationsrates, wonach türkische Arbeitnehmer österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt seien. Eine Schlechterstellung türkischer
Staatsangehöriger sei daher nicht zulässig, zumal nach Art. 8 des
europäischen Abkommens über soziale Sicherheit, BGBl. 428/1977,
türkische Staatsangehörige den österreichischen
Staatsangehörigen ebenfalls gleichgestellt sind. Letztlich ergebe
sich aus Art 20 ff. (insbesondere Art. 28) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates
vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status
von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als
Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über
den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, OJ L 304/12, vom 30.09.2004
(so genannte Statusrichtlinie) dass subsidiär Schutzberechtigte, was
Transferleistungen betriffe, Asylberechtigten gleich zu stellen seien. Daraus
folge ebenfalls, dass eine Ungleichbehandlung von Flüchtlingen iSd. Genfer
Flüchtlingskonvention (Personen, denen Flüchtlingsstatus zuerkannt
worden sei) und subsidiär Schutzberechtigten auch unter europarechtlichen
Aspekten nicht zulässig sei.
Mit Vorhalt vom 7.03.2007 ersuchte die Abgabenbehörde
zweiter Instanz den rechtlichen Vertreter der Bw. um Vorlage eines Nachweises
über den Status der Bw. als subsidiär Schutzberechtigte. Darüber
hinaus wurde die Bw. ersucht bekannt zu geben, ob sie seit Oktober 2006
Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe und wie hoch diese
allfälligen Leistungen gewesen wären bzw. seien.
Mit Eingabe vom 22.03.2007 gab der Rechtsvertreter bekannt,
dass die Bw. im fraglichen Zeitraum seit Oktober 2006 keinerlei Leistungen aus
der Grundversorgung bezogen habe bzw. beziehe. Sie habe noch im Dezember 2005
einen Antrag auf Gewährung des gleichen Schutzes gestellt (Anmerkung der
Berufungsbehörde: gemeint wohl Antrag auf auf Gewährung des Status als
subsidiär Schutzberechtigte). Dieser sei als Berufungsergänzung
gewertet und dem UBAS zur Entscheidung vorgelegt worden. Bisher habe der UBAS in
dieser Angelegenheit weder selbst entschieden noch die Entscheidung an das
Bundesasylamt, Außenstelle Linz, zurückverwiesen. Das
diesbezügliche Verfahren sei zu Zl. 228.019 beim UBAS anhängig und die
Erledigung sei seitens des Rechtsvertreters bereits mehrmals urgiert worden,
jedoch sei bislang kein Bescheid ergangen.
In einer weiteren Eingabe vom 12.11.2007 gab der rechtliche
Vertreter bekannt, dass er in der Asylsache der Bw. zwischenzeitig
Säumnisbeschwerde an den VwGH erhoben habe. Der UBAS sei innerhalb der vom
VwGH gesetzten dreimonatigen Frist nicht tätig geworden, sodass zu erwarten
sei, dass der VwGH selbst werde entscheiden müssen. Darüber
hinaus ergänzte der Rechtsvertreter die Berufung wie folgt: Nach
§ 3 Abs. 4 FLAG bestehe Anspruch auf FB auch für
Kinder, denen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden
sei, was für die beiden Kinder der Bw. zutreffe. Demnach bestehe zumindest
ab der bescheidmäßigen Zuerkennung dieses Status ein Anspruch auf FB,
der sogar unabhängig von Leistungen aus der Grundversorgung sei. Es sei
nicht ausdrücklich gefordert, dass auch dem Elternteil der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zukomme und nur in diesem Fall ein FB-Anspruch
bestehe. Verwiesen werde nochmals auf Art. 18 der Statusrichtlinie, nach
welchem der Mitgliedsstaat, für Personen, denen er die Rechtstellung der
Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzstatus gewähre,
auch die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörigen dieses
Mitgliedsstaates zukommen lassen müsse. Die FB falle unter diesen
Sozialleistungsbegriff weshalb sich aus der Statusrichtlinie die Verpflichtung
Österreichs ergebe, auch subsidiär Schutzberechtigten im selben Umfang
wie österreichischen Staatsangehörigen die FB zu gewähren. Dies
treffe jedenfalls seit der Umsetzungsverpflichtung der Statusrichtlinie zu,
welche in Österreich mit 10.10.2006 bestanden habe. Da es sich bei der FB
um eine Kernleistung des österreichischen Sozialleistungssystemes handle,
lasse sich aus Art. 28 Abs. 2 der Statusrichtlinie keine Berechtigung
zu einer einschränkenden Auslegung und damit zu einer Nichtgewährung
der FB ableiten. Es sei davon auszugehen, dass der Bw. auch ohne Gewährung
des subsidiären Schutzes ein FB-Anspruch zustehe, allerdings habe sie einen
Rechtsanspruch auf Erteilung dieses Schutzstatus, der ihr bisher auf Grund der
Untätigkeit der zuständigen Asylbehörde verweigert worden sei.
In einer weiteren Berufungsergänzung (vom 03.06.2008)
führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen Folgendes aus: Durch eine
Änderung der Geschäftsverteilung beim VwGH sei die von der Bw. in
Bezug auf ihr Asylverfahren eingebrachte Säumnisbeschwerde einem anderen
Senat und einem neuen Berichterstatter zugewiesen worden. Dieser habe
telefonisch mitgeteilt, dass vor Ende Juni (2008) mit einer Entscheidung nicht
zu rechnen sei, was die rechtliche Konsequenz habe, dass das Verfahren gem.
Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG, BGBl. I 2008/2, als
eingestellt gelte und vom Asylgerichtshof weiterzuführen sei.
In einer weiteren Eingabe vom 4.07.2008 verwies der
Rechtsvertreter auf die neuere Judikatur des VwGH, wonach auf
"alte" Asylwerber, die alte Rechtslage
anzuwenden sei (VwGH vom 15.01.2008, 2007/15/0170). Das die Bw. betreffende
Asylverfahren, das nunmehr beim VwGH anhängig sei, sei auf Grund des
ursprünglichen Antrages vom 23.12.2003 eingeleitet worden, der Antrag auf
Gewährung desselben Schutzes (Anmerkung der Berufungsbehörde: gemeint
ist der Antrag auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten) sei nach
der Asylrechtslage als Berufungsergänzung zum Asylverfahren angeschlossen
worden (Antragstellung am 21.12.2005). Da die Bw. einer
Erwerbstätigkeit nachgehe, stehe ihr entsprechend der Judikatur des VwGH
die FB zu.
Mit Eingabe per Fax legte der rechtliche Vertreter
verschiedene Unterlagen betreffend das Asylverfahren der Bw. vor (Niederschrift
über die Berufungsverhandlung beim UBAS vom 1.12.2005,
Säumnisbeschwerde an den VwGH vom 25.06.2007, Gegenschrift des UBAS
betreffend das Säumnisbeschwerdeverfahren vom 13.12.2007), aus dem unter
anderem Folgendes hervorgeht: Die Bw. hat am 24.12.2003 gem.
§ 3 AsylG einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des
Bundesasylamtes vom 13.12.2004 abgewiesen wurde. Gegen diesen Bescheid erhob die
Bw. am 17.12.2004 Berufung hinsichtlich welcher ihr Rechtsvertreter am
25.06.2007 Säumnisbeschwerde beim VwGH einbrachte. Dieses Verfahren ist
derzeit noch beim VwGH anhängig, nach den Angaben des Rechtsvertreters ist
jedoch (nach einer ihm von der zuständigen VwGH-Referentin telefonisch
erteilten Auskunft) damit zu rechnen, dass dieses Verfahren nach der
anlässlich der Schaffung des Asylgerichtes erlassenen
Übergangsbestimmung des B-VG an dieses Gericht zur Weiterführung
abgetreten wird.
Aus einem Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung
aim 31.07.2008 geht hervor, dass die Bw. in den Jahren 2006 und 2007 und auch im
laufenden Jahr 2008 ohne Unterbrechungen unselbständig bei einer
Reinigungsfirma beschäftigt war bzw. ist (Bruttoeinkünfte laut
Lohnzetteln: 14.264,51 € im Jahr 2006 und 16.385,10 € im
Jahr 2007).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob der Bw. ab Oktober 2006 FB für ihre
beiden Kinder A.A. und A.K. zusteht, wobei sie für A.K. die erhöhte FB
nach § 8 Abs. 4 ff. FLAG beantragte. Die Bw. ist
türkische Staatsbürgerin und hat im Dezember 2003 eine Asylantrag
gestellt, der nach den vorgelegten Unterlagen abgewiesen wurde. Das Verfahren
betreffend die Berufung der Bw. gegen den abweislichen Asylbescheid ist derzeit
noch immer offen (beim VwGH bzw. beim Asylgericht). Das Finanzamt hat
mit dem bekämpften Bescheid den Antrag auf FB mit Hinweis auf
§ 3 Abs. 2 FLAG idF. BGBl. I 2005/100 abgewiesen, weil
die Bw. weder über einen Aufenthaltstitel nach §§ 8 und 9
des NAG, noch über einen positiven Asylbescheid verfüge, ebensowenig
sei ihren anspruchsvermittelnden Kindern Asyl gewährt worden.
3 FLAG 1967 in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung lautet
(BGBl. I 2005/100): Absatz
1: "Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 2005/100,
rechtmäßig in Österreich aufhalten." Nach Absatz 2
leg. cit. besteht Anspruch auf FB für Kinder, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des NAG rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: "Abweichend
von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt
wurde." Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.06.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (BGBl. I 2006/168) angefügt,
wonach außerdem Personen, denen nach dem AsylG 2005 der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Anspruch auf FB haben. Bis 31.12.2005 galt die
gesetzliche Regelung des § 3 FLAG in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I 2004/142. Diese lautete
auszugsweise: Absatz 1: "Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt." Absatz 2 besagte, dass Absatz 1 nicht für
Personen gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Personen, denen
Asyl nach dem AsylG 1997 gewährt wurde. Die Änderung des §
3 FLAG erfolgte im Zuge umfangreicher Gesetzesänderungen durch das
Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I 2005/100. Im Zuge dieser
Änderungen wurde folgende Übergangsbestimmung des § 55 FLAG
angefügt: "Die §§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 2005/100, treten mit 1.1.2006, nach
Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I 2005/100, sowie des Asylgesetzes 2005, BGBl.
I Nr. 100, in Kraft." Das Asylgesetz 2005 enthält unter
anderem in seinem § 75 Absatz 1 folgende
Übergangsbestimmung: "Alle am 31. Dezember 2005 anhängigen
Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu
führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26,
54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden.
...... "
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.01.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen:
"§
55 FLAG verknüpft das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der
Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG
und jenen des Asylgesetzes 2005. § 55 FLAG ist dahingehend zu
verstehen, dass § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005
für Personen, denen gegenüber gemäß
§ 75
Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem AsylG 1997 abgeführt
wird, auch für Zeiträume ab 1. Jänner 2006 nicht anzuwenden
ist. Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet
der durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen
Änderungen - zunächst noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Diese Voraussetzung trifft nun auf die Bw. zu, da ihr
Asylverfahren bereits vor dem 31. Dezember 2005 eingeleitet wurde und damit noch
nach dem AsylG 1997 unter Berücksichtigung der in § 75 Abs. 1 AsylG
2005 angeführten Bestimmungen abzuführen ist. Im Sinne der zitierten
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt daher für ihren Anspruch
auf FB die Bestimmung des § 3 FLAG noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I 2004/142. Da die Bw. nach den
vorgelegten Unterlagen bzw. den durchgeführten Ermittlungen die
Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 FLAG idF. des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I 2004/142, erfüllt - sie war
im Antragszeitraum in Österreich bei einem Dienstgeber beschäftigt und
erzielte aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit - hat sie nach dieser Bestimmung dem Grunde nach
Anspruch auf FB. Dem Antrag auf erhöhte FB gem.
§ 8 Abs. 4 ff. FLAG für das Kind A.K. kommt
ebenfalls Berechtigung zu, da auch das Vorliegen der diesbezüglichen
Voraussetzungen (voraussichtlich mehr als drei Jahre andauernde Behinderung im
Ausmaß von mindestens 50 v.H.) durch das vorliegende ärztliche
Gutachten des Bundessozialamtes Oberösterreich vom 19.09.2006 bescheinigt
ist.
Entgegen dem ursprünglichen Antrag vom 28.09.2006 auf
FB ab Oktober 2006 besteht allerdings erst ab November 2006 ein FB-Anspruch
für die beiden anspruchsvermittelnden Kinder, weil die strittige Beihilfe
(einschließlich des Erhöhungsbetrages gem.
§ 8 Abs. 4 FLAG für A.K.) tatsächlich bis Oktober
2006 ausbezahlt wurde und das Finanzamt die für den Zeitraum Jänner
bis Oktober 2006 (nach Ansicht des Finanzamtes zu Unrecht) ausbezahlten
Beträge gem. § 26 Abs. 4 FLAG aus
Billigkeitsgründen nicht rückgefordert hat.
Der Berufung war daher insofern teilweise stattzugeben, als
der Bw. für die Kinder A.A. und A.K. ab November 2006 die FB zusteht.
Darüber hinaus steht ihr für das Kind A.K. ebenfalls ab November 2006
der Erhöhungsbetrag gem. § 8 Abs. 4 FLAG wegen
erheblicher Behinderung zu. Aus allen diesen Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 5.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1279-L/06
- Stammnummer
- 36080
- Gültig
- 05.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF