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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1908-W/08

Vorschreibung der Abgabenachforderung im Konkursverfahren an den Masseverwalter.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1908-W/08vom 05.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des RA Mag. Gernot Faber als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der FGmbH , 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 34, vom 24. April 2008 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 9. April 2008 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag sowie der Verhängung eines Säumniszuschlages für den Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2007 wie folgt entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 7. Februar 2008, 11 S 3/08i, wurde über das Vermögen der Firma FGmbH in XY, das Konkursverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Rechtsanwalt Mag. Gernot Faber, 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 34, wurde zum Masseverwalter bestellt. Im Gefolge einer Prüfung der lohnabhängigen Abgaben erließ das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt am 9. April 2008 die im Spruch genannten Haftungs- und Abgabenbescheide, die es an "Mag. Faber Gernot als Masseverwalter im Konkurs FGmbH Neunkirchner Straße 34 2700 Wiener Neustadt" adressierte. Die sich gegen diese Bescheide richtenden Berufungen wurden damit begründet, dass es sich bei den Lohnsteuerabfuhrdifferenzen um Abfuhrdifferenzen der Jahre 2004 bis 2007 handle. Dieser Zeitraum liege vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Eine Haftung des Masseverwalters für Abfuhrdifferenzen sei nicht gegeben und die Bescheide wären daher an die FGmbH zu Handen des Masseverwalters zu richten gewesen. Über die Berufung wurde erwogen: Durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabeverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. z.B. VwGH vom 24. Juli 2007, 2006/14/0065, und dort angeführte Vorjudikatur). Abschließend ist zu erwähnen, dass durch das Prüfungsorgan für die Jahre 2004 bis 2006 keine Lohnsteuerabfuhrdifferenzen (Differenz zwischen einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer) festgestellt, sondern - bedingt durch eine fehlerhafte Lohnsteuerbemessungsgrundlagen - Neuberechnungen vorgenommen wurden. Lediglich für das Kalenderjahr 2007 wurden Lohnsteuerabfuhrdifferenzen in Höhe von € 35,22 festgestellt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 5. August 2008

Normen und Schlagworte

KonkursBescheidadressat

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1908-W/08
Stammnummer
36073
Gültig
05.08.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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