Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1908-W/08
Vorschreibung der Abgabenachforderung im Konkursverfahren an den Masseverwalter.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1908-W/08vom 05.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des RA Mag. Gernot Faber als
Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der FGmbH ,
2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner Straße 34, vom 24. April
2008 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes Neunkirchen Wiener
Neustadt vom 9. April 2008 betreffend Haftung zur Einbehaltung und Abfuhr
der Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag sowie der
Verhängung eines Säumniszuschlages für den Zeitraum
1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2007 wie folgt
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom
7. Februar 2008, 11 S 3/08i, wurde über das Vermögen
der Firma FGmbH in XY, das Konkursverfahren eröffnet. Die Gesellschaft ist
infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. Rechtsanwalt
Mag. Gernot Faber, 2700 Wiener Neustadt, Neunkirchner
Straße 34, wurde zum Masseverwalter bestellt.
Im Gefolge einer Prüfung der lohnabhängigen
Abgaben erließ das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt am 9. April
2008 die im Spruch genannten Haftungs- und Abgabenbescheide, die es an
"Mag.
Faber Gernot als Masseverwalter
im
Konkurs FGmbH
Neunkirchner
Straße 34
2700 Wiener
Neustadt"
adressierte.
Die sich gegen diese Bescheide richtenden Berufungen wurden
damit begründet, dass es sich bei den Lohnsteuerabfuhrdifferenzen um
Abfuhrdifferenzen der Jahre 2004 bis 2007 handle. Dieser Zeitraum liege vor dem
Zeitpunkt der Konkurseröffnung. Eine Haftung des Masseverwalters für
Abfuhrdifferenzen sei nicht gegeben und die Bescheide wären daher an die
FGmbH zu Handen des Masseverwalters zu richten gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Durch die Eröffnung des Konkurses über das
Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte der Exekution
unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört
oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier
Verfügung entzogen (§ 1 Abs. 1 KO). Der Masseverwalter ist
für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit
die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher
Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem
Abgabeverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die
Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile
der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des
Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den
Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. z.B. VwGH vom
24. Juli 2007, 2006/14/0065, und dort angeführte Vorjudikatur).
Abschließend ist zu erwähnen, dass durch das
Prüfungsorgan für die Jahre 2004 bis 2006 keine
Lohnsteuerabfuhrdifferenzen (Differenz zwischen einbehaltener und
abgeführter Lohnsteuer) festgestellt, sondern - bedingt durch eine
fehlerhafte Lohnsteuerbemessungsgrundlagen - Neuberechnungen vorgenommen
wurden. Lediglich für das Kalenderjahr 2007 wurden
Lohnsteuerabfuhrdifferenzen in Höhe von € 35,22
festgestellt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1908-W/08
- Stammnummer
- 36073
- Gültig
- 05.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF