Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2276-W/08
Ein Bescheid kann nicht mit der Begründung bekämpft werden, dass die in einem Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend sind.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2276-W/08vom 05.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Thomas
Karsten und Mitgesellschafter, 1030 Wien, Landstrasser Hauptstraße
75-77/14, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14.
Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezog im Streitjahr Einkünfte
aus selbständiger Arbeit von der KEG, die zur Steuernummer xy des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf einheitlich und
gesondert festgestellt werden. Daneben bezog der Bw Arbeitslosengeld.
Im angefochtenen Bescheid wurden die selbständigen
Einkünfte lt. Tangente vom 2.3.2005 mit 21.824,82 € angesetzt. Daneben
wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 18.701,49 € zum Ansatz
gebracht.
In der frist- und formgerechten Berufung wendet der Bw ein,
er habe von der KEG nicht die Einkünfte in der angegebenen Höhe
erhalten. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien in den selbständigen
Einkünften enthalten und somit doppelt angesetzt worden. Lt. Einnahmen-
Ausgabenrechnung betragen die Einkünfte aus Gewerbetrieb -7.732,67
€.
In der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung
(BVE) wurden die selbständigen Einkünfte lt. Tangente mit 21.824,82
€ angesetzt. Der Verlust aus Gewerbetrieb wurde nicht angesetzt, da es sich
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um Sonderbetriebsausgaben handelt. Diese
könnten ausschließlich im Rahmen des Feststellungsverfahrens geltend
gemacht werden. Die doppelte Erfassung der Einkünfte sei zu korrigieren
gewesen.
Im Vorlageantrag bringt der Bw noch vor, er sei an der KEG
beteiligt, die sein Bruder leite. Deren Bilanz 2003 habe der Bw nie gesehen oder
unterschrieben. Erst im Zuge der Zustellung des angefochtenen Bescheides
hätte der Bw Mängel in der Gewinnermittlung der KEG festgestellt. Die
Einkünfte würden 21.704,82 € betragen, tatsächlich
hätte der Bw einen Betrag von 10.202,82 € nie ausbezahlt erhalten.
Weiters seien Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 9.232,67 € nicht
berücksichtigt worden. Allein schon deshalb vermindere sich das Einkommen
des Bw auf 2.389,33 €. Sofort nach Bescheiderhalt habe sich der Bw ans
Finanzamt gewandt und um Aufklärung gebeten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 192 BAO sind in einem Feststellungsbescheid
enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind,
diesem Bescheid zu Grunde zu legen, auch wenn der Feststellungsbescheid noch
nicht rechtskräftig ist.
Gem. § 252 BAO kann ein Bescheid nicht mit der
Begründung angefochten werden, dass die in einem Feststellungsbescheid
getroffenen Feststellungen unrichtig sind. Das bedeutet, dass Berufungen
abzuweisen sind, in denen die Unrichtigkeit der im Feststellungsbescheid
getroffenen Feststellungen behauptet wird. Derartige Einwendungen hätte der
Bw gegen den Feststellungsbescheid erheben müssen. In diesem Punkt war die
Berufung abzuweisen.
Die im angefochtenen Bescheid angesetzten Einkünfte
aus Gewerbebetrieb stellen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar, die
im Feststellungsbescheid bereits enthalten sind. Es erfolgte daher eine doppelte
Erfassung von Einkünften, was durch die Berufungsentscheidung richtig zu
stellen war.
Der Berufung war teilweise Folge zu geben.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 5.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2276-W/08
- Stammnummer
- 36067
- Gültig
- 05.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF