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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2276-W/08

Ein Bescheid kann nicht mit der Begründung bekämpft werden, dass die in einem Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend sind.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2276-W/08vom 05.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Thomas Karsten und Mitgesellschafter, 1030 Wien, Landstrasser Hauptstraße 75-77/14, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw) bezog im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit von der KEG, die zur Steuernummer xy des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf einheitlich und gesondert festgestellt werden. Daneben bezog der Bw Arbeitslosengeld. Im angefochtenen Bescheid wurden die selbständigen Einkünfte lt. Tangente vom 2.3.2005 mit 21.824,82 € angesetzt. Daneben wurden Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 18.701,49 € zum Ansatz gebracht. In der frist- und formgerechten Berufung wendet der Bw ein, er habe von der KEG nicht die Einkünfte in der angegebenen Höhe erhalten. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien in den selbständigen Einkünften enthalten und somit doppelt angesetzt worden. Lt. Einnahmen- Ausgabenrechnung betragen die Einkünfte aus Gewerbetrieb -7.732,67 €. In der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung (BVE) wurden die selbständigen Einkünfte lt. Tangente mit 21.824,82 € angesetzt. Der Verlust aus Gewerbetrieb wurde nicht angesetzt, da es sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise um Sonderbetriebsausgaben handelt. Diese könnten ausschließlich im Rahmen des Feststellungsverfahrens geltend gemacht werden. Die doppelte Erfassung der Einkünfte sei zu korrigieren gewesen. Im Vorlageantrag bringt der Bw noch vor, er sei an der KEG beteiligt, die sein Bruder leite. Deren Bilanz 2003 habe der Bw nie gesehen oder unterschrieben. Erst im Zuge der Zustellung des angefochtenen Bescheides hätte der Bw Mängel in der Gewinnermittlung der KEG festgestellt. Die Einkünfte würden 21.704,82 € betragen, tatsächlich hätte der Bw einen Betrag von 10.202,82 € nie ausbezahlt erhalten. Weiters seien Sonderbetriebsausgaben in Höhe von 9.232,67 € nicht berücksichtigt worden. Allein schon deshalb vermindere sich das Einkommen des Bw auf 2.389,33 €. Sofort nach Bescheiderhalt habe sich der Bw ans Finanzamt gewandt und um Aufklärung gebeten. Über die Berufung wurde erwogen: Gem. § 192 BAO sind in einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesem Bescheid zu Grunde zu legen, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Gem. § 252 BAO kann ein Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die in einem Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen unrichtig sind. Das bedeutet, dass Berufungen abzuweisen sind, in denen die Unrichtigkeit der im Feststellungsbescheid getroffenen Feststellungen behauptet wird. Derartige Einwendungen hätte der Bw gegen den Feststellungsbescheid erheben müssen. In diesem Punkt war die Berufung abzuweisen. Die im angefochtenen Bescheid angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb stellen Einkünfte aus selbständiger Arbeit dar, die im Feststellungsbescheid bereits enthalten sind. Es erfolgte daher eine doppelte Erfassung von Einkünften, was durch die Berufungsentscheidung richtig zu stellen war. Der Berufung war teilweise Folge zu geben. Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, am 5. August 2008

Normen und Schlagworte

Grundlagenbescheidabgeleiteter BescheidBindungswirkung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2276-W/08
Stammnummer
36067
Gültig
05.08.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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