Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0182-K/07
Wohnraumsanierung - Durchführung durch befugten Unternehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0182-K/07vom 05.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Sonderausgabentatbestand der Wohnraumsanierung stellt auf die Durchführung der Sanierungsmaßnahme durch einen befugten Unternehmer ab
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adr.1, vom 30. Jänner
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien für den 6., 7. und 15. Bezirk,
vom 15. Jänner 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), machte in der am
2. Jänner 2007 beim Finanzamt eingebrachten Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2001 neben Rückzahlungsbeiträgen von Darlehen und
Zinsen für Schaffung von Wohnraum (S 19.299,97) noch Aufwendungen
für diverse Baumaterialien (S 18.175,80) unter dem Titel
"Sanierungskosten" als Sonderausgaben gemäß
§ 18
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2001 vom 15. Jänner
2007 berücksichtigte das Finanzamt "Topf-Sonderausgaben" in Höhe von
S 4.825,00 (= ein Viertel der geltend gemachten
Darlehensrückzahlungen). Ohne nähere Begründung versagte das
Finanzamt dem Bw. jedoch die gänzliche Anerkennung der von ihm unter dem
Titel "Wohnraumsanierung" geltend gemachten Ausgaben.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der
Bw. im Wesentlichen vor, dass bei der Berechnung der Sonderausgaben
wahrscheinlich ein Fehler passiert sein müsse, da die von ihm beantragten
Aufwendungen S 37.475,77 (ein Viertel davon: S 9.368,94) betragen
hätten. Er ersuche daher um Korrektur des angefochtenen Bescheides mit
entsprechender Neuberechnung der Einkommensteuer.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar 2007 wies
das Finanzamt die Berufung des Bw. als unbegründet ab. In der
Begründung führte das Finanzamt aus, dass die vom Bw. im Zusammenhang
mit seiner durchgeführten Wohnraumsanierung geltend gemachten Aufwendungen
(Kosten für Fußböden, Putze, Schrauben und dgl.) nicht als
Sonderausgaben anzuerkennen wären, da die einzelnen
Sanierungsmaßnahmen nicht durch einen dazu befugten Unternehmer
ausgeführt worden seien.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 stellte der Bw. den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Begründend legte der Bw. ua. dar, dass es sich
gegenständlich nicht um Arbeitskosten für eine
Sanierungsmaßnahme sondern nur um Materialkosten dafür handle. Kosten
für eine "Durchführung der Sanierung" seien nicht beantragt worden, da
die angekauften Materialien von ihm selber für die Sanierung der Wohnung
verwendet worden seien. Eine steuerliche "Nichtberücksichtigung von
Materialkosten" für eine Wohnraumsanierung sei aus seiner Sicht
verfassungswidrig.
Mit Vorlagebericht vom 4. April 2007 stellte das
Finanzamt den Antrag auf Abweisung der Berufung im Sinne der erlassenen
Berufungsvorentscheidung.
Mit Bedenkenvorhalt vom 26. Juni 2008 wurde dem Bw. vom
Unabhängigen Finanzsenat die laut Aktenlage bestehende und zu beurteilende
Sach- und Rechtslage bekannt gegeben, gleichzeitig wurde er ersucht, zur
abschließenden Abklärung des Sachverhaltes geeignete bzw.
ergänzende Beweismittel vorzulegen.
In seiner Stellungnahme dazu vom 1. August 2008
wiederholte der Bw. im Wesentlichen sein bisheriges Berufungsvorbringen ohne
Vorlage von Unterlagen, wobei andere bzw. weitere Ausgaben, die allenfalls einen
"Topf-Sonderausgabentatbestand" erfüllen würden, nicht geltend gemacht
wurden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988 sind
ua. folgende Ausgaben bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben
abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind:
"Ausgaben
zur Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag
des Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden
ist, und zwar
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Instandsetzungsaufwendungen
einschließlich Aufwendungen für energiesparende Maßnahmen, wenn
diese Aufwendungen den Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder
den Zeitraum seiner Nutzung wesentlich verlängern oder
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Herstellungsaufwendungen."
Nach der vorzitierten
Gesetzesbestimmung und auch aus den Kommentaren zum § 18 des
Einkommensteuergesetzes 1988 ergibt sich für den Unabhängigen
Finanzsenat eindeutig, dass die Durchführung von energiesparenden
Maßnahmen in "Eigenregie bzw. Selbstmontage" nicht zu einem
begünstigten Sonderausgabenabzug führt (vgl. Manz Kommentar,
Wiesner-Atzmüller-Grabner-Leitner-Wanke § 18 RZ 91; Doralt Kommentar
§ 18 Tz 191). Die Arbeiten im Zusammenhang einer Wohnraumsanierung
müssen nachweislich durch einen befugten Unternehmer erbracht werden, die
Verausgabung für einen bloßen Materialeinkauf ist daher folglich nach
lit. c leg.cit nicht begünstigungsfähig. Siehe dazu auch die
einheitliche Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates (vgl. UFSW
26.8.2003, RV/1139-W/03; UFSL 1.7.2004, RV/0392-L/03; UFSW 30.12.2004,
RV/1539-W/04 und UFSW 12.8.2005, RV/0507-W/05).
Auch ist bereits den
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 25.1.1993,
92/15/0020 zu entnehmen, dass der Begriff des "befugten Unternehmers" in der der
Gesetzesbestimmung des § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988
klar darauf abzielt, den lediglichen Erwerb von Baumaterialien für eine
Sanierungsmaßnahme - im Falle der Selbstmontage - von der steuerlichen
Absetzbarkeit auszuschließen.
Demnach sind also Ausgaben zur Sanierung von Wohnraum,
sollen sie als Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG 1988 anerkannt werden,
ua. primär vom Sondertatbestand abhängig, dass sie von einem hierzu
"befugten Unternehmer" durchgeführt werden. Dieses zwingende gesetzliche
Erfordernis ist im gegenständlichen Streitfall aber zweifellos nicht
gegeben, weil, wie der Bw. in seinem Antrag und in der Berufung ja bereits
erklärt hat, die Sanierung des Wohnraumes durch Verwendung diverser
Baumaterialien selbst durchgeführt zu haben. Die vom Bw. in diesem
Zusammenhang steuerlich geltend gemachten Aufwendungen für diverse
Baumaterialien im Betrag von S 18.175,80 können daher nicht als
Sonderausgaben für Sanierungsmaßnahmen im Sinne des § 18 Abs. 1
Z 3 lit. c EStG 1988 anerkannt werden.
Auf Grund der eindeutigen Sach- und Rechtslage konnte dem
Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden, sodass die Berufung, wie im Spruch
geschehen, als unbegründet abzuweisen war.
Klagenfurt,
am 5. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 1 Z 3 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0182-K/07
- Stammnummer
- 36066
- Gültig
- 05.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF