Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0118-I/07
Festsetzung von Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0118-I/07vom 04.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 25. Februar 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Finanzanwalt, vom
31. Jänner 2007 betreffend Anspruchszinsen für die Jahre 2000 bis
2003 (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Bw. (Berufungswerber) ist bei der Firma A
beschäftigt. Mit Eingabe vom 21. Februar regte der Bw. die Wiederaufnahme
der Verfahren für die Jahre 2000 bis 2003 an und beantragte das
Werbungskostenpauschale für Außendienstmitarbeiter.
Das Finanzamt erließ mit Ausfertigungsdaten 24.
Februar 2006 bzw. 27. Februar 2006 nach Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO (neue) Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 2000 bis 2003. In den (neuen) Einkommensteuerbescheiden wurde dem Bw.
die pauschalierten Werbungskosten für Vertreter im Sinne des § 17 Abs.
6 EStG 1988 gewährt.
Für die Jahre 2004 und 2005 ergingen mit
Ausfertigungsdatum 20. Februar 2006 bzw. 24 Februar 2006 gemäß
§
293 BAO berichtigte Einkommensteuerbescheide. In diesen berichtigten
Einkommensteuerbescheiden wurden dem Bw. für die Jahre 2004 und 2005
ebenfalls die pauschalierten Werbungskosten für Vertreter
gewährt.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 24.
Jänner 2007 fand das Werbungskostenpauschale für auch
Berücksichtigung.
Mit Ausfertigungsdatum 31. Jänner 2007 bzw.
erließ das Finanzamt Aufhebungsbescheide gemäß
§ 299 BAO
betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2006. Mit den Aufhebungsbescheiden wurden
allerdings nur für die Jahre 2002 bis 2006 neue Abgabenbescheide verbunden.
Ebenfalls mit Ausfertigungsdatum 31. Jänner 2007
ergingen Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2007 (Eingang 28. Februar 2007)
wurde ua. gegen die Bescheide betreffend die Festsetzung von Anspruchszinsen
Berufung erhoben.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung direkt der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgelegt.
Nach ergehen eines Mängelbehebungsauftrages durch den
unabhängigen Finanzsenat wurde mit Eingabe vom 12. März 2008, die
Festsetzung der Anspruchszinsen mit 0 € beantragt. Begründend wurde
ausgeführt, die Festsetzung von Anspruchszinsen sei wegen seiner
Einwendungen gegen die Abgabenbescheide nicht berechtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Nach Abs. 2 betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2%
über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht
erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum
von höchstens 42 Monaten festzusetzen.
Abs. 4 regelt, dass die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert wird.
Anzahlungen mindern die Bemessungsgrundlage für die Anspruchszinsen nur
insoweit, als sie entrichtet sind.
Den angefochtenen Zinsenbescheiden liegen die in den
Einkommensteuerbescheiden für 2000 bis 2003 ausgewiesenen Nachforderungen
zugrunde. Der Berufungswerber tritt den Zinsenvorschreibungen
ausschließlich mit Einwendungen in Bezug auf die Rechtmäßigkeit
der Stammabgabenbescheide entgegen.
Anspruchszinsenbescheide sind zwar mit Berufung anfechtbar.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen im Grunde einer allfälligen
Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide muss aber der Erfolg versagt
bleiben, weil eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
Stammabgabenbescheide im Verfahren betreffend die Anspruchszinsen nicht
stattfindet. Die Zinsenbescheide sind nämlich an die Höhe der im
Bescheidspruch der Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen
gebunden (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128).
Erweisen sich die Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2003
nachträglich als rechtswidrig und werden diese (im diesbezüglich noch
offenen) Berufungsverfahren abgeändert, so sind von Amts wegen neue, an die
geänderte Abgabenfestsetzung gebundene Zinsenbescheide zu erlassen. Eine
Abänderung der ursprünglichen Zinsenbescheide ist im Gesetz nicht
vorgesehen.
Da der Berufungswerber sonst keine Einwendungen gegen die
Anspruchszinsen erhoben hat, war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Innsbruck,
am 4. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0118-I/07
- Stammnummer
- 36059
- Gültig
- 04.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF