Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0433-L/07
Familienbeihilfe gem. § 3 Abs. 1 FLAG 1967, wenn kein entsprechender Aufenthaltstitel (NAG) vorliegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0433-L/07vom 01.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. März 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 22. Februar 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Kinder xxxx, für Jänner 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 22.2.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die vier minderjährigen Kinder
des Berufungswerbers für 2006 unter Hinweis auf § 3 FLAG 1967
abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt
begründet.
Der Berufungswerber sei türkischer Staatsbürger.
Durch den hier bekämpften Bescheid sei er in seinem Recht auf
Familienbeihilfe, in seinen Rechten auf Grund des Beschlusses 1/80 zum
Assoziationsabkommen EWG-Türkei sowie VO 1408/71 verletzt. Der EuGH habe in
zwei Urteilen bereits bestätigt, dass der Beschluss 1/80 des
Assoziationsrates unmittelbar anwendbar sei, sodass jede Diskriminierung auf
Grund der Staatsbürgerschaft unzulässig sei, sobald türkische
Staatsangehörige dem regulären Arbeitsmarkt des Mitgliedsstaates
angehören würden. Die Einstellung der Familienbeihilfe
verstosse außerdem gegen den Gleichheitsgrundsatz. Aus der
Beschäftigung und aus der seiner Gattin würden Beiträge an den
FLAF gezahlt. Der Berufungswerber habe in Österreich um Asyl angesucht. Er
verfüge über eine rechtmäßige Aufenthaltsbewilligung auf
Grund des Asylgesetzes. Da er sich rechtmäßig in Österreich
aufhalte, sei es sachlich nicht begründbar, dass er lediglich auf Grund
eines anderen als der verlangten aber sehr wohl auch rechtmäßigen
Aufenthaltstites vom Bezug der Familienbeihilfe ausgeschlossen werde. Es sei
außerdem ein sachlich nicht gerechtfertigter Eingriff in sein
Eigentumsrecht auf eine Versicherungsleistung und somit ebenso
verfassungswidrig.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 15.11.2006 unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab 1.1.2006
geltenden Fassung und § 3 Abs. 3 FLAG 1967 als unbegründet abgewiesen.
Der Berufungswerber habe keinen Aufenthaltstitel nach der neuen gesetzlichen
Regelung nachweisen können. Eine vorläufige
Beschäftigungsbewilligung sei nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung
seit 1.1.2006 nicht mehr ausreichend, um einen Anspruch auf Familienbeihilfe zu
vermiteln. Der Berufungswerber könne auch aus der Tatsache, dass er
Asylwerber sei und über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung
gemäß
§ 19 Asylgesetz 1997 verfüge, nichts für seinen
Standpunkt gewinnen, da der oben zitierte § 3 Abs. 3 FLAG 1967 Asylsuchende
erst ab dem Zeitpunkt begünstige, ab dem ihnen mit Bescheid endgültig
Asyl gewährt worden sei. Diese Regelung entspreche überdies in ihrem
wesentlichen Inhalt der bereits vor dem 1.1.2006 geltenden Rechtslage.
Im Vorlageantrag vom 28.11.2006 wurden im Wesentlichen die
in der Berufung angeführten Gründe wiederholend angeführt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG 1967 in der ab 1.1.2006 geltenden Fassung
lautet:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes,
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Nach Absatz 2 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern
sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Schließlich wurde mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 der
zitierten Bestimmung ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl. I Nr.168/2006) angefügt,
wonach außerdem Personen, denen nach dem Asylgesetz 2005 der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Bis 31.12.2005 galt die gesetzliche Regelung des § 3
FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr.
142/2004. Diese lautete auszugsweise:
Absatz 1: Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
Absatz 2 besagte, dass Absatz 1 nicht für Personen
gilt, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im
Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Personen, denen
Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt wurde.
Die Änderung des § 3 FLAG 1967 erfolgte im Zuge
umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I
Nr. 100/2005. Im Zuge dieser Änderungen wurde folgende
Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: Die §§ 2
Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005,
treten mit 1.1.2006, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft.
Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem
§ 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am 31. Dezember 2005
anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu
Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis
57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden.
......
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.1.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen: § 55 FLAG verknüpft das
Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 mit
den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005. §
55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der Fassung des
Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem AsylG
1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab 1. Jänner 2006
nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG -
unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006
vorgenommenen Änderungen - zunächst noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Diese Voraussetzung trifft nun auf den Berufungswerber zu,
da sein Asylverfahren bereits vor dem 31. Dezember 2005 eingeleitet wurde und
damit noch nach dem AsylG 1997 unter Berücksichtigung der in § 75 Abs.
1 AsylG 2005 angeführten Bestimmungen abzuführen ist. Im Sinne der
zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt daher für seinen
Anspruch auf Familienbeihilfe § 3 FLAG noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004.
Der Berufungswerber hat aber auch nach dieser Fassung des
§ 3 FLAG 1967 keinen Anspruch auf die Familienbeihilfe für Jänner
2006, da er auch keine dieser Anforderungen erfüllte.
Das vom Berufungswerber angeführte
Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei
(Beschluss Nr. 3/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die
Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union auf türkische Arbeitnehmer und auf deren
Familienangehörige; Amtsblatt der EG Nr. C 110 vom 25. April 1983) ist
nicht anwendbar, weil dieser Beschluss die Freizügigkeit von Arbeitnehmern
behandelt und nicht für Personen gedacht ist, die vor der Türkei
internationalen Schutz begehren.
Der Berufungswerber zweifelt weiters die
verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der neuen gesetzlichen Regelung an.
Diesbezüglich wird aber auf die Beschlüsse des
Verfassungsgerichtshofes (z.B. B 1986/06 vom 16.3.2007) hingewiesen, mit denen
dieser die Behandlung von Beschwerden, in denen die Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Neufassung des
§ 3 FLAG 1967 behauptet wurde, abgelehnt hat.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 1.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0433-L/07
- Stammnummer
- 36036
- Gültig
- 01.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF