Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0673-L/06
Familienbeihilfe nach § 3 Abs. 1 FLAG 1867, wenn kein entsprechender Aufenthaltstitel (NAG) vorliegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0673-L/06vom 01.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 12. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 2. Juni 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für die Kinder xxx, für die Zeit ab 1.5.2006 und für das Kind x,
für die Zeit ab 1.7.2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat mit Bescheid vom 2.6.2006 den Antrag auf
Gewährung der Familienbeihilfe für die Kinder L.,F.,R.,E. für die
Zeit ab 1.5.2006 sowie für das Kind M. für die Zeit ab 1.7.2006
abgewiesen. Nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der gültigen
Fassung ab 1.1.2006 bestehe für nicht österreichische
Staatsbürger nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn nach § 8 und
9 des Niederlassungs- un Aufenthaltsgesetzes ein rechtmäßiger
Aufenthalt in Österreich gegeben sei oder nach dem Asylgesetz 2005 Asyl
gewährt worden sei. Da beides nicht der Fall sei, sei kein Familienbeihilfe
zu gewähren.
Die dagegen eingebrachte Berufung wird wie folgt
begründet.
Die Einstellung der Familienbeihilfe verstosse gegen den
Gleichheitsgrundsatz. Aus der Beschäftigung und aus der seiner Gattin
würden Beiträge an den FLAF gezahlt. Der Berufungswerber habe in
Österreich um Asyl angesucht. Er verfüge über eine
rechtmäßige Aufenthaltsbewilligung auf Grund des Asylgesetzes. Da er
sich rechtmäßig in Österreich aufhalte, sei es sachlich nicht
begründbar, dass er lediglich auf Grund eines anderen als der verlangten
aber sehr wohl auch rechtmäßigen Aufenthaltstites vom Bezug der
Familienbeihilfe ausgeschlossen werde. Es sei außerdem ein sachlich nicht
gerechtfertigter Eingriff in sein Eigentumsrecht auf eine Versicherungsleistung
und somit ebenso verfassungswidrig.
Das Finanzamt hat die Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 19.6.2006 unter Hinweis auf § 3 Absätze 1, 2 und 3 FLAG 1967 in
der ab 1.1.2006 geltenden Fassung und § 3 Abs. 3 FLAG 1967 als
unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 4.7.2006 wurde die Vorlage der Berufung
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967 in der ab
1.1.2006 geltenden Fassung haben Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich
nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG),
BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich aufhalten. Nach
§ 3 Abs. 2 leg.cit. besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
§ 3 Abs. 3 leg.cit. besagt: Abweichend von Abs. 1
haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100,
gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch
für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Bis 31.12.2005 galt für Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, folgende gesetzliche Regelung des
§ 3 Abs. 1 FLAG 1967: Danach hatten solche Personen dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt waren und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet bezogen.
Kein Anspruch bestand, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei
Monate dauerte, außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstieß.
Die oben zitierte Neuregelung der Ansprüche von
Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, erfolgte im
Rahmen umfangreicher Änderungen im Bereich des Fremdenrechtes. Danach
besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur mehr für die Personen, die
auch zur Niederlassung in Österreich berechtigt sind, wobei diese
Berechtigung nach den Bestimmungen des ebenfalls im Rahmen des
Fremdenrechtspaketes 2005 erlassenen Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
erteilt wird. In deren §§ 8 und 9, auf die sich das Gesetz bezieht,
sind die Arten und Formen der Aufenthaltstitel im Sinn des Gesetzes
aufgezählt.
Der Berufungswerber konnte keinen Aufenthaltstitel nach der
neuen gesetzlichen Regelung nachweisen.
Mit Wirksamkeit ab 1.6.2006 wurde der zitierten Bestimmung
ein Absatz 4 und 5 (idF BGBl. I Nr.168/2006) angefügt, wonach
außerdem Personen, denen nach dem Asylgesetz 2005 der Status eines
subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Berufungswerber aber
unbestritten nicht.
Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem
§ 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am 31. Dezember 2005
anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu
Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis
57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden.
......
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.1.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen: § 55 FLAG verknüpft das
Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 mit
den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005. §
55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der Fassung des
Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem AsylG
1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab 1. Jänner 2006
nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis kommt daher § 3 FLAG -
unbeschadet der durch BGBl. I Nr. 168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006
vorgenommenen Änderungen - zunächst noch in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Diese Voraussetzung trifft auf den Berufungswerber jedoch
ebenfalls nicht zu, da er seinen Antrag auf Gewährung von Asyl bereits im
Mai 2005 zurückgenommen hat.
Der Berufungswerber zweifelt weiters die
verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der neuen gesetzlichen Regelung an.
Diesbezüglich wird aber auf die Beschlüsse des
Verfassungsgerichtshofes (z.B. B 1986/06 vom 16.3.2007) hingewiesen, mit denen
dieser die Behandlung von Beschwerden, in denen die Verletzung
verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Neufassung des
§ 3 FLAG 1967 behauptet wurde, abgelehnt hat.
Aus den angeführten Gründen war wie im Spruch zu
entscheiden.
Linz, am 1.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0673-L/06
- Stammnummer
- 36033
- Gültig
- 01.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF