Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0535-W/07
Einkommensquellenbezogene Veranlassung von Betriebsausgaben und Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0535-W/07vom 01.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Pensionist,
geb. X, Adresse, vom 16. Juni 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Y vom
17. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2000
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In der
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 gab der Beschwerdeführer (in der Folge mit Bw. abgekürzt)
an, neben Pensionsbezügen keine Einkünfte bezogen zu haben. Im Rahmen
der genannten Erklärung beantragte der Bw. unter anderem den Abzug von
Sonderausgaben für Wohnraumschaffung in Höhe von 2.092,98 €
Darlehen und im Betrag von 1.586,41 € Rückzahlung. Darüber hinaus
machte der Bw. einen ziffernmäßig nicht bestimmten
Gewerkschaftsbeitrag als Werbungskosten, sowie ebenfalls nicht bezifferte
Ausgaben als außergewöhnliche Belastung geltend und erbat, die
ausstehenden Belege nachreichen zu dürfen.
Mit dem
angefochtenen Bescheid betreffend Einkommensteuer 2000 vom 17. Mai 2006 brachte
das Finanzamt vom Gesamtbetrag der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit laut Lohnzettel (306.659 S) Sonderausgaben im Ausmaß von 10.000 S
zum Abzug und setzte auf Basis des so ermittelten Einkommens die Einkommensteuer
in Höhe einer Abgabengutschrift von - 3.577,00 S (- 259,95 €) fest. In
der Bescheidbegründung wurde angeführt, dass die geltend gemachten
Aufwendungen nur im Ausmaß der dazu vorgelegten Beweismittel
berücksichtigt worden seien. Der Anhang zum Bescheid enthält unter
anderem die folgenden Lohnzetteldaten:
Bezugsauszahlende
Stelle: Z Bezugszeitraum: 01.01. bis 31.12.2000 Bruttobezüge
(210): 378.943,00 S Beiträge zu Interessensvertretung: 1.368,00
S
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 erhob der Bw. mit Schreiben vom 16. Juni 2006
Berufung und führte begründend folgendes an:"Bei der Berechnung der
Arbeitnehmerveranlagung wurden die Sonderausgaben Unfallvers.,
Darlehensrückzahlung v. Wohnbauförderung Summe, sowie
Gewerkschaftsbeitrag nicht berücksichtigt." Der Bw. beantragte daher die
Berücksichtigung der in der Beilage zur Berufung wie folgt dargestellten
Beträge:
|
Werbungskosten
|
|
Gewerkschaftsbeitrag
|
1.368,00
S
|
Sonderausgaben:
|
|
SVA Bauern
Unfall
|
1.548,00
S
|
Wohnbauförderung
Rückzahlung
|
28.800,00
S
|
Rückzahlung
|
21.827,65
S
Im Zuge der
Berufung übermittelte der Bw. zudem Kopien nachstehender Unterlagen:
a) Schreiben t,
aus dem hervorgeht, dass betreffend das Darlehen mit der Bezugszahl 0
halbjährlich Teilbeträge von je 14.400,00 S zur Einzahlung zu bringen
sind.
b) Schreiben r
vom 13. Dezember 2000, wonach vom Bw. im Jahr 2000 ein "Jahresaufwand gem.
§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 in Höhe von 21.827,65 S (1.586,28
€)" eingehoben worden ist.
c) Drei
Überweisungsbelege betreffend die an den Bw. als Betriebsführer
gerichtete Beitragsvorschreibung (3 x 387,00 S) für Unfallversicherung der
Bauern betreffend 2000.
d)
Überweisungsbeleg betreffend Pensionsbezug für Oktober 2000 mit
ziffernmäßiger Angabe des monatlich einbehaltenen
Gewerkschaftsbeitrages (114,00 S).
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. Juni 2006 wurde die Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2000 als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung wurde unter Verweis auf die Bestimmung des § 62 Abs. 2 Z 1
EStG 1988 ausgeführt, dass die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beträge
für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und
Interessensvertretungen (z.B. Gewerkschaftsbeiträge) bereits bei der
laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt würden und ein nochmaliger
Abzug im Rahmen des Veranlagungsverfahrens daher nicht möglich sei.
Mit Schriftsatz
vom 23. Juli 2006 stellte der Bw. einen Antrag auf Entscheidung über die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2000 durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte begründend ins Treffen,
dass bei der Berechnung der Arbeitnehmerveranlagung die für Grundbesitzer
gesetzlich vorgeschriebene "Unfallversicherung bei der Bauernkrankenkassa"
für Personen in der Höhe von jährlich 1.548,-- S sowie der
Beitrag für die Landwirtschaftskammer trotz beigelegter Nachweise nicht
berücksichtigt worden seien. Zudem übermittelte der Bw. eine
Ablichtung der Buchungsmitteilung vom 17. April 2000 betreffend die zur
Aktenzahl S erfolgte Vorschreibung der "Beiträge /Abgabe v. land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb 2000" in Höhe von 69,00 S und des
Grundbetrages zur Landwirtschaftskammerumlage 2000 von 325,00 S sowie eine Kopie
des dazugehörigen Zahlungsbeleges über 394,00 S.
Mit
Fragenvorhalt vom 2. August 2006 wurde der Bw. zur Beantwortung folgender
Ergänzungspunkte aufgefordert: "Die von Ihnen beantragten Kosten für
die vorgeschriebene Unfallversicherung bei der Bauernkrankenkasse und der
Beitrag für die Landwirtschaftskammer fallen nur dann an, wenn land- und
forstwirtschaftlicher Grundbesitz vorhanden ist. Sie werden daher ersucht, die
aus diesem Besitz erzielten Einkünfte dem Finanzamt bekanntzugeben bzw.
bekanntzugeben, seit wann landwirtschaftliches Vermögen bzw. Einkünfte
daraus vorhanden ist."
In Beantwortung des Ergänzungsersuchens mit Schreiben
vom 8. September 2006 stellte der Bw. klar, dass aus dem Besitz des
angesprochenen Grundstückes keine Einkünfte erzielt und auch kein
landwirtschaftliches Vermögen bzw. Einkünfte daraus geschaffen worden
seien. Wie der Bw. weiters festhielt, seien an das Finanzamt w betreffend land-
und forstwirtschaftlichen Betrieb 2000 und Grundbetrag
Landwirtschaftskammerumlage 2000 Abgaben von 394,00 S, an die Marktgemeinde U
ein Betrag von 535,00 S für Grundsteuer "A" und "B" und an die
Sozialversicherung der Bauern eine Summe von 4 x 387,00 S (= 1.548,00 S)
einbezahlt worden. Abschließend ersuchte der Bw., die nachgewiesenen und
gesetzlich vorgeschriebenen Beträge (gesamt 2.477,00 S) als
Sozialversicherungsbeträge bzw. Sonderausgaben zu
berücksichtigen.
Dem Schreiben wurden unter anderem eine Kopie der
Lastschriftenanzeige vom 15. Mai 2000 samt dazugehörigem Zahlungsbeleg
über die Vorschreibung an Grundsteuer 2/2000 betreffend das Objekt KG U ,
EZ V, mit auszugsweise folgendem Inhalt vorgelegt:
|
Steuerart
|
|
|
Vorschreibung/Betrag
|
Grundsteuer A
|
AZ: ö
|
MB
|
25,00
S
|
Grundsteuer B
|
AZ:
ÖÖ
|
m
|
510,00
S
|
Gesamtsumme
|
|
|
535,00
S (38,88 €)
Außerdem übermittelte der Bw. eine Ablichtung
eines an ihn gerichteten Schreibens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern
vom 2. April 2005 betreffend den Jahresbeitrag zur Unfallversicherung sowie des
Schreibens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 19. April 2004, wonach
für den Bw. eine Unfallversicherung nach dem BSVG bestehe.
Das Finanzamt legte die gegenständliche Berufung gegen
den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 17. Mai 2006 der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Wie die Behörde im dazugehörigen
Begleitschreiben festhielt, habe der Bw. die in der Berufung geltend gemachten
Aufwendungen wie folgt aufgeschlüsselt:
|
Grundsteuer an die
Marktgemeinde U
|
|
535
S
|
Beiträge/Abgaben von
land- und forstw. Betrieb 2000
|
69
S
|
|
Grundbetrag
Landwirtschaftskammerumlage 2000
|
325
S
|
|
|
|
394
S
|
SV der Bauern
"Unfallversicherung"
|
|
1.548
S
Den weiteren
Ausführungen des Finanzamtes zufolge sei unzweifelhaft, dass die
beantragten Ausgaben für die bäuerliche Unfallversicherung nicht unter
die im § 18 EStG 1988 taxativ aufgezählten Sonderausgaben zu
subsumieren seien, da es sich um Pflichtbeiträge handle. Werbungskosten im
Sinne des § 16 EStG 1988 seien Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen und daher bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen würden. Da der Bw. aber nur Pensionseinkünfte
beziehe und insbesondere keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
erziele, werde die Abweisung der Berufung beantragt.
Die vom unabhängigen Finanzsenat vorgenommene Einsicht
in die Grundbesitzdaten betreffend die beim Finanzamt w unter der Einlagezahl EZ
V erfasste Liegenschaft in der KG U ergab das folgende:
Mit dem an "N" gerichteten Bescheid vom 4. Oktober 2000
stellte das Finanzamt unter Bezugnahme auf die Aktenzahl EW-AZ l betreffend das
Grundstück Nr. B, KG U , den Einheitswert zum
1. Jänner 2000 auf Grund des Bewertungsgesetzes 1955 mit 3.000,00
S fest und nahm die Zurechnung an den Bw. im Verhältnis 5/6 vor. Wie sich
aus dem Bescheid zudem ergibt, wurde der angeführte Grundbesitz als
forstwirtschaftlicher Betrieb ausgewiesen und der Berechnung des betreffenden
Einheitswertes eine forstwirtschaftlich genutzte Fläche im Ausmaß von
2,3213 ha zu Grunde gelegt.
Mit dem weiters an die genannte
Miteigentümergemeinschaft gerichteten und mit 4. Oktober 2000 datierten
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2000 wies das Finanzamt unter der
Aktenzahl EW-AZ f die Art des in der Gemeinde U gelegenen Grundbesitzes mit der
Grundstücksnummer g als unbebautes Grundstück aus, stellte den
Einheitswert mit 57.000,00 S bzw. den erhöhten Einheitswert mit 76.000,00 S
fest und rechnete dem Bw. einen Anteil von 5/6 des ermittelten Einheitswertes
zu.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für
den Berufungsfall relevante Rechtslage in der hier maßgebenden Fassung
stellt sich wie folgt dar:
Zufolge §
4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder
Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Nach § 4
Abs. 4 Z 1 EStG 1988 sind Betriebsausgaben jedenfalls:
1. a)
Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie
b)
Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der
Kammern der selbständig Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der
Kranken-, Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung dienen,
weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen
Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung
dienen, sowie Beiträge zu inländischen gesetzlichen
Krankenversicherungen sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe
nach insgesamt Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung
entsprechen.
Gemäß
§ 4 Abs. 9 EStG 1988 sind die Beiträge für die freiwillige
Mitgliedschaft bei Berufs- und Wirtschaftsverbänden nur unter folgenden
Voraussetzungen abzugsfähig:
- Die Berufs-
und Wirtschaftsverbände müssen sich nach ihrer Satzung und
tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder
überwiegend mit der Wahrnehmung der betrieblichen und beruflichen
Interessen ihrer Mitglieder befassen. - Die Beiträge können nur
in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgesetzt
werden.
In § 16
Abs. 1 EStG 1988 ist auszugsweise folgendes normiert:
"Werbungskosten
sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen...Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind. Werbungskosten sind auch:
1. Schuldzinsen
und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde
Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen. Abzuziehen sind auch Renten und dauernde Lasten zum Erwerb einer
Einkunftsquelle, soweit sie den auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der
Rente oder dauernden Last kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung (§
16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigen.
2. Abgaben und
Versicherungsbeiträge, soweit sie sich auf Wirtschaftsgüter beziehen,
die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmenerzielung dienen.
3. a)
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf
öffentlich-rechtlicher Grundlage sowie Betriebsratsumlagen.
b)
Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden
und Interessenvertretungen. Die Beiträge sind nur unter folgenden
Voraussetzungen abzugsfähig:
- Die
Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer
Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich
oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer
Mitglieder befassen. - Die Beiträge können nur in angemessener,
statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden.
4. a)
Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Sozialversicherung... "
Für
Werbungskosten, die bei nicht selbständigen Einkünften erwachsen, ist
zufolge § 16 Abs. 3 EStG 1988 ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von
1 800 S jährlich abzusetzen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn diese
Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag (§ 33 Abs. 6
und § 57 Abs. 4) begründen.
Gemäß
§ 18. Abs. 1 Z 1 bis 3 EStG 1988 sind folgende Ausgaben bei der Ermittlung
des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben
oder Werbungskosten sind:
"1. Renten und
dauernde Lasten, die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen. Werden
Renten oder dauernde Lasten als angemessene Gegenleistung für die
Übertragung von Wirtschaftsgütern geleistet, gilt folgendes: Die
Renten und dauernden Lasten sind nur insoweit abzugsfähig, als die Summe
der verausgabten Beträge den kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung
(§ 16 Abs. 2 und 4 des Bewertungsgesetzes 1955) übersteigt; der
kapitalisierte Wert ist auf den Zeitpunkt des Beginns der Leistung der
wiederkehrenden Bezüge zu ermitteln. Stellt eine aus Anlass der
Übertragung eines Betriebes, Teilbetriebes oder Mitunternehmeranteils
vereinbarte Rente oder dauernde Last keine angemessene Gegenleistung für
die Übertragung dar, so sind die Renten oder dauernden Lasten nur dann
abzugsfähig, wenn - keine Betriebsausgaben vorliegen und -
keine derart unangemessen hohen Renten oder dauernden Lasten vorliegen, dass der
Zusammenhang zwischen Übertragung und Vereinbarung einer Rente oder
dauernden Last wirtschaftlich bedeutungslos und damit ein Abzug nach § 20
Abs. 1 Z 4 erster Satz ausgeschlossen ist.
2.
Beiträge und Versicherungsprämien zu einer - freiwilligen
Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung, ausgenommen Beiträge für
die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung
(einschließlich der zusätzlichen Pensionsversicherung im Sinne des
§ 479 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes), soweit dafür eine
Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird, sowie ausgenommen
Beiträge zu einer Pensionszusatzversicherung (§ 108b),...
3. Ausgaben zur
Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung:
a) Mindestens
achtjährig gebundene Beträge, die vom Wohnungswerber zur Schaffung von
Wohnraum an Bauträger geleistet werden. Bauträger sind -
gemeinnützige Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen -
Unternehmen, deren Betriebsgegenstand nach Satzung und tatsächlicher
Geschäftsführung die Schaffung von Wohnungseigentum ist -
Gebietskörperschaften. Dabei ist es gleichgültig, ob der
Wohnraum dem Wohnungswerber in Nutzung (Bestand) gegeben oder ob ihm eine
Kaufanwartschaft eingeräumt wird. Ebenso ist es nicht maßgeblich, ob
der Wohnungswerber bis zum Ablauf der achtjährigen Bindungszeit im Falle
seines Rücktrittes einen Anspruch auf volle Erstattung des Betrages hat
oder nicht.
b)
Beträge, die zur Errichtung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen
verausgabt werden. Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, wenn mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des
Gebäudes Wohnzwecken dienen. Das Eigenheim kann auch im Eigentum zweier
oder mehrerer Personen stehen. Eigenheim kann auch ein Gebäude auf fremdem
Grund und Boden sein. Eigentumswohnung ist eine Wohnung im Sinne des
Wohnungseigentumsgesetzes 1975, die mindestens zu zwei Dritteln der
Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dient. Auch die Aufwendungen für den
Erwerb von Grundstücken zur Schaffung von Eigenheimen oder
Eigentumswohnungen durch den Steuerpflichtigen bzw. einen von ihm Beauftragten
sind abzugsfähig.
c) Ausgaben zur
Sanierung von Wohnraum, wenn die Sanierung über unmittelbaren Auftrag des
Steuerpflichtigen durch einen befugten Unternehmer durchgeführt worden ist,
und zwar - Instandsetzungsaufwendungen einschließlich Aufwendungen
für energiesparende Maßnahmen, wenn diese Aufwendungen den
Nutzungswert des Wohnraumes wesentlich erhöhen oder den Zeitraum seiner
Nutzung wesentlich verlängern oder -
Herstellungsaufwendungen.
d)
Rückzahlungen von Darlehen, die für die Schaffung von
begünstigtem Wohnraum oder für die Sanierung von Wohnraum im Sinne der
lit. a bis lit. c aufgenommen wurden, sowie Zinsen für derartige Darlehen.
Diesen Darlehen sind Eigenmittel der in lit. a genannten Bauträger
gleichzuhalten.
Nach § 18
Abs. 2 EStG 1988 ist für Sonderausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit
Ausnahme der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung
einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen
Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig
Erwerbstätigen ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 819 S
jährlich abzusetzen.
In
Ergänzung des Abs. 1 wird in § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988
bestimmt:
2. Für
Ausgaben im Sinne des Abs. 1 Z 2 bis 4 mit Ausnahme der Beiträge für
eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von
Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer
Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern
der selbständig Erwerbstätigen besteht ein einheitlicher
Höchstbetrag von 40 000 S jährlich. Dieser Betrag erhöht
sich - um 40 000 S, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder
der Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und/oder - um 20 000 S bei
mindestens drei Kindern (§ 106 Abs. 1 und 2). Ein Kind kann nur bei der
Anzahl der Kinder eines Steuerpflichtigen berücksichtigt
werden... Sind diese Ausgaben insgesamt - niedriger als der
jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben,
mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben
abzusetzen, - gleich hoch oder höher als der jeweils
maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel des Höchstbetrags
als Sonderausgaben abzusetzen (Sonderausgabenviertel)..."
Aufwendungen
betreffend Schaffung von Wohnraum
Gemäß
der Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 in der hier maßgebenden
Fassung unterliegen Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG
1988 (also auch Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung) einem
einheitlichen Höchstbetrag von 40.000,00 S jährlich. Sind diese
Ausgaben - so wie im Berufungsfall - höher als dieser Höchstbetrag, so
ist ein Viertel dieses Höchstbetrages (10.000,00 S) als Sonderausgaben
abzusetzen. Dem entsprechend wurden sowohl die Rückzahlung betreffend
Wohnbauförderungsdarlehen von 28.800,00 S als auch die Ausgaben betreffend
Darlehens- bzw. Eigenmittel H von 21.827,65 S bereits im angefochtenen Bescheid
im gesetzlich festgelegten Höchstausmaß von 10.000,00 S als
Sonderausgaben zum Abzug zugelassen.
Aufwendungen
betreffend Grundbesitz
Strittig ist,
ob die für die Liegenschaft, EZ V , KG U , geleisteten Zahlungen
(Grundsteuer "A" betreffend Grundbesitz aus landwirtschaftlichem Betrieb in
Höhe von 25,00 S, Grundsteuer "B" betreffend Grundbesitz aus unbebautem
Grundstück im Betrag von 510,00 S, Jahresbeitrag zur Unfallversicherung
nach Bauern - Sozialversicherungsgesetz in Höhe von 1.548,00 S, Grundbetrag
zur Landwirtschaftskammerumlage im Ausmaß von 325,00 S und
Landwirtschaftskammerbeitrag in Höhe von 69,00 S) im Rahmen der Ermittlung
des Einkommens für 2000 als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder
Sonderausgaben abzugsfähig sind oder nicht.
Laut Angaben in
der Einkommensteuererklärung 2000 erzielte der Bw. neben
Pensionsbezügen keine weiteren Einkünfte aus einer anderen
Einkunftsquelle. Aus den Feststellungsbescheiden jeweils zum 1. Jänner 2000
vom 4. Oktober 2000 betreffend die Liegenschaft mit der Einlagezahl EZ V , in
der KG U , geht hervor, dass der Bw. im Berufungsjahr Miteigentümer eines
forstwirtschaftlichen Grundbesitzes im Ausmaß von rund 2,3 ha und eines
unbebauten Grundstückes war. Im Rahmen der Vorhaltsbeantwortung vom 8.
September 2006 gab der Bw. bekannt, dass im Berufungsjahr aus dem Grundbesitz
der in der KG U gelegenen Liegenschaft keine Einkünfte bezogen wurden.
Auf Basis der
dargestellten Sach- und Rechtslage gelangte der unabhängige Finanzsenat zu
folgendem Ergebnis:
Bereits aus dem
Wortlaut des § 4 Abs. 4 EStG 1988 geht hervor, dass abzugsfähige
Betriebsausgaben nur im Fall von betrieblich veranlassten Aufwendungen vorliegen
können. Eine betriebliche Veranlassung ist begrifflich nur dann gegeben,
wenn Ausgaben objektiv mit einer betrieblichen Tätigkeit in Zusammenhang
stehen bzw. im Interesse eines Betriebes getätigt werden (siehe
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: 1.3.2004, Anm 59
zu § 4).
Der
Werbungskostenbegriff deckt sich im Hinblick auf den Veranlassungszusammenhang
mit dem Inhalt des Betriebsausgabenbegriffes (vgl. Doralt, Kommentar zum
Einkommensteuergesetz, 3. Auflage, Rz 4 zu § 16, Seite 669). Auch
Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn
Ausgaben durch eine Tätigkeit veranlasst sind, die auf die Erzielung von
(hier außerbetrieblichen) Einkünften ausgerichtet ist (vgl. dazu
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: 1.6.2007, Anm 1
zu § 16 oder Doralt, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 3. Auflage, Rz 32
zu § 16, Seite 677).
Sowohl
Betriebsausgaben als auch Werbungskosten können daher nur dann vorliegen,
wenn sie mit der Erzielung von betrieblichen Einkünften bzw.
Einkünften aus unselbständiger Arbeit in Zusammenhang stehen.
Notwendige Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als
Betriebausgaben bzw. als Werbungskosten ist daher jedenfalls deren
einkunftsquellenbezogene Veranlassung im Sinne eines wirtschaftlichen
Zusammenhanges zwischen den Ausgaben und einer auf die Erzielung von
Einkünften gerichteten Tätigkeit. Hingegen sind abzugsfähige
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten dann nicht gegeben, wenn Aufwendungen
geleistet werden, die nicht mit der Erzielung von Einkünften in Verbindung
stehen. Hängen somit Aufwendungen nicht ursächlich mit einer
Einkunftsquelle zusammen, so kommt ihnen auch nicht der Charakter von
abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten zu. Jene Ausgaben, die
ohne wirtschaftliche Verknüpfung mit Einnahmen geleistet werden, sind daher
weder unter Betriebsausgaben noch unter Werbungskosten zu subsumieren, sondern
dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen.
Auch bei den in
§ 4 Abs. 4 bzw. § 16 Abs. 1 EStG 1988 ausdrücklich
angeführten Betriebausgaben bzw. Werbungskosten handelt es sich um
Ausgaben, die durch die Führung eines Betriebes bzw. durch eine auf die
Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte gerichtete Tätigkeit
veranlasst sind. Den darin angeführten Tatbeständen kommt daher
insofern klarstellende Bedeutung zu (siehe Quantschnigg/Schuch, Handbuch zum
EStG 1988, Stand: Oktober 1992, Tz 40 zu § 4, Seite 188 und Tz 16 zu §
16, Seite 627). So ist die Abzugsfähigkeit von Pflichtbeiträgen, die
auf Grund der Pflichtmitgliedschaft an die Landwirtschaftskammern zu leisten
sind, auch nur bei Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhanges mit einer
betrieblichen Tätigkeit gegeben (siehe dazu
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: 1.3.2004, Anm 82
zu § 4). Prämien für Sach-, Haftpflicht- oder
Schadensversicherungen sind nur insoweit als Betriebsausgaben bzw.
Werbungskosten abzugsfähig, als sich derartige Versicherungen auf das
Betriebsvermögen bzw. auf Wirtschaftsgüter zur Einkünfteerzielung
beziehen, auch wenn es sich dabei um Pflichtversicherungsbeiträge in der
gesetzlichen Unfallversicherung der Bauern handelt (siehe erneut
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, Stand: 1.3.2004 bzw.
1.6.2007, Anm 82 zu § 4 bzw. Anm 44 zu § 16). Auch Abgaben wie die
Grundsteuer können bei der Einkünfteermittlung nur dann abgezogen
werden, wenn sie für eine betrieblich genutzte Liegenschaft geleistet
werden und daher solcherart Betriebssteuern darstellen oder im Zusammenhang mit
einem Grundstück anfallen, das der Erzielung von Einkünften
dient.
Im vorliegenden
Berufungsfall wurde der Bw. im Hinblick darauf, dass die geltend gemachten
Aufwendungen auf das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen
Grundbesitzes hindeuten, aufgefordert, die daraus erzielten Einkünfte
bekannt zu geben.
In der
Vorhaltsbeantwortung hielt der Bw. ausdrücklich fest, dass aus dem Besitz
des in Rede stehenden Grundstückes keine Einkünfte erzielt wurden. Mit
seinen Angaben, die sich ungeachtet des bewertungsrechtlichen Ausweises als
forstwirtschaftlicher Betrieb in Anbetracht der Größe des
Grundbesitzes als glaubwürdig erweisen und auch von der Abgabenbehörde
erster Instanz nicht in Zweifel gezogen wurden, stellte der Bw. selbst klar,
dass der für den Abzug von Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geforderte
wirtschaftliche Zusammenhang zwischen den Ausgaben für den Grundbesitz und
daraus erzielten Einkünften nicht vorlag.
Wie im Vorigen
bereits dargelegt wurde, können aber sowohl Betriebsausgaben als auch
Werbungskosten nur dann vorliegen, wenn sie mit der Erzielung von betrieblichen
Einkünften bzw. Einkünften aus unselbständiger Arbeit in
Zusammenhang stehen. Vor diesem Hintergrund stellen die vom Bw. geltend
gemachten Aufwendungen weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten im Sinne des
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 bzw. § 16 EStG 1988 dar.
Bereits unter
dem vorigen Berufungspunkt wurde dargelegt, dass für Sonderausgaben im
Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 (mit Ausnahme der hier nicht gegebenen
Tatbestände der freiwilligen Weiterversicherung und des Nachkaufs von
Versicherungszeiten) ein gemeinsamer Höchstbetrag von 40.000,00 S besteht,
von dem wiederum maximal ein Viertel (10.000,00 S) im Rahmen der
Einkommensermittlung als Sonderausgaben steuerwirksam wird. Diese Sonderausgaben
können daher nicht unbegrenzt in vollem Umfang, sondern nur im Rahmen des
Höchstbetrages abgesetzt werden. Im Berufungsfall wurde der als
Sonderausgaben anzusetzende Höchstbetrag bereits durch Berücksichtung
der Ausgaben für Wohnraumschaffung ausgeschöpft (siehe Punkt 1.),
sodass für die steuerwirksame Berücksichtigung der geltend gemachten
Aufwendungen für den Grundbesitz als Sonderausgaben bereits aus diesem
Grund kein Raum bleibt.
Gewerkschaftsbeitrag
Auf Grund der
Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 sind
Gewerkschaftsbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig. Wie aus dem
Anhang (Lohnzettel) zum Einkommensteuerbescheid vom 17. Mai 2006, Blatt 3,
ersichtlich ist, wurde bereits von der bezugsauszahlenden Stelle (Z ) der Abzug
der Beiträge zu Interessensvertretungen in Höhe von 1.368,00 S
vorgenommen. Der angefochtene Bescheid vom 17. Mai 2006 erfährt daher
insofern keine Änderung durch die Berufungsentscheidung.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 1.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0535-W/07
- Stammnummer
- 36024
- Gültig
- 01.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF