Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0508-F/07
Subprovisionen für Namensnennungen als Werbungskosten eines Wüstenrotberaters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0508-F/07vom 30.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. Juli 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 4. Juli 2007
betreffend Einkommensteuer für 2006 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
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Die
Einkommensteuer für das Jahr 2006 wird festgesetzt mit:
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15.328,28 €
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Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit lt. Lohnzettel
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53.420,81 €
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Werbungskosten,
die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte
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-6.093,55 €
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Gesamtbetrag
der Einkünfte
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47.327,26 €
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Sonderausgaben
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-279,87 €
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Einkommen
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47.047,39 €
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Steuer
vor Abzuge der Absetzbeträge
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15.361,81 €
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Verkehrsabsetzbetrag
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-291,00 €
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Arbeitnehmerabsetzbetrag
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-54,00 €
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Steuer
sonstige Bezüge
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311,47 €
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Einkommensteuer
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15.328,28 €
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezieht als Finanzierungsberater bei
einer österreichischen Bausparkasse Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2006 machte er u.a. 1.500 € für Subprovisionen
als Werbungskosten geltend. Diese wurden vom Finanzamt mit
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 4. Juli 2007 mit der Begründung nicht
anerkannt, sie seien lediglich für die Weitergabe von Namen gewährt
worden. Es entspreche aber den Umständen des täglichen Lebens, wenn
Verwandte und Bekannte, aber auch Fremde einen Vertreter weiterempfehlen, wenn
sie mit der Person selbst und den Leistungen der entsprechenden Versicherung
gute Erfahrung gemacht hätten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber rechtzeitig
Berufung. Zur Begründung führte er aus, als
Außendienstmitarbeiter sei es sehr schwierig, neue Kunden zu gewinnen, und
oft sei dies nur mit kleinen Entschädigungen bzw. Provisionsweitergaben
möglich. Die Baufirma S. habe im Jahr 2006 12 Eigentumswohnungen errichtet.
Im Vorhinein habe er mit dem Ehepaar S. vereinbart, für die
Weiterempfehlung seiner Person als Finanzierungsberater eine Subprovision iHv
300 € zu gewähren. Insgesamt habe er 5 Finanzierungen bei dieser
Wohnanlage gemacht und daher einen Hotelgutschein über 1.500 €
für das Ehepaar S. gekauft.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. September 2007 als unbegründet ab.
Zur Begründung gab es an, der für die Anerkennung als Werbungskosten
notwendige unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit der Erzielung von
Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit könne nur bei Aufwendungen
angenommen werden, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Ausübung
seiner Tätigkeit erwüchsen. Aufwendungen, die dadurch entstünden,
dass ein Teil der dienstlichen Obliegenheiten von einer dritten Person
erfüllt würden, hingen grundsätzlich nicht unmittelbar mit der
Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten zusammen. Für die Empfehlung
als Finanzierungsberater habe der Berufungswerber dem Ehepaar S. einen
Hotelgutschein über 1.500 € zukommen lassen. Dieser Aufwand sei
den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung
zuzuordnen.
Mit Schreiben vom 20. November 2007 stellte der
Berufungswerber den Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin ergänzte er die Berufung
zusammengefasst wie folgt: Es sei zwar richtig, dass die Weiterempfehlung guter
Vertreter an Verwandte oder Bekannte üblich sei. Allerdings werde in diesen
Fällen auch keine Provision gezahlt, wenn dies nicht vorher
ausdrücklich vereinbart würde. Im vorliegenden Fall handle es sich
aber um Provisionszahlungen aufgrund einer vorherigen Vereinbarung und somit
nicht einfach nur um übliche, sondern um berufstypische Vorgänge und
daher Aufwendungen, die unmittelbar mit der Erzielung von Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zusammenhingen. So würden z.B. reine
"Nennprovisionen" für bloße Adressenbekanntgaben von den
Versicherungen direkt an die Namensnenner bezahlt, meist in gezielten
Werbeaktionen. In diesen Fällen wisse der Vermittler, dass er eine
Provision bekomme und vermittle bewusst. Dasselbe gelte natürlich auch
für einen Vermittler, wenn er ein Geschäft einem
Versicherungsvertreter vermittle, nachdem ihm dieser eine entsprechende
Provision in Aussicht gestellt habe. Dem Argument, Aufwendungen, die dadurch
entstünden, dass ein Teil der dienstlichen Obliegenheiten von einer dritten
Person erfüllt würden, hingen grundsätzlich nicht unmittelbar mit
der Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten zusammen, müsse
widersprochen werden. Die Zahlung von Vermittlungsprovisionen, in welcher Form
auch immer, diene dazu, den Geschäftserfolg zu steigern, ganz gleich, ob es
sich um einen Angestellten oder um einen Unternehmer handle. Besonders bei
Versicherungs- und Bausparvertretern, die bereits entsprechende Umsätze
tätigten, sei die Zahlung von Subprovisionen in der Regel unvermeidlich, um
weiterhin erfolgreich zu sein und die Einkünfte auch aus
nichtselbständiger Tätigkeit zu sichern. Nach der Rechtsauffassung des
Finanzamtes wäre es unmöglich, dass ein Angestellter einen
Angestellten beschäftige, was aber tatsächlich häufig geschehe
und vom Finanzamt auch als Lohnverhältnis anerkannt werde. Im konkreten
Fall sei mit dem Ehepaar S. eine Provision iHv 300 € für jedes
vermittelte Geschäft vereinbart worden. Auf Wunsch des Ehepaares S. sei die
Bezahlung eines Wellnessgutscheines über 1.500 € erfolgt. Aus
dieser Tatsache könne kein privater Zusammenhang abgeleitet werden, da es
sich hiebei um eine bloße Zahlungsmodalität handle. Durch diese 5
Finanzierungsgeschäfte seien ihm Provisionen iHv 4.860,39 (ohne
Bonifikationen), mit dem Jahresbonus iHv 6.800 € zugeflossen. Daraus
seien weitere Folgegeschäfte wie z.B. Haushaltsversicherungen entstanden,
für die aber mangels Vereinbarung keine weiteren Provisionen gezahlt
würden. Die Subprovision iHv 1.500 € stelle 22% seiner
Provisionen dar und sei keineswegs überhöht. Auch im Verhältnis
zum Gesamtbruttobezug iHv 68.573,43 im Jahr 2006 sei die Provisionshöhe
(2,18%) angemessen. Ohne Vermittlung des Ehepaares S. wäre es nicht zu den
Brutto-Mehreinnahmen iHv 6.800 € gekommen und das Finanzamt hätte
um 3.000 € weniger Lohnsteuer eingenommen.
Mit diesem Vorlageantrag galt die Berufung wiederum als
unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unstrittig,
dass der Berufungswerber im Jahr 2006 einen Hotelgutschein über
1.500 € als Provision für die Nennung von in Frage kommenden
Kunden an das Ehepaar S. bezahlt hat. Strittig ist aber, ob dieser Aufwand als
Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus unselbständiger
Arbeit für das Jahr 2006 zu berücksichtigen ist.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 die Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Im Unterschied
zum früher verschiedentlich vertretenen finalen Werbungskostenbegriff wird
jetzt nahezu einhellig ein kausaler Werbungskostenbegriff vertreten:
Werbungskosten sind danach Aufwendungen, die beruflich veranlasst sind; es
genügt ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf. Darauf, ob die
Aufwendungen notwendig oder zweckmäßig sind, kommt es nicht an. Auch
ein unmittelbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit den Einnahmen wird heute
nicht mehr gefordert; es genügt daher ein bloß mittelbarer
Zusammenhang. Damit ist eine Gleichstellung der Werbungskosten mit den
Betriebsausgaben hergestellt (vgl. hiezu
Doralt,
EStG9, § 16 Tz
2ff; Zorn in
Hofstätter/Reichel, § 16 Tz 2
sowie LStR 2002, Rz 224). Im Berufungsfall hat der Berufungswerber
ausführlich und überzeugend dargetan, dass die Zahlung der
1.500 € für die Nennung von Namen und Adressen potentieller
Kunden durch seinen Beruf als Finanzberater veranlasst war. Der vom Finanzamt
eingewandte mangelnde unmittelbare Zusammenhang der Subprovision mit den
Einnahmen des Berufungswerbers kann nach dem Vorgesagten die Anerkennung als
Werbungskosten schon grundsätzlich nicht mehr verhindern, da eben auch ein
mittelbarer Zusammenhang genügt und dieser im vorliegenden Fall jedenfalls
gegeben ist. Dafür, dass die Bezahlung des Gutscheins privat veranlasst
gewesen wäre, fehlt in vorliegendem Fall hingegen jeder Hinweis. Zu Recht
hat der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass die Namensnennung nicht einfach
als übliche Handlung unter Verwandten oder Bekannten oder auch Fremden
anzusehen, sondern aufgrund einer im Vorhinein getroffenen Vereinbarung zwischen
dem Berufungswerber und dem Ehepaar S. erfolgt ist. Abgesehen davon ist nicht
ersichtlich, aus welchem Grund der Berufungswerber dem Ehepaar einen Betrag in
Höhe von 1.500 € hätte zukommen lassen sollen wenn nicht aus
einem beruflichen. Dementsprechend ist auch das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 27.6.1989, 88/14/0112 (Akt Seite 12), auf das sich
die Begründung des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung offenbar
stützt, nicht geeignet, die Werbungskosteneigenschaft der in Rede stehenden
Kosten abzuerkennen, zumal auch der Verwaltungsgerichtshof die
grundsätzliche Gleichbehandlung von Werbungskosten und Betriebskosten
inzwischen anerkannt hat (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 29.5.1996, 93/13/0013;
Doralt,
EStG9, § 16 Tz
4). Die im Erkenntnis Zl. 88/14/0112 zu beurteilenden gelegentlichen
Telefondienste begründeten daher aus heutigem Rechtsverständnis nur
deshalb keine Werbungskosten, weil diesbezüglich eine gelegentliche
familienhafte Mitarbeit vorlag, die auch keine Betriebsausgaben begründet
hätte, und nicht, weil es am unmittelbaren Zusammenhang mit der
nichtselbständiger Tätigkeit des Ehegatten gefehlt hätte (vgl.
Doralt,
EStG9, §
16 Tz 13). Im Übrigen ist der diesem Erkenntnis zugrunde liegende
Sachverhalt auch nicht jenem der vorliegenden Berufung zu vergleichen, ist doch
der Berufungswerber als Bausparvertreter aufgrund erhöhter Freiheiten
hinsichtlich der Arbeitsgestaltung und einer Zuverdienstmöglichkeit nach
Verkaufserfolg im Gegensatz zum Fall des Verwaltungsgerichtshofs-Erkenntnisses
einem selbständig Erwerbstätigen bereits angenähert. Für
diesen Fall hat der Verwaltungsgerichtshof auch in diesem Erkenntnis eine
Ausnahme von seiner Auffassung, ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen
Aufwendungen und beruflicher Tätigkeit liege nur insoweit vor, als diese
berufliche Tätigkeit vom Arbeitnehmer persönlich ausgeübt werde,
für möglich gehalten. Denn es liegt klar auf der Hand, dass ein (auch)
auf Provisionsbasis entlohnter Angestellter einer Bausparkasse auch neue Kunden
zur Sicherung seiner Einnahmen benötigt. Die positive Auswirkung dieser
Namensnennung auf seine Einnahmen im Jahre 2006 hat er ja dargelegt. Es
hätte daher auch nach der alten Rechtlage ein unmittelbarer Zusammenhang
zwischen den Subprovisionszahlungen für die Namensnennungen und der
beruflichen Tätigkeit des Berufungswerbers gesehen werden können.
Die Kosten für den Hotelgutschein in Höhe von
1.500 € waren daher als beruflich veranlasst anzusehen und als
Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Berufung war somit stattzugeben und
der angefochtene Bescheid in diesem Sinne abzuändern.
Feldkirch,
am 30. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0508-F/07
- Stammnummer
- 36016
- Gültig
- 30.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF