Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0062-F/08
Normverbrauchsabgabepflicht für ein im Inland verwendetes Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0062-F/08vom 31.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 16. November 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 24. Oktober 2007 betreffend
Normverbrauchsabgabe entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Normverbrauchsabgabe wird
mit 977,49 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde vom Finanzamt
Normverbrauchabgabe für einen Personenkraftwagen Volvo S 80 Diesel mit
deutschen Kennzeichen in Höhe von 1.140,41 € festgesetzt und dem
Berufungswerber zur Zahlung vorgeschrieben. Dem war eine Anzeige der
Polizeiinspektion F. an die Bezirkshauptmannschaft F. vorausgegangen, laut
welcher der Berufungswerber im April 2004 in F., FR, seine Hauptwohnsitz
genommnen und es bis 12. Februar 2007 unterlassen habe, den inländischen
Wohnsitz anzumelden sowie den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln
abzuliefern. Herrn J. sei lt. Auftrag der Bezirkshauptmannschaft F. vom
9. Februar 2007 die Kennzeichentafeln FR-Jxxxx von seinem Fahrzeug
abgenommen worden. Der Kennzeichenentzug sei auf Grund eines Amtshilfeersuchens
des Landesratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald vom 9. Jänner 2007, laut
dem Herr J. seit 2003 nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sei,
durchgeführt worden.
Aufgrund dieser Feststellungen nahm das Finanzamt den
dauernden Standort des Volvo in F. an und sah die Voraussetzungen für die
Entstehung der Normverbrauchsabgabepflicht gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG als erfüllt an.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig eingebrachten
Berufung wandte der Berufungswerber ein, er habe kein Fahrzeug nach
Österreich eingebracht, der Standort des Volvo sei immer in Deutschland
gewesen. Auch habe das Finanzamt nicht angegeben, wann er den Wohnsitz nach
Österreich verlegt habe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2007 als unbegründet
ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Berufungswerber
selbst habe die Erhebungen der Polizeiinspektion bestätigt. Weiters habe er
angegeben, dass sein Wohnsitz an der Adresse in F. und er in Deutschland nicht
mehr gemeldet sei. Dies gehe auch aus dem Melderegister hervor. Für die
Entscheidung des Finanzamtes spreche auch, dass der Berufungswerber vom
23. November 2004 bis zum 31. Dezember 2005 bei der IG sowie vom
1. Mai 2006 bis zum 28. August 2007 bei der Airport Service Green Cabs
Sencelikel KEG in F. als Taxifahrer beschäftigt gewesen sei. Auch habe der
Berufungswerber eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005
durchgeführt.
Dagegen erhob der Berufungswerber mit Schreiben vom
3. Jänner 2008 einen als Vorlageantrag zu wertenden "Einspruch".
Zusammengefasst wandte er darin ein, entgegen der Annahme der Polizeiinspektion
habe er den Volvo in Österreich nur benutzt, nicht aber nach
Österreich eingebracht. Vom 1. April 2003 bis zum 23. Mai 2004
sei er nicht in Österreich, sondern in Deutschland gewesen. Auch sei im
Melderegister Österreich stets als Zweitwohnsitz genannt. Die
Polizeiinspektion könne dazu nichts sagen, da sie bis zum März 2007
von diesem Fall nichts gewusst habe und nur aufgrund eines Amtsmissbrauches
einer Person de Landesratsamtes Breisgau Kenntnis davon bekommen habe. Auch habe
er der Polizeiinspektion nie bestätigt, dass er seinen Hauptwohnsitz in
Österreich habe. Es sei richtig, dass er vom 23. November 2003 bis
28.8.2007 als Taxifahrer gearbeitet habe. Er habe deshalb auch kein Auto mehr
gebraucht und den Volvo nach Deutschland gebracht, weil er sich von 790 €
Verdienst kein Auto leisten habe können. Den Volvo habe er nur noch
stundenweise in Österreich benutzt und anschließend zum Standort nach
Lindau gebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z 3 Normverbrauchsabgabegesetz BGBl 191/695 (in der
Folge: NoVAG) unterliegen der Normverbrauchsabgabe (im Folgenden: NoVA):
"Die erstmalige Zulassung von
Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits
nach Z 1 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine
Vergütung nach § 12 oder § 12 a erfolgt ist. Als
erstmalige Zulassung gilt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im
Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit
war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem
Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über
die Errichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht."
Nach § 79 Kraftfahrgesetz (in der Folge:
KFG) ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit
ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet
haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet
zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die
Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht
wurden. Haben hingegen Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen ihren
dauernden Standort im Inland, so dürfen diese ohne Zulassung
gemäß
§ 37 KFG nur während eines Monats ab
Einbringung in das Bundesgebiet im Inland verwendet werden.
Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt
gemäß
§ 40 Abs. 1 KFG der Hauptwohnsitz des
Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der
Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt. Im Falle
einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat gilt jedoch
gemäß
§ 40 Abs. 1 lit. d KFG der
Hauptwohnsitz des Mieters als dauernder Standort des Fahrzeuges.
Gemäß
§ 82 Abs. 8 KFG 1967 sind
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem
Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem
verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dem dauernden Standort
im Inland anzusehen.
Für den unabhängigen Finanzsenat steht folgender
Sachverhalt fest: Der Berufungswerber hat seit dem 24. April 2004 seinen
Hauptwohnsitz in Österreich, Fe 22 Top 3. Seit diesem Tag hat er, wie aus
der Anzeige der Polizeiinspektion F. hervorgeht, eine Wohnung an dieser Adresse
bezogen. Seit 25. Mai 2004 ist er an der genannten Adresse auch
behördlich gemeldet. Andererseits ist durch das Amtshilfeersuchen des
Landesamtsrates Breisgau-Hochschwarzwald erwiesen, dass der Berufungswerber seit
dem Jahr 2003 nicht mehr in Deutschland gemeldet war. Dies hat der
Berufungswerber laut Anzeige der Polizeiinspektion F. auch bestätigt (siehe
Anzeige der Polzeiinspektion F. vom 15.2.2007 unter
Angaben des Verdächtigen: Die Adresse in
F. ist mein Nebenwohnsitz, allerdings
wurde ich in Deutschland abgemeldet). Weiters ist unstrittig, dass der
Berufungswerber vom 23. November 2004 bis 31. Dezember 2005 und vom
1. Mai 2006 bis 28. August 2007 bei Taxiunternehmen in F. als
Taxifahrer beschäftigt war. Der Umstand, dass der Berufungswerber die
erwähnte Adresse vor der Meldebehörde als Nebenwohnsitz angegeben hat,
hindert die Annahme des Hauptwohnsitzes im Inland nicht, da für die
Beurteilung des Hauptwohnsitzes nicht allein die melderechtlichen Daten (diese
sind als Indiz zu werten) maßgeblich sind, sondern der nach den
tatsächlichen Umständen zu ermittelnde Mittelpunkt der
Lebensinteressen. Dieser war aufgrund der gemieteten Wohnung und der beruflichen
Tätigkeit in F. , aber auch der melderechtlichen Abmeldung in Deutschland
seit 2003 im Inland anzunehmen. Der Berufungswerber hat zwar behauptet, sein
Hauptwohnsitz habe sich immer in Deutschland befunden, allein, er hat diese
Behauptung durch keinerlei konkrete Angaben untermauert. Aus dem
Vorgesagten ergibt sich weiters, dass der Berufungswerber den Volvo S80 Diesel
mit deutschem Kennzeichen am 24. April 2004 nach Österreich
eingebracht hat. Auch der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes
Vorarlberg ist in seinem Erkenntnis vom 1. April 2008, UVS 1-434/E2-2007
und UVS 1-435/E2-2007, ist von diesem Sachverhalt ausgegangen (und hat in der
Folge einen Verstoß des Berufungswerbers gegen § 82 Abs 8
KFG erkannt).
Aufgrund dieses Sachverhaltes war der dauernde Standort des
in Rede stehenden Fahrzeuges gemäß
§ 82 Abs. 8 KFG seit 25. April 2004 im Inland
anzunehmen. Der Berufungswerber durfte daher dieses Fahrzeug ohne Zulassung
gemäß
§ 37 KFG nur während eines Monats ab
Einbringung in das Bundesgebiet im Inland verwenden. Nach Ablauf dieses Monats
(somit am 25. Mai 2004) lag daher ein normverbrauchsabgepflichtiger
Vorgang gemäß
§ 1 Z 3 NoVAG vor. Der Einwand
des Berufungswerbers, er habe den Volvo während seiner Arbeit als
Taxifahrer nur stundenweise in Österreich verwendet und dann wieder zum
Standort nach Lindau gebracht ist völlig unglaubwürdig und als
bloße Schutzbehauptung zurückzuweisen.
Das Finanzamt hat daher zu Recht Normverbrauchsabgabe
festgesetzt und die Berufung war in diesem Punkt daher als unbegründet
abzuweisen.
Hinsichtlich der Höhe der festgesetzten
Normverbrauchsabgabe war der angefochtene bescheid allerdings abzuändern.
Das Finanzamt hat zwar richtigerweise als Bemessungsgrundlage den gemeinen Wert
des Fahrzeuges im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld herangezogen und mit
977,49 € ermittelt. Zu diesem Betrag hat es aber einen
Erhöhungsbetrag in Höhe von 162,92 € gemäß
§ 14a Abs 1 Z 2 NoVAG, BGBl I 2004/180 ab 31.12.2004, hinzugeschlagen.
Diese Bestimmung sieht eine Erhöhung der Steuerschuld für bestimmte
Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 2 NoVAG, die mit
Dieselmotoren betrieben werden, vor; allerdings nur dann, wenn die Steuerschuld
zwischen 1. Juli 2005 und dem 30. Juni 2006 entstanden ist. Im vorliegenden
Fall ist die Steuerschuld am 25. Mai 2004 und damit vor dem gesetzesrelevanten
Zeitraum entstanden. Der Zuschlag wurde daher zu Unrecht festgesetzt. Insoweit
war der Berufung daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid
spruchgemäß abzuändern. .
Feldkirch,
am 31. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 40 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0062-F/08
- Stammnummer
- 36010
- Gültig
- 31.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF