Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1282-L/06
Familienbeihilfenanspruch eines Asylwerbers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1282-L/06vom 30.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 7. November 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 17. Oktober 2006 betreffend
Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 17.10.2006 wies das Finanzamt Linz die
Weitergewährung der Familienbeihilfe für die beiden
minderjährigen Kinder der Bw. A. und B. ab Oktober 2006 ab. Begründend
führte das Finanzamt in seinem Bescheid sinngemäß aus, dass
weder für die Bw. noch für ihre Kinder ein rechtmäßiger
Aufenthalt nach den Bestimmungen der §§ 8 bzw. 9 NAG (Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetz) vorliege. Somit seien die Voraussetzungen für die
Gewährung der Beihilfe, durch die geänderten Bestimmungen des FLAG
(Familienlastenausgleichsgesetz) ab 1.1.2006 nicht mehr gegeben. In einem
abschließenden Hinweis führt die Abgabenbehörde I. Instanz aus,
dass aus Billigkeitsgründen gem. § 26 Abs. 4 FLAG von einer
Rückforderung der bereits für die Monate Jänner bis September
2006 zu Unrecht bezogenen Beihilfe abgesehen werde.
Gegen diesen Abweisungsbescheid brachte die Bw. mit
Schreiben vom 7. November 2006, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung
ein. Begründend führte sie in dieser Eingabe sinngemäß aus,
dass eine Einstellung der Familienbeihilfe gegen den Gleichheitsgrundsatz
verstoße. In Österreich hätte sie um Asyl angesucht und demnach
sei ihr Aufenthalt nach den Bestimmungen des Asylgesetzes rechtmäßig.
Weiters würden aus einem Beschäftigungsverhältnis zur Bw.
entsprechende Beträge an den Familielastenausgleichsfonds eingezahlt
werden. Es sei keinesfalls sachlich begründbar, dass die Bw. durch die
Innehabung eines anderen rechtmäßigen Aufenthaltstitels als vom FLAG
verlangt, vom Bezug der Beihilfe ausgeschlossen werde. Überdies stelle die
Beihilfeneinstellung einen sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr
Eigentumsrecht auf eine Versicherungsleistung dar und sei somit
verfassungswidrig.
Mit 13.11.2006 wies das Finanzamt mit
Berufungsvorentscheidung die Berufung als unbegründet ab und stützt
sich im Wesentlichen dabei neuerlich auf die mit 1.1.2006 geänderten
Bestimmungen des § 3 FLAG.
Durch die Eingabe der Bw. vom 28.11.2006 beim Finanzamt,
welche sinngemäß als Vorlageantrag gem. § 276 Abs. 2 BAO
(Bundesabgabenordnung) zu werten war, gilt im Sinne des § 276 Abs. 3 leg.
cit die Berufung vom 7.11.2006 wiederum als unerledigt. Mit Schreiben des
Unabhängigen Finanzsenates (kurz UFS) vom 19.6.08 und 25.6.2008 wurde der
Bw. das Ergebnis der Beweisaufnahme, sowie der von der Behörde angenommene
Sachverhalt zur Kenntnis gebracht, und ihr die Gelegenheit zur
Gegenäußerung bzw. zur Vorlage weiterer Unterlagen eingeräumt.
Dieser Vorhalt blieb innerhalb der gesetzten Frist bzw. bis zum Ergehen dieser
Berufungsentscheidung unbeantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sowohl die gegenständliche Bw., ihr Gatte als auch die
beiden Kinder sind nach den Angaben der Bw. türkische Staatsbürger.
Lt. den eigenen Ausführungen der Bw. hält sie sich mit ihren genannten
Kindern als Asylwerberin in Österreich auf, wobei die jeweiligen
Asylverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen seien. Ein
Aufenthaltstitel nach § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
wurde nicht nachgewiesen bzw. die Innehabung eines solchen auch im bisherigen
Verfahren von der Bw. nicht behauptet. Das Finanzamt wies daher den Antrag auf
(Weiter)gewährung von Familienbeihilfe für die beiden Kinder unter
Hinweis auf die ab 1.1.2006 geltende Rechtslage nach § 3 Abs. 1
bis 3 FLAG 1967 ab.
Die ab 1.1.2006 (BGBl 100/2005) in Kraft getretene Fassung
des § 3 FLAG lautet wie folgt:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Mit BGBl 168/2006 wurden dem § 3 FLAG,
rückwirkend mit 1.7.2006 in Kraft gesetzt, die nachstehenden Absätze 4
und 5 angefügt.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und
Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe
rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder,
rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als
nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
Bis zum 31.12.2005 galt die gesetzliche Regelung des
§ 3 FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004. Diese lautete:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und für Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde.
(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend
führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichscher Staatsbürger,
genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere
Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen
nach Abs. 1 oder 2 erfüllt.
Die Änderung des § 3 FLAG 1967 erfolgte im
Zuge umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005. Im Zuge dieser Änderungen wurde folgende
Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: Die
§§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1.1.2006, nach
Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft.
Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem
§ 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die
§§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese
Verfahren anzuwenden. ......
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.1.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen: § 55 FLAG verknüpft
das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes
2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der
Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem
AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis
kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr.
168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen -
zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Obwohl die Bw. den Aufforderungen des UFS (Vorhalte vom
19.6.08 und vom 25.6.08), insbesondere entsprechende Unterlagen vorzulegen, aus
denen das Datum der Einleitung der angesprochenen Asylverfahren sowie solche,
aus denen die Dauer ihres bisherigen ständigen Aufenthaltes in
Österreich zu entnehmen ist, nicht nachgekommen ist, konnte durch ho.
Ermittlungen Folgendes festgestellt werden: Lt. Mitteilung des Bundesasylamtes
wurden die von der Bw. angesprochenen Asylverfahren für sämtliche
Familienmitglieder bereits vor dem 31.12.2005 eingeleitet. Über diese
erfolgte bis dato keine rechtskräftige Entscheidung, sodass nach der
bereits zitierten Rechtsprechung des VwGH für das vorliegende
Beihilfenverfahren die Bestimmungen des § 3 FLAG in der Fassung des BGBl
142/2004 Anwendung finden. Im Hinblick auf § 3 Abs. 2 FLAG idF des BGBl
142/2004 ergibt sich nach den im zentralen Melderegister aufscheinenden
Eintragungen, dass die Bw. ihren Hauptwohnsitz bereits seit 1.8.2001 in
Österreich innehat. Gleiches gilt für den Sohn der Bw., wodurch es
für den UFS als erwiesen anzusehen ist, dass für die Bw. ein
ständiger Aufenthalt von mehr als sechzig Monate in Österreich - vor
dem hier zu beurteilenden Zeitraum (Oktober 2006) - vorlag. Da demnach
sämtliche, nach den hier anzuwendenden Bestimmungen des § 3 Abs. 2
FLAG idF BGBl 142/2004 geforderten Voraussetzungen für die Bw. - betreffend
den hier relevanten Zeitraum - vorliegen, war, wie im Spruch ausgeführt,
der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Linz, am 30.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1282-L/06
- Stammnummer
- 35998
- Gültig
- 30.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF