Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0434-W/03
Kein Anspruch auf den Investitionsfreibetrag, wenn im Leasingvertrag lediglich ein "Andienungsrecht" des Leasinggebers vereinbart ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0434-W/03vom 29.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Mag. Eva Woracsek und die weiteren
Mitglieder Mag. Andreas Stanek, Stefanie Toifl und Michael Fiala über die
Berufung des Bw., vertreten durch Stb, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Amstetten Melk Scheibbs betreffend Einkommensteuer 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
betreibt das Baumeistergewerbe und ermittelt den Gewinn gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988.
In der
Einkommensteuererklärung für das berufungsgegenständliche
Streitjahr gab der Bw. unter Berücksichtigung der Aktivierung der aus
Aluminium gefertigten - geleasten - Schalungselemente, der Passivierung der
damit zusammenhängenden Verbindlichkeit und der Berücksichtigung des
dazugehörenden Investitionsfreibetrages (ÖS 1.593.000,--) die
negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von
ÖS - 1.740.840,-- an.
Im Zuge einer im Frühjahr
2002 für die Zeiträume 1998 bis 2000 durchgeführten auf
§ 147 Abs. 1 BAO basierenden Buch- und Betriebsprüfung
wurden nachstehende berufungsrelevante Feststellungen getroffen:
Leasing
Schalungselemente Mit Leasingvertrag habe der Bw.
Schalungselemente im Wert von ÖS 15.000.000,-- geleast. Diese
Vereinbarung betrachte er als Kaufmiete, weswegen eine Aktivierung dieses
Wirtschaftgutes und die Passivierung der entsprechenden Verbindlichkeit
gegenüber dem Leasinggeber in der Bilanz erfolgt sei. Bei diesem
Leasingvertrag handle es sich um einen Vollamortisationsvertrag, welcher
für die Dauer von 48 Monaten unkündbar sei. In wirtschaftlicher
Betrachtungsweise könne die Nutzungsdauer der Schalungselemente mit 5
Jahren angenommen werden. Somit betrage die Grundmietzeit des Leasingvertrages
weniger als 90% und mehr als 40% der gewöhnlichen Nutzungsdauer. Für
den kalkulierten Restwert der Schalungselemente (ÖS 338.004,30)
bestehe kein verbindliches Optionsrecht des Bw., allerdings sei ein
Andienungsrecht des Leasinggebers vereinbart worden. In einer Stellungnahme an
den Betriebsprüfer halte der Leasinggeber ausdrücklich fest, dass der
gegenständliche Vertrag nicht als Kaufmiete sondern als Leasingvertrag zu
betrachten sei und die Aktivierung des Leasinggutes selbstverständlich beim
Leasinggeber erfolgt sei (ABp AS 20). Durch die Zurechnung des
Wirtschaftgutes "Schalungselemente" beim Leasinggeber ergeben sich nachstehende
bilanziellen Änderungen:
TZ 9 Ausscheiden
der aktivierten Schalungselemente
|
|
2000
|
Stand lt.
Handelsbilanz
|
15.666.423,00
|
Stand lt.
Prüferbilanz
|
3.666.423,00
|
Vermögens-
/ Erfolgsänderung
|
-12.000.000,00
TZ 10
Auflösung der passivierten
Verbindlichkeit zum 31.12.2000
|
|
2000
|
Stand lt.
Handelsbilanz
|
11.952.769,19
|
Stand lt.
Prüferbilanz
|
0,00
|
Vermögens-
/ Erfolgsänderung
|
11.952.769,19
TZ 11
Investitionsfreibetrag
|
|
2000
|
Stand lt.
Handelsbilanz
|
1.593.000,00
|
Stand lt.
Prüferbilanz
|
0,00
|
Vermögens-
/ Erfolgsänderung
|
1.593.000,00
Für
gemietete Wirtschaftsgüter stehe kein IFB zu, weswegen die [durch den
Berufungsgegenstand begrenzte, streitgegenständliche] Vermögens- /
Erfolgsänderung ÖS 1.350.000,00 betrage.
Das Finanzamt folgte der
Rechtsansicht der Großbetriebsprüfung und setzte mit
Einkommensteuerbescheid vom 27. September 2002, die Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Höhe von ÖS - 125.649,00 fest.
Mit Schreiben vom 31. Oktober
2002 erhob der Bw. Berufung (ESt-Akt 2000, AS 24), die sich gegen die von der
Betriebsprüfung vorgenommene Berichtigung der Aktivierung der
Schalungselemente (TZ 9 des Bp-Berichtes), gegen die Berichtigung der
Passivierung der Leasing-Verbindlichkeit (TZ 10 des Bp-Berichtes)
sowie gegen die Versagung des Investitionsfreibetrages (TZ 11 des
Bp-Berichtes) richtete. Weiters verwies der Bw. darauf, die Begründung bis
zum 14. November 2002 nachzureichen.
Mit ergänzendem
Schriftsatz vom 14. November 2002 (ESt-Akt 2000, AS 26) wurde die Berufung
wie folgt begründet:
Am 14. Februar 2000 habe der
Bw. als Leasingnehmer (in der Folge kurz LN) mit einer Leasinggesellschaft in
Kufstein (in der Folge kurz LG) einen unbefristeten Leasingvertrag über
Schalungselemente als Leasingobjekt (in der Folge kurz LO) im Wert von
ÖS 15.000.000,--abgeschlossen. Dabei vereinbarten die Vertragsparteien
einen Kündigungsverzicht des LN für die Dauer von 48 Monaten und
setzen dabei das Leasingentgelt mit ÖS 339.631,31 bzw. den
kalkulierten Restwert für das LO mit ÖS 338.004,30 fest.
Als unbestritten stelle sich
die Beurteilung des gegenständlichen Vertrages als Finanzierungsleasing
dar, da Gefahr und Haftung aus dem Leasingobjekt auf dem LN lasten.
Sämtliche Mindererlöse wären nach den vertraglichen Bestimmungen
vom LN dem LG zu ersetzen, soferne der LN das LO nach Ablauf der Grundmietzeit
nicht zum ausdrücklich vereinbarten Restwert ankaufe (siehe Punkt 8 der
Allgemeinen Leasingbedingungen). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes würden derartige Vertragsbestimmungen indiziell
auf wirtschaftliches Eigentum beim LN hinweisen, seien aber allein nicht
ausreichend. Die Zurechnung des Wirtschaftsgutes habe somit beim LN zu erfolgen,
wenn dem LN im Vertrag nach Ablauf der Grundmietzeit ein Optionsrecht
eingeräumt worden sei, gegen Leistung eines wirtschaftlich nicht
ausschlaggebenden Betrages den Gegenstand zu erwerben. Über dieses
Kauf-Optionsrecht komme dem LN - neben der Haftung für
Verwertungsmindererlöse - die Möglichkeit eines
Verkaufsmehrerlöses zur Gänze zu.
Festgestellt worden sei, dass
die Grundmietzeit weniger als 90 % und mehr als 40 % der gewöhnlichen
Nutzungsdauer des LO betrage, und dass für den kalkulierten Restwert von
ÖS 338.004,30 dem LN kein verbindliches (schriftliches) Optionsrecht
eingeräumt worden sei. Der lineare Buchwert des LO betrage unter
Berücksichtigung der fünfjährigen Nutzungsdauer für die aus
Aluminium gefertigten Schalungselemente nach Ablauf der Grundmietzeit
ÖS 3.000.000,--. Dieser Schätzwert (= Verkehrswert) werde als
Untergrenze betrachtet, wenn man zusätzlich den Schrottwert (etwa
ÖS 700.000,--) des LO berücksichtige. Somit sei festzuhalten,
dass der kalkulierte Restwert des LO in etwa 10 % des Verkehrswertes nach Ablauf
der Grundmietzeit betrage.
Punkt 8.4 der Allgemeinen Leasingbedingungen räume dem
LG das sogenannte Andienungsrecht ein. Demnach könne der LG vom LN
verlangen, das LO zum kalkulierten Restwert anzukaufen. Wörtlich hält
der Bw. dazu fest:
"Für die
Leasinggesellschaft wäre diese Form der Verwertung des LO bei
wirtschaftlicher Betrachtung grundsätzlich nicht anzustreben, da diesfalls
auf einen Anteil der möglichen Verwertungsmehrerlöse verzichtet
wird.
Dem
LN wird allerdings nicht zu unterstellen sein, dass er mit dem LG einen
Leasingvertrag abschließt, in welchem er diesem sämtliche
Investitions- und Refinanzierungskosten einschließlich einer Gewinnspanne
über die Grundmietzeit abgilt und danach keinen Anspruch auf Erwerb des
Wirtschaftsgutes um einen wirtschaftlich nicht ausschlaggebenden Betrag, der dem
kalkulierten Restwert entspricht, hat.
Im
Sinne einer gesamthaften, wirtschaftlichen Betrachtung ist daher davon
auszugehen, dass dem LN vom LG konkludent und verbindlich das Optionsrecht
eingeräumt wurde, das LO nach Ablauf der Grundmietzeit gegen Zahlung eines
bestimmten Preises, nämlich des kalkulierten Restwertes, zu
erwerben."
Eine gegenteilige Auffassung
würde im gegenständlichen Fall zum Ergebnis haben, dass der LN dem LG
neben dessen Kosten einschließlich seiner Gewinnspanne zusätzliche
Vorteile zukommen ließe. Eine solche gewollte Vertragsgestaltung sei aber
zwischen zueinander fremden Vertragspartnern wohl auszuschließen.
Die Auffassung der
Betriebsprüfung, dass für die Zurechnung des LO beim LN diesem ein in
schriftlicher Form verbindlich (vertraglich) eingeräumtes Optionsrecht
Voraussetzung sei, stelle sich als verfehlt heraus, zumal sich aus Punkt 8 der
Allgemeinen Leasingbedingungen, welche ausdrücklich Vertragsbestandteil
sind, ein derartiges Optionsrecht ableiten lasse.
Neben schriftlich vereinbarten
Optionsrechten sei im Rahmen der Würdigung des Sachverhaltes auch
branchenübliches Verhalten zu berücksichtigen. Dass dem LN konkludent
ein Optionsrecht eingeräumt worden sei, ergebe sich auch aus einem
Schreiben des LG vom 10. Oktober 2002, worin der LG bestätige, keinen
Investitionsfreibetrag für das LO geltend gemacht zu haben (ESt-Akt 2000,
AS 31).
Aus diesen Ausführungen
ergebe sich eindeutig, dass dem LN konkludent ein Optionsrecht eingeräumt
worden sei, das LO zum Restwert nach Ablauf der Grundmietzeit zu erwerben. Das
Fehlen der schriftlichen Vereinbarung des Optionsrechtes sei für die
Zurechnung des LO ohne Bedeutung.
Der Bw. beantrage, der Berufung
stattzugeben und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (ESt-Akt 2000, AS
30).
In der Stellungnahme zur
Berufung hielt der Betriebsprüfer fest, dass in den gegenständlichen
Standardleasingvertrag und in die allgemeinen Geschäftsbedingungen die von
der Judikatur entwickelten Grundsätze eingearbeitet seien. Es sei nicht
unüblich, den Restwert des LO in Höhe der letzten Leasingrate zu
vereinbaren und dem LG ein Andienungsrecht einzuräumen.
Aus einer branchenüblichen
Vorgehensweise könne allerdings nicht geschlossen werden, ein
eingeräumtes Optionsrecht zum Kauf des LO durch den LN habe bereits von
vorneherein bestanden. Von einer verbindlichen Nebenabrede (siehe VwGH
22.11.2001, 98/15/0198) könne auch nicht ausgegangen werden und liege
deswegen wirtschaftliches Eigentum beim Bw. nicht vor. Folge man den
Ausführungen in der Berufung, könnte ein Optionsrecht (Aufgriffsrecht)
in einer Nebenabrede erworben worden sein, ohne dass das wirtschaftliche
Eigentum an den Schalungselementen auf den LN übergegangen sei. Mit
Schreiben vom 25. Juli 2002 bestätige der LG die Qualifikation des
abgeschlossenen Vertrages als Leasingvertrag und nicht als Mietkaufvertrag, wie
der Bw. vermeine (ESt-Akt 2000, AS 18).
Abschließend beantrage
der Betriebsprüfer die Berufung abzuweisen bzw. zu überprüfen, ob
das "Aufgriffsrecht" (Optionsrecht) zu aktivieren wäre.
Auf die Stellungnahme des
Betriebsprüfers replizierend führte der Bw. mit Schreiben vom
14. März 2003 aus, dass für die Zurechnung des
wirtschaftlichen Eigentums nicht der Wortlaut des Vertrages, sondern dessen
Inhalt von Bedeutung und entsprechend zu würdigen sei. Für die
Zurechnung des LO beim LN komme es vielmehr darauf an, ob die entgeltliche
Überlassung des LO gleich einer echten Vermietung als bloße
Nutzungsüberlassung anzusehen sei, oder ob die Überlassung
wirtschaftlich bereits einen Kauf darstelle. Wie bereits im Berufungsschriftsatz
dargestellt, sei im gegenständlichen Fall die Überlassung der
Schalungselemente wirtschaftlich bereits als Kauf zu beurteilen, weshalb die
Zurechnung beim LN zu erfolgen habe.
Betrachte man den
gegenständlichen Leasingvertrag, so sei sehr wohl davon auszugehen, dass
dem LN beim Abschluss des Vertrages das Optionsrecht eingeräumt worden sei,
das Leasingobjekt nach Ablauf der Grundmietzeit um einen Betrag in Höhe der
letzten Rate zu erwerben.
Für den Fall des Bestehens
des Optionsrechtes - diese Möglichkeit werde auch von der
Betriebsprüfung eingeräumt - habe die Zurechnung des LO allerdings
beim LN zu erfolgen. Deshalb habe auch die Aktivierung des Aufgriffsrechtes
(Optionsrecht) zu unterbleiben, weil in diesem Fall auf Basis der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes die Aktivierung des LO beim LN zu erfolgen habe.
Der Bw.
beantrage daher der Berufung stattzugeben.
Mit Schreiben vom 8.
Jänner 2003 wurde unter Hinweis auf § 323 Abs. 12 BAO
idF BGBl. I 97/2002 die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist verfahrensrechtlich
festzuhalten, dass gemäß
§ 284 Abs. 1 letzter Satz BAO
idF BGBl. 144/2001 ein Antrag auf mündliche Verhandlung in der
Berufung, in der Beitrittserklärung oder im Vorlageantrag zu stellen ist.
Da im gegenständlichen Fall dieser Antrag im die Berufungsbegründung
nachreichenden Schriftsatz vom 14. November 2002 (ESt-Akt 2000, AS 26) gestellt
wurde, war infolge Verspätung dieses Antrages von der Durchführung
einer mündlichen Berufungsverhandlung abzusehen (vgl. Ritz, BAO
Kommentar³, § 284 TZ 2 und 3, VwGH 24.3.1998, 96/14/0127).
Ein Rechtsanspruch auf eine mündliche Berufungsverhandlung besteht nur
dann, wenn der Antrag dafür rechtzeitig gestellt wurde (vgl.
VwGH 29.9.1996, 93/13/0022 und VwGH 20/11/1996, 94/13/0017).
Gemäß
§ 323
Abs.12 BAO konnten für die am 1. Jänner 2003 noch unerledigten
Berufungen bis 31. Jänner 2003 Anträge auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat sowie Anträge auf Durchführung einer
mündlichen Berufungsverhandlung, soweit über Berufungen nach der vor
dem 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu
entscheiden war, gestellt werden. Da nach § 260 Abs. 2 BAO in der Fassung
vor dem AbgRmRefG, BGBl. I 97/2002, die Entscheidung über
Berufungen gegen Einkommensteuerbescheide dem Berufungssenat oblag, konnte der
Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht bis
zum 31. Jänner 2003 nachgeholt werden.
Als ausschließlich
strittig stellt sich im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren die Frage
dar, ob der Bw. im Jahr 2000 das wirtschaftliche Eigentum an dem von ihm
geleasten Wand- und Deckenschalungssystem erlangt hat. Nach der Beurteilung
dieser Frage richtet sich die Berechtigung des Bw. zur Inanspruchnahme eines
Investitionsfreibetrages gemäß
§ 10 EStG 1988, zumal
diese Recht nur dem Eigentümer eines Wirtschaftgutes zusteht. Im
Ausnahmefall ist aufgrund der im Steuerrecht (grundsätzlich) gebotenen
wirtschaftlichen Betrachtungsweise auf den wirtschaftlichen Eigentümer
(§§ 21 iVm 24 Abs. 1 lit. d BAO) abzustellen, wenn
die Rechtspositionen des zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümers
nicht ident sind.
Mit Vereinbarung vom 14.
Februar 2000 schlossen der Bw. als LN und der LG auf unbestimmte Zeit einen
Leasingvertrag über ein Wand- und Deckenschalungssystem im Wert von
ÖS 15.000.000,-- (netto) ab. Dabei vereinbarten sie im Wesentlichen
einen über die Vertragsdauer von 48 Monaten sich erstreckenden
Kündigungsverzicht des LN, das monatlich fällige Leasingentgelt in
Höhe von ÖS 339.631,31 (netto), den kalkulierten Restwert in
Höhe von ÖS 338.004,30 sowie die Geltung der Allgemeinen
Leasingbedingungen (ALB).
Diesen ALB zufolge behält
sich der LG das Eigentum an dem LO vor und verpflichtet sich der LN während
der Vertragslaufzeit sämtliche Wartungs-, Reparatur- und anderweitige
Instandsetzungskosten zu übernehmen. Der LN erklärt dabei, das LO
betriebsgewöhnlich zu nutzen und bei überdurchschnittlicher Abnutzung
dem LG entsprechenden Ersatz zu leisten. Änderungen des LO sind nur mit
schriftlicher Genehmigung des LG gestattet. Während der Vertragsdauer hat
der LN das Eigentum des LG zu erhalten und insbesondere alle
eigentumsfeindlichen Maßnahmen (Pfändungen, andere Zugriffe Dritter)
abzuwehren und den LG davon unverzüglich zu verständigen.
Bei vorzeitiger
Vertragsauflösung, gleich aus welchem Grund und auch bei fehlendem
Verschulden des LN, ist der LG so zu stellen, wie wenn der Leasingvertrag vom LN
wie vereinbart erfüllt worden wäre.
Bei Beendigung des Vertrages
ist der LN verpflichtet, das LO auf eigene Kosten und Gefahr dem LG
unverzüglich zurückzustellen. Hinsichtlich der Rückstellung, der
Andienung und des Verkaufes des LO, halten die ALB in den Punkten 8.3 bis 8.5
Folgendes wörtlich fest:
"8.3
Falls der LN die Verpflichtung zur Rückstellung nicht erfüllt, kann
der LG unbeschadet sonstiger Ansprüche jedoch auch verlangen, dass der LN
einen allfälligen, in diesem Vertrag angeführten kalkulierten Restwert
des LO dem LG umgehend
ersetzt.
8.4. Falls in diesem
Vertrag ein Restwert angeführt ist, kann der LG verlangen, dass der LN das
LO innerhalb von 8 Tagen nach Aufforderung durch den LG zum kalkulierten
Restwert gegen Barzahlung und Gewährleistungsfreiheit des LG ankauft
(Andienungsrecht.). ... Ein allfälliger über den Restwert
hinausgehender Verkaufserlös ist zu 75% dem LN gutzubringen. Falls dem
Andienungsrecht nicht entsprochen oder dieses vom LG nicht geltend gemacht wird,
hat der LN einen allfälligen Mindererlös aus einer durch den LG
vorgenommenen sonstigen Verwertung des LO binnen 8 Tagen nach Bekanntgabe zu
ersetzen.
8.5. Bei einem
allfälligen Verkauf des LO an den LN gilt ausdrücklich als vereinbart,
dass das Eigentum am LO erst mit völliger Bezahlung des Kaufpreises an den
Käufer übergeht."
Mit Schreiben vom 9. März
2004 erhielt der LN vom LG ein Angebot folgenden Inhaltes:
" ... Die
Kündigungsverzichtsfrist zu dem oben genannten Leasingvertrag endet am
1. April 2004. Im gegenständlichen Vertrag ist unter Punkt IV a
ein kalkulierter Restwert angeführt und machen wir hiermit von unserem
Andienungsrecht gemäß den Allgemeinen Leasingbedingungen Gebrauch.
Beiliegend finden Sie einen entsprechenden Kaufvertrag mit der Bitte um
Gegenzeichnung und Rücksendung. ... "
Mit am 19. März 2004
unterzeichnetem Kaufvertrag erwarb der Bw. das LO zu einem Kaufpreis von
€ 47.931,60 brutto.
Betrachtet man den
gegenständlichen Sachverhalt, so bleibt festzustellen, dass eine
Vereinbarung über ein Optionsrecht des LN im Zeitpunkt des Abschlusses des
gegenständlichen (Vollamortisations-)Leasingvertrages nicht getroffen
wurde. Diese Feststellung ergibt sich einerseits aus dem Leasingvertrag selbst
und andererseits explizit aus dem Berufungsvorbringen, wonach der Bw. vermeint,
dieses Optionsrecht sei ihm in wirtschaftlicher Betrachtungsweise vom LG
lediglich konkludent eingeräumt worden.
In seiner Berufungsentscheidung
vom 26. April 2007, RV/0436-G/05, hielt der UFS, Außenstelle Graz, bei der
Beurteilung der Frage, ob wirtschaftliches Eigentum eines LN vorlag, im Sinne
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fest, dass bloß
branchenübliches Verhalten ohne Kaufoption mangels eines durchsetzbaren
Rechtsanspruches des LN noch keine Zurechnung des LO beim LN auslöst. In
dieser Entscheidung, von deren Rechtsansicht der Senat 18 des UFS,
Außenstelle Wien, im gegenständlichen Fall abzugehen keine
Veranlassung sieht, wurde unter anderem Folgendes ausgeführt:
"Nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH), so etwa
in jüngerer Zeit im Erkenntnis vom 21.9.2006, 2003/15/0053, ist
wirtschaftlicher Eigentümer, wer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des
zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung,
Veräußerung), auszuüben in der Lage ist und zugleich den
negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss von der
Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen
Eigentümer auf Dauer, das heißt auf die Zeit der möglichen
Nutzung, geltend machen kann (Hinweis E 28. November 2002, 2001/13/0257; E 19.
März 2002, 99/14/0286, VwSlg 7695 F/2002). Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen
Falles festzustellen (Hinweis E 29. Juni 1982, 82/14/0054, VwSlg 5697
F/1982).
Für
die Zurechnung von Leasinggütern enthält das Abgabenrecht keine
Spezialnormen. Auch im Zusammenhang mit Leasinggeschäften ist vielmehr nach
den dargestellten, allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob das
zivilrechtliche und das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand in der
Hand des LG vereinigt sind oder aber Letzteres nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse auf den LN übergegangen ist ...
Bei
der Lösung der Frage, ob Leasinggüter dem LG oder dem LN zuzurechnen
sind, kommt es maßgeblich darauf an, ob die entgeltliche Überlassung
des Leasinggutes an den LN gleich einer echten Vermietung als bloße
Nutzungsüberlassung anzusehen ist oder, ob sich die Überlassung
wirtschaftlich bereits als Kauf (Ratenkauf) darstellt. Zweck der Klärung
dieser Frage ist es festzustellen, ob der LN mit der Überlassung des
Wirtschaftsgutes bereits dessen wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des
§ 24 Abs.1 lit. d BAO geworden ist. Die Verschaffung
der umfassenden, wirtschaftlichen Sachherrschaft am Leasinggut ist der
Verschaffung der Verfügungsmacht im Sinne einer endgültigen Zuwendung
des wirtschaftlichen Gehaltes des Leasinggutes gleichzuhalten (stellvertretend
für viele VwGH 25.1.2006, 2006/14/0002 und
28.5.2002, 99/14/0109 mit Verweisen auf Vorjudikatur).
Nach
Ansicht des VwGH ist von einer Anschaffung dann zu sprechen, wenn die
Vertragsgestaltung darauf hindeutet, dass deren Ziel letztlich die Verschaffung
der Verfügungsmacht über den Gegenstand unter Zufristung eines
kaufpreisähnlichen Entgeltes bzw. Gewährung von Kaufpreisraten und
deren Sicherung durch Vorbehalt des zivilrechtlichen Eigentums ist
(VwGH 17.2.1999, 97/14/0059 mit Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar,
§ 24, 294).
Ausgehend
von einem Grundsatzerkenntnis vom 5.12.1972, 2391/71 hat der VwGH in seiner
Judikatur gewisse Kriterien für die Beurteilung der steuerlichen Zurechnung
von Leasinggegenständen entwickelt. In der Entscheidung vom
17.10.1989, 88/14/0189 hat der Gerichtshof (GH) solche von Schrifttum
und Rechtsprechung herausgearbeiteten (alternativen) Kriterien für eine
Zurechnung des Wirtschaftsgutes an den Mieter zusammenfassend dargestellt:
a)
Der Mieter (Leasingnehmer) muss das Recht haben, das Wirtschaftsgut nach Ablauf
der (gegenüber der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer erheblich
kürzeren) Vertragsdauer weiter als Mieter zu nutzen oder um einen
bestimmten, einer bloßen Anerkennung gleichkommenden Kaufpreis zu
erwerben. Das Recht des Mieters auf weitere Nutzung muss in einem Recht auf
Nutzung zu einem wirtschaftlich nicht mehr ausschlaggebenden Mietpreis bestehen.
b)
Mietdauer und betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des "vermieteten"
Wirtschaftsgutes stimmen annähernd überein.
c)
Das "vermietete" Wirtschaftsgut ist so auf die individuellen Bedürfnisse
des "Mieters" zugeschnitten, dass seine anderweitige Verwendung nach Ablauf der
Vertragsdauer für die Vertragspartner nicht sinnvoll wäre.
d)
Der Leasingnehmer ersetzt dem Leasinggeber die Kosten des Leasinggutes nicht zur
Gänze, hat aber den Leasinggeber bei Unverwertbarkeit oder mangelhafter
Verwertbarkeit des Leasinggutes schadlos zu halten (non pay out-Verträge
zum Unterschied von full pay out-Verträgen, bei denen im Laufe der
Grundmietzeit der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Kosten des Leasinggutes
ersetzt und für die die vorstehenden Grundsätze (a bis c) gelten. Bei
den non pay out-Verträgen kommt es nun ausnahmsweise dann zu einer
Zurechnung an den Leasingnehmer, wenn ihm das Recht auf einen allfälligen
Verwertungsmehrerlös (zumindest mehr als 75% hieran) zugesichert ist, oder
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer und Grundmietzeit annähernd
übereinstimmen.
Im
Erkenntnis vom 25.1.2006, 2006/14/0002 merkt der VwGH unter Hinweis auf die
Entscheidung vom 17.10.1989, 88/14/0189 ausdrücklich an, dass
- wie auch die weitere Entwicklung der Rechtsprechung zeigt - die dort
wiedergegebene Darstellung bestimmter Fallkonstellationen für die
Zurechnung von Leasinggütern nicht als abschließende, alle in der
Rechtswirklichkeit vorkommenden Konstellationen umfassende Aufzählung
verstanden werden (kann). In der Folge präzisiert der GH seine in der
Vorjudikatur entwickelten Kriterien bzw. formuliert weitere Beispiele für
die Zurechnung eines Leasinggutes an den LN. Demnach ist vom wirtschaftlichen
Eigentum des Mieters auszugehen,
-
wenn die Mietzahlungen bei Ausnützung der eingeräumten Option auf den
von vornherein fest vereinbarten Kaufpreis angerechnet werden, ohne daß
für die vorangehende Nutzung eine besondere Entschädigung gezahlt
werden müsste;
-
ferner, wenn die Nichtausnützung der eingeräumten Kaufoption gemessen
an der Vertragslage geradezu gegen jede Vernunft wäre, insbesondere dann,
wenn eine Mindestmietdauer vereinbart ist, nach deren Ablauf der Gegenstand noch
einen Nutzen verspricht, und die Restzahlungen (der Restkaufpreis) aus dieser
Sicht als überaus günstig (weil gering) erscheinen.
-
Dasselbe gilt auch dann, wenn die Mietraten in ihrer Summe dem üblichen
Kaufpreis des Gegenstandes entsprechen und die "Miet"-Dauer mindestens der
Nutzungsdauer des Gegenstandes entspricht.
Abgesehen
vom Sonderfall des Spezialleasings sieht der VwGH somit im Fall von
Vollamortisationsverträgen ein Überwiegen des Anschaffungsaspektes,
und damit eine Zurechnung der Leasinggüter an den Mieter, in zwei
grundsätzlichen Vertragsgestaltungen realisiert:
- wenn
die Mietzeit (annähernd) auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des
Leasinggutes abgestimmt, d.h. in Übereinstimmung mit dieser festgelegt
wurde,
bzw.,
wo dies nicht der Fall ist, alternativ,
- wenn
dem Mieter das Recht des Erwerbes oder der nachvertraglichen Nutzung des
Leasinggegenstandes zu sehr günstigen Konditionen eingeräumt wurde.
Diesen
Kriterien liegt der Gedanke zugrunde, dass bei (annähernder)
Übereinstimmung von Mietzeit und Nutzungsdauer, der wirtschaftliche Nutzen
des Leasinggutes mit Vertragsende erschöpft ist und dem Mieter bis dahin
bereits, gleich einem Käufer, das volle Nutzungspotential des
Leasinggegenstandes zugute gekommen ist. Da eine weitere wirtschaftliche Nutzung
des Leasinggutes nicht mehr möglich ist, bedarf es auch keiner
Verfügungsgewalt des Mieters mehr, um allfällige Einwirkungen Dritter
auf die Sache abzuwehren. Ist der Leasinggegenstand dagegen bei Vertragsende
noch wirtschaftlich nutzbar, ist eine derartige Befugnis sehr wohl relevant und
muss dem wirtschaftlichen Eigentümer auch rechtlich gesichert zustehen.
Im
Erkenntnis vom 28.5.2002, 98/14/0169 hat der VwGH diese Überlegungen
wie folgt formuliert: "Bei einem annähernden Übereinstimmen von
Mietdauer und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer des "vermieteten"
Wirtschaftsgutes kann davon ausgegangen werden, dass der Vereinbarung zum
weiteren Schicksal des Leasinggutes nach Ablauf der Grundmietdauer keine
Bedeutung zukommt, weil nach Ablauf der Grundmietdauer das Wirtschaftsgut
bereits derart abgenutzt ist, dass die weitere wirtschaftliche Nutzung oder
Verwertung keinen entscheidenden wirtschaftlichen Nutzen mehr verspricht. Dem
Herausgabeanspruch des Leasinggebers am Ende der Leasingdauer kommt demnach bei
durchschnittlicher Betrachtung wirtschaftlich kein Gewicht zu, weil eine
Weiterverwertungsmöglichkeit nicht mehr gegeben ist. In einem derartigen
Fall ist der Leasingnehmer imstande, den Leasinggeber als den zivilrechtlichen
Eigentümer von der Einwirkung auf das Leasinggut während der gesamten
Zeit der möglichen Nutzung auszuschließen, weshalb der Leasingnehmer
als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist."
Im
Bemühen um Rechtssicherheit in der Leasingwirtschaft hat die
Finanzverwaltung auf den von der Judikatur entwickelten Kriterien aufbauend in
Rz 137ff EStR verschiedene Zurechnungsgrundsätze für
Leasinggegenstände festgelegt. Demnach ist beim Vollamortisationsvertrag
der Leasinggegenstand dem LN auch ohne eine eingeräumte Kauf- oder
Mietverlängerungsoption zuzurechnen, wenn die Grundmietzeit weniger als 40%
oder mehr als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer beträgt.
Dagegen wird die Zurechnung an den LN bei einer Grundmietzeit von mindestens
40 % und höchstens 90 % der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer von der Existenz eines vertraglich vereinbarten Optionsrechtes im
Sinne der Variante a) des zitierten VwGH-Erkenntnisses 88/14/0189
abhängig gemacht.
Anzumerken
ist, dass die Vorgaben der EStR, mangels normativer Kraft der Richtlinien,
für den UFS nur insofern maßgeblich sind, als sie nicht im
Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen bzw. zur höchstgerichtlichen
Judikatur stehen. ... "
Die
Einräumung des Optionsrechtes für den LN bedeutet, dass der LN das
Recht auf den Erwerb des LO mit Ablauf des Leasingvertrages zu einem anfangs
festgesetzten Preis, der unter dem zu Vertragsende liegenden Verkehrswert des LO
liegt, hat.
In diesem Sinne hält auch
die Literatur fest, dass bei Vollamortisationsverträgen ohne
eingeräumter Kaufoption, bei Einhaltung der sonstigen Kriterien, die
Zurechnung des LO nach wie vor beim LG erfolgt. Dies gilt auch dann, wenn bei
Vollamortisationsverträgen am Ende der Vertragszeit ein Ankauf des
Gegenstandes durch den LN erfolgt (Prodinger, SWK 2007, S 594).
Das Argument des Bw., wonach
ihm das Optionsrecht nicht ausdrücklich sondern lediglich konkludent
eingeräumt worden sei, vermag der Berufung somit nicht zum Erfolg zu
verhelfen. Darüber hinaus lässt sich eine derartig konkludente
Einräumung eines Optionsrechtes aus dem gegenständlichen Sachverhalt
auch gar nicht feststellen. Selbst im Schriftverkehr des LG anlässlich der
Vertragsbeendigung ist ausschließlich von der Inanspruchnahme des
Andienungsrechtes die Rede. Von einer wie immer gestalteten - auch
mündlichen - Zusage ist nichts zu erkennen.
Die Richtigkeit dieser
Rechtsansicht wird auch durch das Vorbringen des Bw. selbst gestützt, wenn
dieser in der Berufung ausführt, dass der LG vom LN verlangen kann, das LO
zum kalkulierten Restwert anzukaufen. Allerdings wäre, wie der Bw. weiter
ausführt, diese Form der Verwertung durch den LG grundsätzlich nicht
anzustreben, da der LG diesfalls auf einen Anteil des
Verwertungsmehrerlöses verzichten würde - nach Angaben des Bw.
beträgt der Schrottwert des LO etwa das Doppelte des kalkulierten
Restwertes. Wenn schon nach Dafürhalten des Bw. das Andienungsrecht des LG
als Verwertungsform für diesen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht
anzustreben ist, so gilt dies aber um so mehr für ein dem LN
einzuräumendes Optionsrecht. Dabei würde der LG von vorne herein auf
alle Fälle auf Verwertungsmehrerlöse, die über dem kalkulierten
Restwert liegen, verzichten, wäre doch diesfalls der LN berechtigt, das LO
zum festgesetzten Restwert zu erwerben und könnte der LN mögliche
stille Reserven des LO alleine in seiner Vermögenssphäre
realisieren.
Auch unter diesem vom Bw.
vorgebrachten Aspekt ist von einem konkludent eingeräumten Optionsrecht
nicht auszugehen und ist wirtschaftliches Eigentum beim LN nicht zu
attestieren.
Ist
eine Kaufoption wie im gegenständlichen Fall nicht vereinbart, hat der LN
hinsichtlich des LO kein wie immer geartetes, (ein)klagbares Recht, auf
Wahrnehmung dieser Option. Sollte das LO zum Leasingvertragsende noch nutzbar
bzw. technologisch tauglich sein, kann der LN mit der Leasinggesellschaft
lediglich Gespräche bzw. Verhandlungen hinsichtlich eines etwaigen
käuflichen Erwerbs führen.
Statt eines Optionsrechtes
vereinbarten die Vertragsparteien im gegenständlichen Leasingvertrag ein
Andienungsrecht des LG. Dieses Andienungsrecht ist - im Gegensatz zu einem
Optionsrecht des LN - derart gestaltet, dass dem LG die Wahlmöglichkeit
eingeräumt wird, es also in dessen Dispositionsfreiheit steht, das LO dem
LN zum Kauf anzubieten. Ein durchsetzbares Recht des LN - im Gegensatz zum
eingeräumten Optionsrecht - besteht nicht bzw. ist auch von einer
"Andienungsverpflichtung" des LG nicht auszugehen. Auch gibt es keinen
Anhaltspunkt dafür, dass der LG bereits bei Vertragsabschluss dem Bw. als
LN die Ausübung des Andienungsrechtes verbindlich zugesagt hat und wird
dies vom Bw. auch gar nicht behauptet.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 29.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LeasingOptionsrechtAndienungsrechtkalkulierter Restwertwirtschaftliches EigentumInvestitionsfreibetrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0434-W/03
- Stammnummer
- 35952
- Gültig
- 29.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF