Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0066-G/02
Sozialversicherungsbeiträge als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0066-G/02vom 02.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sozialversicherungsbeiträge müssen einer Einkunftsquelle zuordenbar sein, um als Werbungskosten absetzbar zu sein (VwGH 18.3.1991, 90/14/0265).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1997
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2000 unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist nach Ergehen der
Berufungsvorentscheidung vom 7. Juli 2000 nur mehr, ob vom Bw. an die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft geleistete
Pflichtbeiträge in Höhe von 47.301,54 S Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit darstellen.
Der Bw. bringt dazu im
Wesentliches Folgendes vor (vgl. Berufung vom 4. August 1999; Vorlageantrag
vom 30. September 2000; Vorhaltsbeantwortung vom 21. März 2003):
Er sei
geschäftsführender Gesellschafter der K-GmbH, einer
Wirtschaftstreuhandgesellschaft. Von dieser erhalte er seine
nichtselbständigen Bezüge. Die V-GmbH, Tochtergesellschaft einer
Schweizer Aktiengesellschaft, gehöre zu den Klienten der K-GmbH. Der Bw.
sei ersucht worden, in der V-GmbH die handelsrechtliche Funktion eines
Geschäftsführers (aus Gründen der Kontrolle über den zweiten
Geschäftsführer) formal wahrzunehmen. Die Versicherungspflicht in
Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge
sei durch die Geschäftsführungsfunktion und Gesellschafterstellung des
Bw. bei der V-GmbH entstanden. Die Wirtschaftstreuhänderberufsordnung
(damalige Fassung) erlaube ausdrücklich solche
Geschäftsführungsfunktionen in gewerblichen Unternehmen, sofern die
Motivation dafür der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit
entstamme. Die formale Funktion des Bw. als Geschäftsführer der V-GmbH
sei somit ausschließlich beruflich motiviert und stehe in direktem
Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit bei der K-GmbH.
Es sei im vorliegenden Fall keinerlei private Veranlassung gegeben, welche die
Abzugsfähigkeit der strittigen Beträge als Werbungskosten verhindern
könne. Einkünfte seien dem Bw. aus der
Geschäftsführertätigkeit bei der V-GmbH niemals zugeflossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 sind Werbungskosten auch die
Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Sozialversicherung.
Nach herrschender Rechtsmeinung
ist für die Beurteilung von Aufwendungen eines Abgabepflichtigen als
Werbungskosten allerdings stets eine einkunftsquellenbezogene Betrachtung
anzustellen. Auch Sozialversicherungsbeiträge müssen überhaupt
einer Einkunftsquelle zuordenbar sein, damit sie als Werbungskosten abgesetzt
werden können (vgl. Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, 632).
Das bedeutet für den
vorliegenden Fall, dass auch hier eine klare Unterscheidung zwischen der
Tätigkeit des Bw. im Rahmen seines Dienstverhältnisses mit der K-GmbH
einerseits und seiner - unentgeltlichen -
Geschäftsführertätigkeit für die V-GmbH andererseits geboten
ist und dass die mit der Geschäftsführertätigkeit für die
V-GmbH in Zusammenhang stehenden berufungsgegenständlichen
Sozialversicherungsbeiträge daher nicht zu Werbungskosten bei den
Einkünften aus dem Dienstverhältnis mit der K-GmbH führen
können.
Das bedeutet weiters aber auch,
dass die berufungsgegenständlichen Sozialversicherungsbeiträge, wenn
die Geschäftsführungsfunktion in der V-GmbH zu Einkünften
führen würde, bei diesen zu berücksichtigen wären. Da die
Geschäftsführertätigkeit für die V-GmbH aber unentgeltlich
erfolgt, stellt diese Betätigung keine Einkunftsquelle, sondern bloß
eine Quelle von Aufwendungen dar, sodass die dadurch bedingten Aufwendungen hier
keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden können (vgl. VwGH
23.5.2000, 99/14/0301; VwGH 26.7.2000, 2000/14/0084).
Soweit in der Berufung auch
noch ein Zusammenhang der verfahrensgegenständlichen
Sozialversicherungsbeiträge mit der Gesellschafterstellung des Bw. in der
V-GmbH angedeutet wird, so wird dazu abschließend festgestellt, dass auch
eine Verursachung durch das Gesellschaftsverhältnis den Werbungskostenabzug
im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte ausschließt (vgl.
Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuerhandbuch, 663f).
Es war daher wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
2. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0066-G/02
- Stammnummer
- 3595
- Gültig
- 02.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF