Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0322-G/08
Frage der Absetzbarkeit von Sonderausgaben für die Lebensgefährtin.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0322-G/08vom 30.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 15. April 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom
31. März 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte in seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2007 ua. die Berücksichtigung von Sonderausgaben iHv.
€ 6.782,30 für den Nachkauf von Schulzeiten. Diesen Betrag hat
der Bw. für seine Lebensgefährtin, Frau MS, aufgewendet.
Mit dem berufungsgegenständlichen Bescheid verwehrte
das Finanzamt den Abzug der in Frage stehenden Sonderausgaben. Ein Abzug sei
gemäß
§ 18 Abs. 3 Z 1 EStG nur möglich, wenn
die Ausgaben für den nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3) oder für Kinder (§ 106) geleistet
werden. Da die gegenständliche Zahlung nicht diesen begünstigten
Personenkreis betreffe, sei deren steuerliche Berücksichtigung nicht
möglich.
In seiner dagegen erhobenen Berufung vom
15. April 2008 bringt der Bw. im Wesentlichen vor, dass seine
Lebensgefährtin ab Mai 2008 arbeitslos sei und wenig Aussicht auf
einen neuen Arbeitsplatz habe. Daher hätten der Bw. und seine
Lebensgefährtin versucht, durch den Nachkauf von Schulzeiten den
Pensionsantritt vorzuverlegen. Seiner Lebensgefährtin selbst wäre es
nicht möglich gewesen, diesen Nachkauf aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Außerdem habe er sich vorher bei verschiedenen Stellen (ua. auch
telefonisch beim Finanzamt) erkundigt und jeweils die Auskunft bekommen, dass es
ihm möglich sei, den Nachkauf von Schulzeiten für seine
Lebensgefährtin steuerlich abzusetzen.
Das Finanzamt wies die Berufung - im Wesentlichen unter
Hinweis auf die Bestimmung des § 106 Abs. 3 EStG - mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. Mai 2008 als unbegründet
ab.
In der Folge beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Unverständlich sei die
Begründung des Finanzamtes, wonach eine Partnerschaft nur anerkannt werde,
solange ein Kind "unterhaltspflichtig"
(gemeint wohl: unterhaltsberechtigt) sei. Der Sohn seiner Lebensgefährtin
sei mittlerweile berufstätig, was für den Bw. nunmehr zum Nachteil
werde. Der Nachkauf von Versicherungszeiten erfolge im Regelfall erst in
späteren Jahren, wenn die Kinder meist bereits erwachsen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im Berufungsfall die Frage, ob der Bw.
Aufwendungen für den Nachkauf von Versicherungszeiten, die er für
seine Lebensgefährtin getätigt hat, steuerlich als Sonderausgaben
geltend machen kann oder nicht.
§ 18 Abs. 3 Z 1 Einkommensteuergesetz
(EStG) sieht für die Abzugsfähigkeit der in Frage stehenden Ausgaben
für andere Personen vor, dass diese entweder für den nicht dauernd
getrennt lebenden (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG) oder für
ein Kind (§ 106 EStG) des Steuerpflichtigen geleistet werden.
Gemäß
§ 106 Abs. 3 EStG gilt als
(Ehe)Partner eine Person, mit der der Steuerpflichtige verheiratet ist oder mit
der er mit mindestens einem Kind iSd. § 106 Abs. 1 EStG in einer
eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Als Kinder iSd. EStG gelten Kinder, für die dem
Steuerpflichtigen oder seinem (Ehe)Partner (Abs. 3) mehr als sechs Monate
im Kalenderjahr ein Kinderabsetzbetrag nach § 33 Abs. 4 Z 3
lit. a EStG zusteht.
Auf Grund dieser Bestimmungen ist als (Ehe)Partner iSd.
§ 106 Abs. 3 EStG, auf welchen in § 18 Abs. 3
Z 1 EStG ausdrücklich verwiesen wird, nur eine Person anzusehen, die
entweder mit dem Steuerpflichtigen verheiratet ist, oder die mit diesem mit
mindestens einem Kind, für das im Kalenderjahr mehr als sechs Monate ein
Kinderabsetzbetrag zusteht, in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt.
Voraussetzung für die Anerkennung als "Partner" ist sohin das Vorhandensein
von (mindestens) einem Kind iSd. § 106 Abs. 1 EStG (s. zB auch
Jakom, Kanduth-Kristen, § 106
Rz 4).
In Anbetracht dieser Rechtslage gehört Frau MS nicht
zum "begünstigten Personenkreis" des § 18 Abs. 3 Z 1
EStG: Der Bw. ist weder mit dieser verheiratet, noch stand ihm oder seiner
Lebensgefährtin mehr als sechs Monate im Jahr 2007 ein Kinderabsetzbetrag
zu. Eine Abfrage der Abgabendatenbank hat ergeben, dass die Auszahlung der
Familienbeihilfe - und damit auch des Kinderabsetzbetrages - für den Sohn
der Lebensgefährtin, PS, mit September 2006 eingestellt wurde. Der Bw. gibt
überdies in seiner Berufung selbst an, dass PS mittlerweile
berufstätig ist.
Bei dieser Sachlage war es nicht möglich, die für
die Lebensgefährtin getragenen Ausgaben für den Nachkauf von
Versicherungszeiten steuerlich abzusetzen: Dies hätte vorausgesetzt, dass
für den im gemeinsamen Haushalt lebenden Sohn der Lebensgefährtin mehr
als sechs Monate im Streitjahr ein Kinderabsetzbetrag zugestanden wäre.
Tatsächlich steht für diesen jedoch seit Oktober 2006 ein
Kinderabsetzbetrag nicht mehr zu.
Wenn sich der Bw. darauf beruft, von verschiedenen Stellen
- so auch von Seiten des Finanzamtes - die Auskunft erhalten zu haben, dass die
gegenständlichen Ausgaben sehr wohl als Sonderausgaben abzugsfähig
seien und damit den Grundsatz von Treu und Glauben anspricht, so ist darauf
hinzuweisen, dass die Anwendung von Treu und Glauben einen gewissen
Vollzugsspielraum der Behörde voraussetzt
(Ritz, BAO³, § 114
Tz 8). Ein solcher bestand im vorliegenden Fall auf Grund der eindeutigen
Gesetzesbestimmungen jedoch nicht. In Ermangelung eines entsprechenden
Vollzugsspielraumes war es dem Finanzamt (ebenso wie dem UFS als
Abgabenbehörde zweiter Instanz) auch nicht möglich - wie vom Bw.
erhofft - eine "menschlich positive
Entscheidung" zu treffen.
Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass
sich auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
15. November 1994, 94/14/0107, mit der hier entscheidungswesentlichen
Norm des § 18 Abs. 3 Z 1 EStG auseinandergesetzt und dabei
keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einschränkung des
begünstigten Personenkreises auf bestimmte "Angehörige" gefunden
hat.
Das Finanzamt hat sohin auf Grund des klaren
Gesetzeswortlautes zu Recht die Absetzbarkeit der vom Bw. für seine
Lebensgefährtin getragenen Ausgaben verneint, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden war.
Graz, am 30.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 3 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 106 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0322-G/08
- Stammnummer
- 35939
- Gültig
- 30.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF