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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0966-G/07

Berufung gegen Säumniszuschlagsbescheid

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0966-G/07vom 28.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, G., vom 14. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 3. Februar 2007 betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Die Bw ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2007 setzte das Finanzamt für das Jahr 2000 Dienstgeberbeitrag und Säumniszuschlag (letzterer im betrag von 138,04 €) fest. Dagegen hat die Bw die Berufung erhoben. Gegenstand dieser Berufungsentscheidung ist die Rechtsmäßigkeit des Säumniszuschlags. Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat im Dezember 2007 zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: § 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. (2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. (8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; ... Beim Säumniszuschlag handelt es sich um einen Nebenanspruch, dessen Höhe sich von der Stammabgabe ableitet. Die Bw hat diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Säumniszuschlagsbescheides eingewendet. Auch vom Unabhängigen Finanzsenat kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden. Die Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid war daher als unbegründet abzuweisen. Auf § 217 Abs. 8 BAO wird hingewiesen. Diese Berufungsentscheidung steht einer fortgesetzten Aussetzung der Einhebung des Säumniszuschlags bis zur Erledigung der Berufung betreffend den Dienstgeberbeitrag nicht entgegen. Graz, am 28. Juli 2008

Normen und Schlagworte

SZ

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0966-G/07
Stammnummer
35935
Gültig
28.07.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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