Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0966-G/07
Berufung gegen Säumniszuschlagsbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0966-G/07vom 28.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, G., vom 14. Februar 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 3. Februar 2007
betreffend Säumniszuschlag - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2007 setzte das
Finanzamt für das Jahr 2000 Dienstgeberbeitrag und Säumniszuschlag
(letzterer im betrag von 138,04 €) fest. Dagegen hat die Bw die
Berufung erhoben. Gegenstand dieser Berufungsentscheidung ist die
Rechtsmäßigkeit des Säumniszuschlags.
Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen
Finanzsenat im Dezember 2007 zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 217. (1) Wird eine Abgabe, ausgenommen
Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des
nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; ...
Beim Säumniszuschlag handelt es sich um einen
Nebenanspruch, dessen Höhe sich von der Stammabgabe ableitet. Die Bw hat
diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen
Säumniszuschlagsbescheides eingewendet. Auch vom Unabhängigen
Finanzsenat kann keine Rechtswidrigkeit erkannt werden.
Die Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid war
daher als unbegründet abzuweisen. Auf § 217 Abs. 8 BAO wird
hingewiesen.
Diese Berufungsentscheidung steht einer fortgesetzten
Aussetzung der Einhebung des Säumniszuschlags bis zur Erledigung der
Berufung betreffend den Dienstgeberbeitrag nicht entgegen.
Graz, am 28.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 41 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0966-G/07
- Stammnummer
- 35935
- Gültig
- 28.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF