Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0708-W/08
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen als Betriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0708-W/08vom 24.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Wirtschaftstreuhand Dkfm. Herbert Duffek Ges.m.b.H., gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 1. und 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 2002 bis 2004 entschieden:
1.
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre
2002 und 2003 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
2. Die
Berufung gegen den Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt
eingebracht werden. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss -
abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch einen
bevollmächtigten Rechtsanwalt (Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer)
eingebracht werden.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw., ein Arzt, erzielte in den Jahren 2002 bis 2004
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus
Gewerbebetrieb, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Anlässlich einer beim Bw. durchgeführten, die
genannten Abgabenerhebungszeiträume betreffenden Betriebsprüfung (BP)
wurden die folgenden, auf Seite 5 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 15. Jänner 2007 dargestellten,
berufungsgegenständlichen Feststellungen getroffen:
Der Bw. beziehe sowohl Einkünfte aus der
selbstständigen Tätigkeit eines Facharztes als auch aus dem Betrieb
eines Schulungszentrums. Für beide Bereiche sei im Prüfungszeitraum
eine gemeinsame Buchhaltung geführt worden. In Hinkunft würden beide
Bereiche getrennt erfasst (soweit nicht der Betrieb des Schulungszentrums
infolge einer Änderung der Rechtsform wegfalle).
Nach einer ausführlichen Darstellung der Rechtslage zu
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a) EStG 1988 und § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 wurde
die Feststellung getroffen, dass die folgenden Aufwendungen nicht als
Betriebsausgaben anzuerkennen seien:
|
|
2002
|
2003
|
2004
|
Rundfunkgebühren
|
€ 150,88
|
€
188,60
|
€ 242,88
|
Bekleidung bzw. Schuhe
|
€ 271,98
|
€
582,36
|
€ 1.200,00
|
Geschenke, Wein
|
€ 669,94
|
€ 197,29
|
€ 54,76
Die angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer
für die Jahre 2002 bis 2004 vom 23. Jänner 2007 wurden vom Finanzamt
unter Zugrundelegung der von der BP getroffenen Feststellungen nach
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
erlassen.
Der Bw. erhob mit Anbringen vom 5. März 2007
Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 2002 bis 2004 und ersuchte zur
Abgabe einer Begründung um Fristerstreckung bis zum 30. März 2007. Im
Anbringen vom 29. März 2007 brachte er folgende Berufungsbegründung
vor:
Die Rundfunkgebühren in Höhe von € 150,88 im
Jahr 2002, von € 188,60 im Jahr 2003 und von € 242,88 im Jahr 2004
seien für ein TV-Gerät bezahlt worden, welches sich, wie sich die BP
überzeugen habe können, im Therapieraum befinde, wo für die
verschiedenen Anwendungen Kassetten abgespielt würden.
Die Aufwendungen für Bekleidung bzw. Schuhe, und zwar
in Höhe von € 111,98 für eine Arzthose und € 160,00 für
Arzthemden im Jahr 2002 sowie in Höhe von € 112,36 für Sandalen
im Jahr 2003 seien Werbungskosten. Es handle sich um typische Berufskleidung, da
nicht nur in Rehabilitationszentren, sondern in allen Arztpraxen und
Spitälern Ärzte weiße Hosen, Hemden sowie Sandalen tragen
würden.
Bei den Aufwendungen für Wein in Höhe von €
669,94 im Jahr 2002, von € 197,29 im Jahr 2003 und von € 54,76 im Jahr
2004 handle es sich um Gaben an Privatpatienten, die diesen Wein am Ende ihrer
Therapie bekommen hätten. Mit diesen Werbegaben sei bezweckt worden, dass
die Patienten erneut die ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen
würden.
Deshalb werde beantragt, die angeführten Beträge
als Werbungskosten anzuerkennen.
Das Finanzamt
traf mit Berufungsvorentscheidung vom 25. April 2007 betreffend die Jahre 2002
und 2003 eine teilweise stattgebende Entscheidung. Betreffend das Jahr 2004
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Mai 2007 eine abweisende Entscheidung
getroffen. Als Betriebsausgaben des Jahres 2002 wurden antragsgemäß
Aufwendungen für Arzthosen in Höhe von € 111,98 und für
Arzthemden in Höhe von € 160,00 anerkannt. Als Betriebsausgaben des
Jahres 2003 wurden antragsgemäß Aufwendungen für Sandalen in
Höhe von € 112,36 anerkannt. Die Aufwendungen für
Rundfunkgebühren und Wein wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Diese Entscheidungen des Finanzamtes wurden mittels Darstellung der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich
begründet.
Der Bw. stellte mit Anbringen vom 29. Mai 2007 den
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. begehrt die Anerkennung von Aufwendungen für
Bekleidung bzw. Schuhe, für Rundfunkgebühren sowie für Wein als
"Werbungskosten".
Der Ordnung halber wird darauf hingewiesen, dass im
gegenständlichen Fall der Begriff "Betriebsausgaben" zur Anwendung gelangt,
was sich aus § 2 Abs. 3 und 4 EStG 1988 ergibt. Die Zuordnung der
betreffenden Aufwendungen durch den Bw. erfolgte zu den Bereichen
selbstständige Tätigkeit eines Facharztes und Betrieb eines
Schulungszentrums, für welche im Prüfungszeitraum eine gemeinsame
Buchhaltung geführt wurde, sodass - wenngleich eine grundsätzliche
Gleichbehandlung von Betriebsausgaben und Werbungskosten geboten ist - im Falle
des Bw. das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von Betriebsausgaben zu prüfen
ist.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988, BGBl.Nr.
400/1988 in der anzuwendenden Fassung, sind Betriebsausgaben die Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a) EStG 1988
dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst
wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen
Einkünften nicht abgezogen werden.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 dürfen
Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
I) Aufwendungen für Bekleidung bzw. Schuhe:
Diese Aufwendungen sind vom Anwendungsbereich des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a) EStG 1988 umfasst.
Aufwendungen für die Anschaffung von
Bekleidungsstücken sind nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, auch wenn die
Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen wird, wenn es sich
dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handelt
(vgl. z.B. VwGH 8.10.1998, 97/15/0079; VwGH 28.4.1999, 94/13/0196). Typische
Berufskleidung ist eine solche, die im Wesentlichen nur für die berufliche
Verwendung geeignet ist. Es werden solche Kleidungsstücke dazu zu rechnen
sein, die berufstypisch die Funktion entweder einer Schutzkleidung oder einer
Art Uniform erfüllen (vgl. z.B. 23.4.2002, 98/14/0219).
Da dem Berufungsbegehren auf Anerkennung der Aufwendungen
für Bekleidung bzw. Schuhe in Höhe von € 111,98 für eine
Arzthose und € 160,00 für Arzthemden im Jahr 2002 sowie in Höhe
von € 112,36 für Sandalen im Jahr 2003 als Betriebsausgaben nach
nochmaliger Überprüfung der betreffenden Sachverhalte mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes entsprochen wurde und an dieser
Vorgehensweise keine Rechtswidrigkeit erblickt werden kann, werden die
angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 und
2003 im Sinne der Berufungsvorentscheidung abgeändert.
II) Aufwendungen für Rundfunkgebühren:
Diese Aufwendungen sind vom Anwendungsbereich des § 20
Abs. 1 Z 2 lit. a) EStG 1988 umfasst.
Wie bereits von der BP in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung sowie in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
ausgeführt wurde, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
Aufwendungen hinsichtlich der Rundfunkgebühr und Radiogebühr die
Abzugsfähigkeit als Werbungskosten zu versagen. Diese Kosten stellen
typischerweise Aufwendungen der Lebensführung dar, die unter das
Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 fallen (Hinweis E 16.9.1992, 90/13/0291)
(vgl. VwGH 27.5.1999, 97/15/0142).
Die Kernaussage dieses zwar auf die Abzugsfähigkeit
von Werbungskosten Bezug nehmenden Erkenntnisses entfaltet auch für den
Bereich der Betriebsausgaben Wirkung. Denn nach der herrschenden Lehre erfordert
das Prinzip der Steuergerechtigkeit die grundsätzliche Gleichbehandlung von
Betriebsausgaben und Werbungskosten (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz
Kommentar, § 4, Tz 229).
Zum Vorbringen des Bw., die Rundfunkgebühren seien
für ein TV-Gerät bezahlt worden, welches sich im Therapieraum befinde,
wo für die verschiedenen Anwendungen Kassetten abgespielt würden, ist
festzustellen, dass sich die Ordination und die Wohnung des Bw. an der selben
Adresse befinden. Da bereits in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes in
diesem Zusammenhang die Tatsache angesprochen wurde, dass vom Bw. kein Nachweis
über eine gesonderte Vorschreibung der Rundfunkgebühr für den
privaten Bereich erbracht wurde und ein solcher Nachweis auch in der Folge nicht
vorgelegt wurde, kann nicht von einer ausschließlich betrieblichen
Veranlassung der Aufwendungen für die Rundfunkgebühren ausgegangen
werden.
Überdies muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den
Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger
Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden
(Hinweis E 18.3.1992, 91/14/0171). Soweit sich Aufwendungen für die
Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen
lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht
abzugsfähig (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Tz 9 ff
zu § 20) (vgl. VwGH 24.9.2007, 2006/15/0325).
Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist eine Anerkennung
der Aufwendungen für Rundfunkgebühren in Höhe von € 150,88
im Jahr 2002, von € 188,60 im Jahr 2003 und von € 242,88 im Jahr 2004
als Betriebsausgaben nicht möglich.
III) Aufwendungen für Wein:
Diese Aufwendungen sind vom Anwendungsbereich des § 20
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 umfasst.
Nach ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem Begriff
"Repräsentationsaufwendungen" im Zusammenhalt mit der eigenen Bedeutung
dieses Wortes alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des
Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen
fördern, es ihm also ermöglichen, zu "repräsentieren" (Hinweis E
22.1.1985, 84/14/0035) (vgl. VwGH 15.7.1998, 93/13/0205).
Dass die Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
des Abgabepflichtigen für sich allein noch nicht dazu führt, einen der
Lebensführung zuzurechnenden Aufwand steuerlich abzugsfähig zu machen,
hat der Gesetzgeber ausdrücklich normiert. Gerade bei einer freiberuflichen
Tätigkeit, die von einem besonderen Vertrauen des Auftraggebers in die
Fähigkeiten und die Seriosität des Leistungserbringers gekennzeichnet
ist, kommt den im Wirtschaftsleben häufig anzutreffenden Sachgeschenken
regelmäßig keine für die Auftragserteilung maßgebende
Bedeutung zu. Vielmehr tritt dabei ein allfälliger "Werbeeffekt" deutlich
hinter den der Repräsentation (vgl. VwGH 15.7.1998, 93/13/0205).
Der Gesetzgeber bringt klar zum Ausdruck, dass das in
§ 20 Abs. 1 Z 2 und § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 verankerte Abzugsverbot
auch solche Aufwendungen für die Lebensführung mitumfasst, die der
Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Abgabepflichtigen dienen.
Ein Gesetzesvollzug, bei dem die steuerliche Abzugsfähigkeit von Geschenken
und Aufmerksamkeiten davon abhängig gemacht würde, ob jemand damit
wünschenswerte geschäftliche oder berufliche Kontakte fördern und
vertiefen oder ob er damit bloß "prunken" will, wäre in der Praxis
kaum durchführbar. Abgesehen davon hätte er zur Folge, dass die
Einkommensteuerbemessungsgrundlage von Charaktereigenschaften des jeweiligen
Abgabepflichtigen mitbestimmt würde - ein Ergebnis, das mit dem Wesen der
Einkommensteuer als einer an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des
Abgabepflichtigen orientierten Abgabe nicht vereinbar wäre. Es ist daher
erforderlich, abzugsfähige und nicht abzugsfähige Aufwendungen nach
objektiven Kriterien voneinander abzugrenzen. Maßgebend ist dabei das
äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwandes
schließen lässt und nicht die bloß behauptete, davon
abweichende Motivation des Abgabepflichtigen (vgl. VwGH 15.7.1998,
93/13/0205).
Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist eine Anerkennung
der Aufwendungen für Wein in Höhe von € 669,94 im Jahr 2002, von
€ 197,29 im Jahr 2003 und von € 54,76 im Jahr 2004 als
Betriebsausgaben nicht möglich.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien,
24. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
BetriebsausgabenAbzugsfähigkeitAufwendungen für die LebensführungBekleidungtypische BerufskleidungRundfunkgebührenWeinRepräsentationsaufwendungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0708-W/08
- Stammnummer
- 35932
- Gültig
- 24.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF