Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0849-L/07
Aussetzungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0849-L/07vom 28.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, Adr., vom 12. Juni 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC, vertreten durch A#, vom 14. Mai
2007 betreffend Aussetzungszinsen - Steuer nach der am 17. Juli 2008 in
4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 1. März 2002 wurde die Aussetzung
der Einhebung von Umsatzsteuer und Säumniszuschlägen 2000 und 2001
beantragt, mit 11. März 2002 wurde die Aussetzung der Einhebung
verfügt. Mit Bescheid vom 14. Mai 2007, nach Ergehen der diese Abgaben
betreffenden Berufungsvorentscheidungen wurden Aussetzungszinsen in Höhe
von € 2614,73 vorgeschrieben. In der Folge wurde hinsichtlich der
Berufungsvorentscheidungen Vorlageanträge eingebracht.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2007 wurde gegen den Bescheid
über die Festsetzung von Aussetzungszinsen Berufung erhoben und
ausgeführt: Die gegenständliche Berufung möge gemeinsam mit dem
Berufungsverfahren gegen die Umsatzsteuerbescheide 1999, 1-11/2000 und 1 bis
2/2002 (RV/2017-L/02) abgehandelt werden. Es werde auf die dortige
Begründung verwiesen. Bei Stattgabe dieser Berufungen würden sich
keine Aussetzungszinsen ergeben.
In der am 17. September 2008 abgehaltenen
Berufungsverhandlung (die gemeinsam mit den strittigen Abgaben abgehalten wurde)
wurden hinsichtlich der Aussetzungszinsen keine ergänzenden
Ausführungen gemacht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 9 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt (§230 Abs.
6) oder b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub
eintritt, Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den
Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der
Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5)
oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Das Vorgehen der Abgabenbehörde erster Instanz mit
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung einen Bescheid über die
Vorschreibung von Aussetzungszinsen zu erlassen war korrekt. Der Gesetzgeber hat
für den Fall der Erhebung einer Berufung und der nachfolgenden Einbringung
eines Vorlageantrages gegebenenfalls zwei Verfahren für die Vorschreibung
von Aussetzungszinsen vorgesehen.
Gemäß
§ 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung
einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit dem
Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der
Aussetzung ist anlässlich einer über Berufung (Abs. 1) ergehenden
a) Berufungsvorentscheidung oder
b) Berufungsentscheidung oder
c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden
Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes
anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt
eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines "Vorlageantrages"
(§ 276 Abs. 2) nicht aus.
Im gegenständlichen Fall wurde mit Schreiben vom 1.
März 2002 ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung eingebracht, dem
stattgegeben wurde. Bei Ergehen der Berufungsvorentscheidungen über die dem
Antrag zu Grunde liegenden Abgaben waren Aussetzungszinsen
vorzuschreiben.
Wie sich aus § 212a Abs. 5 ergibt, sieht der
Gesetzgeber für den Fall eines Antrages auf Vorlage der Abgabenberufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Einbringung eines weiteren/neuen
Antrages auf Aussetzung der Einhebung vor. Aus einer neuerlichen Antragstellung
könnten daher wiederum Aussetzungszinsen, beginnend mit dem Tag der
Antragstellung erwachsen, wobei für die Zeitspanne zwischen Abweisung des
Erstantrages/der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung bis zu einer zweiten
Antragstellung keine Aussetzungszinsen anfallen.
Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass die Einbringung
eines Vorlageantrages keine Grundlage für die Beseitigung eines Bescheides
über die Vorschreibung von Aussetzungszinsen darstellen kann.
Aus § 212a Abs. 1 iVm § 212a Abs. 9 BAO folgt,
dass Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in
Betracht kommenden Abgabenbetrag ist.
Sollte im Rahmen der Berufungsentscheidung im
Abgabenverfahren eine Herabsetzung der Abgabenschuld erfolgen, wird nach §
212a Abs. 9 lit. b BAO eine Anpassung der Aussetzungszinsen vorzunehmen
sein.
Es war daher spruchgemäß abzuweisen.
Linz, am 28.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0849-L/07
- Stammnummer
- 35930
- Gültig
- 28.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF