Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1025-L/06
Familienbeihilfenanspruch eines Asylwerbers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1025-L/06vom 28.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 14. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 7. September 2006 betreffend
Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
In Folge einer Überprüfung des Anspruchs auf
Familienbeihilfe durch das Finanzamt, übermittelte der Bw. jeweils eine
Schulbesuchsbestätigung für seine Kinder A. und B. für das
Schuljahr 2005/2006. Weiters teilte er der Abgabenbehörde I. Instanz mit
Schreiben vom 10.7.2006 mit, dass er seit 2003 Asylwerber sei und einer
unselbständigen Beschäftigung nachgehe. Überdies verfüge er
über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung in Österreich.
Sofern demnach keine Zuerkennung der Beihilfe erfolge, beantragte der Bw. einen
abweisenden Bescheid zu erlassen. Mit Bescheid des Finanzamtes vom
7. September 2006 wurde die Weitergewährung der Familienbeihilfe
für den nunmehrigen Bw. betreffend seine drei Kinder C. (geb. 00.00.2004),
A. (geb. 0.0.1997) und B. (geb. 00.0.1992) ab Mai 2006 abgewiesen. Das Finanzamt
stützt dabei seinen Bescheid auf § 3 Familienlastenausgleichsgesetz
(FLAG) in der ab 1. Jänner 2006 gültigen Fassung, wonach für
Personen, welche nicht österreichische Staatsbürger seien, nur dann
eine Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe gegeben sei, wenn sich diese
nach den Bestimmungen der §§ 8 und 9 des NAG (Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz) rechtmäßig in Österreich aufhalten
würden. Da weder der Bw. für seine Person noch für seine Kinder
die nach §§ 8 bzw. 9 NAG geforderten Aufenthaltsberechtigungen
vorgelegt habe, noch das Asylverfahren durch endgültige Asylgewährung
abgeschlossen worden sei, bestünde kein Anspruch auf Familienbeihilfe. In
einem ergänzenden Hinweis führte das Finanzamt aus, dass von einer
Rückforderung der bereits für Jänner bis April 2006 zu Unrecht
bezogenen Beihilfe gem. § 26 Abs. 4 FLAG aus Billigkeitsgründen
abgesehen werde.
Gegen diesen Abweisungsbescheid vom 7.9.2006 brachte der
Bw. mit Eingabe vom 14.9.2006, fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein.
Darin führt der Bw. im Wesentlichen sinngemäß aus, dass er
bereits seit April 2003 in Österreich entsprechend den Bestimmungen des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtmäßig,
unselbständig beschäftigt sei. Weiters verfüge er über eine,
dzt. bis 15.12.2007 gültige Arbeitserlaubnis. Die Finanzierung der
Familienbeilhilfe erfolge - mit Ausnahme des Bundes und der Länder, sowie
der größeren Gemeinden und der gemeinnützigen Krankenanstalten -
aus Beiträgen aller Dienstgeber, welche im Inland Dienstnehmer
beschäftigen würden. Dies bedeute, dass auch im vorliegenden Fall der
Dienstgeber des Bw. in den Familienlastenausgleichsfonds bislang entsprechende
Beiträge eingebracht habe und auch noch laufend einzahle. Bis zum
In-Kraft-Treten der Novelle des FLAG zum 1. Jänner 2006 seien
die Voraussetzungen des § 3 leg. cit. erfüllt worden und die
Familienbeihilfe für die minderjährigen Kinder des Bw. bereits bezogen
worden. Der Bw. befinde sich seit November 1999 als Asylwerber in
Österreich und verfüge über eine vorläufige
Aufenthaltsberechtigung gem. den Bestimmungen des § 19 AsylG. Folglich
halte er sich mit seinen Kindern rechtmäßig hierzulande auf. Auch
nach Ansicht der UNHCR (Analyse der Regierungsvorlage für das
Fremdenrechtspaket) sollte dieser rechtmäßige Aufenthalt bei der
Gewährung der Familienbeihilfe Berücksichtigung finden. Es erscheine
gerade eine unterschiedliche Behandlung von Flüchtlingen, welche in
Österreich in der Regel eine neue Existenzgrundlage aufzubauen hätten,
gegenüber Migranten nicht nachvollziehbar. Die seit 1. Jänner
2006 in Kraft getretenen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 und 2 FLAG, welche
eine Bezugsberechtigung der Beihilfe nur auf ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG
und nicht auf ein solches nach dem Asylgesetz abstelle, sei daher nach Ansicht
des Bw. keinesfalls nachvollziehbar. Diese mit 1. Jänner 2006
vorgenannten, geänderten Bestimmungen seien sachlich nicht gerechtfertigt
und folglich gleichheitswidrig. Es handle sich somit bei dieser Neuregelung des
§ 3 FLAG um einen unzulässigen Eingriff in die wohl erworbenen Rechte
des Bw. wodurch der aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Vertrauensschutz
verletzt werde. Verfassungswidrig seien nämlich auch künftig wirkende
Einschränkungen wohl erworbener Rechte, sofern es sich dabei um
schwerwiegende und plötzlich eintretende Eingriffe in die Rechtsposition
handle, auf deren Bestand die Betroffenen mit guten Gründen vertrauen
konnten (VfSlg 11.309/1987). Außerdem werde durch die Einstellung der
Beihilfe die Existenz der Familie des Bw. bedroht. Darüber hinaus sei der
Bw. türkischer Staatsangehöriger wodurch im vorliegenden Fall der
Beschluss 1/80 des Assoziationsabkommens der EWG-Türkei im
gegenständlichen Verfahren anzuwenden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27.9.2006 wies das
Finanzamt die Berufung vom 14.9.2006 als unbegründet ab. In der
Begründung stützt sich die Abgabenbehörde I. Instanz neuerlich
auf die rechtlichen Änderungen des § 3 FLAG mit 1.1.2006. Zu dem vom
Bw. u.a. vorgebrachten Beschluss des Assoziationsabkommens führt das
Finanzamt aus, dass dieser für das anhängige Verfahren nicht
anzuwenden sei, da diese Bestimmungen die Freizügigkeit von Arbeitnehmern
behandle und nicht für Personen gedacht sei, welche vor der Türkei
internationalen Schutz begehren würden.
Durch die Eingabe des Bw. vom 2.10.2006, welche
sinngemäß nach § 276 Abs. 2 BAO als Vorlageantrag zu werten war,
gilt die eingebrachte Berufung vom 14.9.2006 gem. § 276 Abs. 3 BAO wiederum
als unerledigt. Mit Vorhalten des Unabhängigen Finanzsenates (kurz UFS) vom
13.6. und 10.7.2008 wurde dem Bw. das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der von
der Behörde angenommene Sachverhalt mitgeteilt und diesem die Gelegenheit
zur Gegenäußerung eingeräumt, bzw. die Möglichkeit
eröffnet weitere Unterlagen für das gegenständliche Verfahren
vorzulegen. Am 17.7.2008 übermittelte der Bw. in der Folge
unvollständige Ablichtungen von vorläufig erteilten
Aufenthaltsberechtigungen (offenbar alle gem. § 19 AsylG) für ihn,
seine Gattin, sowie für seine beiden Töchter A. und B., weiters einen
aktuellen Versicherungsdatenauszug über seine Person, eine Bestätigung
des AMS über einen Leistungsanspruch für den Bw., eine Ablichtung
über eine, ebenfalls vom AMS für den Zeitraum 19.11.2007 bis
18.11.2008 erteilte Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG, und einen
Arbeitsvertrag mit der Fa. X., Z., aus dem u.a. hervorgeht, dass der Bw. als
Arbeitnehmer seit 14.10.2006 beim genannten Unternehmen ein
Beschäftigungsverhältnis unterhält.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Sowohl der gegenständliche Bw., seine Gattin als auch
die drei Kinder sind nach den Angaben des Bw. türkische Staatsbürger.
Lt. den eigenen Ausführungen des Bw. hält sich dieser mit seiner
Gattin und den genannten Kindern als Asylwerber in Österreich auf, wobei
die jeweiligen Asylverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen seien. Ein
Aufenthaltstitel nach § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
wurde nicht nachgewiesen bzw. die Innehabung eines solchen auch im bisherigen
Verfahren vom Bw. nicht behauptet. Das Finanzamt wies daher den Antrag auf
(Weiter)gewährung von Familienbeihilfe für die drei Kinder unter
Hinweis auf die ab 1.1.2006 geltende Rechtslage nach § 3 Abs. 1
bis 3 FLAG 1967 ab.
Die ab 1.1.2006 (BGBl 100/2005) in Kraft getretene Fassung
des § 3 FLAG lautet wie folgt:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder,
die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach
§§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach
dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch
auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem
Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
Mit BGBl 168/2006 wurden dem § 3 FLAG,
rückwirkend mit 1.7.2006 in Kraft gesetzt, die nachstehenden Absätze 4
und 5 angefügt.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde,
Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der
Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status
des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und
Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe
rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder,
rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen
im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als
nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder
subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren
werden.
Bis zum 31.12.2005 galt die gesetzliche Regelung des
§ 3 FLAG 1967 in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004. Diese lautete:
(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und für Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde.
(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend
führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichscher Staatsbürger,
genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere
Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen
nach Abs. 1 oder 2 erfüllt.
Die Änderung des § 3 FLAG 1967 erfolgte im
Zuge umfangreicher Gesetzesänderungen durch das Fremdenrechtspaket 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005. Im Zuge dieser Änderungen wurde folgende
Übergangsbestimmung des § 55 FLAG angefügt: Die
§§ 2 Abs. 8 erster Satz und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005, treten mit 1.1.2006, nach
Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, sowie des
Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft.
Das Asylgesetz 2005 enthält unter anderem in seinem
§ 75 Absatz 1 folgende Übergangsbestimmung: Alle am
31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen des
Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die
§§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese
Verfahren anzuwenden. ......
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
15.1.2008, 2007/15/0170, folgende Feststellung
getroffen: § 55 FLAG verknüpft
das Inkrafttreten des § 3 FLAG in der Fassung des Fremdenrechtspaketes
2005 mit den Übergangsbestimmungen des NAG und jenen des Asylgesetzes 2005.
§ 55 FLAG ist dahingehend zu verstehen, dass § 3 FLAG in der
Fassung des Fremdenrechtspaketes 2005 für Personen, denen gegenüber
gemäß
§ 75 Asylgesetz 2005 das Asylverfahren noch nach dem
AsylG 1997 abgeführt wird, auch für Zeiträume ab
1. Jänner 2006 nicht anzuwenden ist. Für diesen Personenkreis
kommt daher § 3 FLAG - unbeschadet der durch BGBl. I Nr.
168/2006, mit Wirkung ab 1. Juli 2006 vorgenommenen Änderungen -
zunächst noch in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes,
BGBl. I Nr. 142/2004, zur Anwendung.
Obwohl der Bw. den Aufforderungen des UFS (Vorhalte vom
13.6.08 und vom 10.7.08), insbesondere entsprechende Unterlagen zu
übermitteln, aus denen das Datum der Einleitung seines Asylverfahrens zu
entnehmen ist, nicht in ausreichender Weise nachkam, erwiesen sich die vom Bw.
getätigten Angaben im bisherigen Verfahren als korrekt. So ergaben
einerseits ho. Ermittlungen über das Bundesasylamt, dass für
sämtliche Familienmitglieder des Bw. die jeweiligen Asylverfahren bereits
vor dem 31.12.2005 eingeleitet wurden und über diese bis dato keine
rechtskräftige Entscheidung erfolgte. Folglich sind für das
vorliegende Beihilfenverfahren noch die Bestimmungen des § 3 FLAG in der
Fassung des BGBl 142/2004 anzuwenden. Auch ergab eine Nachfrage beim AMS-Linz,
dass für den hier zu beurteilenden Zeitraum eine
Beschäftigungsbewilligung bzw. eine Arbeitserlaubnis nach dem AuslBG
für den Bw. vorlag. Durch den, vom Bw. im anhängigen Verfahren
vorgelegten Versicherungsdatenauszug gilt auch als erwiesen, dass der Bw. im
hier maßgeblichen Zeitraum die Voraussetzungen, Einkünfte aus nicht
selbständiger Arbeit bezogen zu haben und dass diese Beschäftigung
bereits länger als drei Monate andauerte, erfüllte.
Da demnach sämtliche, nach den hier anzuwendenden
Bestimmungen des § 3 Abs. 1 FLAG idF BGBl 142/2004 geforderten
Voraussetzungen für den Bw. - betreffend den hier relevanten Zeitraum -
vorliegen, war, wie im Spruch ausgeführt, der Berufung Folge zu geben und
der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Linz, am 28.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 55 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1025-L/06
- Stammnummer
- 35926
- Gültig
- 28.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF