Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0279-I/08
Doppelte Haushaltsführung bei einem alleinstehenden Bauarbeiter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0279-I/08vom 25.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamts
A vom 19. November 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Veranlagung des Abgabepflichtigen mit Bescheid vom
19.11.2007 wurden Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten im Betrag von 3.384 € mit der Begründung
nicht anerkannt, dass Kosten für Familienheimfahrten, sofern nicht die
Voraussetzungen für eine auf Dauer angelegte Haushaltsführung
vorliegen, nur vorübergehend als Werbungskosten geltend gemacht werden
können.
In der Berufung gegen diesen Bescheid wurde eingewendet,
dass der Berufungswerber (kurz: Bw.) bei der Fa. B immer nur für eine
befristete Zeit eingestellt werde. Bei ledigen Arbeitnehmern würden
Familienheimfahrten auf sechs Monate befristet, bei Berufszweigen mit hoher
Fluktuation, wie im Baugewerbe, und bei befristeten Arbeitsverträgen
könne auch ein längerer Zeitraum gerechtfertigt sein.
In der Begründung der abweisenden
Berufungsvorentscheidung wurde (nach Wiedergabe von Literatur und
Rechtsprechung) auf die Lohnsteuerrichtlinien (kurz: LStR) Bezug genommen. Es
treffe zwar zu, dass eine Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort bei ständig wechselnder Arbeitsstätte
unzumutbar sei. Dieser Sachverhalt liege aber nicht vor. Der Bw. arbeite seit
Jänner 2003 mit kurzen Unterbrechungen bei der Fa. B. Er habe somit
ausreichend Gelegenheit gehabt, eine zumutbare Verlegung des Familienwohnsitzes
in die Wege zu leiten.
In der (am 19.2.2008) nachgereichten Begründung des
Antrags auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz wurde vorgebracht, dass die beantragten Kosten für die
doppelte Haushaltsführung und die Familienheimfahrten berufsbedingt
entstanden seien. Eine Verlegung des Familienwohnsitzes nach Österreich sei
nicht zumutbar. Der Bw. besitze in C ein eigenes Haus, in dem er auch eine
eigene Wohnung bewohne. Da die Arbeit in Österreich (auch) nicht garantiert
sei (zur Zeit gebe es wieder Arbeitslosigkeit), sei es für den Bw. nicht
zumutbar, sein eigenes Haus in Deutschland aufzugeben und seinen ständigen
Wohnsitz nach Österreich zu verlegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen bestehen
offenbar aus Aufwendungen von 720 € an Unkostenbeiträgen für
die "Unterkunft" in D (laut Bestätigung des Arbeitgebers) sowie
2.664 € an - betragsmäßig limitierten (§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988) - Aufwendungen für
Familienheimfahrten.
2.) Der Bw. arbeitet nach Ausweis der Akten des
Verwaltungsverfahrens (Versicherungsdatenauszug der Österreichischen
Sozialversicherung) mit Unterbrechungen seit Ende Jänner 2003 als Arbeiter
bei der Fa. B, einer Bauunternehmung. Gerade die Tätigkeit in der
Bauwirtschaft ist aber dadurch gekennzeichnet, dass es saisonal - je nach
Witterungsverhältnissen - zu kurzzeitigen Unterbrechungen der
Arbeitsverhältnisse kommen kann. Dies ist nichts
Außergewöhnliches (und im Vorlageantrag auch nicht bestritten).
Soweit der Bw. aber darauf Bezug nimmt, dass die Arbeit nicht "garantiert" sei
und der Bw. zum Zeitpunkt des diesbezüglichen Schreibens (19.2.2008) "seit
Jänner" wieder arbeitslos sei, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich
dabei gerade um die im Baugewerbe übliche (durchaus unterschiedlich lange)
Winterpause gehandelt hat und der Bw. danach wiederum in D beschäftigt
wurde (aktueller Versicherungsdatenauszug).
3.) Der Bw. ist der eingereichten Abgabenerklärung
zufolge alleinstehend. Nach dem Vorbringen im Vorlageantrag besitzt er in C
(Deutschland) ein Haus. Hier befindet sich sein Hauptwohnsitz (die Fahrtstrecke
von C nach F beträgt 611 km). Der Bw. verfügt darüber hinaus in
D, G, seit dem 20.4.2005 (mit kurzer Unterbrechung vom 23.12.2005 bis 17.1.2006)
über eine Unterkunft. Diese hat er in der am 13.11.2007 eingereichten
Steuererklärung für das Jahr 2006 als derzeitige Wohnanschrift
bezeichnet. Die Fahrtstrecke von dieser Unterkunft nach D, H (Bauunternehmen),
beträgt ca. 900 Meter (maps.google.at/).
4.) Auf die in der Begründung der
Berufungsvorentscheidung dargestellte Rechtsprechung des VwGH zu den rechtlichen
Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit der Kosten einer doppelten
Haushaltsführung wird hingewiesen.
5.) Vor diesem Hintergrund ist aber davon auszugehen, dass
die Unzumutbarkeit der Verlegung des privaten (Haupt-)Wohnsitzes in den
Nahebereich der Betätigung in Österreich nicht etwa in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen in Deutschland begründet ist,
sondern in seiner privaten Lebensführung, nämlich dem Besitz in C.
Mehraufwendungen, die dem Steuerpflichtigen aus der unüblich weiten
Entfernung des Beschäftigungsorts vom Wohnsitzort entstehen, können
zwar auch in solchen Fällen "für eine gewisse Übergangszeit"
berücksichtigt werden, wobei - nach der Verwaltungspraxis (LStR 346) - bei
Arbeitnehmern in Berufszweigen mit typischerweise hoher Fluktuation (zB im
Baugewerbe) ein längerer Zeitraum als sechs Monate gerechtfertigt sein
kann. Nach den Ausführungen des Finanzamts im Veranlagungsakt hat es diesem
Umstand aber ohnedies dadurch Rechnung getragen, dass es "eine steuerliche
Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung" für zwei Jahre
zugebilligt hat. In Anbetracht des Umstands, dass der Bw. seit dem Jahr 2003 in
D, H, beschäftigt ist und seit Jänner 2006 in dieser Gemeinde (unweit
des Arbeitsplatzes) auch ununterbrochen
polizeilich gemeldet ist (was auf eine Beibehaltung der Unterkunft für
Zwecke der Ausübung der Erwerbstätigkeit in D schließen
lässt), war es als zumutbar anzusehen, den Wohnsitz spätestens mit
Ablauf des Jahres 2005 (dh nach drei Jahren) zu verlegen.
Der Bw. brauchte "sein eigenes Haus in Deutschland" deshalb
nicht "aufzugeben" (Vorlageantrag). Es war (steuerlich) lediglich davon
auszugehen, dass er seinen Wohnsitz in Deutschland - aus Gründen des
Besitzes - nicht aufgeben wollte. Traf dies aber zu, handelte es sich bei den
geltend gemachten Kosten um (steuerlich nicht abzugsfähige) Kosten der
privaten Lebensführung (§ 20 EStG 1988).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 25. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0279-I/08
- Stammnummer
- 35923
- Gültig
- 25.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF