Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0280-G/06
Familienbeihilfenanspruch für Asylwerber (Rechtslage ab Mai 2004)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0280-G/06vom 25.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch bestehe, wie sich dies aus § 50y Abs. 2 erster Satz FLAG ergebe, § 3 leg.cit. in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich sei, wird vom Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen Asylgewährung bestehe (VwGH 2008/15/0177).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau A in XY, vom 23. April 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 30. März 2006
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. Oktober 2004 bis 30. Juni 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte am 23. Dezember 2005 mit
dem Formular Beih 1 die rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe
für ihre drei Kinder für den Zeitraum Oktober 2004 bis Juni
2005. Das Finanzamt Graz-Stadt wies den Antrag mit Bescheid vom 30.
März 2006 mit folgender Begründung
ab: Laut vorgelegten Unterlagen wurde
Ihnen mit Bescheid vom 1.7.2005 Asyl gewährt. Infolge dessen besteht
frühestens ab 1.7.2005 Anspruch auf Familienbeihilfe, wodurch Ihr Antrag
auf Gewährung der Familienbeihilfe für alle drei Kinder für die
Zeit von 10/04 bis 6/05 gemäß
§ 3 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 abgewiesen werden musste.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 23. April
2006 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Mit Bericht vom 16. Juni 2006 legte das Finanzamt
Graz-Stadt die Berufung aus verwaltungsökonomischen Gründen, ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung, dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 3 FLAG idF vor der mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, vorgenommenen
Änderung lautet:
§ 3 Abs. 1 FLAG
1967: Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem
Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen
Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im
Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung
nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem,
wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
Abs. 2 leg. cit: Abs. 1
gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten
ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für
Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 18. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
Artikel 22 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr.
142/2004, lautete auszugsweise:
"Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967"
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl.Nr. 376, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I Nr. 110/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Abs. 2 lautet:
"Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde."
4. Nach § 50x wird folgender § 50y
eingefügt:
"§ 50y./1) § 39j Abs. 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr.142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in
Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Die beiden Höchstgerichte haben sich bereits mit den
gegenständlich strittigen Änderungen des FLAG 1967 idF BGBl. I Nr.
142/2004 befasst.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.
November 2005, B 3295/05, die Behandlung einer entsprechenden Beschwerde gegen
einen Bescheid des UFS vom 16. September 2005, Zl. RV/1042-W/05,
abgelehnt. Der VfGH verweist darauf, dass in Anbetracht des großen
Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei der Gewährung
familienfördernder Maßnahmen (Hinweis auf VfSlg. 8605/1979 und
14.694/1996) und der verfassungsrechtlich unbedenklichen
Übergangsbestimmungen die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung
rechtswidriger genereller Normen so wenig wahrscheinlich sei, dass die
Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
8. Februar 2007, Zl. 2006/15/0098 (Serie, erledigt im gleichen Sinn:
2006/15/0261, 2006/15/0298) ausgesprochen, dass für vor dem Mai 2004
liegende Zeiträume sich der Beihilfenanspruch nach § 3 FLAG 1967, in
der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen
Änderungen, richtet. Was zur Folge hat, dass auf die Eigenschaft als
Flüchtling im Sinne des Art. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974,
abzustellen ist.
Hinsichtlich des Geltungsbereiches der Änderungen des
BGBl. I Nr. 142/2004 ab 1.5.2004 führt der VwGH aus:
"Für die Frage, ob
im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch besteht, ist, wie sich dies aus
§ 50y Abs. 2 erster Satz FLAG 1967 ergibt, § 3 leg. cit. in der durch
das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich, was
zur Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab der tatsächlichen
Asylgewährung (im gegenständlichen Beschwerdefall März 2005)
besteht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich die
Rechtsansicht der belangten Behörde als richtig, dass die novellierte
Fassung ihrem klaren Wortlaut nach für die Anspruchsvoraussetzungen der
Familienbeihilfe darauf abstellt, ob tatsächlich bereits Asyl gewährt
worden ist."
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.
Juni 2008, 2008/15/0177 wurde dazu ausgeführt:
Der
Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 8. Februar 2007,
2006/15/0098, auf welches gemäß
§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG
verwiesen wird, rechtliche Aussagen über das Inkrafttreten und die
Anwendung der hier maßgebenden Bestimmungen des FLAG in der durch das
Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I. Nr. 142/2004, geänderten Fassung
getroffen. Darin führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für die
Frage, ob im Zeitraum ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch bestehe, wie sich dies
aus § 50y Abs. 2 erster Satz FLAG ergebe, § 3 leg. cit. in der durch
das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung maßgeblich sei.
Im Bereich des
§ 3 Abs. 2
FLAG habe dies zur Folge, dass der Beihilfenanspruch erst ab der
tatsächlichen Asylgewährung bestehe. Die novellierte Fassung § 3
Abs. 2 FLAG stelle ihrem klaren Wortlaut nach für die
Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf ab, ob tatsächlich
bereits Asyl gewährt worden sei. Für vor dem Mai 2004 liegende
Zeiträume richte sich der Beihilfenanspruch hingegen nach § 3 FLAG in
der Fassung vor der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen
Änderung. Im Bereich des § 3 Abs. 2 FLAG habe dies zur Folge, dass auf
die Eigenschaft als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des Abkommens über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955,
und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.
78/1974, abzustellen
sei.
Gegenständlich ist
unstrittig, dass der Beschwerdeführerin bis zur Kundmachung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes am 15. Dezember 2004 noch nicht Asyl
gewährt worden war. Für den Beschwerdefall ist daher für
Zeiträume ab 1. Mai 2004 § 3 Abs. 2 FLAG in der Fassung des
Pensionsharmonisierungsgesetzes anzuwenden. Folglich ist für den
Beihilfenanspruch der Beschwerdeführerin maßgebend, ob im
Anspruchszeitraum Asyl gewährt war. Da dies unstrittig im
streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Fall gewesen ist - Asyl wurde mit
Bescheid vom 3. März 2006 gewährt - hat die belangte Behörde zu
Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Familienbeihilfe im
Instanzenzug ab Mai 2004 abgewiesen, zumal im gegenständlichen Fall der
Beihilfenanspruch auch nicht nach
§ 3 Abs. 1 FLAG auf ein
Beschäftigungsverhältnis gestützt werden kann.
Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin, stellt der
Gesetzgeber - wie auch der VwGH bestätigt - mit § 3 Abs. 2 FLAG 1967
idF BGBl. I Nr. 142/2004 tatsächlich auf das Datum der Erteilung des
Asylbescheides ab.
Die Berufung wird daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abgewiesen.
Graz, am 25.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0280-G/06
- Stammnummer
- 35918
- Gültig
- 25.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF