Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1267-W/08
Geschäftsführerhaftung bei schuldhafter Pflichtverletzung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1267-W/08vom 24.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Michael
Günther, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Seilerstätte 17, vom
23. Oktober 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg vom 25. September 2006 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und die Haftungsschuld auf € 30.389,38
herabgesetzt.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 16. September 2005 wurde das am 10. Juli
2003 über das Vermögen der P-GmbH eröffnete Konkursverfahren nach
Verteilung einer Konkursquote von 6,962 % aufgehoben. Am 29. April
2006 wurde die Gesellschaft im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit
gelöscht.
Am 21. Oktober 2005
forderte das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) auf, bekanntzugeben, ob er ohne
Verschulden daran gehindert gewesen wäre, für die Entrichtung der in
Höhe von € 43.269,29 aushaftenden Abgabenrückstände
Sorge zu tragen. Außerdem wurde er ersucht, anzugeben, ob andere
anfallende Zahlungen geleistet worden wären.
In Beantwortung dieses Vorhalts
teilte der Bw. mit Schreiben vom 16. Jänner 2006 mit, dass er sowohl
die Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe als auch für die
Umsatzsteuer offengelegt und eine entsprechende Meldung an das Finanzamt
erstattet hätte. Bei der Umsatzsteuer 2000 hätte es sich um eine
bloße Nachforderung gehandelt, die zu einem Zeitpunkt festgesetzt worden
wäre, als die Gesellschaft über keine liquiden Mittel mehr
verfügt hätte, die Nachforderung zu bezahlen. Für die Erstellung
der Buchhaltung hätte sich das Unternehmen stets qualifizierten Personals
bedient, außerdem wäre es durch eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft
in steuerlicher Hinsicht vertreten worden. Die Umsatzsteuernachforderung
wäre erst aus Anlass von Abstimmungsarbeiten für die Bilanzerstellung
zum Vorschein gekommen, weshalb ihn kein Verschulden daran treffe, dass
diesbezüglich ein Irrtum aufgetreten wäre.
An der Nichtentrichtung der
Werbeabgaben 2000 und 2001 treffe ihn ebenfalls kein Verschulden, da auf Grund
eines Irrtums unternehmensintern davon ausgegangen worden wäre, dass diese
weiterhin an die Gemeinde abzuführen wären, obwohl tatsächlich
die Werbeabgabe ab 1. Juli 2000 bundesweit gesetzlich geregelt worden
wäre. Auf Grund dieses Fehlers wäre es dann zu Nachmeldungen der
gegenständlichen Werbeabgaben gekommen, allerdings zu einem Zeitpunkt, als
die Gesellschaft nicht mehr über ausreichende Mittel verfügt
hätte.
Aus dem Konkursakt wäre
ersichtlich, dass seit Herbst 2002 von der Gesellschaft nur noch
Zug-um-Zug-Geschäfte getätigt, jedoch keine Zahlungen auf
Rückstände geleistet worden wären. Auch die Dienstnehmer
hätten innerhalb der letzten sechs Monate im Wesentlichen keine
Gehaltszahlungen mehr erhalten, die Forderungsanmeldung wäre für den
Zeitraum 1. Februar 2003 bis 10. Juli 2003 erfolgt.
Dadurch, dass die Gesellschaft
nicht mehr über die notwendigen Mittel verfügt hätte, die
laufenden Zahlungen zu leisten, hätten auch die laufenden Forderungen des
Finanzamtes nicht mehr geleistet werden können. Das Finanzamt wäre
dadurch nicht schlechter als die übrigen Gläubiger gestellt
worden.
Mit Bescheid vom
25. September 2006 wurde der Bw. gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als Geschäftsführer der
P-GmbH für Abgaben in der Höhe von € 54.139,21,
nämlich
|
|
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Fällig
am
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Umsatzsteuer
2000
|
€
8.483,08
|
15.
01. 2001
|
Werbeabgabe
2000
|
€
5.652,22
|
15.
02. 2001
|
Werbeabgabe
2001
|
€
14.755,33
|
15.
02. 2002
|
Säumniszuschlag
2001 (Umsatzsteuer 2000)
|
€
182,46
|
18.
12. 2002
|
Umsatzsteuer
2002
|
€
13.631,60
|
17.
02. 2003
|
Werbeabgabe
2002
|
€
1.483,36
|
17.
02. 2003
|
Säumniszuschlag
2003 (Umsatzsteuer 11/2002)
|
€
55,86
|
17.
03. 2003
|
Säumniszuschlag
2003 (Umsatzsteuer 12/2002)
|
€
97,55
|
16.
05. 2003
|
Säumniszuschlag
2003 (Werbeabgabe 2000)
|
€
121,57
|
16.
06. 2003
|
Säumniszuschlag
2003 (Werbeabgabe 2001)
|
€
317,37
|
16.
06. 2003
|
Säumniszuschlag
2003 (Umsatzsteuer 03/2003)
|
€
55,37
|
18.
07. 2003
|
Lohnsteuer
2003
|
€
3.234,37
|
15.
01. 2004
|
Umsatzsteuer
2003
|
€
5.997,33
|
15.
02. 2004
|
Säumniszuschlag
2003 (Umsatzsteuer 2002)
|
€
139,78
|
16.
03. 2004
zur Haftung
herangezogen, da diese durch die schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter
der Gesellschaft auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden
können. Darin wurde dem Bw. auch vorgehalten, dass er nicht dargetan
hätte, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen
Mittel nicht benachteiligt hätte.
Der Ausführung des Bw.,
dass die Umsatzsteuernachforderung für das Jahr 2000 erst aus Anlass von
Abstimmungsarbeiten für die Bilanzerstellung zum Vorschein gekommen
wäre und ihn daher kein Verschulden treffe, könne nicht gefolgt
werden, da jeder Abgabenschuldner für die rechtzeitige Entrichtung seiner
Abgabenschuldigkeiten Sorge zu tragen hätte. Bediene er sich dabei der
Hilfe dritter Personen, so gingen daraus resultierende Versäumnisse zu
seinen Lasten.
Zum Vorbringen zur Werbeabgabe
2000 und 2001 wäre zu bemerken, dass bei einer Entrichtung an die Gemeinde
eine Übertragung dieser Abgabe an das Finanzamt kein Problem darstelle.
Laut Auskunft des steuerlichen Vertreters des Bw. wäre jedoch die seitens
des Finanzamtes nachgeforderte Abgabe auch nicht an die Gemeinde abgeführt
worden.
Weiters wäre aus der
Stellungnahme, dass seit Herbst 2002 nur mehr Zug-um-Zug-Geschäfte
getätigt worden wären, ersichtlich, dass wissentlich die übrigen
Gläubiger, darunter auch das Finanzamt, nicht mehr befriedigt worden
wären, womit der Betrieb bereits zu diesem Zeitpunkt insolvent gewesen und
es im Verantwortungsbereich des Bw. gelegen wäre, durch rechtzeitiges
Stellen des Konkursantrages eine weitere Erhöhung der Verbindlichkeiten
hintanzuhalten.
In der dagegen am
23. Oktober 2006 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein,
dass alle Gläubiger nach Abschluss des Konkursverfahrens eine Quote von
7,014 % erhalten hätten. Aus dem Haftungsbescheid wäre jedoch
nicht nachzuvollziehen, ob diese auch an das Finanzamt ausgeschüttete Quote
tatsächlich bei Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides
berücksichtigt worden wäre.
Dadurch, dass in den letzten
sechs Monaten vor Konkurseröffnung im Wesentlichen keine Gehälter mehr
ausbezahlt worden wären, hätte für ihn auch keine Verpflichtung
bestanden, von einem gekürzten anteilig ausbezahlten Betrag eine Lohnsteuer
einzubehalten und abzuführen, weil nicht einmal ein anteiliger geringer
Betrag ausbezahlt worden wäre.
Im Übrigen verweise der
Bw. darauf, rechtzeitig den Konkursantrag gestellt zu haben. Im Jahr 2002
hätte sich die Auftragslage verbessert, insbesondere hätte sich eine
neu herausgegebene Fachzeitschrift am Markt durchzusetzen begonnen und
hätte er daher mit zusätzlichen Einnahmen für die Gesellschaft
rechnen können. Es hätte auch die begründete Prognose abgegeben
werden können, dass die durch die konkurrenzierenden Tätigkeiten des
zweiten Gesellschafters der GmbH verursachten Umsatzeinbrüche wieder
hätten ausgeglichen werden können. Zusätzlich wären ab
Dezember 2002 konkrete Gespräche mit potenziellen Interessenten
geführt worden und hätte der Bw. ab diesem Zeitpunkt auf seine
Geschäftsführervergütung verzichtet, um der Gesellschaft
über eine schwierige Zeit hinwegzuhelfen.
Die Gespräche mit den
Investoren wären im Mai 2003 gescheitert, da diese von der bestehenden
Gesellschafterstruktur abgeschreckt worden wären. Es hätte aber
weiterhin die Bereitschaft bestanden, einen außergerichtlichen Ausgleich
zu finanzieren. Mangels Zustimmung aller Gläubiger hätte der Bw. dann
selbst am 9. Juli 2003 den Antrag auf Konkurseröffnung beim
Handelsgericht Wien eingebracht. Insofern wäre er innerhalb der gesetzlich
normierten 60 Tage, innerhalb derer insolvenzbedrohten Unternehmen
ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt wäre,
zielführende Sanierungsbemühungen zu versuchen, geblieben.
Der Bw. verwies auch darauf,
dass die Buchhaltung stets ordnungsgemäß geführt worden
wäre und dass regelmäßig für jeden abgeschlossenen Monat
Saldenlisten erstellt worden wären. Er hätte daher einen zeitnahen
Überblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Gesellschaft gehabt, weshalb ihm die Nichtabfuhr der
haftungsgegenständlichen Abgaben nicht zum Vorwurf gemacht werden
könne.
Der steuerliche Vertreter
hätte die Gesellschaft schon längere Zeit vertreten. Es könne vom
Bw. daher nicht verlangt werden, die Richtigkeit der vorgenommenen Buchungen
sowie überhaupt die Arbeiten eines Wirtschaftstreuhandunternehmens zu
überprüfen, da ihm dazu die Ausbildung fehle.
Das Finanzamt teilte dem Bw.
mit Vorhalt vom 21. Februar 2007 mit, dass der Nachweis, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger, bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte, an die Abgabenbehörden zu entrichten gewesen
wäre, dem Vertreter obliege. Nur bei Nachweis der anteilmäßigen
Befriedigung aller Gläubiger, hafte ein Geschäftsführer für
die Differenz des an die Abgabenbehörde in zu geringer Höhe
entrichteten Betrages (VwGH 22.9.2005, 2001/14/0013).
Zur verlässlichen
Beurteilung des Nichtvorliegens eines Verschuldens im Sinne des § 9
Abs. 1 BAO wären auch für jede einzelne
haftungsgegenständliche Abgabe die an dritte Gläubiger geleisteten
Zahlungen vom Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld bis zur Fälligkeit
sowie der Schuldenstand gegenüber dritten Gläubigern zum
Fälligkeitszeitpunkt offenzulegen (UFS 13.4.2005, RV/0200-G/05; VwGH
19.1.2005, 2004/13/0156; VwGH 13.4.2005, 2001/13/0190,0220).
Mit Schreiben vom
19. April 2007 gab der Bw. dazu eine Stellungnahme ab und führte aus,
dass er ein Anmeldeverzeichnis vorlege, aus dem kenntlich wäre, von wann
die angemeldeten Forderungen stammen würden. Außerdem wäre
daraus ersichtlich, dass er andere Gläubiger nicht besser gestellt
hätte als das Finanzamt und daher seiner Verpflichtung zur
quotenmäßigen Befriedigung nachgekommen wäre.
Für die Nichtabfuhr der
Umsatzsteuernachforderung 2000 und der Werbeabgaben treffe den Bw. nicht nur
keine Haftung, sondern wäre er im Gegenteil sogar, zur Vermeidung einer
gerichtlich strafbaren Gläubigerbegünstigung, rechtlich zur
Nichtzahlung verpflichtet gewesen.
In Beantwortung eines Vorhalts
des Finanzamtes vom 20. August 2007, in dem eine Aufgliederung der vom
Haftungsbescheid erfassten Abgabenschuldigkeiten, wobei jeweils eine
Konkursquote von 7,014 % in Abzug gebracht worden wäre, beigelegt
worden wäre, teilte der Bw. mit Schreiben vom 18. Oktober 2007 mit,
dass eine Angestellte ihre ausständigen Löhne ab Februar 2003 und die
zweite Angestellte Löhne ab Juli 2003 vom Insolvenzausfallsgeldfonds
erhalten hätte. Desweiteren hätte er bereits ein Anmeldeverzeichnis
vorgelegt, aus dem sich ergebe, dass Altforderungen nicht mehr befriedigt worden
wären. Lediglich Zug-um-Zug-Zahlungen für gelieferte Waren wären
geleistet worden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 19. November 2007 wurde der Berufung teilweise stattgegeben und die
Haftungsschuld auf € 50.904,84 herabgesetzt. Begründend wurde
ausgeführt, dass die nicht entrichtete Lohnsteuer des Jahres 2003 von
€ 3.478,34 abzüglich der Quote von € 243,97 aus der
Haftung genommen werde, da vom Insolvenzschutzverband die Löhne als nicht
ausgezahlt anerkannt worden wären.
Würden die Mittel des
Vertretenen nicht ausreichen, um die offenen Schuldigkeiten zur Gänze zu
entrichten, so wäre der Vertreter grundsätzlich zur Befriedigung der
Schulden im gleichen Verhältnis (anteilig) verpflichtet
(Gleichbehandlungsgrundsatz), wie bereits im Ergänzungsersuchen vom
21. Februar 2007 dargestellt. Die rechtzeitige Konkurseröffnung
entbinde nicht von der Befolgung des "Gleichbehandlungsgrundsatzes". Auch das
Anmeldeverzeichnis wäre kein ausreichender Nachweis über die
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger. Da der Nachweis nicht gelungen
wäre, müsse die Haftung vom gesamten uneinbringlichen Abgabenbetrag
aufrechterhalten werden.
Die Verletzung der
Gleichbehandlung von Gläubigern könne sich nicht nur bei Abzahlung
bereits bestehender Verbindlichkeiten ergeben, sondern auch bei Barzahlung neuer
Materialien oder laufender Ausgaben. Davon wären auch die
Zug-um-Zug-Geschäfte betroffen (VwGH 7.9.1990, 89/14/0132; 10.9.1998,
96/15/0053).
Die Werbeabgabe wäre
für das Jahr 2000 mit Bescheid vom 10. März 2003, für 2001
mit Bescheid vom 6. März 2003 und für 2002 mit Bescheid vom
9. November 2004 abgerechnet worden. Die Fälligkeitstage wären
jeweils vor dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung gelegen.
Fristgerecht beantragte die Bw.
mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 die Vorlage der Berufung zur
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Vorhalt vom 8. Mai
2008 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat den Bw. um Erläuterung,
welche Abstimmungsarbeiten im Zuge der Bilanzerstellung für die
Umsatzsteuernachforderung 2000 verantwortlich gewesen wären, sowie um
Aufklärung der Diskrepanz hinsichtlich der Konkursquote, die der Bw. mit
7,014 % angegeben hätte, die jedoch in der Ediktsdatei mit
6,962 % angeführt wäre. Darüber hinaus wurde der Bw.
ersucht, den im Rahmen der einem Geschäftsführer auferlegten
Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung des für die
aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung stehenden Teiles
vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten Liquiditätsstatus, in Form
einer Gegenüberstellung aller liquiden Mittel und Verbindlichkeiten ab dem
jeweiligen Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben bis zur
Konkurseröffnung (somit ab 15. Jänner 2001 bis 10. Juli
2003), wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der
übrigen Verbindlichkeiten andererseits sowie die Verwendung der vorhandenen
Mittel ankommt, wobei auch die Zug-um-Zug-Geschäfte zu berücksichtigen
sind, bekanntzugeben.
In Beantwortung des Vorhaltes
wandte der Bw. mit Schreiben vom 30. Juni 2008 ein, dass er sich bereits in
seiner Eingabe vom 19. April 2007 zum Nachweis für sein Vorbringen auf
die Beischaffung des Konkursaktes, Einvernahme der Masseverwalterin sowie der
Steuerberaterin berufen hätte und diesen Beweisanträgen bisher nicht
nachgekommen wäre. Er hätte schon am 16. Jänner 2006
vorgebracht, dass aus dem Konkursakt ersichtlich wäre, dass seit Herbst
2002 von der Gesellschaft nur noch Zug-um-Zug-Geschäfte getätigt,
jedoch keine Zahlungen auf Rückstände geleistet worden wären,
woraus sich ergebe, dass er die Gläubiger gleich behandelt und das
Finanzamt nicht schlechter als andere Gläubiger gestellt hätte.
Die Umsatzsteuer 2000 und 2002
sowie die Werbeabgabe 2000 und 2001 wären der Gesellschaft erst im Jahre
2003 bescheidmäßig vorgeschrieben worden, also zu einem Zeitpunkt, da
Altgläubiger nicht mehr befriedigt hätten werden dürfen. Die
Nachmeldung der Umsatzsteuer 2002 im Zuge der Bilanzerstellung hätte auf
Abstimmungsarbeiten beruht, wobei er sich nochmals auf die Einvernahme der
Steuerberaterin berufe.
Abschließend beantragte
der Bw. die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung, die
Beischaffung des Konkursaktes und die Einvernahme der bereits erwähnten
Zeuginnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO idF AbgRmRefG hat eine
mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn eine mündliche Verhandlung
in der Berufung, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt
wird.
Den Antrag auf mündliche
Verhandlung hat der Bw. jedoch erst im Schreiben vom 30. Juni 2008
eingebracht.
Mit den Worten
"in der" vor dem Wort
"Berufung" hat der Gesetzgeber in
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO idF AbgRmRefG zum Ausdruck gebracht,
dass der Antrag auf mündliche Verhandlung im selben Schriftsatz gestellt
werden muss, der auch die Berufung enthält, um rechtswirksam zu sein. Es
genügt demnach nicht, ein auf die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung abzielendes Begehren in einem nach Einbringung des Vorlageantrages
übermittelten Schreiben zu stellen, weshalb dem Antrag auf mündliche
Verhandlung nicht entsprochen werden konnte.
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Persönliche
Haftungen erstrecken sich gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO
auch auf Nebenansprüche im Sinne des § 3 Abs. 1 und
2 BAO. Zu diesen Nebenansprüchen gehören gemäß
§ 3 Abs. 2 lit. d BAO insbesondere die
Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungs- und Aussetzungszinsen, der
Säumniszuschlag und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des
Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens, worunter gemäß
§ 26 AbgEO insbesondere Pfändungsgebühren und die durch
die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen (somit auch
Postgebühren) fallen.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004, 99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da das am 10. Juli 2003 über das
Vermögen der P-GmbH eröffnete Konkursverfahren nach Verteilung einer
Konkursquote von 6,962 % mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
16. September 2005 aufgehoben wurde. Darüber hinaus wurde die
Gesellschaft am 29. April 2006 im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit
gelöscht.
Unbestritten ist auch, dass dem
Bw. als Geschäftsführer der P-GmbH die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen
dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung
der Abgaben Sorge zu tragen.
Wird eine Abgabe nicht
entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so
verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Aus dem Vorbringen des Bw.,
dass sowohl die Umsatzsteuer 2000 und 2002 als auch die Werbeabgaben 2000 und
2001 erst zu einem Zeitpunkt festgesetzt worden wären, als die Gesellschaft
über keine liquiden Mittel mehr verfügt hätte, um die
Nachforderungen zu bezahlen, lässt sich nichts gewinnen, da sich der
Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die
Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach bestimmt, wann die
Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wären (VwGH 28.9.1998, 98/16/0018). Bei Selbstbemessungabgaben (wie eben
bei der Umsatzsteuer und der Werbeabgabe) ist nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes maßgebend, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären
(VwGH 17.8.1998, 98/17/0038); maßgebend ist daher ausschließlich der
Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (VwGH 25.10.1996, 93/17/0280), somit für
die Umsatzsteuer und Werbeabgabe 2000 der 15. Februar 2001, für die
Werbeabgabe 2001 der 15. Februar 2002 und für die Umsatzsteuer 2002
der 17. Februar 2003.
Den Ausführungen des Bw.
zu den Werbeabgaben 2000 und 2001, dass auf Grund eines Irrtums davon
ausgegangen wäre, dass diese weiterhin an die Gemeinde abzuführen
wäre, obwohl tatsächlich diese ab 1. Juli 2000 (richtig: ab
1. Juni 2000) durch das Werbeabgabegesetz bundesweit geregelt wäre,
muss entgegengehalten werden, dass laut unwidersprochener Auskunft der
steuerlichen Vertretung des Bw. die seitens der Finanzbehörde
nachgeforderten Werbeabgaben auch nicht an die Gemeinde abgeführt wurden,
zumal ansonsten eine Übertragung der Zahlung erfolgt wäre. Von einem
Irrtum kann daher nicht gesprochen werden.
Die ebenfalls
haftungsgegenständliche "Werbeabgabe 2002" war jedoch aus der Haftung zu
nehmen, da im Rückstand lediglich Vorauszahlungen an Werbeabgaben für
die Monate 10-12/2002 enthalten sind, nicht jedoch eine Jahressteuer 2002
aufscheint. Daran vermag auch die Aufgliederung in der Berufungsvorentscheidung
nichts ändern, da es sich hierbei um einen unzulässigen Austausch von
Abgaben handelt.
Das Gleiche trifft auf die im
Haftungsbescheid enthaltene, jedoch nicht aushaftende "Umsatzsteuer 2003" zu,
deren Fälligkeit darüber hinaus erst nach Konkurseröffnung lag
und die ebenfalls in der Berufungsvorentscheidung auf
Umsatzsteuervorauszahlungen 02-04/2003 abgeändert wurde.
Die Umsatzsteuer 2002 haftet
hingegen lediglich mit € 6.989,16 aus, da die zusätzlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen 11 und 12/2002 gleichfalls erst in der
Berufungsvorentscheidung erstmals vorgebracht wurden und daher nicht
berücksichtigt werden können.
Aus dem Einwand, dass die
Nachmeldung der Umsatzsteuer 2000 auf Abstimmungsarbeiten beruht hätte,
lässt sich für den Bw. nichts gewinnen, da er der Aufforderung des
Unabhängigen Finanzsenates auf Konkretisierung dieses Vorbringens nicht
nachgekommen war und lediglich auf die beantragte Einvernahme der
Steuerberaterin verwies. Da sich aber aus § 1298 ABGB für
§ 9 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht in Form von
Behauptungs- und Beweislasten der Partei ergibt, ist nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106) der Unabhängige
Finanzsenat nicht zur Aufnahme von bloßen Erkundungsbeweisen, wonach ein
Beweismittel nicht den Nachweis der Wahrheit von konkreten Tatsachenbehauptungen
erbringt, sondern der beweisführenden Partei überhaupt erst die
Möglichkeit bieten soll, die Tatsache kennenzulernen und bestimmte
Tatsachenbehauptungen aufzustellen
(Fasching,
Lehrbuch2,
TZ 898), verpflichtet.
Da die
Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen als Einhebungsmaßnahme unter
anderem voraussetzt, dass nach dem Grundsatz der materiellen Akzessorietät
eine Abgabenschuld entstanden, aber noch nicht erloschen ist (VwGH 17.5.1991,
90/17/0439, 0440), worauf auch noch im Rechtsmittelverfahren Bedacht zu nehmen
ist (VwGH 28.5.1993, 93/17/0049), war die Umsatzsteuer 2000 auf
€ 2.757,39 sowie die Umsatzsteuer 2002 auf € 6.989,16
herabzusetzen und die Lohnsteuer 2003 zur Gänze aus der Haftung zu nehmen,
da im Rückstand lediglich Lohnsteuervorauszahlungen 2003
aufscheinen.
Dem Einwand
des Finanzamtes, dass der Betrieb bereits ab Herbst 2002 insolvent gewesen
wäre, weshalb es im Verantwortungsbereich des Bw. gelegen wäre,
rechtzeitig einen Konkursantrag zu stellen, muss entgegengehalten werden, dass
zu den abgabenrechtlichen Pflichten weder die Pflicht, einen Konkursantrag zu
stellen, noch die Pflicht, die Entstehung von Abgabenforderungen durch
Betriebseinstellung zu vermeiden, zählt (VwGH 15.12.2004, 2004/13/0146;
VwGH 25.9.1992, 91/17/0134). Darüber hinaus ist es für die Haftung
nach § 9 BAO ohne Bedeutung, ob den Vertreter ein Verschulden am
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit trifft (VwGH 20.9.1996,
94/17/0420).
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen (VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Er hat
also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die
Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von
der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden
darf (vgl. VwGH 9.7.1997, 94/13/0281).
Im
gegenständlichen Fall bringt der Bw. jedoch keine triftigen Gründe,
aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten
unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde zwar behauptet, dass
dem Bw. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben
zur Verfügung gestanden wären. Jedoch ergibt sich aus dem Vorbringen
des Bw., dass sowohl noch Zug-um-Zug-Zahlungen für gelieferte Ware
erfolgten als auch Lohnzahlungen zum Teil bis Ende Juni 2003, somit bis kurz vor
Konkurseröffnung, geleistet wurden, wodurch zumindest geringe Mittel der
Gesellschaft einbekannt wurden.
Der Geschäftsführer
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Den im
Rahmen der besonderen Behauptungs- und Konkretisierungspflicht zur Feststellung
des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mittel geforderten
Liquiditätsstatus - in Form einer Gegenüberstellung von liquiden
Mitteln und Verbindlichkeiten zum jeweiligen Fälligkeitstag der
haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es auf die Abgabenverbindlichkeiten
einerseits und die Summe der übrigen Verbindlichkeiten andererseits
ankommt - hat der Bw. jedoch nicht aufgestellt, da das übermittelte
Anmeldeverzeichnis der zum Konkursbeginn aushaftenden Verbindlichkeiten keine
Aussage darüber trifft, in welcher Höhe diese Schulden zu den
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten bestanden, welche Mittel jeweils
vorhanden waren und wie diese verwendet wurden.
Aus diesem Grund war auch dem
Antrag auf Beischaffung des Konkursaktes sowie auf Einvernahme der
Masseverwalterin mangels Relevanz nicht nachzukommen.
Am Bw., dem als
Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die
Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der
quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der
Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (VwGH 19.11.1998,
97/15/0115), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene
Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (VwGH 23.4.1998,
95/15/0145).
Im Hinblick
auf die unterlassene Behauptung und Konkretisierung des Ausmaßes der
Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung
gestandenen Mittel zur Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt
eine Beschränkung der Haftung der Bw. bloß auf einen Teil der von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.1.1991,
90/15/0055).
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der P-GmbH im Ausmaß von nunmehr
€ 30.389,38 zu Recht:
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Umsatzsteuer
2000
|
€
2.757,39
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Säumniszuschlag
2001 (Umsatzsteuer 2000)
|
€
182,46
|
Umsatzsteuer
2002
|
€
6.989,16
|
Säumniszuschlag
2003 (Umsatzsteuer 2002)
|
€
139,78
|
Werbeabgabe
2000
|
€
6.078,57
|
Säumniszuschlag
2003 (Werbeabgabe 2000)
|
€
121,57
|
Werbeabgabe
2001
|
€
15.868,33
|
Säumniszuschlag
2003 (Werbeabgabe 2001)
|
€
317,37
|
Säumniszuschlag
2003 (Umsatzsteuer 11/2002)
|
€
55,86
|
Säumniszuschlag
2003 (Umsatzsteuer 12/2002)
|
€
97,55
|
Säumniszuschlag
2003 (Umsatzsteuer 03/2003)
|
€
55,37
|
gesamt
|
€
32.663,41
|
abzüglich
Konkursquote von 6,962 %
|
€
30.389,38
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 24.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 284 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1267-W/08
- Stammnummer
- 35900
- Gültig
- 24.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF