Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1108-L/07
Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs. 7 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1108-L/07vom 24.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der E-GmbH, vertreten durch
Traunsteiner Wirtschafts- und SteuerberatungsGmbH, 4300 St. Valentin,
Schubertviertel 38, vom 1. August 2007 und vom 3. Oktober 2007 gegen die
Bescheide des Finanzamtes Linz vom 9. Juli 2007 und vom 10. September 2007
zu StNr. 000/0000, mit denen Säumniszuschläge in Höhe von
334,16 € und 784,70 € festgesetzt wurden, entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9.7.2007 setzte das Finanzamt wegen nicht
termingerechter Entrichtung der Umsatzsteuer 02/2007 in Höhe von 16.708,06
€ einen Säumniszuschlag in Höhe von 334,16 € fest.
Gegen diesen Bescheid wurde am 1.8.2007 durch die
steuerliche Vertreterin Berufung erhoben. Aufgrund eines internen EDV-Fehlers
sei die UVA 02/2007 von der Kanzlei der steuerlichen Vertreterin nicht
fristgerecht elektronisch übermittelt worden. Die Vorauszahlung aus der UVA
02/2007 in Höhe von 16.708,06 € hätte mit dem Guthaben aus der
UVA 03/2007 in Höhe von 58.183,45 € gegenverrechnet werden sollen,
daher habe die Berufungswerberin von der steuerlichen Vertreterin keine
Anweisung über die Zahlung der UVA 02/2007 erhalten. Der Fehler der
Nichtübermittlung der UVA 02/2008 sei erst am 27.6.2007 bemerkt worden. Die
UVA sei an diesem Tag sofort elektronisch übermittelt worden. Es werde
daher beantragt, gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO den Säumniszuschlag
wieder zu stornieren, da die Berufungswerberin an der Säumnis kein
Verschulden treffe. Diese komme ansonsten ihren Zahlungsverpflichtungen
fristgerecht nach.
Mit Bescheid vom 10.9.2007 setzte das Finanzamt wegen nicht
termingerechter Entrichtung der Umsatzsteuer 06/2007 in Höhe von 39.235,13
€ einen Säumniszuschlag in Höhe von 784,70 € fest.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 3.10.2007
Berufung erhoben. Die Berufungswerberin habe unabsichtlich durch interne
Umstrukturierungen im Zuständigkeitsbereich für die Buchhaltung
übersehen, die Umsatzsteuer für den Monat Juni 2007 in Höhe von
39.235,13 € fristgerecht zur Einzahlung zu bringen. Es werde daher
beantragt, gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO den Säumniszuschlag
wieder zu stornieren, da die Berufungswerberin an der Säumnis kein
Verschulden treffe.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Die verspätete Entrichtung der den beiden
angefochtenen Säumniszuschlägen zugrunde liegenden
Umsatzsteuervorauszahlungen ist unbestritten. In beiden Fällen wird jedoch
die Ansicht vertreten, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis im Sinne
des § 217 Abs. 7 BAO vorläge. Nach dieser Bestimmung sind auf Antrag
des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann
auch in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden
(vgl. Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen.
Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem
groben Verschulden an der Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (z.B. UFS
4.11.2004, RV/0390-L/04; UFS 7.8.2007, RV/0778-G/06; vgl. auch VwGH 22.4.2004,
2003/15/0112 zu § 212 BAO).
a) Säumnis betreffend Umsatzsatzsteuer 02/2007
Hinsichtlich dieser Säumnis wurde lediglich auf einen
nicht näher dargestellten "internen EDV-Fehler" in der Kanzlei der
steuerlichen Vertreterin verwiesen, aufgrund dessen die elektronische
Übermittlung der UVA 02/2007 an das Finanzamt unterblieben sei.
Bedient sich der Abgabenschuldner zur Wahrnehmung seiner
abgabenrechtlichen Erklärungspflichten eines steuerlichen Vertreters, so
ist im Rahmen des § 217 Abs. 7 BAO das Verschulden des Vertreters dem
Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten. Es wäre daher einwandfrei und
unter Ausschluss jeden Zweifels darzustellen gewesen, dass den steuerlichen
Vertreter an der verspäteten elektronischen Übermittlung der UVA
02/2007 kein grobes Verschulden traf, da nach dem Berufungsvorbringen die
verspätete Einreichung der Voranmeldung im Hinblick auf den
Vorsteuerüberschuss aus der UVA 03/2007 ursächlich für die
verspätete Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 02/2007 war. Dies
wurde mit dem bloßen Hinweis auf einen "internen EDV-Fehler" aber in
keiner Weise dargetan. Würde man bereits bei einem derartigen Vorbringen
das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217
Abs. 7 BAO bejahen, könnte damit praktisch jede Festsetzung eines
Säumniszuschlages rückgängig gemacht werden. Damit würden
aber Sinn und Zweck dieser Bestimmung verkannt.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass mit
einem durch die steuerliche Vertreterin elektronisch eingebrachtem Antrag vom
27.4.2007 die Rückzahlung des gesamten zu diesem Zeitpunkt auf dem
Abgabenkonto ausgewiesenen Guthabens in Höhe von 74.735,80 € beantragt
wurde (die Rückzahlung wurde am 2.5.2007 durchgeführt). Bei Aufwendung
der zumutbaren und gebotenen Sorgfalt wäre unschwer erkennbar gewesen, dass
dieses Guthaben im Wesentlichen aus dem ungekürzten
Vorsteuerüberschuss aus der UVA 03/2007 resultierte, welches entgegen der
dargelegten Absicht der steuerlichen Vertreterin nicht mit die Zahllast aus der
UVA 02/2007 verrechnet worden war. Durch eine einfache elektronische Abfrage des
Abgabenkontos bzw. Einsichtnahme in die Buchungsmitteilungen wäre leicht
festzustellen gewesen, dass die UVA 02/2007 noch nicht übermittelt worden
war. Werden jedoch ganz einfache und nahe liegende Maßnahmen unterlassen,
kann nicht mehr von einem bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen
werden.
Schließlich spricht gegen die Annahme eines
bloß geringfügigen Verschuldens auch der Umstand, dass es mehrfach
(innerhalb eines kurzen Zeitraumes) zu verspäteten Abgabenentrichtungen kam
(siehe Punkt b).
b) Säumnis betreffend Umsatzsteuer 06/2007
Bezüglich dieser Säumnis wurde lapidar behauptet,
dass die Berufungswerberin es "unabsichtlich durch interne Umstrukturierungen im
Zuständigkeitsbereich der Buchhaltung übersehen" hätte, die
Umsatzsteuer 06/2007 zeitgerecht zur Einzahlung zu bringen. Auch zu diesem
Vorbringen gilt das bereits oben Ausgeführte. Im Rahmen des § 217 Abs.
7 BAO genügt es nicht, nur die Gründe für den Zahlungsverzug
anzugeben, sondern es ist überzeugend darzulegen, dass den Abgabenschuldner
an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Ohne nähere und
konkrete Darstellung dieser Umstände kann nicht beurteilt werden, ob das
von der Berufungswerberin angeführte "Übersehen" lediglich als Fehler
zu qualifizieren ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht,
und damit kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes
Verschulden vorliegt, oder ob grobe Fahrlässigkeit vorgelegen ist, etwa
weil im Zuge dieser internen Umstrukturierungen keinerlei Vorkehrungen getroffen
wurden, um sicherzustellen, dass es durch diese Änderungen zu keinen
Fristversäumnissen kommt bzw. um zu überprüfen, dass auch nach
den durchgeführten Änderungen die abgabenrechtlichen Zahlungstermine
fristgerecht wahrgenommen werden. Dass, und durch welche Maßnahmen die
Berufungswerberin diesen Sorgfaltsanforderungen nachgekommen wäre, wurde in
der Berufung auch nicht ansatzweise dargestellt.
Da somit insgesamt gesehen weder einwandfrei noch unter
Ausschluss jeden Zweifels dargelegt wurden, dass die Berufungswerberin kein
grobes Verschulden an den verspäteten Entrichtungen der
gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen treffen würde, konnte
nicht vom Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für
eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung der angefochtenen
Säumniszuschläge gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO ausgegangen
werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 24.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BegünstigungstatbestandOffenlegungspflichtgrobes VerschuldenEDV-FehlerUmstrukturierung der Buchhaltung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1108-L/07
- Stammnummer
- 35897
- Gültig
- 24.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF