Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0153-G/07
Verhältnis Grundlagenbescheid und abgeleiteter Bescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0153-G/07vom 25.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Schabernig WTH
GmbH, 8750 Judenburg, Grünhüblgasse 23, gegen die Bescheide des
Finanzamtes Judenburg betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2002 bis
2004 vom 22. Juli 2008 und gegen die Umsatzsteuerbescheide für die
Jahre 2002 bis 2004 vom 19. April 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.), der neben seinen Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung erzielt, gab mit Schreiben vom 7. Juli 2002 bekannt, dass die
bisher privat genutzte Wohnung, die ihm und seiner Frau gehöre, leer stehe.
Zur Zeit werde die Wohnung geräumt und hergerichtet und sie hätten die
Absicht, diese in weiterer Folge zu vermieten.
Der Bw. erklärte in den Streitjahren 2002 - 2004
jeweils Verluste aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
10.017,27 Euro, 16.260,44 Euro und 16.917,54 Euro. Davon
entfielen auf das in Streit gezogene Objekt Werbungskosten in Höhe von
3.054,38 Euro (2002), 8.057,51 Euro (2003) und 11.306,70 Euro
(2004). Einnahmen aus der Vermietung wurden keine erklärt. Vorsteuer wurde
vom Bw. in Höhe 347,48 Euro (2002), 1.207,57 Euro (2003), und
1.742,62 Euro (2004) zum Abzug gebracht. Das Finanzamt veranlagte
erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer und Umsatzsteuer
gemäß
§ 200 BAO vorläufig fest.
In dem gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder aufgenommen Verfahren
erließ das Finanzamt die nunmehr bekämpften Sachbescheide und
kürzte die Vorsteuer und die Werbungskosten um die auf dieses Objekt
entfallenden Beträge mit der Begründung, es liege keine steuerlich
beachtliche Einkunftsquelle vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der (Bw.) hat mit Schreiben vom 7. Juli 2002 dem
Finanzamt bekannt gegeben, dass die bisher privat genutzte Wohnung, die ihm
und seiner Frau gehöre, leer stehe.
Gemäß
§ 188 Abs. 1 BAO werden die
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus
selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen
Vermögens einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
Die Einkünfte von Ehegatten aus der Vermietung der
gemeinsamen Eigentumswohnung sind einheitlich und gesondert fest zu stellen
(Ritz, BAO3,
§ 188, Tz 16).
Dieser gesetzlichen Bestimmung entsprechend erließ
das Finanzamt die Nichtfestsetzungs- und Nichtfeststellungsbescheide vom
5. Dezember 2007.
Ist ein Bescheid
von einem Feststellungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht
darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen
Abänderung, Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts
wegen durch einen neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen
für die Erlassung des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen,
aufzuheben (§ 295 Absatz 1 BAO).
Wenn ein Grundlagenbescheid - so wie im vorliegenden Fall -
nachträglich erlassen wurde, darf ein auf § 295 gestützter
Bescheid ergehen (Ritz,
BAO3, § 295,
Tz 3).
Tritt ein
Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die
Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet (§ 274
BAO).
Die gemäß
§ 295 nachträglich
geänderten Bescheide vom 22. Juli 2008 sind nun an die Stelle der
ursprünglich bekämpften Bescheide vom 19. April 2006 getreten.
Die vorliegende Berufung gilt gemäß der oben zitierten Bestimmung
somit als auch gegen diese Bescheide gerichtet.
Liegen einem
Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten
werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind (§ 252 Abs. 1 BAO).
§ 252 Abs. 1 BAO schränkt somit das
Berufungsrecht gegen den abgeleiteten Bescheid ein. Einwendungen gegen im
Grundlagenbescheid getroffene Feststellungen sollen nur im Verfahren gegen den
Grundlagenbescheid vorgebracht werden können. Werden sie im Rechtsmittel
gegen den abgeleiteten Bescheid vorgebracht, so ist die Berufung
diesbezüglich abzuweisen (vgl, Ritz,
BAO3,
§ 252,
TZ 3).
Die Nichtfeststellungsbescheide vom 5. Dezember 2007
sind die Grundlagenbescheide für die am 22. Juli 2008 erlassenen
Einkommensteuerbescheide. Diese können folglich nicht mit der
Begründung angefochten werden, die in den Grundlagenbescheiden getroffene
Feststellung, es liege keine Einkunftsquelle vor, sei unzutreffend.
In den bekämpften Umsatzsteuerbescheiden fanden die
Vorsteuern die Liegenschaft X. betreffend, keine Berücksichtigung. Da die
Vermietung dieser Liegenschaft durch die Ehegatten erfolgte, ist der Bw. nicht
Steuersubjekt und waren schon allein deshalb die geltend gemachten Vorsteuern in
den angefochtenen Umsatzsteuerbescheiden nicht abzuziehen. Angesichts dieser
Überlegung ist für den Unabhängigen Finanzsenat keine
Unrichtigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide erkennbar, weshalb die
dagegen gerichtete Berufung abzuweisen war.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 25.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0153-G/07
- Stammnummer
- 35896
- Gültig
- 25.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF