Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0465-G/06
Liegenschaftsschenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0465-G/06vom 23.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Udo Wisiak,
Notar, 8010 Graz, Landhausgasse 12/II, vom 12. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 22. Juni 2006 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Schenkungssteuer wird mit 812,07 €
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Notariatsakt vom 19.12.2000 schenkte KM seiner
Stiefenkelin MK die Grundstücke xxx/2 und .36 aus EZ zzz GB. Lt.
Vertragspunkt Viertens verpflichtete sich MK das Schenkungsobjekt ohne
Zustimmung des Geschenkgebers weder zu belasten noch zu
veräußern. Weiters schenkte ihr KM auf seinen Todesfall die
restliche Liegenschaft der EZ zzz GB.
Mit dem berufungsgegenständlichen Notariatsakt vom
19.6.2001 schenkte MK - vorbehaltlich der Zustimmung des Verbotsberechtigten
(des sz. Geschenkgebers) - an ihren damaligen Lebensgefährten und
nunmehrigen Ehegatten RT (in der Folge kurz Bw. genannt) eine ideelle
Hälfte an den von ihr lt. Schenkungsvertrag vom 19.12.2000 erworbenen
Grundstücken xxx/2 und .36 je GB. Lt. Vertragspunkt Viertens wurde
dieses Rechtsgeschäft in der gemeinsamen Absicht geschlossen, auf der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft das darauf stehende Wohnobjekt G
für eigene Wohnzwecke aus- und umzubauen.
Mit Schreiben vom 15.5.2006 wurde dem Finanzamt mitgeteilt,
dass zu oa. Vertrag die Zustimmung des Verbotsberechtigten nicht erlangt werden
konnte. Der Verbotsberechtigte sei am 26.12.2004 verstorben und sei somit der
Schenkungsvertrag durchzuführen.
Mit Bescheid vom 22.6.2006 setzte das Finanzamt für
den Bw. die Schenkungssteuer fest, dabei ausgehend vom anteiligen 3-fachen
Einheitswert, welcher zum 1.1.2002 infolge einer Artfortschreibung in Höhe
von insgesamt 31.500,-- € festgesetzt worden war.
Dagegen wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
erhoben mit der Begründung, dass die Bemessungsgrundlage in keiner Weise
nachzuvollziehen sei. Mit Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 19.12.2000
habe die Geschenkgeberin die ganze Liegenschaft von ihrem Großvater
geschenkt erhalten. Der 3-fache Einheitswert für die gesamte Liegenschaft
betrage 22.891,95 €. Somit müsste dem nunmehrigen Schenkungsvertrag
der 3-fache halbe Einheitswert von 11.445,97 € zugrunde gelegt
werden.
Am 17.7.2006 erging seitens des Finanzamtes die abweisliche
Berufungsvorentscheidung.
Am 21.7.2006 wurde der Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. Die
nunmehrigen Ehegatten hätten aus eigenen Mitteln ein Wohnhaus errichtet.
Gegenstand der Schenkung konnte seinerzeit nur die halbe unbebaute Liegenschaft
sein. Lt. Einheitswertbescheid betrage der Einheitswert für diese
unbebauten Grundstücke 7.630,65 €. Es wäre also lediglich ein
Betrag von 11.445,98 € (3mal der halbe Einheitswert) zugrunde zu
legen.
Nach Anfrage seitens des Unabhängigen Finanzsenates
wurde mitgeteilt, dass Teile des bestehenden Objektes sowie die Garage
abgerissen und ein Wohnhaus mit einer Wohnfläche von 149 m2 angebaut worden
sei. Die Hauptinvestitionen seien von Juni bis Dezember 2001 getätigt
worden. Die diesbezüglichen Rechnungen waren dem Schreiben beigelegt.
Weiters sei im Vorlageantrag versehentlich die falsche Liegenschaft bezeichnet
gewesen. Im Übrigen werde um Berücksichtigung ersucht, dass die
Schenkungssteuer vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben
worden ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 leg.cit. gilt als
Schenkung jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes.
Bei Schenkungen ist hinsichtlich der Wertermittlung nach
der Bestimmung des § 19 ErbStG vorzugehen und richtet sich nach dessen
Abs. 1 die Bewertung nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist.
Gemäß
§ 19 Abs. 2 erster Satz ErbStG ist ua.
für inländisches Grundvermögen (ab 2001) das Dreifache des
Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt
wird.
Im Rahmen der Schenkungssteuerbemessung maßgebend ist
sohin grundsätzlich der zuletzt festgestellte Einheitswert (vgl. VwGH
23.9.1985, 85/15/0171); der diesbezügliche Feststellungsbescheid ist
verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen. Zufolgedessen
wäre daher im Gegenstandsfalle bei der Bemessung der Schenkungssteuer
grundsätzlich vom dreifachen anteiligen Einheitswert auszugehen, der
zuletzt zum 1. Jänner 2002 mit insgesamt erhöht 31.500,-- €
festgestellt wurde.
Gleichzeitig ist aber nicht zu übersehen, dass durch
den Bw bzw. dessen Ehegattin erwiesenermaßen (laut Bewertungsakt bzw.
Rechnungsvorlage) bereits ab Juni 2001 selbst und auf eigene Kosten der Abriss
von Teilen des Altgebäudes sowie die Errichtung eines neuen Wohnhauses
erfolgt ist. In die Berechnung des Einheitswertes zum 1. Jänner 2002
haben aber weitgehend die diesbezüglichen Baukosten als Gebäudewert
Eingang gefunden.
Gegenstand des Schenkungsvertrages vom 19.6.2001 war
hingegen die hälftige Liegenschaft in jenem Bebauungszustand mit
Gebäude, wie er sich bei Vertragsabschluss dargestellt hatte. Es ist somit
nicht zu übersehen, dass der demgemäß heranzuziehende
Einheitswert zum 1. Jänner 2002 nahezu ausschließlich aus der
eigenfinanzierten Neubebauung seitens des Bw bzw. dessen Ehegattin resultiert.
Damit steht aber nach Ansicht des UFS jedenfalls fest, dass es sich hiebei nicht
um einen Vermögenswert handelt, der von Seiten der zuwendenden Ehegattin
stammt und insoweit beim Bw. zu einer Bereicherung geführt
hätte.
Im Ergebnis ist daher hilfsweise - abgestellt auf den vom
Bereicherungswillen der Geschenkgeberin zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Schenkungsvertrages umfassten Gegenstand der Zuwendung - der hinsichtlich des
damaligen Bebauungszustandes des Grundstückes in Geltung stehende
Einheitswert der Liegenschaft in Höhe von 15.697,33 € der
Steuerbemessung zugrunde zu legen. Ausgehend vom dreifachen anteiligen
Einheitswert 23.546,-- € abzüglich der Freibeträge von 2.200,--
sowie 7.300,-- €, sohin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
14.046,-- € bemisst sich die Schenkungssteuer gemäß
§ 8
Abs. 1 (Stkl. I) ErbStG mit 2,5% =
351,15
€ zuzüglich dem
Grunderwerbsteueräquivalent gem. § 8 Abs. 4 ErbStG mit 2 % von
23.546,-- €, das sind 460,92
€. An Schenkungssteuer ist daher insgesamt der Betrag von
812,07 € vorzuschreiben.
Der Berufung war sohin Folge zu geben und
spruchgemäß zu entscheiden.
Der Differenzbetrag in Höhe von 1.455,98 € wird
abgeschrieben.
Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass
die Schenkungssteueraufhebung erst mit Ablauf des 31.7.2008 in Kraft tritt und
Vorgänge, welche bis zu diesem Zeitpunkt verwirklicht wurden, weiterhin der
Schenkungssteuer unterliegen.
Graz, am 23.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0465-G/06
- Stammnummer
- 35877
- Gültig
- 23.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF