Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2981
Architekten-GmbH mit deutschem Planungsauftrag
geltende FassungEAS-AuskunftBMF-010221/1571-IV/4/2008vom 11.06.2008
Wortlaut laut Findok
Mit Deutschland ist im November 2006
Einvernehmen hergestellt worden, dass der Begriff der "festen Einrichtung" in
Artikel 14 DBA-Deutschland einerseits im Wesentlichen dem Begriff der
"Betriebstätte" eines Gewerbetreibenden entspricht, dass aber andererseits
die für Bauausführungen getroffenen Regelungen des Artikels 5 Abs. 3
DBA-Deutschland keine Auswirkung im Geltungsbereich des Artikels 14 zeitigen.
Damit entfaltet die Änderung des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-MA,
derzufolge auch die Bauplanung eine Mitwirkung an einem Bauprojekt darstellt,
bei freiberuflich tätigen deutschen Architekten keine Wirkung (EAS 2802).
Diese von deutscher Seite gewünschte und vom Wortlaut des DBA durchaus
getragene Auffassung führt zu dem Ergebnis, dass nur eine
österreichische Architekten-GmbH, nicht aber ein freiberuflich tätiger
Architekt durch eine 12 Monate übersteigende Mitwirkung an einer deutschen
Bauausführung eine Betriebstätte in Deutschland auch dann
begründet, wenn keine "feste Geschäftseinrichtung" (wie etwa ein
Büro in einem Baucontainer) besteht.
Dieses Ergebnis ist darauf zurückzuführen, dass
die GmbH wegen der Gewerblichkeit ihrer Einkünfteerzielung unter Artikel 7
des Abkommens fällt und sonach die Regelungen des Artikels 5 über
Baubetriebstätten zur Anwendung kommen. Allerdings wird auch in diesem Fall
zumindest eine Anwesenheit von Mitarbeitern der GmbH an der Baustelle
vorausgesetzt. Denn selbst bei Bestand einer deutschen Baubetriebstätte der
GmbH kann Deutschland nur Besteuerungsrechte an funktional der deutschen
Betriebstätte zuordenbaren Gewinnteilen, nicht aber an Gewinnteilen geltend
machen, die auf Tätigkeiten im österreichischen GmbH-Hauptsitz
zurückzuführen sind.
Erzielen demgegenüber Architekten aus der Bauplanung
und Bauüberwachung Einkünfte aus selbständiger Arbeit, kommt -
wie eingangs ausgeführt - Artikel 14 des Abkommens zur Anwendung, der
für das Aufleben eines deutschen Besteuerungsanspruches das Vorhandensein
einer "festen Einrichtung" verlangt (die durch mindestens 6 Monate genutzt
wird).
Bundesministerium für Finanzen, 11. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 14 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 5 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- Art. 7 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
feste EinrichtungBauausführungenBauplanungBaubetriebstättenArchitekten-GmbHfreiberufliche Tätigkeit12-Monats-Frist
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- BMF-010221/1571-IV/4/2008
- Stammnummer
- 35865
- Gültig
- 11.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF