Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1702-W/07
Kein Vorsteuerabzug bei fehlender Unternehmereigenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1702-W/07vom 21.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Wthd.GmbH, vom
19. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23 vom
10. Oktober 2006 betreffend Umsatzsteuer der Jahre 2004 und 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13. Dezember
2002 gegründet. Laut Gesellschaftsvertrag ist der Gegenstand des
Unternehmens unter Ausschluss von Bankgeschäften: 1) der Vertrieb
sowie die Installation von Software, die den internationalen Zahlungsverkehr
technisch und logistisch unterstützt, 2) der Abschluss von
Wartungsverträgen hinsichtlich der von der Gesellschaft vertriebenen
Software sowie die technische Unterstützung und Schulung bei der Anwendung
der Software, - die Beteiligung an und die Geschäftsführung von
Unternehmen im In- und Ausland mit dem wie unter 1) und 2) dargestellten
Unternehmensgegenstand.
Die Anteile an der Bw. befinden sich seit Jänner 2005
zu 100% im Eigentum der Gesellschafterin-Geschäftsführerin SG. Die Bw.
verfügt über kein Personal. Der Beginn der operativen Tätigkeit
wurde gegenüber dem Finanzamt im Zuge der Erhebung anlässlich einer
Neuaufnahme am 22. März 2003 mit im Laufe des Jahres 2004
angegeben. Der Sitz der Bw. befindet sich nach wie vor an der Adresse der
steuerlichen Vertretung.
Die Bw. erklärte für die Jahre 2004 und 2005
keine Umsätze, beantragte jedoch für das Jahr 2004 Vorsteuern iHv Euro
2.961,96 und für das Jahr 2005 Vorsteuern iHv Euro 142,18.
Die Abgabenbehörde erster Instanz führte die
Veranlagungen der Umsatzsteuer durch und setzte mit Bescheiden vom 10. Oktober
2006 die Umsatzsteuer jeweils mit Null fest. Der Abzug der beantragten
Vorsteuern wurde versagt. Als Begründung wurde angeführt, dass die Bw.
keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 (1) UStG 1994
ausübe.
Gegen die angeführten Bescheide hinsichtlich
Umsatzsteuer 2004 bzw. 2005 erhob die Bw. mit Schreiben vom 15. Dezember 2006
das Rechtsmittel der Berufung. Die Bw. führte aus, dass das
Unternehmen seinerzeit mit einer gewissen Zielsetzung einer unternehmerischen
Tätigkeit errichtet worden sei. Für dieses spezielle Projekt habe man
keinen Investor finden können. Die Bw. habe darauf ihre unternehmerische
Tätigkeit neu ausgerichtet und werde diese mit Beginn des Jahres 2007
aufnehmen. Es wurde beantragt die Umsatzsteuern der Jahre 2004 und 2005
gemäß den eingereichten Abgabenerklärungen zu veranlagen und die
Veranlagung eventuell nur vorläufig durchzuführen und erst bei
Vorliegen der tatsächlichen unternehmerischen Tätigkeit diese Jahre
endgültig zu veranlagen.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 12. Jänner 2007
wurden die Berufungen gegen die Umsatzsteuerbescheide 2004 und 2005 als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung hielt die
Abgabenbehörde fest, dass die Bw., wie einem Schreiben des steuerlichen
Vertreters vom 19. April 2005 zu entnehmen sei, außer erfolglosen
Verhandlungen im April 2005 über eine Kapitalzuführung zur
Finanzierung von Softwarelizenzen, noch keine Aktivitäten gesetzt habe. Die
Bw. habe somit nachweislich im Jahr 2004 bzw. 2005 keine unternehmerische
Tätigkeit ausgeübt.
Im Vorlageantrag vom 8. Mai 2007 wies die Bw. darauf hin,
dass es sich ihrer Ansicht nach um Gemeinkosten des Unternehmens handle die der
Gesellschaft direkt und nicht einem bestimmten Umsatz zuzurechnen seien. Der
Vorsteuerabzug für frustrierte Gründungsaufwendungen stehe ihr
zu.
Am 21. Mai 2007 richtete die Abgabenbehörde erster
Instanz einen Vorhalt an die Bw. und ersuchte um: - Vorlage der
Rechnungen in Kopie; - Nachreichung der Unterlagen über die
Verhandlungen in London betreffend die Kapitalzuführung; - Angabe,
welche Handlungen in den Jahren 2004 und 2005 gesetzt worden sind, um
künftig Umsätze zu erzielen; - Vorlage eines Nachweises
über den Ankauf von Softwarelizenzen; - Angabe, welche
Tätigkeit im Jahr 2007 ausgeübt werde.
Dieser Vorhalt blieb bis auf mehrere Ansuchen um
Fristverlängerung (die stillschweigend gewährt wurden) unbeantwortet,
die geforderten Unterlagen wurden bis dato nicht beigebracht. Im
Schreiben vom 17. September 2007 teilte der steuerliche Vertreter lediglich mit,
dass es der Bw. nicht gelungen sei, das angestrebte Projekt zu realisieren und
verwies nochmals darauf, dass es sich bei den bisher verausgabten Kosten um
frustrierte Aufwendungen handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer,
wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig
ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige
Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht Gewinn zu
erzielen fehlt oder eine Personenvereinigung nur ihren Mitgliedern
gegenüber tätig wird.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 setzt das
Recht zum Abzug von Vorsteuern die Unternehmereigenschaft des
Leistungsempfängers voraus. Als Vorsteuer kann die von anderen Unternehmern
in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, abgezogen werden. Grundsätzlich
können Kapitalgesellschaften Unternehmer gem. § 2 Abs. 1 UStG sein,
jedoch sind auch von diesen Gesellschaften die sachlichen Voraussetzungen
für die Eigenschaft als Unternehmer zu erfüllen. Einen
Unternehmerstatus kraft Rechtsform gibt es nicht.
Nach Literatur und Rechtsprechung kann eine gewerbliche
Tätigkeit zwar bereits in der Vorbereitungsphase vorliegen, d.h. auch vor
der Erzielung von Einnahmen, jedoch muss sich der innere Entschluss des
Abgabepflichtigen zur Aufnahme der Leistungstätigkeit durch entsprechende
Handlungen dokumentieren. Maßgeblich für den Zeitpunkt des Beginnes
der Unternehmereigenschaft können nur nach außen gerichtete
Handlungen sein, die jeder unbefangene Dritte als Vorbereitungshandlungen einer
unternehmerischen Tätigkeit ansieht. Entscheidend ist dabei, wann die
ersten nach außen gerichteten Handlungen zur Einnahmenerzielung erfolgen
(siehe dazu Kolacny/Caganek,
UStG3
§ 2 Anm
11). Der Abgabepflichtige muss der Behörde seine Absicht steuerbare
Umsätze vorzubereiten durch objektive Nachweise belegen.
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 13. Dezember
2002 gegründet. Als Gegenstand des Unternehmens wird, unter Ausschluss von
Bankgeschäften, angegeben: 1) der Vertrieb sowie die Installation
von Software, die den internationalen Zahlungsverkehr technisch und logistisch
unterstützt, 2) der Abschluss von Wartungsverträgen
hinsichtlich der von der Gesellschaft vertriebenen Software sowie die technische
Unterstützung und Schulung bei der Anwendung der Software, - die
Beteiligung an und die Geschäftsführung von Unternehmen im In- und
Ausland mit dem wie unter 1) und 2) dargestellten Unternehmensgegenstand.
Die Anteile an der Bw. befinden sich seit Jänner 2005
zu 100% (bei Gründung zu 95%) im Eigentum der
Gesellschafterin-Geschäftsführerin SG. Der Beginn der operativen
Tätigkeit wurde im März 2003 gegenüber dem Finanzamt mit im Laufe
des Jahres 2004 angegeben. Dass die Aufnahme der Tätigkeit tatsächlich
2004 erfolgt ist, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Bw. verfügt bis
dato weder über Personal noch über eigene
Geschäftsräumlichkeiten. Der Sitz der Bw. befindet sich nach wie vor
an der Adresse der steuerlichen Vertretung.
Mit Schreiben vom 4. April 2005 an das zuständige
Finanzamt informierte der steuerliche Vertreter, dass eine Kapitalaufstockung
zum Ankauf von Softwarelizenzen beabsichtigt sei und darüber Verhandlungen
stattgefunden hätten. Der Inhalt dieses Schreibens stellt keinen objektiven
Nachweis für eine auf Einnahmenerzielung gerichtete Vorbereitungshandlung
dar. Eine Absichtserklärung über eine zukünftige unternehmerische
Tätigkeit reicht für eine steuerliche Berücksichtigung von
Vorsteuern vor der Einnahmenerzielung iSd § 2 Abs 1 UStG 1994 nicht aus
(siehe VwGH 18.3.1997, 96/14/0045).
In den im Jahr 2006 eingebrachten Steuererklärungen
für die Jahre 2004 und 2005 wird die Art der Tätigkeit mit "sonstiger
Tätigkeit" angegeben. Hinweise darüber, dass in den fraglichen
Zeiträumen tatsächlich eine unternehmerische Tätigkeit
ausgeübt wurde bzw. Vorbereitungshandlungen getroffen wurden, finden sich
weder in den Steuererklärungen noch in den entsprechenden
Jahresabschlüssen. Die aus den Gewinn- und Verlustrechnungen ersichtlichen
Aufwendungen betreffen Steuer- und Rechtsberatungskosten, wobei es sich zum Teil
um Zuweisungen zu Rückstellungen handelt, sowie Gebühren. Ein Bezug
zum Unternehmensgegenstand lt. Gesellschaftsvertrag (Vertrieb, Installation und
Wartung von Software) kann aus diesen Unterlagen nicht hergestellt
werden.
Die Bw. hat im Zusammenhang mit den in den Erklärungen
beantragten Vorsteuern für die Jahre 2004 und 2005 keinerlei objektive
Nachweise erbracht, die einen Rückschluss auf nach außen gerichtete
Vorbereitungshandlungen einer unternehmerischen Tätigkeit zulassen.
In der Berufungsschrift vom 15. Dezember 2006 ist von der
Errichtung der Gesellschaft "mit einer gewissen Zielsetzung einer
unternehmerischen Tätigkeit" die Rede. Mangels eines Investors habe man die
Tätigkeit neu ausgerichtet und es werde die unternehmerische Tätigkeit
mit Beginn des Jahres 2007 aufgenommen werden. Angaben zu diesem "gewissen"
ursprünglichen Ziel bzw. zur Neuausrichtung der unternehmerischen
Tätigkeit wurden nicht gemacht. Es wurde jedoch in der Berufung der Antrag
gestellt, die Veranlagungen für die Jahre 2004 und 2005 eventuell
vorläufig durchzuführen und erst bei Vorliegen der tatsächlichen
unternehmerischen Tätigkeit diese Jahre endgültig zu
veranlagen.
Folgt man dem Antrag der Bw. ist daraus zu schließen,
dass in den Jahren 2004 und 2005 keine unternehmerische Tätigkeit gegeben
war. Es ist dazu festzuhalten, dass das Fehlen der Unternehmereigenschaft im
Zeitpunkt der Leistung nicht rückwirkend saniert werden kann, somit weder
eine endgültige nach einer vorläufige Veranlagung noch die
spätere Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit das Recht auf
Vorsteuerabzug begründen kann. Die fehlende Unternehmereigenschaft hat
jedenfalls zur Folge, dass der beantragte Vorsteuerabzug nicht zu gewähren
ist.
Im Vorlageantrag vom 8. Mai 2007 wurde einerseits
angeführt, dass es sich bei den in Rede stehenden Aufwendungen um
frustrierte Gründungsaufwendungen handle und andererseits wiederum
vorgebracht, dass die unternehmerische Tätigkeit "heuer" (d.h. 2007)
aufgenommen werden sollte. Damit bestätigt die Bw. nochmals, dass bisher
keine unternehmerische Tätigkeit gegeben war.
Der Aufforderung der Abgabenbehörde erster Instanz vom
21. Mai 2007 nach Ergänzung und Beibringung von Nachweisen
für eine unternehmerische Tätigkeit bzw. für gegenüber
Dritten erkennbare Vorbereitungshandlungen, nämlich - die Rechnungen
im Zusammenhang mit den beantragten Vorsteuern in Kopie vorzulegen; -
Unterlagen über die Verhandlungen betreffend die Kapitalzuführung
beizubringen; - anzugeben, welche Handlungen in den Jahren 2004 und 2005
gesetzt worden sind, um künftig Umsätze zu erzielen; -
Nachweise über den Ankauf von Softwarelizenzen vorzulegen und; -
anzugeben, welche Tätigkeit im Jahr 2007 ausgeübt wird; wurde
bis dato nicht Folge geleistet.
Auch mit dem zuletzt am 17. September 2007 an die
Abgabenbehörde erster Instanz gerichteten Schreiben wurden seitens der Bw.
keine Angaben über eine tatsächliche Tätigkeit gemacht, keine
Belege beigebracht und der offene Fragenvorhalt nicht beantwortet. Es wurde
lediglich allgemein angeführt, dass das "angestrebte Projekt" nicht
realisiert werden konnte.
Zum einen bringt die Bw. in ihren Schriftsätzen selbst
vor, dass in den Jahren 2004 und 2005 keine unternehmerische Tätigkeit
bestanden hat. Zum anderen fehlen sowohl für das Jahr 2004 als auch
das Jahr 2005 objektive Nachweise für nach außen erkennbare
Handlungen die die Absicht Einnahmen erzielen zu wollen bzw. steuerbare
Umsätze vorzubereiten, belegen könnten.
Die Bw. hat keine Nachweise dafür erbracht, dass sie
ernsthafte, unternehmensbezogene Vorbereitungshandlungen in den fraglichen
Zeiträumen getätigt hat wodurch die Unternehmereigenschaft
begründet worden wäre. Es geht somit auch das Argument der Bw., dass
frustrierte Aufwendungen vorliegen und aus diesem Grund der Vorsteuerabzug
zustehe, ins Leere. Nur wenn schon mit den (erfolglosen) Vorbereitungshandlungen
die Unternehmereigenschaft erworben worden wäre, käme ein
Vorsteuerabzug in Betracht.
Aufgrund der vorgenannten Ausführungen ist sowohl die
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 als auch gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2005 als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung war spruchgemäß zu
treffen.
Wien, am 21.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1702-W/07
- Stammnummer
- 35842
- Gültig
- 21.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF