Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0532-S/07
Liegt eine Großreparatur, die bei Veräußerung der Liegenschaft eine Vorsteuerberichtigung erforderlich macht, vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0532-S/07vom 22.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 29. Dezember 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 5. Dezember 2006,
StNr., betreffend Bescheidaufhebung nach § 299 und Umsatzsteuer 2004
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1.6.2006 wurde die Umsatzsteuer für
das Jahr 1984 mit € 7.826,29 festgesetzt.
Mit Vorhalt vom 16.10.2006 wurde dem Berufungswerber (in
der Folge: Bw) mitgeteilt, dass dieser Bescheid zur nachprüfenden Kontrolle
ausgewählt wurde. Inhaltlich wurde vorgehalten, dass die bisher vermietete
Liegenschaft im Dezember 2004 veräußert worden sei. In den Jahren
1995 bis 1999 seien Kosten von Großreparaturen angefallen. Die
Vorsteuerberichtigung gem. § 12 Abs. 10 UStG sei allerdings bisher
unterlassen worden. Der Bw wurde aufgefordert zur Stellungnahme und zur Abgabe
einer berichtigten Umsatzsteuererklärung 2004. Die Beträge (Gesamt-
und Vorsteuerbetrag, sowie Anzahl der zu korrigierenden Zehntel) hinsichtlich
der Großreparatur wurden dem Bw zur Kenntnis gebracht.
In der Stellungnahme vom 23.11.2006 führte der Bw aus,
dass eine Vorsteuerkorrektur gemeinschaftswidrig sei, da gemäß Art.
20 der 6. RL die Mitgliedstaaten den Begriff "Investitionsgüter" bestimmen
könnten. Die dann erfolgte nationale Begriffsbestimmung sei nach dem EuGH
vom 11.7.2002 richtlinienkonform auszulegen. Im Regelfall sollten nach der
Definition des EuGH für das Investitionsgut "Gegenstände des
Anlagevermögens" erfasst werden. Im vorliegenden Fall handle es sich aber
um vorgenommene Reparaturen, für die nach dem Gemeinschaftsrecht keine
Vorsteuerberichtigung vorzunehmen sei.
Mit den Bescheiden vom 5.12.2006 hob die
Abgabenbehörde I. Instanz den Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 1.6.2006
gemäß
§ 299 BAO auf, da sich der Spruch dieses Bescheides als
inhaltlich nicht richtig erweise und die inhaltliche Rechtswidrigkeit eine nicht
bloß geringfügige Auswirkung habe. Mit dem gleichzeitig erlassenen
Umsatzsteuerbescheid 2004 wurde die Umsatzsteuer mit € 17.705,16
festgesetzt.
In der zusätzlichen Begründung zu diesem Bescheid
war ausgeführt:
"In den Einkommensteuererklärungen 1995 - 1999 wurden
unter dem Titel Großreparturen (Verteilung auf 10 Jahre) Aufwendungen
für die Erhaltung eines der Zweckbestimmung der Vermietung dienlichen
Gebäudes erklärt. Da es sich bei diesen Aufwendungen um nicht
regelmäßig jährlich erwachsene Aufwendungen handelt, die der
Erhaltung des Gebäudes dienen und betragsmäßig relativ hohen
Instandhaltungsaufwand darstellen, liegt jeweils eine Großreparatur vor.
Liegt eine Großreparatur vor, so ist nach dem österreichischem UStG
der Vorsteuerabzug bei Änderung der Verhältnissse gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 zu korrigieren. Die Änderung der
Verhältnisse ist mit der Veräußerung der Liegenschaft
(Kaufvertrag vom 20.12.2004 eingetreten. Die Berechnung ist der nachfolgenden
Tabelle zu entnehmen."
Mit Berufung vom 19.12.2006 brachte der Bw vor, dass es
sich bei den Reparaturen um Instandsetzungsaufwand handle, der auf 10 Jahre
verteilungspflichtig sei. Eine Vorsteuerkorrektur komme damit nicht in Betracht.
In den vom Bw erstellten Erläuterungen habe er den falschen Ausdruck
"Großreparaturen" versehentlich verwendet. Zudem verwies der Bw auf sein
bisheriges Vorbringen zur richtlinienkonformen Umsetzung der 6.
Richtlinie.
Die Abgabenbehörde I. Instanz legte die Berufung ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat
vor.
Mit e-mail vom 6.9.2007 wurde der Bw eingeladen, zu dem im
Anhang übermittelten Schreiben Stellung zu nehmen.
In einem Telefonat brachte der Bw vor, dass er auf den
e-mail-Vorhalt nicht zu antworten verpflichtet sei, da dem e-mail-Verkehr keine
"offizielle Wirkung" zukomme.
Daraufhin wurde dem Bw ein identer Vorhalt am 5.12.2007 per
Post übermittelt.
"Großreparatur:
Der Begriff
Großreparatur ist dem derzeit geltenden Einkommensteuerrecht fremd. Er
stammt aus dem EStG 1972. Nach § 28 Abs 2 EStG 1972 handelte es sich dabei
um Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die nicht
regelmäßig jährlich erwachsen. Man versteht darunter einen
betragsmäßig relativ hohen, nicht regelmäßig jährlich
wiederkehrenden Instandhaltungsaufwand, wie zB Fassadenerneuerung, Erneuerung
des Fensteranstriches, größere Dachreparaturen. Die
Instandsetzungsaufwendungen, wie zB Austausch von Fenstern, Türen, der
Heizungsanlage oder des Daches fallen ebenfalls unter den Begriff der
Großreparaturen.
Die von Ihnen selbst als
Großreparatur bezeichneten Aufwendungen betrugen (netto in
ATS):
|
1995
|
99.090
|
1996
|
756.150
|
1997
|
1,342.120
|
1998
|
250.590
|
1999
|
31.283
In den Folgejahren
betrugen die Reparaturaufwendungen lediglich:
|
2000
|
10.907
|
2001
|
24.696
|
2002
|
21.871
|
2003
|
9.632
Die von Ihnen selbst
vorgenommene Behandlung der Aufwendungen 1995-99 als Großreparatur
entspricht nach dieser Darstellung den eingangs angeführten Kriterien. Sie
heben sich von den Folgejahren betragsmäßig ab. Zudem ist in der Zeit
der Großreparatur das Haus überwiegend nicht vermietet gewesen,
sodass es nicht um mit jährlicher Regelmäßigkeit wiederkehrend
erwachsende Aufwendungen handelt.
In der persönlichen
Vorsprache am 10.7.2000 haben sie selbst vorgebracht, dass 1998 und 1999
(leerstehend bis 1.3.2000 wegen Renovierung) keine Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung erzielt würden, weil das Haus renoviert
werde.
Nach dem Gesamtbild liegt
somit tatsächlich eine Großreparatur vor. Aufwendungen in einem
derartigen Ausmaß und Umfang, dass daneben eine Vermietung
größtenteils nicht möglich war, deren Wert fortwirkt und die
sich auch im Kaufpreis manifestiert haben.
Das Vorbringen in der
Berufung, sie hätten lediglich versehentlich den Ausdruck
"Großreparatur" verwendet, tatsächlich handle es sich um
Instandsetzungsaufwand, der nach § 28 Abs. 2 EStG 1988 auf 10 Jahre
verteilungspflichtig sei, ist wie folgt zu würdigen:
Die Bezeichnung schadet
nicht und wenn es sich inhaltlich tatsächlich um Instandsetzungsaufwand
handelt, so hindert dies die Vorsteuerkorrektur dann nicht, wenn dieser
Instandsetzungsaufwand - wie in Ihrem Falle - tatsächlich als
"Großreparatur" durchgeführt wird.
Auch aus den im Akt
ersichtlichen Rechnungen, die anläßlich der oben bezeichneten
Vorsprache beigebracht worden sind, ist ersichtlich, dass groß angelegte
Erneuerungsarbeiten durchgeführt worden sind."
Auf diesen Vorhalt hat der Bw mittels e-mail vom 31.1.2008
geantwortet und ausgeführt:
"In meinem Schreiben vom
19.12.06 habe ich, da nach deutschem Recht keine Begriffsunterscheidung besteht,
den Begriff Instandsetzungsaufwand falsch interpretiert. Es lag richtigerweise
Instandhaltungsaufwand vor, der nicht regelmäßig jährlich
wiederkehrte und damit wahlweise auf 10 Jahre verteilt wurde. Es wurden nur
unwesentliche Gebäudeteile ausgetauscht, wobei keine wesentliche
Erhöhung des Nutzungswertes erfolgte. Für Rückfragen stehe ich
gerne zur Verfügung."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 ist eine
Korrektur des Vorsteuerabzuges für als Anlagevermögen genutzte
Gegenstände vorzunehmen, wenn sich die Verhältnisse entsprechend
ändern. Dies gilt sinngemäß für Vorsteuerbeträge, die
bei Gebäuden auf Kosten von Großreparaturen entfallen. Bei
Grundstücken (einschließlich der Kosten von Großreparaturen)
tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Kalenderjahren ein solcher von neun
Kalenderjahren.
Für Großreparaturen (im UStG 1994 nicht
definiert) verlangt die Praxis, dass es sich betragsmäßig um einen
hohen Instandhaltungsaufwand handelt (Fassadenerneuerung, Erneuerung des
Fensteranstriches, größere Dachreparaturen usw.) und um eine
Aufwendung, die nicht regelmäßig jährlich erwächst.
Ändern sich die Verhältnisse ist der Vorsteuerabzug zu korrigieren.
Nicht maßgebend ist, ob einkommensteuerrechtlich die Zehntelabsetzung
beantragt wurde. Auch Instandsetzungsaufwendungen fallen in vielen Fällen
unter den Begriff der Großreparatur (Austausch von Fenstern, Türen,
des Daches der Heizungsanlage, Trockenlegungsaufwand usw.). Soweit
Instandsetzungsaufwendungen zugleich eine Großreparatur beinhalten, ist
ebenfalls eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (Ruppe, USt-Kommentar, S 12, Tz
227).
Die Definition der Großreparatur ist weder im UStG
1994, noch im EStG 1988 enthalten, daher muss ein Rückgriff auf das EStG
1972 erfolgen:
In § 28 Abs. 2 EStG 1972 war Folgendes geregelt: Bei
der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind folgende
Aufwendungen auf Antrag gleichmäßig auf zehn Jahre zu verteilen:
Aufwendungen, die für die Erhaltung von Gebäuden aufgewendet werden
und die nicht regelmäßig jährlich erwachsen
(Großreparaturen). Die Zehntelregelung war somit für § 28 Abs.
2-Tatbestände idF des 3. AbgÄG 1987, BGBl. 606/1987, ausdrücklich
vorgesehen. Damit sollte dem Umstand Rechnung getragen werden, dass
Großreparaturen bei mietengeschützten Objekten häufig mit
Mietzinserhöhungen verbunden waren und eine sofortige Absetzung zu einem
nicht vortragsfähigen Verlust geführt hätte, während in den
Folgejahren die erhöhten Mietzinse der vollen Besteuerung unterlegen
wären.
Im EStG 1988 wurde § 28 Abs. 1 neu gefasst, die
übrigen Ziffern (darunter § 28 Abs. 2 EStG) wurden ohne inhaltliche
Veränderung nur sprachlich verbessert (siehe ÖStZ 1988, 126, zu
§ 28 EStG 1988). Der Erhaltungsaufwand wurde nunmehr in einen
(wahlweise) sofort abzugsfähigen oder auf zehn Jahre zu verteilenden
Instandhaltungsaufwand (laufende Reparaturen) und in einen zwingend auf zehn
Jahre zu verteilenden Instandsetzungsaufwand aufgeteilt. Bei Quantschnigg,
ESt-Handbuch zum EStG 1988, § 28, Tz 49, heißt es dazu: Aufwendungen
für Großreparaturen können nach Wahl des Steuerpflichtigen
entweder systemgerecht im Jahr der Verausgabung (Ausnahme) oder
gleichmäßig verteilt auf zehn Jahre als Werbungskosten abgesetzt
werden. Bei den Aufwendungen muss es sich um einen relativ hohen
Instandhaltungsaufwand handeln, der nicht regelmäßig jährlich
anfällt (zB. Erneuerung des Fensteranstriches, größere
Dachreparatur).
Zunächst ist festzuhalten, dass bezüglich des
Begriffes der Großreparatur auf die Begriffsdefinition des
Einkommensteuerrechtes zurückzugreifen ist, da das Umsatzsteuerrecht einen
eigenen Begriff gar nicht entwickelt hat. Auch Ruppe (UStG 1994, § 12, Tz
227) bedient sich der im EStG 1972 enthaltenen Definition. Dies ist auch deshalb
korrekt, weil § 28 Abs. 2 EStG 1972 beim Übergang auf das EStG 1988 -
wie bereits erwähnt - nur sprachlich differenzierter gefasst, aber
inhaltlich nicht geändert wurde. Der im EStG 1972 enthaltene Begriff der
"Großreparatur" gilt daher auch im EStG 1988 und damit auch für das
UStG 1994.
Der Bw. hat die Zehntelregelung für einen
Instandhaltungsaufwand in Anspruch genommen und damit nach dem vorweg
Ausgeführten (bezüglich des Ertragsteuerrechtes) klar zum Ausdruck
gebracht, dass es sich um eine Großreparatur handeln muss. Dieses
Wahlrecht (sofern es wie im vorliegenden Fall auch ausgeübt wird) ist auch
als Indiz für die Beurteilung betreffend die Frage einer
Großreparatur im Bereich der Umsatzsteuer anzusehen, nachdem die
Begriffsdefinition des EStG für das UStG ja grundsätzlich (auch von
der Lehre unbestritten) heranzuziehen ist. Nur bei Nichtausübung des
Wahlrechtes ist der umgekehrte Schluss nicht möglich.
Nach der im Schrifttum zum Umsatzsteuergesetz 1994
vertretenen Ansicht hat eine Vorsteuerkorrektur gemäß
§ 12 Abs.
10 leg. cit. nur dann zu erfolgen, wenn es sich um Großreparaturen
handelt, widrigenfalls eine Korrektur, ungeachtet des Umstandes, dass die
Aufwendungen ertragsteuerlich verteilungspflichtige Instandsetzungsaufwendungen
darstellen, zu unterbleiben hat (Ruppe, UStG 1994², Tz 226 zu § 12
unter Verweis auf Doralt, RdW, 1989, 108).
Der Bw übersieht mit seinen Berufungseinwendungen,
dass auch Instandsetzungsaufwand der Vorsteuerkorrektur zuzuführen ist,
wenn es sich um eine Großreparatur handelt. Er hat selbst die
durchgeführten Maßnahmen in seinen Steuererklärungen als
Großreparatur bezeichnet und sie ist es nach den dargestellten
Beträgen zweifelsfrei.
In der Vorhaltsbeantwortung führt der Bw aus, dass es
sich um Instandhaltungsaufwand handle, der nicht regelmäßig
jährlich wiederkehre und damit wahlweise auf 10 Jahre verteilt werden
konnte. Wie oben ausgeführt hängt die Frage der Vorsteuerkorrektur
nicht davon ab, ob es sich um Instandhaltungs- oder Instandsetzungsaufwand
handelt, sondern ausschließlich davon, ob eine Großreparatur
vorliegt oder nicht.
Ein Kriterium der Großreparatur ist, dass es sich um
wiederkehrenden aber nicht mit jährlicher Regelmäßigkeit
erwachsenden Aufwand handeln muss. Dies wird in der Vorhaltsbeantwortung
wörtlich bestätigt. Zusätzlich verlangt die Praxis, dass es sich
um einen betragsmäßig relativ hohen Aufwand handelt. Auch dieses
Kriterium liegt vor. Zudem hat der Bw selbst die Wahl getroffen, die Verteilung
auf zehn Jahre. Er hat in all seinen Steuererklärungen die Maßnahmen
1995 bis 1999 als Großreparatur dargestellt und bezeichnet und in der
persönlichen Vorsprache vom 10.7.2000 ausgeführt, dass aufgrund der
Renovierung des Hauses eine Vermietung in den Jahren 1998 und 1999 nicht
möglich gewesen sei.
Die Abgabenbehörde I. Instanz ist daher hinsichtlich
der Reparaturen für den Zeitraum 1995 bis 1999 zurecht vom Vorliegen einer
Großreparatur ausgegangen.
Den Ausführungen in der Berufung, dass eine
Vorsteuerberichtigung aus Großreparaturen auch vom Europäischen
Gerichtshof abgelehnt werden, wird entgegengehalten, dass § 12 unter
Hinweis auf Art. 20 Abs.4 der Sechsten Richtlinie (wonach die Mitgliedstaaten
den Begriff Investitionsgut bestimmen können) für unbedenklich
gehalten wird. (vgl. Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994,
Scheiner/Kolacny/Caganek, § 12 Tz 612, und Ruppe, UStG 1994², Tz 227
zu § 12 unter Verweis auf die österr. Literatur).
Die Berechnung des Finanzamtes wurde vom Bw. nicht
beeinsprucht.
Die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2004 vom 1.6.2006
nach § 299 BAO erfolgte zurecht, da in diesem Bescheid die durch die
Liegenschaftsveräußerung erforderliche Vorsteuerberichtigung nicht
berücksichtigt worden war. Dem Bw wurde die im Bescheid angesprochene
inhaltliche Rechtswidrigkeit im Vorhalteverfahren vom 16.10.2006
ausführlich zur Kenntnis gebracht.
Zur Wahrung der Rechtssicherheit und Sicherung der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung wird eine Bescheidaufhebung nach
§ 299 BAO bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen immer dann
vorzunehmen sein, wenn die steuerlichen Auswirkungen nicht nur geringfügig
sind.
Die beiden Berufungen waren daher abzuweisen.
Salzburg, am
22. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0532-S/07
- Stammnummer
- 35841
- Gültig
- 22.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF