Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2055-W/08
Zuerkennung von erhöhter Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2055-W/08vom 22.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 3. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10, vertreten durch ADir. Brigitte Grandits,
vom 20. April 2007 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der erhöhten Familienbeihilfe ab 1. März 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Berufungswerber (Bw.) offenbar (der Antrag wurde nicht
vorgelegt) am 22.2.2007 für seine Tochter K erhöhte Familienbeihilfe
beantragt.
Über Ersuchen des Finanzamtes gab das Bundessozialamt
hierzu am 15.4.2007 (zugestimmt am 17.4.2007) folgendes - zunächst
ebenfalls nicht in den vorgelegten Aktenteilen befindliches - Gutachten
ab:
"Anamnese:
Es besteht eine Sprachstörung und Konzentrationsstörung, Betreuung
seit 8/2006 im KH Rosenhügel, bezüglich Abklärung und Diagnose
liegen noch keine Befunde vor. Die Mutter, mit der auf Grund von
Sprachschwierigkeiten nur erschwert eine Anamnese zu erheben ist, gibt an, dass
die Tochter tagsüber einkotet (seit etwa 2 Monaten), zusätzlich
besteht ein deutlicher Sprachentwicklungsrückstand, auch in der
Muttersprache arabisch. Es liegen keinerlei schriftliche Befunde vor, angeblich
wird einmal in der Woche logopädische Therapie
durchgeführt.
Behandlung/Therapie:
derzeit Logopädie.
Untersuchungsbefund:
guter AZ und EZ, interner Status unauffällig, Grobmotorik und Reflexe
unauffällig. Gehör und Visus oB.
Entwicklungsstand:
In Untersuchungssituation anfangs recht unruhig und hyperaktiv. Verfolgt die
Unterhaltung, ergänzt und kommentiert. Kann auf Deutsch flüssig bis 10
zählen. Aufgrund der Sprachbarriere Exploration und Beurteilung des
Entwicklungsstandes erschwert, die Angaben der Mutter sind hierzu nicht ganz
kohärent.
Relevante
vorgelegte Befunde: keine
Befunde
vorliegend
Diagnose:
Sprachentwicklungsrückstand
Richtsatzposition:
30%
Gesamtgrad
der Behinderung: 30% voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Die
Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen.
Keinerlei
Befunde vorliegend".
Mit Bescheid vom 20.4.2007 wies das Finanzamt Wien 4/5/10
den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für K mit
folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein
Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von
voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens
50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich
dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Laut Gutachten des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 15.4.2007 wurde jedoch
nur eine Behinderung im Ausmaß von 30 v. H. bescheinigt, womit
gemäß der gesetzlichen Grundlage keine erhebliche Behinderung
vorliegt!"
Am 3.5.2007 wurde beim Finanzamt Wien 4/5/10 auf einem
Papier der Familieninfostelle des Bundessozialamtes ein Schriftstück
eingereicht, das in einer Schrift die Worte "Finanzamt - Berufung gegen Bescheid
vom 20.4.07" und in einer anderen Schrift Name, Adresse und
Sozialversicherungsnummer des Bw. sowie einen Schriftzug aufweist.
Das Finanzamt holte hierauf ein weiteres Gutachten des
Bundessozialamts ein, das auf Grund einer Untersuchung vom 3.9.2007 folgende
Feststellungen enthält (Gutachten vom 21.10.2007):
"Anamnese :
Das
Vorgutachten erfolgte 2007-03-27, mit Anerkennung von 30% für die Diagnose
Sprachentwicklungsstörung. Bei dieser Untersuchung wurden keine Befunde
vorgelegt. Die Berufung erfolgte, da nunmehr ein Befund vom neurologischen KH
Rosenhügel vorliegt, der eine Sprachentwicklungsverzögerung
bestätigt. Das Begabungsprofil wird als inhomogen wiedergegeben, es habe
aber auch schon deutliche Fortschritte gegeben, insbesondere besteht eine gute
Konzentrationsfähigkeit. Geburt in Ägypten, SSW 40, 3040g GG, 47 cm
GL, APGAR 8/9/10. Vom Vater werden psychische Probleme berichtet. Somit liegt
v.a. eine Teilleistungsproblematik bezüglich der Sprachentwicklung, bei
auch Zweisprachigkeit vor, die Einschätzung des Vorgutachtens mit 30% GdB
wird bestätigt.
Behandlung/Therapie:
Logopädie
Untersuchungsbefund:
5 4/12 Jahre altes Mädchen, 114 cm KL, 20 kg KG, inter-pädiatrisch
unauffällig.
Status
psychicus/Entwicklungsstand:
Lernte
mit 1 6/12 Jahren Laufen, verzögerter Sprachbeginn mit 4 Jahren, Sauberkeit
mit 2 Jahren erlernt, relativ gutes Sprachverständnis, spricht
Arabisch/deutsch eher Zweiwortsätze, besucht Kindergarten seit dem 20.
Lebensmonat, gute soziale Integration, altersentsprechende Selbständigkeit
in alltäglichen Verrichtungen.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-04-13
KH Rosenhügel
Sprachentwicklungsverzögerung,
Fortschritte erzielt, global unterdurchschnittliche
Leistungsfähigkeit.
Diagnose:
Expressive
Sprachentwicklungsstörung.
Richtsatzposition:
578 Gdb: 030% ICD: F80.1
Rahmensatzbegründung:
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre.
Der
(Die) Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Ab
Befund KH Rosenhügel, keine Änderung gegenüber Vorgutachten vom
27.3.2007."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 29.10.2007 wies das
Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung gegen den Abweisungsbescheid unter Hinweis
auf das Gutachten des Bundessozialamtes vom 21.10.2007 als unbegründet
ab.
Mit Schreiben vom 15.11.2007 beantragte der Bw. ersichtlich
die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
"Laut Ärzte und
Personal des Rosenhögelspital Dr. Meyer am 12.1 1 1.07 und DAS Mayer und
noch einen Termin beim Dr. Koschitz am 08.01.2008, wird meine Tochter weiterhin
noch Ergotherapie und Logopädie in Anspruch nehmen soll und noch dazu, mein
Kind wird in eine private Sonderschule besuchen müssen.
Ich bin dabei die Befunde
für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu sammeln, wenn
ich einen Termin bekomme."
Aktenkundig ist ein Ärztlicher Befundbericht des KH
Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel vom 16.11.2007 mit folgendem
Inhalt:
"Anamnese
Oben
genannte Patientin befindet sich seit August 2006 in unserer Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Ambulanz in Betreuung.
Im
Rahmen einer umfassenden Diagnostik wurde eine
Sprachentwicklungsverzögerung sowie eine globale unterdurchschnittliche
Leistungsfähigkeit festgestellt.
Eine
logopädische Therapie wurde (und wird) durchgeführt, die Eltern wurden
dahingehend beraten, K in ihren
Schwierigkeiten konstruktiv zu unterstützen und keine zu großen
Leistungsansprüche abzuverlangen.
Nach
5 Monaten Therapie
erfolgte eine Wiedervorstellung in
unserer Ambulanz zur Evaluierung des Therapieverlaufs und Planung des weiteren
Procederes in Hinblick auf die bevorstehende Einschulung 2008.
Erhobene
Befunde
Ergotherapeutischer
Befundbericht vom 2.1 1.2007
ZUSAMMENFASSUNG:
In
der Motorik zeigen sich noch Unreifezeichen. Im vestibulär-propriozeptiven
Bereich werden sehr starke
Reize
gesucht. Das Beenden der
Tätigkeiten in diesem Bereich fällt der kleinen Patientin schwer. In
der visuellen Wahrnehmung sind die Ergebnisse in den motorikfreien Subtests
unter dem Altersdurchschnitt, während die Ergebnisse der Subtests mit
motorischer Beteiligung im Altersschnitt liegen. In der
räumlich-konstruktiven Wahrnehmung werden beim Arbeiten nach Vorlage
räumliche Beziehungen nicht erfasst und Größenverhältnisse
nicht beachtet. In der taktil-kinästhetischen Reizverarbeitung zeigen sich
geringe Unsicherheiten. Die Handlungsplanung ist bei neuen Materialien
erschwert. Die verbale Kommunikation wird durch die Zweisprachigkeit und durch
zusätzliche Wortverständnisprobleme beeinträchtigt.
Logopädischer
Befundbericht vom 27.8.2007
Therapieinhalte:
Förderung
des Sprachverständnisses, Erweiterung des Wortschatzes, Verbesserung des
Satzbaus und der Grammatik unter Einbezug der Familie in den
Therapieprozess.
Therapieverlauf:
Im
Zeitraum von April bis August fanden nur 5 Therapieeinheiten statt, da die
Familie in diesem Zeitraum drei Monate lang auf Urlaub war. In den letzten
Therapieeinheiten zeigte sich K wie
gewohnt sehr bemüht und interessiert an den Angeboten. Die
Durchführung des TROG-D zur Überprüfung des
Grammatikverständnisses und die Erstellung eines Lautstatus waren gut
möglich. K zeigt verbesserte, doch
noch nicht alterentsprechende Kompetenzen im rezeptiven Sprachbereich. Beim
gezielten Benennen von Bildern wird ihr Fortschritt im Bereich des Wortschatzes
deutlich; das Beschreiben und Erzählen erfolgt sprachlich flexibler. Nicht
nur im Sprachbereich, sondern auch im Bereich der Feinmotorik, Graphomotorik
sind deutliche Fortschritte erkennbar.
Empfehlung,
Procedere:
Die
Therapie wurde h. o. abgeschlossen, eine Fortsetzung der logopädischen
Therapie zur Erweiterung der rezeptiven und expressiven Sprachkompetenz
erscheint dennoch sinnvoll. K wird ab
Oktober von Fr. Mag. K. (Praxis 1040 Wien) logopädisch betreut werden; ein
Gespräch mit Terminvereinbarung fand bereits statt. Eine ergotherapeutische
Rediagnostik wird außerdem empfohlen.
Psychologischer
Befund vom 4.10.2006
Zusammenfassung:
Soziales
Vertrauen und Selbstvertrauen und Wunsch nach Kontakt und verbaler Kommunikation
sowie Spielbedürfnis gut entwickelt; daneben aber Angst vor Leistungsdruck
in Bez. zum Vater. Eine leichte Reaktionsbildung bei Angst vor Aggression und
Überforderung angedeutet.
Leichter
EWR visuomotorischer Leistungen bei visuell-räumlichen Analysen und
Synthesen; in entsprechenden Aufgaben zur Zeit intellektuelle
Abstraktionsfähigkeiten und Fertigkeiten geringgradig
unterdurchschnittlich. Relative Stärken: Vorsemantisch-optische
Wahrnehmungen von Gesichtern und pragmatische Kommunikation. Relative
Schwäche: Verbale Phonematik - zumindest auf Deutsch; in diesem Bereich
liegt eine Behinderung vor.
Therapieverlauf:
Die
Patientin wurde ergotherapeutisch und logopädisch behandelt, ferner fanden
familientherapeutische Sitzungen und Elternberatung statt.
Dabei
zeigten sich in der Ergotherapie motorische Unreifezeichen,.
K hat Schwierigkeiten in der
räumlich konstruktiven Wahrnehmung, die Handlungsplanung ist ungewohnten
Situationen beeinträchtigt.
In
der Logopädie gelang es K sowohl
im rezeptiven Sprachbereich, als auch im Bereich des Wortschaftes und des
flexiblen Umgangs mit der Sprache gute Fortschritte zu erreichen. Verbesserungen
gab es auch im Bereich der Graphomotorik.
Einnässen
oder Einkoten wird derzeit gar nicht mehr beobachtet.
Wir
empfehlen weiterhin familientherapeutische Unterstützung ..., die
Fortsetzung der Logopädie ... sowie eine ergotherapeutische Behandlung in
Wohnortnähe.
Trotz
der soeben beschriebenen guten Fortschritte in allen Bereichen sind wir der
Meinung, dass K aufgrund ihres
Entwicklungsrückstandes im Bereich visomotorischer Leistungen, sowie im
Bereich der intellektuellen Abstraktionsfähigkeit und der verbalen
Phonematik mit der Absolvierung eines Regellehrplans überfordert wäre
und empfehlen daher die Einschulung als Integrationskind.
Regelmäßige
kinderpsychiatrische Kontrollen in unserer Ambulanz werden
empfohlen."
Mit am 11.7.2008 eingelangtem Bericht legte das Finanzamt
Wien 4/5/10 die Berufung des Bw. dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 8 FLAG 1967 lautet in der im Berufungszeitraum
maßgebenden Fassung:
"§ 8. (1) Der
einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl
und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt
wird.
(2) Ab 1.
Jänner 2003 beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich
105,4 Euro; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des
Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3
Euro; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des
Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2
Euro; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind
das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 Euro. Diese Beträge gelten
für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.
(3) Wird
ab 1. Jänner 2002 für zwei Kinder die Familienbeihilfe bezogen,
erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um monatlich 12,8 Euro und
erhöht sich darüber hinaus ab dem dritten Kind, für das
Familienbeihilfe bezogen wird, um monatlich 25,5 Euro pro Kind.
(4) Ab
1. Jänner 2003 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind,
das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 Euro.
(5) Als erheblich
behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muß mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein
Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der
Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten
sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu
ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6
gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß
§ 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben."
Aus der - mangelhaften - Berufung in Zusammenhalt mit den
Ausführungen im Vorlageantrag lässt sich erkennen, dass der Bw. die
erhöhte Familienbeihilfe für seine Tochter unter Hinweis darauf
begehrt, dass diese noch weiterhin Ergotherapie und Logopädie in Anspruch
nehmen und voraussichtlich eine private Sonderschule besuchen muss. Da somit das
Begehren des Bw. im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat erkennbar
ist, ist ein Mängelbehebungsverfahren entbehrlich und kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz in der Sache entscheiden.
Der Bw. zeigt zutreffend auf, dass seine Tochter K derzeit
behindert ist, noch verschiedene Therapien benötigt und wahrscheinlich eine
Sonderschule besuchen muss.
Nun führt aber nicht jede Behinderung zu einem
Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe.
Die vom Bw. aufgezeigten Umstände führen nur dann
zu einem Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß
§ 8 Abs. 5 FLAG 1967, wenn es sich um ein erheblich behindertes
Kind handelt. Als erheblich behindert gilt ein Kind, dass entweder zu mindestens
50% behindert ist oder dass voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die beiden vorliegenden Gutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen bescheinigen der Tochter der Bw. einen Grad der
Behinderung von 30%. Die Tochter werde voraussichtlich nicht dauernd
außerstande sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Auch aus dem ärztlichen Befundbericht vom 16.11.2007
des KH Hietzing mit Neurologischem Zentrum Rosenhügel lässt ebenfalls
entnehmen, dass K behindert ist. Anhaltspunkte dafür, dass diese
Behinderung zumindest 50% betrage oder eine dauernde Erwerbsunfähigkeit
voraussichtlich ist, finden sich jedoch keine.
Eine Unschlüssigkeit der beiden Gutachten des
Bundessozialamtes hat der Bw. nicht aufgezeigt und ist eine solche auch nicht
ersichtlich.
Da, wie bereits vom Finanzamt dargestellt, die
Voraussetzungen für den Bezug erhöhter Familienbeihilfe für K ab
März 2004 nicht gegeben sind, war die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 22.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2055-W/08
- Stammnummer
- 35840
- Gültig
- 22.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF