Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0003-G/08
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0003-G/08vom 21.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 4, HR Dr. Wilhelm Pistotnig, in der
Finanzstrafsache gegen Bf, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei
gemäß
§ 33 Abs. 1 lit. a FinstrG und des
Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß
§ 46 Abs. 1
lit. a FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten vom
4. Jänner 2008 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des
Zollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
27. November 2007, StrNr. 700000/2007/1234-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Aufforderung vom 3. Juli 2007 wurde die
Beschwerdeführerin (Bf) eingeladen, zu den Ermittlungen des Zollamtes Graz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz betreffend den Online Ankauf von
Zigaretten beim "A Club" schriftlich Stellung zu nehmen.
Die Bf hat sich zu den ihr gemachten Vorwürfen im
Schreiben vom 6. August 2007 geäußert. Sie hat im
Wesentlichen die Bestellung der im Schreiben vom 3. Juli 2007
erwähnten 8 Stangen Zigaretten bestätigt und mitgeteilt,
darüber hinaus keine weiteren Bestellungen getätigt zu haben.
Sie habe von "A Club" durch Webung und durch Anzeigen im Internet
erfahren. Ihr sei mitgeteilt worden, dass sie vier Stangen im Monat legal
importieren dürfe. Sie habe nur eine einzige Musterbestellung erhalten.
Alle weiteren Bestellungen seien ausgeblieben bzw. sei keine Ware geliefert
worden. Eine zweite Bestellung sei ebenfalls erfolglos geblieben, sodass sie die
Geschäftsbeziehungen mit Dezember 2005 eingestellt und keine weiteren
Zigaretten erhalten bzw. weitere Importe durchgeführt habe. Sollte
sie bei diesem Geschäft gegen das Zollgesetz verstoßen haben, so sei
dies nicht ihre Absicht gewesen; sie habe in gutem Glauben, dass alles legal
sei, gehandelt.
Mit Bescheid vom 27. November 2007 hat das
Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Bf zur
SN 700000/2007/1234-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der begründete Verdacht bestehe,
die Bf habe als Mitglied des "A Club" durch Bestellung über das
Internet a) am 4. November 2005 und am
14. Dezember 2005 eingangsabgabepflichtige Waren, namentlich 1.600
Stück (acht Stangen) Zigaretten der Marke Marlboro Gold, Dunhill
International Blue, Gauloises Blondes Rot, L&M Blue Label, Camel Blue,
Paramount Gold und Lucky Strike Silver, ausländischer / polnischer
Herkunft, auf welchen Eingangsabgaben / Tabaksteuer in einer noch zu
klärenden Höhe lasten würden und hinsichtlich welcher zuvor ein
Schmuggel begangen worden sei, und b) diese 1.600 Stück Zigaretten
der oa. Marke, für welche ein Kleinverkaufspreis bzw. ein solcher, der
diesen Monopolwaren nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten
komme, und in einer noch zu klärenden Höhe festgesetzt werde und
hinsichtlich welcher in die Rechte des Tabakmonopols eingegriffen worden
sei, vorsätzlich an sich gebracht und damit zu a) das Finanzvergehen
der Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a
FinStrG und zu b) das Finanzvergehen der Monopolhehlerei gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Das Zollamt Graz
als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat seine Entscheidung damit
begründet, es gebe aufgrund der Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des
maßgebenden Sachverhaltes für eine Einleitung des
Finanzstrafverfahrens hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte, die eine
Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens eines Finanzvergehens mit einer
dem Vergehen zugrunde liegenden Zigarettenmenge rechtfertigen. Ob die
Verdächtige ein Finanzvergehen und in der ihr zur Last gelegten
Größenordnung tatsächlich begangen hat, bleibe dem
Untersuchungsverfahren vorbehalten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 4. Jänner 2008. Von der Bf wird
darin im Wesentlichen vorgebracht, sie fühle sich seit dem Schreiben vom
6. August 2007 wie ein Schwerverbrecher, obwohl sie lediglich eine
einzige Mustersendung erhalten habe. Sie habe weder irgendwelche Stangen
Zigaretten bzw. weitere Lieferungen entgegengenommen. Als sie dazu erstmalig vom
Zollamt aufgefordert worden sei, habe sie diesem die Sachlage schriftlich
mitgeteilt. Genau so und nicht anders sei der Fall gewesen. Ihr habe man
erklärt, sie dürfe legal vier Stangen Zigaretten pro Monat beziehen.
Sollte dies ein Irrtum gewesen sein, so tue ihr dies leid, es sei nicht ihre
Absicht gewesen, illegal Zigaretten zu importieren. Ihre Bestellaktivitäten
habe sie unmittelbar nach Nichterhalt ihrer Bestellungen eingestellt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Am Donnerstag den 31. Oktober 2005 ist beim
Zollamt Graz eine Anfrage darüber eingegangen, ob es legal sein könne,
dass man bei "A Club" online Zigaretten billiger kaufen könne, als im
Einkauf.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ihr zukommende Verständigungen und
Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für eine Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass
die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des
Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das
Strafverfahren gemäß Abs. 3 leg. cit. einzuleiten.
Die Einleitung des Strafverfahrens ist gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG aktenkundig zu machen. Die der
förmlichen (mit Bescheid) Einleitung des Strafverfahrens zukommende
rechtliche Bedeutung ist zunächst darin gelegen, einem Verdächtigen
gegenüber mit aller Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen, dass die
Abgabenbehörde gegen ihn als Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen
einer bestimmten Tat einschreitet, zumal keineswegs in jeder auf die
Aufklärung gerichteten Tätigkeit eines Zollamtes die Einleitung der
Untersuchung in einem Finanzstrafverfahren liegt (z.B. VwGH vom 2.8.1995,
95/13/0172).
Gegen die Bf wurde das Finanzstrafverfahren deshalb
eingeleitet, weil sie im Wesentlichen verdächtigt wird, Zigaretten
drittländischer Herkunft, hinsichtlich welcher zuvor (durch eine andere
Person / andere Personen) ein Schmuggel (§ 35 FinStrG), und
polnische Zigaretten, hinsichtlich welcher zuvor (durch eine andere
Person / andere Personen) eine Verkürzung von Verbrauchsteuern
(§ 33 FinStrG) begangen wurde, vorsätzlich an sich gebracht zu
haben, wobei hinsichtlich aller Zigaretten (durch eine andere Person /
andere Personen) auch in die Monopolrechte (§ 44 FinStrG) eingegriffen
wurde.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf in
Erweiterung der Entscheidungsgrundlagen eine unzulängliche Begründung
des erstbehördlichen Bescheides im Falle einer Bestätigung durch eine
zulängliche Begründung ersetzen und im Sinne des § 161
Abs. 1 FinStrG nach dem aktuellen Bild des Verfahrensstandes eine
Beurteilung des Sachverhaltes vornehmen.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht
gemäß
§ 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in
der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch
hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an
die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und das
angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den
angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder das
Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen.
Gemäß
§ 115 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz im Untersuchungsverfahren den für
die Erledigung der Strafsache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen
festzustellen und dem Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu
geben, ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Demnach steht
es der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz im Rechtsmittelverfahren
betreffend Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens offen,
Entscheidungsgrundlagen zu verbreitern, ohne die Parteien (Bf und Zollamt) vor
der Entscheidungsfindung gesondert über die weiteren Erhebungsergebnisse
informieren zu müssen. Das Parteiengehör ist erst im
anschließenden Untersuchungsverfahren durch die Finanzstrafbehörde
erster Instanz vor Fällung einer abschließenden Sachentscheidung zu
wahren.
Gemäß
§ 37 Abs. 1
Buchstabe a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer eine
Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 Buchstabe a
FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich
Monopolgegenstände oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen,
hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt
oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Über die mittlerweile stillgelegte spanische Website
"xyz" haben die Betreiber Zigaretten - die meisten Sorten zum Preis von
€ 22,90 je Stange (200 Stück) - angeboten. Die
Betreiber haben vor allem darauf verwiesen, dass diese Zigaretten nach den
einschlägigen Gesetzen der Europäischen Union entgegen den
gegebenenfalls anders lautenden nationalen Regelungen keiner steuer- und
zollrechtlichen Beschränkung unterliegen sollten. Der vergleichsweise
geringe Preis sollte aus der Möglichkeit resultieren, die der "A Club" als
Einkaufsgemeinschaft bot. Dies wurde aber nicht näher dargelegt.
Über die Website konnten die Zigaretten nur online und
nur von registrierten Mitgliedern, dies gegen Vorauskasse (laut Preisliste des
"A Club") für die bestellte Ware und für die Versandkosten (für
die erste Stange € 4,00 und für jede weitere Stange bei gleichem
Bestellvorgang € 1,50) auf das spanische Bankkonto abc bei der Bank
"LC" mit LP S.L. als Kontoinhaber, bestellt werden.
Daneben wurde der Kauf der Zigaretten mit einer
Vermittlerprovision über sechs Ebenen (Pyramidensystem) mit einer
Ausschüttung von 19,65% beworben. Voraussetzung dafür war eine
Registrierung beim "A Club" mit einem Nicknamen und einer monatlichen
Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages in der Höhe von € 2,00.
Dafür wurde für jedes Mitglied unter seinem Nicknamen - die Bf
war mit dem Nicknamen "B" erfasst - eine Downline eingerichtet. Eine eigene
Zigarettenbestellung war für den Erhalt der Provision nicht erforderlich.
Aus dem Datenblatt für das Mitglied "B" ergeben sich die abgeschlossenen
Bestellungen Nr. 1305 vom 4. November 2005 und Nr. 2325 vom
14. Dezember 2005 mit zugehörigen Zahlungseingängen vom
15. November und 21. Dezember 2005. Darüber hinaus wurden
der Bf Provisionen gutgeschrieben.
Die Website wurde von den Zollbehörden
überprüft und gesichert. Es wurde ein Testkauf durchgeführt.
Dabei konnte festgestellt werden, dass es sich bei den Zigaretten nicht um
EU-Zigaretten gehandelt hat. Außerdem wurden diese Zigaretten nicht wie
vermutet aus Spanien, sondern aus Korneuburg (Österreich) versendet.
Dorthin gelangten sie nach den Ermittlungen der Zollbehörden in
Großkartons aus Deutschland bzw. Riga/Lettland. Anhand einer in Korneuburg
durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Postaufgabescheine, aus denen
hervorgeht, dass diese Zigaretten von Korneuburg überwiegend an
österreichische Kunden mit fingierten Namen als Absender versandt wurden,
festgestellt.
Bei den über das Internet vertriebenen Zigaretten der
Marke Marlboro hat es sich nach den Ermittlungen des Zollamtes Graz um
Fälschungen gehandelt. Die illegale Fabrik, in der diese Zigaretten erzeugt
wurden, soll sich zunächst in der Ukraine oder Russland befunden haben. Es
haben sich jedoch Verdachtsmomente dahingehend erhärtet, dass die Maschine,
auf welcher diese Produkte illegal hergestellt wurden, nach Ex-Jugoslawien
verbracht worden sein soll. Ebenso scheinen die Zigaretten der Marke L&M
Blue Label gefälscht zu sein. Die Zigaretten der Marke Dunhil, Lucky Strike
und Paramount sollen nach den Ermittlungen durch das Zollamt Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz polnischer Herkunft sein, die Zigaretten
der Marken Gauloises und Camel hingegen russischer Herkunft.
Die Website präsentierte sich im Internet im
Wesentlichen über eine Startseite. Neben einer Produktvorschau und
Preisliste hatte sich der "A Club" grundsätzlich vorgestellt. Über ein
Hauptmenü konnte man sich in verschiedene weitere Seiten, wie z.B. in die
Seiten Neuanmeldung, Provisionsrechner, Fragen und Antworten, So geht`s,
Besonderes, Clubstatuten, Feedback und Kontakt einklicken. Bei der Clubadresse
handelte es sich um eine Briefkastenfirma.
Auf der Seite der häufig gestellten Fragen ist ua. die
Rede von der Gier der Regierungen, die Zigaretten so teuer machen, davon dass
Regierungen und Finanzminister Raucher gnadenlos abzocken, dass ein Risiko nur
dahingehend bestehe, € 22,90 je Stange Zigaretten zu verlieren. Es
werden Ratschläge für den Fall, dass Zoll und Steuern nachzuzahlen
sind, erteilt und die Übernahme derselben angeboten. Behauptungen der
Zollbehörden, wonach in Europa Zigaretten nur von Privat an Privat
verschickt werden dürfen, werden als unrichtig bezeichnet. Das deutsche
Zollgesetz wird als nicht rechtskonform bewertet.
Dass der Versand zollfreier Warenmengen in der
Europäischen Union gestattet sei, wird in den Clubstatuten behauptet.
Über einen gesetzten Link zu den EU-Zollbestimmungen ist dort aber klar zu
erkennen, dass die Informationen in den Clubstatuten nicht richtig sein
können, wenn nach den Ausführungen im Link für
verbrauchsteuerpflichtige Waren als abgabenfreie Richtmengen nur solche
festgelegt sind, die Privatpersonen bis zu einer festgelegten
Größenordnung in einem Mitgliedstaat erwerben und selbst über
die Grenze befördern müssen.
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
genügt es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH, wenn gegen den
Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der
Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken (z.B. VwGH vom 21.4.2005, 2002/15/0036).
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen
Verdacht ausreichen.
Ob der Verdächtige das ihm zur Last gelegte
Finanzvergehen überhaupt und in all seinen Tatbildelementen
tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach §§ 115 ff FinStrG vorbehalten
(VwGH vom 20.1.2005, 2004/14/0132). Dies gilt auch für die Anlastung von
Vorsatz (VwGH vom 17.12.1998, 98/15/0060). Nach der ständigen
Rechtsprechung des VwGH ist erst im Straferkenntnis zu begründen, dass der
Beschuldigte die Tat begangen hat. Im Einleitungsbescheid muss lediglich
begründet werden, dass die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher
Umstände gerechtfertigt sei, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (z.B. VwGH vom 19.2.1997, 96/13/0094). Es
ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (VwGH vom 19.3.2003,
2000/16/0064).
Im Spruch eines Einleitungsbescheides muss das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Finanzvergehen erachtet wird,
nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen
nicht bestimmt, somit nicht in den für eine Subsumtion relevanten
Einzelheiten geschildert werden. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie
auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen -
gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des
Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Verdacht ist mehr als
eine bloße Vermutung.
Der Unabhängige Finanzsenat war im Hinblick auf die
geringe Menge an bestellten Zigaretten verhalten, sich auch mit § 25
FinStrG zu beschäftigen. Danach setzt das Absehen von der Strafe das
Vorliegen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus. Es muss das Verschulden des
Täters geringfügig sein und die Tat darf nur unbedeutende Folgen nach
sich gezogen haben. Beim Fehlen auch nur eines dieser beiden Tatbestandselemente
ist den Finanzstrafbehörden ein Absehen von der Strafe verwehrt.
Gemäß dem Motivenbericht sollte § 25
FinStrG das Unterbleiben eines Finanzvergehens bei einem geringfügigen
Unrechtsgehalt, also insbesondere bei Finanzordnungswidrigkeiten und in jenen
Fällen ermöglichen, in denen der strafbare Tatbestand mehr oder
weniger durch Unwissenheit oder versehentlich verwirklicht worden ist. Der VwGH
hat dazu in seinem Erkenntnis vom 23.10.2002, 2002/16/0151, ausgeführt, es
müssten bei vorsätzlichem Handeln für die Annahme einer
Geringfügigkeit besondere Umstände vorhanden sein, wie z.B.
verminderte Unzurechnungsfähigkeit, Unbesonnenheit, drückende Notlage
und dgl. Ob im Gegenstande solche Umstände vorgelegen haben, wird
im Untersuchungsverfahren zu prüfen sein.
Unter den Folgen einer Tat ist nach dem Urteil des OGH vom
22.9.1977, 12 OS 122/77, nicht nur jene Rechtsgutverletzung, die das
spezifische Erfolgsunrecht des betreffenden Deliktstypus ausmacht, zu verstehen,
sondern alle nachteiligen Auswirkungen der konkreten Tat in der sozialen
Wirklichkeit. Es ist nicht abwegig, wenn gerade bei einem für
Zollbehörden schwer kontrollierbaren Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger
Tabakwaren über das Internet die genaue Prüfung in einem
Untersuchungsverfahren im Hinblick auf generalpräventive Erwägungen
eine Breitenwirkung erzeugen soll. Darüber hinaus scheint die Bw andere
Personen verleitet zu haben, Bestellungen vorzunehmen, wenn ihr Provisionen
gutgeschrieben wurden.
Wie bereits ausgeführt, genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, dass gegen einen Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt, wobei sich der
Verdacht dabei sowohl auf die objektiven als auch auf die subjektiven Elemente
des Tatbestandes erstrecken muss.
Der Verdacht bezieht sich im Gegenstand sowohl auf die
objektiven als auch auf die subjektiven Elemente der beiden Tatbestände
(Abgabenhehlerei und Monopolhehlerei).
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, das der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit
abfindet.
Für die Verwirklichung des Finanzvergehens der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
und des Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß
§ 46
Abs. 1 lit. a leg. cit. genügt bedingter Vorsatz als
unterste Stufe eines subjektiven Tatbeitrages. Der Täter muss dabei einen
deliktischen Beitrag als reale Möglichkeit erkannt haben. Bewusste
Gleichgültigkeit schließt die für den bedingten Vorsatz
erforderliche Willenskomponente nicht aus (OGH vom 12.9.1991, 12 OS
55/91).
Bf könnten sich nicht mit Recht auf den für sie
günstigen aber unrichtigen Text der Club-Statuten betreffend "Lieferung,
Zölle, Versandkosten" berufen. Nur im Vertrauen auf eine unrichtig erteilte
Auskunft der zuständigen Behörde erfolgte Gesetzesverstöße
könnten nicht als Verschulden angerechnet werden (z.B. VwGH vom 20.5.1998,
97/09/0241).
Es gehört zum allgemeinen Erfahrungsgut, dass
Zigaretten in den Mitgliedsländern der Europäischen Union hoch
besteuert sind und dass die darauf lastenden Steuern den Preis stark
beeinflussen. Allgemeines Wissensgut ist auch, dass die Harmonisierung der
Verbrauchsteuern (Tabakstrukturrichtlinie) innerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union schon aus Wettbewerbsgründen derart geringe Preise
für Tabakwaren, wie beim "A Club", nicht mehr zulässt, vor allem wenn
an einen Kauf von Zigaretten in einem sog. alten Mitgliedstaat zu denken ist.
Ebenso ist zum Erfahrungsgut zu zählen, dass sogar das Verbringen von
Zigaretten aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union nach
Österreich nicht bedenkenlos möglich, sondern Regeln und Auflagen
unterworfen ist.
Es ist allgemein bekannt, dass nicht nur in Europa gerade
Tabakwaren besonderen Regimen sowohl im Hinblick auf die Einfuhr von Zigaretten
als auch beim Verkauf derselben an Letztverbraucher unterworfen sind. Es wird
bei kaum einer Bewegung über Grenzen hinweg die Frage von Zollorganen nach
mitgeführten Tabakwaren und / oder eine Kontrolle nach solchen
ausbleiben. Über entsprechende Aufgriffe drittländischer Zigaretten
oder von Zigaretten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat wird häufig in
Medien aller Art berichtet.
Die Kenntnis, dass der Ankauf unredlich eingeführter
Zigaretten gegenüber dem Verschleißpreis deutlich billiger kommt, ist
geradezu allgemeines Wissensgut; ebenso der Umstand, dass in Österreich
nicht bei Tabakverschleißern erworbenen und gegenüber dem
Verschleißpreis billigeren Zigaretten in der Regel der Makel einer
(Zoll)Unredlichkeit anhaftet.
Zum allgemeinen Erfahrungsgut ist zudem zu zählen,
dass in Österreich Tabakwaren - diese werden hier einer
Qualitätsprüfung unterworfen und haben ein geregeltes
Preisniveau - nur von befugten Tabakwarenverschleißern
veräußert bzw. von diesen erworben werden dürfen.
Die Bf hätte allein schon anhand des günstigen
Ankaufspreises je Stange Zigaretten, der sich über das System der
Vermittlerprovisionen (sechs Ebenen) zusätzlich um 19,65% vergünstigt
hat, und im Grunde der Übergabe derselben im Versandwege, sofern sie dabei
bedacht hätte, dass in Österreich Zigaretten nur bei befugten
Tabakwarenverschleißern zu geregelten Preisen erworben werden können,
eine mögliche illegale Herkunft bei einer bedenklichen Vertriebsweise der
Zigaretten, auch als mögliche Schmuggelware (Harmonisierung der Preise in
der Europäischen Union) erkennen müssen.
Darin ist jedenfalls ein Verdacht auf vorsätzliches
Handeln im Sinne einer zumindest bewussten Gleichgültigkeit begründet.
Die Bf hätte einen Verdacht aber vor allem beim Lesen der Internetseite
(Teil "häufig gestellte Fragen") des "A Club" schöpfen müssen.
Sollte sie die Internetseite jedoch nicht gelesen haben, wäre auch darin im
Hinblick darauf, dass sie gegenüber dem Verkaufspreis bei befugten
Tabakwarenverschleißern günstige Tabakwaren erworben hat, der
Verdacht auf vorsätzliches Handeln im Hinblick auf das als allgemein
bekannt vorausgesetzte Erfahrungsgut begründet.
Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens erscheint
darüber hinaus auch bei der derzeit im Gegenstand bekannten bestellten und
bezahlten Menge von acht Stangen Zigaretten deshalb berechtigt zu sein, weil die
für Österreich bestimmten 1.214 Stangen Zigaretten auf eine dem
Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Verfügung
stehende unvollständige Bestellliste zurückgehen. Die Erfahrung hat
gezeigt, dass sich im Untersuchungsverfahren durchaus die Menge an erworbenen
Zigaretten nach jeder Richtung hin zu ändern vermag.
Bei der Prüfung, ob genügend Verdachtsgründe
im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind, geht es nicht darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum,
ob die der Finanzstrafbehörde zugekommenen Informationen für einen
Verdacht in subjektiver und objektiver Sicht ausreichen.
Die behördlichen Ermittlungsergebnisse, auf die sich
die Finanzstrafbehörde erster Instanz in der bekämpften Entscheidung
bezogen hat, reichen für einen solchen Verdacht sowohl im Hinblick auf die
objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente einer Abgabenhehlerei
bzw. einer Monopolhehlerei aus.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz stützt ihre
Entscheidung nicht auf bloße Vermutungen, sondern auf die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die der Bf zur Last gelegten
Finanzvergehen geschlossen werden kann.
Solche Tatsachen sind ua. der Inhalt der Internetseite des
"A Club", der bei jedem Bedenken in zoll- und verbrauchsteuerrechtlicher Sicht
erwecken muss, Aussagen von Verdächtigen, die Anzeige bei der
Staatsanwaltschaft Korneuburg gegen einen Person, die ua. das Network Marketing
betrieben hat, die Sicherstellung von unredlichen Zigaretten und von
Postaufgabescheinen mit fingierten Absendern bei Hausdurchsuchungen,
gefälschte Zigaretten, niedrige Kaufpreise, die Modalität des
Versandes, der Umstand, dass die hinter dem "A Club" stehende Firma eine
Briefkastenfirma ist, Datenblatt der Bf und weitere Datenblätter, die
Qualität der beschlagnahmten und überprüften Zigaretten
(Fälschungen), die Produktion eines Teiles der Zigaretten mit hoher
Wahrscheinlichkeit außerhalb der Europäischen Union, eine
sichergestellte jedoch nicht vollständig vorhandene Bestellliste, wonach
242.800 Stück (1.214 Stangen) Zigaretten für Abnehmer in
Österreich bestimmt waren.
Ob die Verdächtige das Finanzvergehen der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG
und das Finanzvergehens der Monopolhehlerei gemäß
§ 46
Abs. 1 lit. a leg. cit. in ihren objektiven und subjektiven
Tatbestandselementen als solches und in der ihr zur Last gelegten Art und
Größenordnung tatsächlich begangen hat, wird das
Untersuchungsverfahren zeigen müssen. Das Untersuchungsverfahren wird aber
vor allem auch zeigen müssen, ob die Bf tatsächlich nur eine einzige
Musterbestellung erhalten hat, dass - ihrer Verantwortung
entsprechend - alle weiteren Bestellungen ausgeblieben sind bzw. dass ihr
keine weitere Ware geliefert worden ist. Es wird zu prüfen sein, ob eine
zweite Bestellung ebenfalls erfolglos geblieben ist und dass die Bf die
Geschäftsbeziehungen mit Dezember 2005 eingestellt und keine weiteren
Zigaretten erhalten bzw. weitere Importe durchgeführt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 21.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 115 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhehlereiMonopolhehlereiEinleitungInternetVerdachtsgründeVerdachtVorsatzLebenserfahrungTatsachen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0003-G/08
- Stammnummer
- 35835
- Gültig
- 21.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF