Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RD/0009-I/08
Entscheidungspflicht, Devolutionsantrag
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0009-I/08vom 21.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag gemäß
§ 311 BAO
des oben angeführten Antragstellers betreffend die Berufung vom 24.12.2007
gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 vom 23.11.2007 des Finanzamtes Innsbruck
entschieden:
Der Devolutionsantrag wird als
unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller hat am 24.12.2007 eine Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2006 vom 23.11.2007 eingebracht. Mit dem vorliegenden
Antrag begehrt der Antragsteller den Übergang der Entscheidungspflicht auf
den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über den
Devolutionsantrag wurde erwogen:
Grundsätzlich sind die Abgabenbehörden
verpflichtet, über Anbringen der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu
entscheiden (vgl § 311 Abs 1 BAO). Werden Bescheide der Abgabenbehörde
erster Instanz der Partei nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der
Anbringen oder nach dem Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen
Erledigung bekannt gegeben, so kann jede Partei, der gegenüber der Bescheid
zu ergehen hat, den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf
die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragen (Devolutionsantrag nach
§ 311 Abs. 2 BAO).
Gemäß
§ 260 BAO (idF des AbgRmRefG BGBl. I
2002/97) hat über Berufungen gegen von Finanzämtern erlassene
Bescheide der Unabhängige Finanzsenat (§ 1 UFSG) als
Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu entscheiden, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass - ungeachtet der im
Berufungsverfahren der Abgabenbehörde erster Instanz nach § 276 BAO
eingeräumten Ermächtigung zur Berufungserledigung mittels
Berufungsvorentscheidung - die Entscheidung über Berufungen dem
Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz obliegt.
Ein Antrag auf Übergang der Zuständigkeit auf die Abgabenbehörde
zweiter Instanz ( Devolution ) geht damit wegen der für
Berufungsentscheidungen bereits ex lege bestehenden Zuständigkeit der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ins Leere. Die Verletzung der Pflicht zur
Entscheidung über Rechtsmittel fällt vielmehr unter die Sanktion des
§ 27 VwGG (Säumnisbeschwerde) und nicht unter die des § 311 BAO
(vgl. zB VwGH vom 31. Mai 2006, 2006/13/0075, und die dort zitierten
Erkenntnisse, sowie auch Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 311 Anm.
17).
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war daher der
gegenständliche Devolutionsantrag - wie im Spruch ersichtlich - als
unzulässig zurückzuweisen.
Innsbruck,
am 21. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0009-I/08
- Stammnummer
- 35833
- Gültig
- 21.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF