Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0690-L/08
Aufhebung der Erbschaftssteuer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0690-L/08vom 21.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AK, S, vom 21. April 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 13. Februar 2008
betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Nach dem am 30. Juli 2006 verstorbenen MK haben
aufgrund der gesetzlichen Erbfolge dessen Eltern AK und GK je zu einem Sechstel
und die Witwe SK zu zwei Drittel des Nachlasses jeweils die bedingte
Erbantrittserklärung abgegeben.
Für seinen Erwerb von Todes wegen (bezugsberechtigte
Versicherung, ein Sechstel vom Erbanfall: Grundstück, Guthaben bei Banken,
Schmuck, PKW, Kommanditanteil) hat das Finanzamt mit Bescheid vom
13. Februar 2006 dem erbl. Vater AK Erbschaftssteuer in Höhe von
300,34 € vorgeschrieben.
Dagegen richtet sich unter Bezugnahme auf die Aufhebung der
Erbschaftssteuer durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) die
gegenständliche Berufung des AK, nunmehriger Berufungswerber, =Bw. Das
Finanzamt hat bereits in seiner abweislichen Berufungsvorentscheidung vom
19. Mai 2008 darauf hingewiesen, dass das Erbschaftssteuergesetz auf alle
bis zum 31. Juli 2008 verwirklichten Erwerbsvorgänge unverändert
anzuwenden sei. Dennoch hat der Bw. diese Entscheidung nicht akzeptiert, da
seine Situation gleichlautend mit der beim VfGH eingebrachten Klage sei und
daher gleiches Recht zu gelten habe. Es könne nicht sein, dass ein
verfassungswidriges Gesetz zur Anwendung komme. Eine Anwendung bis zur Aufhebung
könne nur für jene Fälle gelten, welche nicht mit dem
Einheitswert in Bezug stünden.
Daraufhin hat das Finanzamt die Berufung am 3. Juli
2008 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Zif. 1
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach
diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen. Als Erwerb von Todes
wegen gilt nach § 2 Abs. 1 Zif. 1 ErbStG der Erwerb durch
Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf Grund eines geltend gemachten
Pflichtteilsanspruches.
Soweit der Bw. grundsätzlich verfassungsrechtliche
Bedenken gegen Bestimmungen des ErbStG hegt, wird ihm nicht entgegengetreten.
Wie bereits allgemein bekannt geworden ist, hat der VfGH mit Erkenntnis vom
7. März 2007 die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Zif. 1
ErbStG und somit den Grundtatbestand für Erwerbe von Todes wegen, also "die
Erbschaftssteuer", als verfassungswidrig aufgehoben.
Diese Tatsache ist jedoch nicht geeignet, dem
Berufungsbegehren des Bw. zum Erfolg zu verhelfen, da der VfGH in seinem
Erkenntnis über die Aufhebung der Erbschaftssteuer entsprechend der
Bestimmung des Art. 140 Abs. 5 B-VG für das Inkrafttreten seiner
Aufhebung des § 1 Abs. 1 Zif. 1 ErbStG eine
Frist bis 31. Juli 2008 gesetzt
hat.
Dies bedeutet gemäß Art. 140 Abs. 7
B-VG, dass die Bestimmungen des ErbStG auf alle bis zum Ablauf des 31. Juli
2008 verwirklichten Tatbestände (mit Ausnahme der Anlassfälle)
weiterhin anzuwenden sind.
Art. 140 Abs. 7 B-VG lautet wie
folgt: Ist ein Gesetz wegen
Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof
gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig
war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des
Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten
Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin
anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden
Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem
Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz
auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit
Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.
Als Anlassfall gelten nur jene Fälle, die entweder
tatsächlich Anlass für die Einleitung des Normprüfungsverfahrens
gewesen sind, oder die im Zeitpunkt des Beginns der mündlichen Verhandlung
oder bei Beginn der nicht öffentlichen Beratung des VfGH beim Gerichtshof
anhängig gewesen sind. Der gegenständliche Berufungsfall
erfüllt keine der beiden Voraussetzungen.
Vielmehr ist gemäß
§ 12 ErbStG die
Steuerschuld mit dem Tode des Erblassers entstanden und wurde somit der
Tatbestand des § 1 Abs. 1 Zif 1 ErbStG bereits am
30. Juli 2006 verwirklicht.
Da aber die Abgabenbehörden und somit auch der
Unabhängige Finanzsenat an die Gesetze gebunden sind und diese - solange
sie in Kraft sind - anzuwenden haben, war das bis zum 31. Juli 2008 in
Geltung befindliche ErbStG vom Finanzamt zu Recht auch auf den
gegenständlichen Rechtsvorgang anzuwenden.
Dem Berufungsvorbringen, wonach das ErbStG nur auf
Fälle ohne Bezug zu Einheitswerten weiterhin zur Anwendung kommen
dürfe, ist entgegenzuhalten, dass der VfGH in der Begründung seines
maßgeblichen Erkenntnisses zwar auf unrealistische Einheitswerte Bezug
genommen, doch letztlich nicht bloß den § 19 ErbStG über
die Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände aufgehoben, sondern
den Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Zif 1 ErbStG als
verfassungswidrig erkannt hat, sodass alle Bestimmungen des ErbStG in Geltung
bleiben, solange Erwerbe von Todes wegen dem Grunde nach noch der Steuerpflicht
unterliegen. Eine Differenzierung nach dem Gegenstand der Besteuerung kommt
somit nicht in Betracht.
Im Übrigen hat der Bw. gegen den in Anwendung der
derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen erlassenen Erbschaftssteuerbescheid
vom 13. Februar 2006 weder dem Grunde noch der Höhe nach substanzielle
Einwendungen vorgebracht und kann auch die entscheidende Behörde aufgrund
des Akteninhaltes keine Rechtswidrigkeit erkennen, sodass die Berufung als
unbegründet abzuweisen ist.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Linz, am 21.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0690-L/08
- Stammnummer
- 35832
- Gültig
- 21.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF