Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0287-F/08
Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen für Diätverpflegung sowie von Kosten für Medikamente und Behandlung als außergewöhnliche Belastungen mit oder ohne Abzug des Selbstbehaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0287-F/08vom 18.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Gde F,
K-Straße 7, vom 14. Mai 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch vom 16. April 2007 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (in der Folge kurz: Bw.) erzielte im
Berufungsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit auf
Grund seiner Beschäftigung bei der H GmbH. Außerdem
bezog er für den Zeitraum vom 11. März 2006 bis zum
19. März 2006 Arbeitslosengeld.
Mit Erklärung vom 26. März 2007
beantragte der Bw. die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Kalenderjahr 2006. Entsprechend dieser Erklärung (samt Beilagen)
machte der Bw. ua. unter dem Titel
"Außergewöhnliche Belastungen bei
Behinderung" pauschale Freibeträge für Diätverpflegung
wegen Zuckerkrankheit
(70,00 € pro Kalendermonat) sowie wegen einer
anderen inneren Erkrankung
(42,00 € pro Kalendermonat) und zusätzliche Kosten für
Medikamente und Pflegegebühren in Höhe von 420,65 €
geltend.
Mit Bescheid vom 16. April 2007 wurde die
Einkommensteuer für das Jahr 2006 festgesetzt; dabei brachte das
Finanzamt die pauschalierten Kosten für Diätverpflegung wegen
Zuckerkrankheit (Jahresbetrag von 840,00 €) sowie die
zusätzlichen Kosten für Medikamente und Pflegegebühren
(420,65 €) von insgesamt 1.260,65 € zum Ansatz und
kürzte diese Kosten um einen Selbstbehalt in selber Höhe.
Begründend führte es dazu aus, dass die Aufwendungen für
außergewöhnliche Belastungen, von denen ein Selbstbehalt abzuziehen
sei, nicht berücksichtigt werden könnten, da diese den Selbstbehalt in
Höhe von 1.813,07 € nicht überstiegen.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid 2006 erhob der
Bw. mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007 Berufung. Dabei erklärte er
unter Vorlage ua. der Medikamentenverordnung seiner Hausärztin vom 30.
März 2007 Folgendes: Im angefochtenen Bescheid sei seine
Zuckerkrankheit als
"außergewöhnliche Belastung mit
Selbstbehalt" gewertet worden. Demnach müsse er für
sämtliche Behandlungskosten sowie für den Medikamentenbedarf zur
Gänze selber aufkommen. Nach seinen Informationen zähle sein Leiden
aber als Krankheit, welche eine laufende Kontrolle durch den behandelnden Arzt
und einen regelmäßigen und erhöhten Medikamentenbedarf zur Folge
habe. Die Anrechnung eines Selbstbehaltes erachte er daher in seinem Fall als
ungerechtfertigt.
Mit Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 22.
Mai 2007 wurde dem Bw. erklärt, dass Mehraufwendungen wegen einer
Krankendiätverpflegung und damit zusammenhängender Kosten der
Heilbehandlung, wie Medikamente, nur im Falle einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 25% ohne Anrechnung eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen seien und für die Feststellung einer Behinderung die
jeweilige Landesstelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
(für Vorarlberg in Bregenz) zuständig sei. Dementsprechend wurde der
Bw. ersucht, eine entsprechende Bescheinigung über das Ausmaß der
Behinderung im Zusammenhang mit seiner Zuckerkrankheit vorzulegen.
Mit Schreiben vom 16. April 2008 legte der Bw.
schließlich ua. einen Behindertenpass (Ausweisnummer: xxx,
Ausstellungsdatum: 10. März 2008, Diabetiker mit einem Grad der
Behinderung/Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50%) sowie eine
Bescheinigung des Bundessozialamtes vom 10. März 2008 vor, wonach
der beim Bw. festgestellte Grad der Behinderung von 50%
"zumindest ab dem Jahr 2007"
besteht. Weiters wurde das Vorliegen von D1 (Zuckerkrankheit, Tuberkulose,
Zöliakie oder Aids) und D3 (Magenkrankheit oder andere innere Erkrankung)
jeweils "zumindest ab 2007"
bestätigt.
Das Finanzamt erließ in der Folge die abweisende
Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2006 vom
22. April 2008; begründend führte es aus, dass der
Pauschbetrag für die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht
berücksichtigt werden könne, da diese laut Bescheinigung des
Bundessozialamtes erst ab dem Kalenderjahr 2007 bestehe.
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008 stellte der Bw.
einen Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt
galt. Im Vorlageantrag brachte der Bw. noch Folgendes
vor: "Ich leide seit einigen Jahren
schon an Zuckerkrankheit und Bluthochdruck. Bereits mit der
Arbeitnehmer-Veranlagung für 2005 habe ich daher den Aufwand für
meinen erhöhten Medikamentenbedarf geltend gemacht (siehe Kopie 1). Eine
Anrechnung hat das Finanzamt aber mit der Begründung abgelehnt, dass ich
diesen Aufwand als Selbstbehalt zur Gänze selber tragen soll.
Mit der
Arbeitnehmer-Veranlagung für 2006 habe ich den hohen Aufwand erneut geltend
gemacht, weil sich mein Krankheitszustand überhaupt nicht gebessert hat.
Das Finanzamt Feldkirch hat eine Anrechnung erneut abgelehnt, mit der gleichen
Begründung wie im Jahr zuvor (siehe Kopie 2). Kollegen haben mir dieses Mal
aber geraten, eine Berufung einzulegen. Als Reaktion darauf hat mich Herr
Z vom Finanzamt Feldkirch
freundlicherweise darauf hingewiesen, dass ich beim Bundessozialamt eine
Bestätigung über den Grad meiner Behinderung anfordern könne und
die ich dann dem Finanzamt Feldkirch schicken
soll.
Nach meinem Antrag im
Juni 2007 habe ich vom Bundessozialamt Bregenz im April 2008 die
nötige Bescheinigung erhalten und sie sofort an das Finanzamt Feldkirch
weitergeschickt (siehe Kopie
3).
Bereits mit der
Arbeitnehmer-Veranlagung für 2005 habe ich dem Finanzamt Feldkirch eine
ärztliche Bestätigung meiner Hausärztin vorgelegt (siehe Kopie
4). Da sich mein Krankheitszustand nicht gebessert hat, ist ihre Diagnose
folgerichtig gleichlautend wie in den nachfolgenden Arztbescheinigungen auch.
Daher hat sich auch der Grad meiner Behinderung nicht verändert.
Das Bundessozialamt
widerspricht diesem Umstand auch gar nicht. Es bescheinigt mir eine Behinderung
von 50%
"
zumindest
ab 2007" (siehe Kopie 3). Demnach liegt die Anrechnung meiner Behinderung
für den Antragszeitraum 2006 ausschließlich im Ermessen vom Finanzamt
Feldkirch."
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1
EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2); sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch
Sonderausgaben sein. Alle diese Voraussetzungen müssen zugleich gegeben
sein.
Der Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung jener Umstände,
auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt wird, obliegt in
erster Linie dem Steuerpflichtigen (vgl. zB VwGH 24.11.1999,
94/13/0255).
Im konkreten Fall ist allein strittig, ob Mehraufwendungen
des Bw. für Diätverpflegung wegen Zuckerkrankheit oder einer anderen
inneren Erkrankung sowie für Medikamente und Behandlung
mit oder
ohne Abzug des Selbstbehaltes als
außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Von einer wesentlichen Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im obigen Sinne ist auszugehen, soweit
die Kosten einen nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 4 bzw.
Abs. 5 EStG 1988 berechneten, von der Einkommenshöhe des
Abgabepflichtigen abhängigen Selbstbehalt übersteigen.
Für gewisse Aufwendungen erlaubt
§ 34 Abs. 6 EStG 1988 einen Abzug auch ohne
Berücksichtigung eines Selbstbehaltes. Dazu gehören ua. Aufwendungen
im Sinne des § 35 EStG 1988, die an Stelle der Pauschbeträge
geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 5 EStG 1988) sowie
Mehraufwendungen im Zusammenhang mit einer Behinderung des Abgabepflichtigen
soweit diese damit im Zusammenhang stehende, pflegebedingt erhaltene
Geldleistungen (zB ein Pflegegeld) übersteigen
(§ 34 Abs. 6 vierter und fünfter Teilstrich
EStG 1988). Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen
kann festgelegt werden, unter welchen Umständen solche Mehraufwendungen aus
dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf einen Freibetrag nach
§ 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf das
Pflegegeld zu berücksichtigen sind (Verordnungsermächtigung
gemäß
§ 34 Abs. 6 letzter Satz
EStG 1988).
Hat der Steuerpflichtige Aufwendungen
(außergewöhnliche Belastungen) durch eine eigene körperliche
oder geistige Behinderung, so stehen ihm die in
§§ 34 Abs. 6 und 35 EStG 1988 vorgesehenen
steuerlichen Begünstigungen (Pauschbeträge bzw. tatsächliche
Kosten nach Maßgabe der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996)
zu.
Der hier interessierende Gesetzestext des § 35
EStG 1988 in der im Berufungsjahr geltenden Fassung (AbgÄG 2005,
BGBl. I Nr. 161/2005) lautet:
"§ (1) Hat der
Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
durch
eine eigene körperliche oder geistige Behinderung,
bei
Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine Behinderung des
(Ehe-)Partners
(§ 106 Abs. 3) oder
bei
Anspruch des Steuerpflichtigen selbst oder seines (Ehe-)Partners auf den
Kinderabsetzbetrag, durch eine Behinderung des Kindes
(§ 106 Abs. 1 und 2), für das keine erhöhte
Familienbeihilfe gemäß
§ 8 Abs. 4 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird,
und erhält weder
der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils
ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
(2) Die Höhe des
Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der
Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in
Fällen,
1. in denen Leistungen
wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden
Einschätzung,
2. in denen keine eigenen
gesetzlichen Vorschriften für eine Einschätzung bestehen, nach
§ 7 und § 9 Abs. 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
Die Tatsache der
Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad
der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese
Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle
ist:
Der
Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente
(§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947).
Die
Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen
von Arbeitnehmern.
In
allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen
verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses
hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach
§§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall
durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu
bescheinigen.
(3) Es wird
jährlich gewährt
|
bei
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
|
ein
Freibetrag von Euro
|
25%
bis 34%
35% bis
44%
45% bis
54%
55% bis
64%
65% bis
74%
75% bis
84%
85% bis
94%
ab 95%
|
75
99
243
294
363
435
507
726
(5) Anstelle des
Freibetrages können auch die tatsächlichen Kosten aus dem Titel der
Behinderung geltend gemacht werden
(§ 34 Abs. 6).
(7) Der Bundesminister
für Finanzen kann nach den Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg
Durchschnittssätze für die Kosten bestimmter Krankheiten sowie
körperlicher und geistiger Gebrechen festsetzen, die zu Behinderungen im
Sinne des Abs. 3 führen."
Die auf Grund der §§ 34 und 35
EStG 1988 ergangene Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
idF BGBl. II Nr. 91/1998 idF BGBl. II Nr. 2001/416
(im Folgenden kurz Verordnung genannt), sieht ua. Folgendes vor: Hat der
Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige
Behinderung, oder bei Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch eine
Behinderung des (Ehe)Partners (§ 106 Abs. 3 EStG 1988)
so sind nach § 1 Abs. 1 der Verordnung die in den
§§ 2 bis 4 der Verordnung genannten Mehraufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 1 Abs. 2 der Verordnung liegt eine
Behinderung vor, wenn das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
(Grad der Behinderung) mindestens 25% beträgt. Nach
§ 1 Abs. 3 der Verordnung sind Mehraufwendungen
gemäß
§§ 2 bis 4 nicht um eine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage) oder um einen
Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 zu kürzen.
Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sind
gemäß
§ 2 Abs. 1 der Verordnung ohne Nachweis der
tatsächlichen Kosten bei
Tuberkulose,
Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids 70,00 €
Gallen-,
Leber- oder Nierenkrankheit 51,00 €
Magenkrankheit
oder einer anderen inneren Krankheit 42,00 €
pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei
Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu
berücksichtigen. Nach § 4 der Verordnung sind nicht
regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel
(zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der
Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.
Unter einer körperlichen oder geistigen Behinderung
ist nur eine längerfristige Einschränkung zu verstehen. Es kommt nicht
darauf an, ob die Behinderung angeboren, auf ein bestimmtes Ereignis oder
normale Abnutzungserscheinungen zurückzuführen, verschuldet oder
unverschuldet ist. Eine innere Erkrankung, wie zB Diabetes mellitus, ist
ausreichend (vgl. VwGH 15.10.1974, 152/74; VwGH 21.12.1999,
99/14/0262).
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) als wesentliche
Voraussetzungen der in §§ 34 Abs. 6 und 35
EStG 1988 vorgesehenen steuerlichen Begünstigungen sind - wie sich aus
dem oben zitierten Gesetzestext eindeutig ergibt - durch eine
amtliche Bescheinigung der dafür
zuständigen angeführten Stellen nachzuweisen
(vgl. Doralt9,
Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 7 zu § 35 EStG 1988;
Fuchs, in: Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 2 zu
§ 35 EStG 1988).
Nach Fuchs, in: Hofstätter/Reichel, a.a.O., Tz 2
zu § 35 EStG 1988, lässt diese Anführung der Stellen,
die zur Feststellung der Behinderung und des Ausmaßes der Minderung der
Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung berufen sind, erkennen,
dass der Gesetzgeber bindende
Beweisregeln geschaffen und damit insbesondere die Regel des
§ 166 BAO - wonach als Beweismittel alles in Frage kommt, was zur
Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und in der Lage des
einzelnen Falles zweckdienlich ist - durchbrochen hat; der vom Antragsteller
vorzulegenden amtlichen Bescheinigung komme somit feststellende, die
Abgabenbehörde bindende Wirkung zu.
Dies habe den Vorteil, dass im Abgabenverfahren häufig schwer zu
lösende medizinische Streitfragen nicht ausgetragen zu werden brauchen, der
Abgabepflichtige den Abgabenbehörden gegenüber aber auch nicht
einwenden kann, die in der von ihm vorgelegten amtlichen Bescheinigung
enthaltenen Feststellungen träfen nicht zu und das Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit sei etwa ein höheres.
In diesem Zusammenhang wird auch die Auffassung vertreten,
dass dann, wenn die Behinderung die Folge eines Ereignisses (zB eines Unfalles,
einer Operation oder Spitalsaufenthalt im Zuge einer schweren Erkrankung) ist,
der festgestellte Grad der Behinderung aus Vereinfachungsgründen für
Zwecke der Steuerermäßigung immer rückwirkend bis zum Zeitpunkt
des Ereignisses (Unfall, Operation, Spitalsaufenthalt) gilt. In anderen
Fällen ist die rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung
grundsätzlich nicht möglich. In besonderen Ausnahmefällen
kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
entsprechender Befunde mit einem Gutachten feststellen, dass ein bestimmter Grad
der Behinderung schon ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit
vorgelegen hat. Lässt eine amtliche Bescheinigung ihrem Inhalt nach ohne
weiteres den Schluss zu, dass die Behinderung bereits zu einem früheren
Zeitpunkt bestanden hat, ist dieser Zeitpunkt auch für die
Berücksichtigung der außergewöhnlichen Belastung
maßgebend. Erhält die Bestätigung keinen Hinweis auf den
Zeitpunkt des Entstehens der Behinderung, stehen die Freibeträge ab der
Ausstellung der Bestätigung zu
(vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988,
Anm. 7 zu § 35; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
Tz 9 zu § 35;
Doralt9, Die
Einkommensteuer, Kommentar, Tz 7 zu § 35 EStG 1988;
VwGH 17.2.1967, 1605/66; UFS 19.7.2005, RV/1207-W/05;
Lohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 839 f).
Der Bw. legte einen Behindertenpass (Ausweisnummer: xxx,
Ausstellungsdatum: 10. März 2008, Diabetiker mit einem Grad der
Behinderung/Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50%) sowie eine
Bescheinigung des Bundessozialamtes vom 10. März 2008 vor, wonach
der beim Bw. festgestellte Grad der Behinderung von 50%
"zumindest ab dem Jahr 2007"
besteht. Weiters wurde das Vorliegen von D1 (Zuckerkrankheit, Tuberkulose,
Zöliakie oder Aids) und D3 (Magenkrankheit oder andere innere Erkrankung)
jeweils "zumindest ab 2007"
bestätigt.
Der Unabhängige Finanzsenat hat seiner Entscheidung
diese vom Bw. vorgelegte amtliche Bescheinigung vom 10. März 2006
zugrunde zu legen, wonach ausdrücklich ausgeführt wird, dass die
50%-ige Behinderung des Bw. "zumindest ab dem
Jahr 2007" , dh. jedenfalls
ab 2007 vorliegt; für 2006 wurde damit das Vorliegen einer Behinderung
weder ausgeschlossen noch festgestellt. Angesichts der oben dargelegten
rechtlichen Ausführungen konnte der gegenständlichen Berufung kein
Erfolg beschieden sein, zumal es eben für den
Veranlagungszeitraum 2006 - trotz entsprechender Aufklärung und
Aufforderung durch das Finanzamt (vgl. diesbezügliches
Ergänzungsersuchen des Finanzamtes im Zuge der Bearbeitung der
gegenständlichen Berufung) - an der vom Gesetz geforderten amtlichen
Bescheinigung fehlte; das Tatbestandsmerkmal der Behinderung wurde durch den
vorgelegten Behindertenpass bzw. die beigelegte amtliche Bescheinigung
für das Berufungsjahr nicht
nachgewiesen.
Zum auf eine ärztliche Bestätigung seiner
Hausärztin (datiert mit 15. März 2006) gestützten Einwand
des Bw., wonach er schon seit einigen Jahren an Zuckerkrankheit und
Bluthochdruck leide und sich auch der Grad seiner Behinderung nicht
verändert habe, ist zu sagen, dass eine rückwirkende
Berücksichtigung der Pauschbeträge nach § 35 Abs. 3
EStG 1988 und der Beträge nach der obgenannten Verordnung für
Kalenderjahre vor dem in der vorgelegten Bescheinigung angegebenen Zeitraum
wegen der oben dargelegten Bindungswirkung nicht möglich ist, die
Behinderung im konkreten Fall auch nicht Folge eines bestimmten Ereignisses (vor
2007) ist (zumindest gab es dafür keine entsprechenden Hinweise) und die
vorgelegte amtliche Bescheinigung auch nicht verlässlich den Schluss
zulässt, dass die Behinderung bereits vor 2007 bestanden hat.
Abschließend sei noch erwähnt, dass eine
Bestätigung des praktischen Arztes für die Anerkennung der Behinderung
nicht ausreichend ist (vgl. dazu auch Quantschnigg/Schuch, a.a.O.,
Tz 8 zu § 35 EStG 1988; UFS 18.1.2006, RV/0329-I/05)
und sich im Übrigen auch die von Seiten des Bw. vorgelegten
Medikamentenverordnungen seiner Hausärztin vom 15. März 2006
bzw. vom 30. März 2007 im Hinblick auf die festgestellten
Diagnosen unterscheiden (danach wird zB Diabetes mellitus Typ 2 b
erstmalig im Jahre 2007 diagnostiziert).
Da somit auf Grund dieser eindeutigen Sach- und Rechtslage
für das Berufungsjahr 2006 von keiner Behinderung des Bw. auszugehen
war, konnten die geltend gemachten Aufwendungen wegen
Krankendiätverpflegung bzw. Kosten für Medikamente und
Pflegegebühren nur unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes
gemäß
§ 34 Abs. 4 bzw. Abs. 5 EStG 1988
in Abzug gebracht werden. Auf Grund des Umstandes, dass dieser jedoch die
genannten Aufwendungen bzw. Kosten übersteigt, ergibt sich daraus keine
steuerliche Auswirkung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 18. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 166 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
außergewöhnliche Belastungwirtschaftliche LeistungsfähigkeitSelbstbehaltBehinderungGrad der ErwerbsminderungMehraufwendungenDiätverpflegungZuckerkrankheitDiabetesMedikamentePflegegebührenamtliche Bescheinigungzuständige Stellenbindende Beweisregelnbindende Wirkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0287-F/08
- Stammnummer
- 35802
- Gültig
- 18.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF