Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1076-L/07
Das Potenzmittel Viagra stellt auch keine außergewöhnliche Belastung im Zusammenhang mit einer Behinderung dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1076-L/07vom 17.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 4. Mai 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom
23. April 2007 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben (im Sinne der Berufungsvorentscheidung vom
26. Juli 2007).
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe betragen (wie
Berufungsvorentscheidung):
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
24.469,38 €
|
Einkommen
|
22.090,05 €
|
Einkommensteuer
|
3.816,20 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
-
3.763,01 €
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt (Berufungsvorentscheidung) zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Am 27. Februar 2007 reichte der Berufungswerber
seine Steuererklärung beim
zuständigen Finanzamt ein. Darin beantragte er unter anderem die
Berücksichtigung von diversen Ausgaben als außergewöhnliche
Belastung. Grad der Behinderung: 80% Diät:
Magen zusätzliche Kosten: 1.676,28 €
Mit
Einkommensteuerbescheid 2006 vom
23. April 2007 setzte das zuständige Finanzamt die
Einkommensteuer abweichend von der eingereichten Erklärung fest.
Begründend wurde ausgeführt, dass die geltend gemachten
Aufwendungen für die Kosten der Heilbehandlung um jene Beträge
gekürzt worden seien, die nicht im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.
Diese Beträge in Höhe von 897,76 € seien als
Krankheitskosten mit Selbstbehalt anerkannt worden. Die Fahrtkosten zur Firma
wegen Kündigung, Pensionierung, etc. würden zu den nicht
abzugsfähigen Ausgaben nach § 20 EStG 1988
gehören.
Mit Eingabe vom 3. Mai 2007 wurde
Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2007 vom 23. April 2007 eingebracht.
Bei den in Abzug gebrachten Aufwendungen würde es sich teilweise
sehr wohl um Kosten der Heilbehandlung, die im Zusammenhang mit der Behinderung
stehen, handeln. Es werde daher ersucht, dass die in der beiliegenden
Kopie angestrichenen Kosten in der Gesamthöhe von 780,30 € auch
unter KZ 476 (ohne Selbstbehalt) anerkannt werden. - Dr. B, R. und
Apotheke R. und Wegscheid: Infolge einer Operation (Entfernung des
gesamten Enddarmes und Einrichtung eines künstlichen Seitenausganges -
Stoma) sei es zu Dauerschäden gekommen (erektile Dysfunktion), weshalb der
Berufungswerber dauernd Medikamente wie Cialis oder Viagra benötigen
würde. Da diese wie aus den Unterlagen ersichtlich sei, in Deutschland
wesentlich billiger seien, würde der Berufungswerber meistens zur Apotheke
in Wegscheid fahren. Kosten laut Beilage: 429,30 €. -
Dr. S (Hautarzt); Dr. L (Augenarzt), Optiker Lr und Dr. P (HNO); alle in
R.: Nach Abschluss der insgesamt 30 Chemo-Therapien sei vom LKH-R
angeraten worden, sämtliche Fachärzte aufzusuchen, um
Schädigungen und Nebenwirkungen feststellen und behandeln zu lassen. Daher
auch die Kosten für eine neue Brille, etc. in der Höhe von
238,00 €. - BH R. (Amtsarzt),GKK R., PVA Linz und
GKK-Stomaberatung Linz: Diese Fahrten und Untersuchungen seien ebenfalls
auf Grund der Krankheit bzw. Operation notwendig gewesen (Kosten:
113,00 €).
Mit
Berufungsvorentscheidung vom
26. Juli 2007 wurde der Bescheid vom 23. April 2007
geändert. Begründend wurde ausgeführt, dass als Kosten
der Heilbehandlung nur jene Aufwendungen anerkannt würden, die im engen
Zusammenhang mit der Behinderung stehen und direkt zur "Therapie" oder Linderung
der Krankheit beitragen würden. Folgeuntersuchungen beim Augenarzt und die
Anschaffung einer Brille können daher nicht unter Heilbehandlung fallen.
Ebenso würde es sich mit der verordneten Viagra verhalten, auch wenn diese
wegen der durch die Krankheit verursachten "erektilen Dysfunktion" notwendig
gewesen sei. Auch der Unabhängige Finanzsenat hätte in verschiedenen
Fällen und Zusammenhängen die Kosten für Viagra, Cialis, .. als
Kosten der Heilbehandlung abgewiesen, weil dadurch keine Behandlung/Therapie des
Grundleidens erfolge. Aufwendungen in der Höhe von 117,80 € seien
zusätzlich anerkannt worden.
Mit Eingabe vom 20. August 2007 wurde ein Antrag
auf Vorlage an die zweite Instanz eingebracht
(Vorlageantrag). Der
Berufungswerber führte aus, dass er zu 80% behindert sei. Der Freibetrag
von 435,00 € sei nicht berechnet worden. Die Behinderung sei aufgrund
einer Erkrankung entstanden. Der Berufungswerber hätte die aufgewendeten
Krankheitskosten ausschließlich aufgrund der Behinderung aufgewendet. Die
Kosten für die Brille und anderweitigen Medikamente seien aufgrund der
Heilbehandlung (Chemotherapie) entstanden. Es sei somit ein enger Zusammenhang
mit der Behinderung gegeben. Ein Selbstbehalt würde somit nicht angerechnet
werden dürfen. Folglich wären daher der Betrag von 897,76 €
ebenfalls ohne Selbstbehalt anzuerkennen. Die angeführte Begründung,
dass bereits der Unabhängige Finanzsenat einige negative Entscheidungen
getroffen hätte, sei hinzuzufügen, dass diese Entscheidungen sich von
diesem Sachverhalt insofern unterscheiden würden, dass die Krankheitskosten
aufgrund der Heilbehandlung für die Behinderung notwendig gewesen seien und
daher keine Folgeerkrankung aufgrund der Erkrankung sei (Chemotherapie wegen der
Erkrankung und daher weitere Erkrankung und Heilbehandlung notwendig im
Gegensatz zu der UFS-Entscheidung über Zuckerkrankheit und der daraus
folgenden "erektilen Dysfunktion). Der Unabhängige Finanzsenat
möge daher die aufgewendeten Krankheitskosten in Höhe von
897,76 € aufgrund der Behinderung ohne Selbstbehalt anerkennen.
Weiters würde der Freibetrag von 435,00 € aufgrund der
80% Behinderung zustehen.
Mit Datum 12. September 2007 wurde
gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
In einem Vorhalt vom
24. Juli 2008 seitens des nunmehr zuständigen Referenten
des Unabhängigen Finanzsenates wurde der Berufungswerber aufgefordert,
Unterlagen vorzulegen, die darauf hinweisen, dass die beantragten Aufwendungen
(Brille, Viagra, Cialis, ...) unmittelbare und direkte Folge der Behinderung
gewesen seien. Angemerkt wurde hierzu weiters, dass ein bloß
möglicher Zusammenhang nicht genüge, da derartige Aufwendungen auch
bei Personen anfallen können, die keine Behinderung bzw. Krankheit
hätten. Die Bestätigung müsse also darlegen, dass diese
Aufwendungen ohne die Behinderung keinesfalls zu tragen gewesen wären.
Mit Eingabe vom
7. Juli 2008 wurde diesem Ersuchen entsprochen und zwei
urologische Befunde vorgelegt. Weiters wurde angeführt, dass durch
die Operation im August 2005 (Entfernung des gesamten Enddarmes und Einrichtung
eines künstlichen Seitenausganges - Stomas) die gesamten Nervenstränge
im Beckenbereich in Mitleidenschaft gezogen worden seien, sodass die erektile
Dysfunktion entstanden sei. Wie aus den Befunden ersichtlich sei, hätte
sich dieser Zustand durch die Einnahme von Cialis (Viagra) bereits gebessert und
so könne dies als Therapie angesehen werden. Die 80%-ige
Behinderung stamme ausschließlich aus dieser Operation.
Urologischer Befund vom
13. März 2006: "Ergebnis:
Z.n.N.recti, postoperative Erektionsstörung mit retrograde
Ejakulation
Procedere: In
Absprache mit den Patienten ist die Ejakulationsstörung kein großes
Problem. Bezüglich der Erektionsstörung Therapieversuch mittels
Cialis.
Kontrolle: einmal
jährlich, bei Beschwerden
früher
Zuweisungsgrund:
Fachärztliche Begutachtung
erbeten
Anamnese: Der Patient
berichtet das er von Seiten der Miktion durchaus zufrieden ist. Es besteht bei
den Patienten ein Zustand nach N.recti mit Rektumamputation, Radiatio und
Chemotherapie. Seit der Operation bemerkt der Patient eine Erektionsstörung
wie auch eine ausbleibende Ejakulation."
Urologischer Befund vom
29. März 2007: "Ergebnis:
Z.n.N.recti mit postop. Erektionsstörung,, Nierenzyste
re
Kontrolle: einmal
jährlich, bei Beschwerden
früher
Zuweisungsgrund:
Fachärztliche Begutachtung
erbeten
Anamnese: Der Patient
gibt eine unauffällige urologische Anamnese an. Die Miktion hatte sich im
letzten Jahr nicht verändert. Der Patient ist nach wie vor zufrieden. Die
Erektionen sind mit Cialis zufriedenstellend, spontane Erektionen haben sich
dadurch deutlich gebessert. Unverändert besteht eine retrograde
Ejakulation."
Aus dem Internet (siehe zum Beispiel:
http://de.wikipedia.org/wiki/Viagra) entnommene Darstellungen und Beschreibungen
des streitgegenständlichen
Arzneimittels: "Sildenafil ist der
Freiname eines Arzneistoffes der 1998 von der US-amerikanischen Firma Pfizer
unter dem Namen Viagra zur Behandlung der erektilen Dysfunktion
(Erektionsstörung) beim Mann auf den Markt gebracht wurde.
...
Nach Studien ermöglicht
der Wirkstoff Sildenafil bei 69% der männlichen Patienten eine Erektion,
die für die Dauer eines Geschlechtsverkehrs aufrechterhalten wird.
....
Mit der Markteinführung
von Viagra war die erektile Dysfunktion erstmals bei vielen Patienten ohne
große Unannehmlichkeiten behandelbar.
... ."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die vom
Berufungswerber aufgewendeten Kosten für das Potenzmittel Cialis bzw.
Viagra zum steuerlichen Abzug als außergewöhnliche Belastung (Kosten
der Heilbehandlung, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen) zugelassen
werden können.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens
(§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug
der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen
abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss
außergewöhnlich sein (Abs.2),
2. Sie muss zwangsläufig
erwachsen (Abs. 3),
3. Sie muss
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen
(Abs. 4).
Die Belastung darf
weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
Gemäß
§
34 Abs. 3 erwächst eine Belastung dem Steuerpflichtigen dann
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Aufwendungen, die durch eine Krankheit des
Steuerpflichtigen verursacht werden, sind außergewöhnlich. Sie
erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (vgl. Erkenntnis
des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. September 1956, Zl. 349/56). Unter
Krankheit ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung zu verstehen, die eine
Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert. Der Berufungswerber
benötigt nach eigenen Angaben infolge seiner Operation dauernd die
Medikamente Cialis oder Viagra (Dauerschäden, erektile Dysfunktion, infolge
Entfernung des gesamten Enddarmes und Einrichtung eines künstlichen
Seitenausganges - Stoma).
Nach einem vorliegenden Urologischen Befund leidet der
Berufungswerber an postop. Erektionsstörungen. Die Erektionen sind mit
Cialis zufriedenstellend.
Der Berufungswerber führt weiters an, dass die Kosten
für die Brille und anderweitigen Medikamente aufgrund der Heilbehandlung
(Chemotherapie) entstanden sind. Es ist somit ein enger Zusammenhang mit der
Behinderung gegeben.
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 27. Juli
2004, Zl. 10ObS227/03k, im Bereich des Sozialversicherungsrechtes erkannt, dass
die Kosten für Heilmittel gegen Funktionsstörungen im Bereich der
Erektionsfähigkeit des Mannes vom Versicherten selbst zu tragen seien, weil
es sich dabei nach den herrschenden gesellschaftlichen Wertvorstellungen nicht
um "lebenswichtige persönliche Bedürfnisse" handle, deren
Ermöglichung § 133 Abs. 2 ASVG für den Anspruch auf
Heilmittelgewährung voraussetze.
Weiters führte der Oberste Gerichtshof darin aus, dass - soweit ein
einzelner für sich persönlich mit den angeführten
gesellschaftlichen Wertvorstellungen nicht konform gehe - eine Beseitigung oder
Besserung des von ihm persönlich nicht tolerierten Zustandes auf seine
eigenen Kosten veranlassen müsse; die gesetzliche Krankenversicherung sei
nicht dazu berufen, generell "soziales Wohlbefinden zu finanzieren". Diese
Wertung finde im Gesetz ihren Niederschlag im § 133 Abs. 3 ASVG, wonach
kosmetische Behandlungen grundsätzlich nur dann als Krankenbehandlung
gelten würden, wenn sie zur Beseitigung anatomischer oder funktioneller
Krankheitszustände dienen würden. Aus dieser Regelung dürfe nicht
der Umkehrschluss gezogen werden, alle sonstigen, möglicherweise einer
Beseitigung oder Besserung des regelwidrigen Zustandes dienlichen Heilmittel
unterlägen der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung.
Vielmehr handle es sich dabei um einen Ausdruck des Grundsatzes, dass die
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auch bei an sich
regelwidrigen Zuständen begrenzt ist. Die gleiche Wertung komme in §
153 Abs. 1 ASVG zum Ausdruck, wonach eine Zahnbehandlung nach Maßgabe der
Bestimmungen der Satzung zu gewähren sei, Kieferregulierungen nur dann,
wenn sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschäden oder zur
Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig seien.
Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates
können die Aufwendungen des Berufungswerbers für das Medikament Cialis
bzw. Viagra also auch im steuerlichen Bereich nicht anerkannt werden, weil
Cialis bzw. Viagra weder sein Grundleiden noch die durch die medikamentöse
Behandlung des Grundleidens hervorgerufene "erektile Dysfunktion" heilen kann.
Auch wenn die erektile Dysfunktion als Nebenwirkung der
Operation und somit der Behinderung anerkannt wird, so führen die
Aufwendungen zur Beseitigung bzw. Verbesserung der erektilen Dysfunktion zu
keinen außergewöhnlichen Belastungen im Zusammenhang mit der
Behinderung. Die Wirkungsweise der streitgegenständlichen
Arzneistoffe ist nicht auf eine Heilbehandlung gerichtet, sondern dient
lediglich zur Unterstützung der erektilen Dysfunktion (vergleiche hierzu
oben angeführte Beschreibung aus www.wikipedia.org/wiki/Viagra).
Die Wirkstoffe dieser Medikamente sind nicht auf eine Heilbehandlung
ausgerichtet, sondern ermöglichen den Anwendern die Erektion auf Dauer
eines Geschlechtsverkehrs aufrechtzuerhalten.
Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung ist es weder,
dem Versicherten durch eine Behandlung maximale Bedürfnisbefriedigung zu
ermöglichen (vgl. Oberster Gerichtshof im vorgenannten Urteil) noch
wäre es gerechtfertigt, diese Kosten im Wege der
außergewöhnlichen Belastung auf die Allgemeinheit zu
überwälzen. Dass sich persönliches Wohlbefinden positiv auf den
Krankheitsverlauf des Berufungswerbers bzw. auf dessen psychische Situation
auszuwirken vermag, kann zweifelsfrei nachvollzogen werden. Der
Steuergesetzgeber ist jedoch nicht dazu berufen, soziales Wohlbefinden
(mitzu)finanzieren.
Der Unabhängige Finanzsenat anerkennt den Zusammenhang
der erektilen Dysfunktion mit der Operation, aufgrund oben angeführter
Darstellungen stellen die Aufwendungen für Viagra bzw. Cialis dennoch keine
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Behinderung dar, das sie lediglich dazu
dienen, dem Berufungswerber die verloren gegangene Bedürfnisbefriedigung
wieder zu geben.
Da trotz Aufforderung (vgl. Vorhalt vom
24. Juni 2008) auch kein Nachweis erbracht werden konnte, dass der
Kauf der Brille in unmittelbarem und
direktem Zusammenhang mit der
Behinderung steht, waren diese Kosten dem Bereich der
außergewöhnlichen Belastungen
mit Selbstbehalt anzurechnen.
Da der Berufungswerber keine Einwendungen (abgesehen von
den streitgegenständlichen Aufwendungen) gegen die Berechnung des
Finanzamtes vorbrachte, schließt sich der Unabhängige Finanzsenat der
Berechnung des Finanzamtes an und anerkennt die laut Aufstellung des
Berufungswerbers ersichtlichen, direkt der Behinderung zurechenbaren, Kosten als
außergewöhnliche Belastung (719,44 €).
§ 35 Abs. 1 BAO:
Hat
der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen
- durch eine eigene
körperliche oder geistige Behinderung,
...
und erhält weder der
Steuerpflichtige noch sein (Ehe)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte
Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils
ein Freibetrag (Abs. 3) zu.
Der Berufungswerber wendet ein, dass der Freibetrag von
435,00 € für seine 80%ige Behinderung nicht berücksichtigt
wurde. Nach übermittelten Lohnzetteln bezog der Berufungswerber im
gesamten berufungsgegenständlichen Jahr 2006 Pflegegeld. Nach oben
angeführter eindeutiger gesetzlicher Bestimmung kann neben dem Pflegegeld
nicht auch der Freibetrag bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit
berücksichtigt werden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (Berufungsvorentscheidung)
Linz, am 17.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1076-L/07
- Stammnummer
- 35798
- Gültig
- 17.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF