Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0507-K/07
Festsetzung von Säumniszuschlägen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0507-K/07vom 17.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der A.B., vertreten durch Dkfm. Elmar
Gollowitzer, Wirtschaftstreuhänder, 1030 Wien,
Radetzkystraße 7, vom 30. November 2005 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling vom 9. November 2005 betreffend
Säumniszuschläge U 2000 und 2002 entschieden:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. November 2005 wurden der
Berufungswerberin (Bw.)Säumniszuschläge von insgesamt
€ 1.032,24 vorgeschrieben. Diese Säumniszuschläge
resultieren aus Nachforderungen an Umsatzsteuer der Jahre 2000 und 2002.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten
Berufung vom 30. November 2005 führte die Bw. im Wesentlichen aus,
dass sie gegen die Grundlagenbescheide Berufung eingebracht habe und ersuche den
Bescheid an die Berufungsvorentscheidungen anzupassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs.1 erster Satz BAO idF
vor BGBl. I Nr. 142/2000 tritt, wenn eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird, mit Ablauf dieses Tages
die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt der Verpflichtung nicht gemäß Abs.2 bis 6 hinausgeschoben
wird.
Gemäß
§ 219 BAO idF vor
BGBl. I Nr. 142/2000 beträgt der Säumniszuschlag
2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages
Gemäß
§ 217 Abs.1 BAO idF
BGBl. I Nr. 142/2000 sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten, wenn eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs.2 lit.d), nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird.
Gemäß Abs.2 leg. cit. beträgt der erste
Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 323 Abs.8 BAO sind die
§§ 210 Abs.6, 212 Abs.2 lit.a, 212 Abs.3, 212a Abs.7, 214 Abs.5,
217 sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals auf Abgaben anzuwenden, für
die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2001 entsteht. Auf Abgaben,
für die der Abgabenanspruch vor dem 1. Jänner 2002 entsteht, sind
die §§ 212 Abs.3 sowie 218 Abs.2 und 6 (jeweils in der Fassung
vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen jeweils
einen Monat betragen.
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat
Formalschuldcharakter (VwGH vom 19.10.1992, 91/15/0017; 24.11.1993, 90/13/0084;
29.11.1994, 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht
ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind. Es ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder die
Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der
zugrundeliegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO-Kommentar
§ 217 Tz. 3; VwGH vom 3.8.1991, 90/17/0138; 27.9.1994,
91/17/0019).
Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven
Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes
wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein
Ermessen ist kein Spielraum.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet diese
Rechtslage, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die den angefochtenen
Säumniszuschlägen zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten
(Umsatzsteuer 2000 und 2002) der Höhe nach richtig festgesetzt wurden, da
der Säumniszuschlag von der formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und
nicht von der tatsächlich entstandenen Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu
entrichten ist. Da die Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2002 wirksam ergangen
sind, waren Säumniszuschläge im Ausmaß von 2 % der nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge vorzuschreiben.
Im Fall einer späteren Änderung oder Aufhebung
der Grundlagenbescheide (etwa im Zuge der Erledigung der Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheide) wären die davon abgeleiteten
Säumniszuschläge über Antrag nach § 221a Abs.2 BAO idF
vor BGBl. I Nr. 142/2000 bzw. gemäß
§ 217
Abs.8 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 entsprechend zu
berichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 17. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0507-K/07
- Stammnummer
- 35789
- Gültig
- 17.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF