Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0011-W/03
Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung bei gleichzeitig eingebrachtem Wiedereinsetzungsantrag
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0011-W/03vom 09.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die Frist für die Erhebung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung unbestrittenermaßen um einen Tag versäumt, kann sich der Bf. in einem Rechtsmittel gegen dessen Zurückweisung nicht mit Erfolg auf fehlendes Verschulden bzw. das Vorliegen bloß leichter Fahrlässigkeit, wie in einem gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgebracht, berufen, da es sich hiebei um Umstände handelt, die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung bzw. den Fristenablauf im Rechtsmittelverfahren irrelevant sind.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, in der Finanzstrafsache des Bf.
über die Beschwerde vom 24. Oktober 2002 gegen den Bescheid vom
20. September 2002 mit welchem der Einspruch vom
18. September 2002 gegen die Strafverfügung vom
9. September 2002 als verspätet eingebracht zurückgewiesen
wurde, zu Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 4., 5. Und 10. Bezirk Wien hat
als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 20. September 2002,
SN XXX den mittels Telefax eingebrachten Einspruch des
Beschwerdeführers (Bf.) vom 18. September 2002 gegen die
Strafverfügung vom 9. September 2002 als verspätet eingebracht
zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende mittels
Telefax form - und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 24. Oktober 2002, in
welcher unter Hinweis auf die Ausführungen des gleichzeitig eingebrachten
Wiedereinsetzungsantrages die ersatzlose Behebung des angefochtenen
Zurückweisungsbescheides beantragt wird.
In diesem Antrag wird im Wesentlichen dargelegt, es sei die
Strafverfügung durch die Gattin des Bf. , Frau A, der Kanzlei des
Verteidigers übermittelt worden und über eine erste Rückfrage
seitens der Kanzlei von Frau A mitgeteilt worden, dass sie die
Strafverfügung am 19. August 2002 von der Post erhalten habe.
Schließlich habe Frau A später die ausdrückliche Frage des
Verteidigers, ob sie die Strafverfügung vom Briefträger erhalten habe,
bejaht. In der Folge sei der Einspruch am 18. September 2002, sohin einen Tag
vor dem vermeintlichen Fristende per Fax der Behörde übermittelt
worden. Nachträglich habe sich jedoch herausgestellt, dass Frau A
irrtümlich der Meinung gewesen sei, die Bezeichnung Briefträger habe
die gleiche Bedeutung wie Postbeamter, so dass sie den Sinn der Frage des
Rechtsvertreters nach dem Briefträger nicht verstanden habe. Dazu sei
anzumerken, dass normalerweise ihre Tochter alle Behördensachen abwickle,
da sie besser Deutsch spreche. Diese sei aber damals auf Urlaub gewesen, so dass
sie sich nicht darum kümmern konnte. Für den Bf. sei sohin nicht
vorhersehbar gewesen, dass seine Gattin den Begriff Briefträger mit dem
Begriff Postbeamter verwechsle und habe damit der Verteidiger keine Veranlassung
gehabt, nach einem Hinterlegungsdatum zu fragen.
Es wird beantragt, den angefochtenen
Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 145 Abs. 1 FinStrG können der Beschuldigte und die Nebenbeteiligten
gegen die Strafverfügung binnen einem Monat nach der Zustellung bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz, die die Strafverfügung erlassen
hat, Einspruch erheben; sie können zugleich die der Verteidigung und der
Wahrung ihrer Rechte dienlichen Beweismittel vorbringen.
Gemäß
Abs. 2 leg. cit. tritt die Strafverfügung durch die rechtzeitige
Einbringung eines Einspruches außer Kraft. Das Verfahren ist nach den
Bestimmungen der §§ 115 bis 142 durchzuführen. In diesem
Verfahren hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf den Inhalt der
außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen
und kann auch eine andere Entscheidung fällen. Erheben nur Nebenbeteiligte
rechtzeitig Einspruch, so ist in einem abgesonderten Verfahren (§ 149)
über ihre Rechte zu entscheiden.
Gemäß
Abs. 3 leg. cit. kann auf die Erhebung eines Einspruches schriftlich oder zur
Niederschrift verzichtet werden. Vor Erlassung der Strafverfügung kann ein
Verzicht rechtswirksam nur abgegeben werden, wenn aus der
Verzichtserklärung hervorgeht, dass dem Verzichtenden im Zeitpunkt ihrer
Abgabe der Inhalt der zu erwartenden Strafverfügung bekannt war. Wurde der
Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im
Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder
zur Niederschrift widerrufen werden.
Gemäß
Abs. 4 leg. cit. hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Einspruch
durch Bescheid zurückzuweisen, wenn er unzulässig ist oder nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Ist
gemäß Abs. 5 leg. cit. ein Einspruch nicht mehr zulässig, so hat
die Strafverfügung die Wirkung eines rechtskräftigen
Erkenntnisses.
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften,
Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und
Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bestimmungen des dritten Abschnittes der Bundesabgabenordnung ( BAO )
sinngemäß.
Gemäß
§ 56 Abs. 3, 1. Satz FinStrG gelten für Zustellungen das Zustellgesetz
( ZustellG ), BGBl.Nr. 200/82, und sinngemäß die Bestimmungen des
dritten Abschnittes der BAO.
Gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustellG gelten hinterlegte Sendungen mit dem ersten Tag der
Abholfrist als zugestellt.
Im vorliegenden Fall hat die Finanzstrafbehörde erster
Instanz den Bf. als Empfänger der Strafverfügung vom 9. August 2002
bezeichnet und wurde diese Strafverfügung beim Zustellpostamt 1040 Wien
hinterlegt, nachdem zwei Zustellversuche - trotz erfolgter Ankündigung des
zweiten Zustellversuches - erfolglos blieben. Als Beginn der Abholfrist für
die hinterlegte Strafverfügung steht der 17. August 2002 fest und gilt
gemäß
§ 17 Abs. 3 ZustellG die gegenständliche Sendung an
diesem Tag als zugestellt.
Gemäß
§ 108 Abs. 2, 1. Satz BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte
Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten
Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist
maßgebenden Tag entspricht.
Wenn daher der Bf. in seinem Rechtsmittel auf die
Ausführungen betreffend den Wiedereinsetzungsantrag verweist und dabei ein
Fehlen des Verschuldens bzw. des Vorliegens bloß leichter
Fahrlässigkeit im Hinblick auf einen allfälligen
Wiedereinsetzungsgrund zu begründen versucht, so sind dies Umstände,
die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung bzw. den Fristenablauf
irrelevant sind.
Im Hinblick darauf, dass die durch Hinterlegung erfolgte
Zustellung seitens des Bf. auch nicht in Frage gestellt wurde, konnte auf die im
Wiedereinsetzungsantrag angebotene zeugenschaftliche Einvernahme des
Verteidigers sowie der Frau des Bf. als Beweismittel für die
Nichtvorhersehbarkeit des Bf., dass seine Gattin den Begriff Briefträger
mit dem Begriff Postbeamter verwechsle, verzichtet werden.
Über den gleichzeitig gestellten Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und das in diesem Zusammenhang gebrachte
Vorbringen hat die Finanzstrafbehörde 1. Instanz bereits
zuständigkeitshalber abgesprochen.
Da die Einspruchsfrist gemäß
§ 145 Abs. 1
FinStrG ein Monat beträgt, die am 17. August in Lauf gesetzte Frist somit
am 17. September 2002 endete, wurde der erst am 18. September 2002 bei der
Behörde eingebrachte Einspruch zu Recht als nicht fristgerecht eingebracht
zurückgewiesen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
9. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 145 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Einspruch verspätetHinterlegung der StrafverfügungWiedereinsetzungsgründeEinspruchsfrist abgelaufenWiedereinsetzung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-W/03
- Stammnummer
- 3578
- Gültig
- 09.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF