Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0871-L/07
Die Teilnahme am gegenständlichen Lehrgang an einer Journalistenakademie stellt eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0871-L/07vom 16.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 21. Juni 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz vom 23. Mai 2007 betreffend Abweisung eines
Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. bezog für ihre Tochter A. (geb. X.X.1982)
Familienbeihilfe bis Ende Mai 2007. Im Zuge der Überprüfung des
Beihilfenanspurchs gab die Bw. der Abgabenbehörde I. Instanz im Februar
2007 bekannt, dass ihre Tochter ihre Diplomarbeit im Rahmen ihres Studiums
Kommunikationswissenschaft an der Universität B. bereits im Jänner
2007 abgegeben habe jedoch der Termin für die abschließende
Diplomprüfung noch nicht feststehe. Weiters übermittelte die Bw. eine
Bestätigung der C., aus der zu entnehmen ist, dass die Tochter der Bw. mit
Juli 2006 ein Ausbildungsprogramm für Nachwuchsjournalisten begonnen habe.
Gleichzeitig legte die Bw. der Abgabenbehörde den zwischen der
Auszubildenden und der D. abgeschlossenen "Angestelltenvertrag" vom 27.6.2006
vor. Im April 2007 reichte die Bw. dem Finanzamt sowohl das
Magisterprüfungszeugnis, sowie den ausgestellten Bescheid der
Universität B., mit dem der Tochter der Bw. der Titel "Mag.Komm" für
das im April 2007 beendete Studium der Kommunikationswissenschaft verliehen
wurde, nach.
Mit Bescheid vom 23.5.2007 wies das Finanzamt die
Gewährung der Familienbeihilfe ab Juni 2007 ab. Begründend führt
die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung aus, dass gem. § 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichssgesetz (FLAG) die Teilnahme an der Journalistenakademie
keine Berufsausbildung im Sinne des genannten Gesetzes darstelle. Diese
Ausbildung sei vielmehr auf einen konkreten Arbeitsplatz ausgerichtet und werde
nach Abschluss nur mit Überreichung eines Zertifikates bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die, mit Eingabe vom
21.6.2007 fristgerecht eingebrachte Berufung. Darin führt die Bw. aus, dass
auf Grund einer neuen, von der Journalistenakademie ausgestellten
Bestätigung hervorgehe, dass die Begründung des abweisenden Bescheides
des Finanzamtes unrichtig sei.
Das Finanzamt erließ im gegenständlichen
Verfahren keine Berufungsvorentscheidung und legte dem Unabhänigigen
Finanzsenat die Berufung zur Entscheidung vor. In weiterer Folge wurde der
Amtspartei mit ho. Schreiben vom 28.5.2008 das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie
der behördlich angenommene Sachverhalt zur Kenntnis gebracht, und der
Abgabenbehörde I. Instanz die Gelegenheit zur Gegenäußerung
eingeräumt. Eine Stellungnahme langte vom Finanzamt nicht ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b) FLAG haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen
Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet
werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Das Gesetz enthält sodann recht präzise Regelungen
betreffend die in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten
Einrichtungen; da jedoch die Tochter des Bw. im Streitzeitraum eine derartige
Einrichtung unstrittigerweise nicht besucht hat, sind diese Vorschriften auf den
Berufungsfall nicht anwendbar.
Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine
nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber
jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu
zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne
Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten
Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen
vermittelt wird. (vgl. VwGH 18.11.1987, 87/13/0135; 23.10.1990, 87/14/0031;
7.9.1993, 93/14/0100; 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b) FLAG
ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten
Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach
außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (VwGH
28.1.2003, 2000/14/0093).
Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine
Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von
Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.B.
Besuch einer Fahrschule, eines Schikurses oder dgl.), kann nicht als
Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden.
Für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2
Abs.1 lit. b) FLAG ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen
erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine
Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon
- aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine
Berufsausbildung darstellen (VwGH 7.9.1993, 93/14/0100).
Bereits vor Abschluss des Studiums
"Kommunikationswissenschaft" der Tochter begann diese im Juli 2006 mit der
Journalistenausbildung an der genannten Akademie. Das Finanzamt geht in seiner
abweisenden Entscheidung ausschließlich davon aus, dass die Teilnahme an
der Journalistenakademie keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1
FLAG darstellen würde, da diese Ausbildung auf einen konkreten Arbeitsplatz
ausgerichtet sei und überdies der Abschluss lediglich durch die
Überreichung eines Zertifikates bestätigt werde.
Zunächst ist auszuführen, dass es lt. dem
Berufsbild des Arbeitsmarktservice (AMS) in Österreich keinen festgelegten
Ausbildungsweg für den Beruf "Journalist/in" gibt. Als Ausbildungsweg wird
daher vom AMS insbesondere auf Studien der Publizistik- und
Kommunikationswissenschaft, bzw. auch der Besuch von Fachhochschulen mit
Lehrgängen in Journalismus, Unternehmenskommunikation, Mediengestaltung,
Medientechnik und -design, MulitMediaArt usw. empfohlen. Auch verweist das AMS
bereits in seiner Berufsbildbeschreibung darauf, dass zu Berufen in diesem
Bereich unterschiedlichste Ausbildungswege (auch nicht-akademische) führen,
da insbesondere in Medienberufen viele Kompetenzen im Rahmen von Praktika und
während des beruflichen Einstiegs erworben werden.
Aus den bisher im Akt aufliegenden Unterlagen ist zu
entnehmen, dass es sich bei der gegenständlichen Ausbildung an der
Journalistenakademie um ein zweijähriges Ausbildungsprogramm für
Nachwuchsjournalisten in Theorie und Praxis handelt. Während der
praxisbezogene Ausbildungsteil in erster Linie in der Mitarbeit an
Medienprodukten des Medienhauses E. besteht, erfolgt die theoretische Ausbildung
inklusive praktischer Übungen nach einem vorgegebnen Lehrplan an einem fix
festgelegten wöchentlichen Ausbildungstag. Der Lehrplan, der dem UFS im
Berufungsverfahren von der Ausbildungsstätte vorgelegt wurde, umfasst u.a.
die Einführung in die österreichische Medienlandschaft mit den
unterschiedlichen journalistischen Darstellungsformen (Nachricht/Bericht,
Sprache der Nachricht, Vorspann-Einstieg-Grundtext, Interview und seine
Techniken, Reportage und Feature, Titelgestaltung, das Portrait,
Meinungsbeiträge wie Kommentare/Glosse/Leitartikel, Grafik, Factbox und
Zitate als Stilmittel), journalistische Praxis (Technik der Recherche, Lesen von
Wirtschaftsberichten, Kreatives Schreiben, praktische Übungen für
Glosse/Interview/Portrait, Layout und Design einer Zeitung...)
Informationsgrafik, Spielarten journalistischer Tätigkeit, Arbeit bei einer
Pressestelle, Informationspolitik des Bundesheeres, Recherche im Internet,
Nachrichten für das Internet schreiben, Privatradio, digitale Fotografie
für den täglichen Gebrauch, Medientechnik und Medienrecht). Weiters
ergibt sich aus der Stellungnahme der Journalistenakademie, dass von Montag bis
einschließlich Donnerstag die Praxisausbildung im Bereich der F. aber auch
bei anderen Medien wie G-Radio und H- online - somit in etwa 8 Stunden
täglich - erfolgt. Die theoretische Ausbildung an jedem Freitag variiert
von vier bis acht Stunden. Prüfungen werden von den Teilnehmern absolviert,
wobei diese verbal beurteilt werden. Nach Abschluss der Akademie erhält der
Teilnehmer eine Abschlussbeurteilung welche keine Benotung im eigentlichen Sinn
sondern "mit Erfolg", "mit gutem Erfolg" oder "mit ausgezeichnetem Erfolg"
beurteilt wird. Dieses Zertifikat dient als Nachweis der Befähigung
generell für journalistisches Arbeiten in Redaktionen.
Weiters bestätigt die Akademie mit Schreiben vom
19.6.07 der C. an das Finanzamt, dass die hier vorliegende Ausbildung keine
innerbetriebliche Ausbildung darstelle und auch nicht auf einen konkreten
späteren Arbeitsplatz bei den F. ausgerichtet sei. Dies findet im
Übrigen auch durch die, auf der homepage der Akademie (xxx) hinterlegten
Absolventenliste Bestätigung. In diesem Zusammenhang führt
nämlich bereits eine stichprobenartige Prüfung der aufgelisteten
Teilnehmer zu jenem Ergebnis, dass zahlreiche seinerzeitige Akademieabsolventen
in den unterschiedlichsten "Pressebereichen" (Radio, in der Pressestelle einer
Gemeinde usw.) ihren Dienst verrichten, ohne einen Hinweis vorzufinden, dass
diese jemals in einem dem Medienhaus E. nahestehenden Betrieb tätig gewesen
wären.
Im Zusammenhang mit den Ausführungen der
Abgabenbehörde I. Instanz, worin das Finanzamt in seinem Vorlagebericht an
den UFS darauf verweist, dass bereits das, zu den F. bestehende
"Angestelltenverhältnis" des beihilfenvermittelnden Kindes einen
Hinderungsgrund zur Gewährung der Beihilfe darstelle wird ho. darauf
hingewiesen, dass aus dem im Akt des Finanzamtes aufliegenden
Angestelltendienstvertrag hervorgeht, dass dieser lediglich für die Zeit
der zweijährigen Ausbildung, sowie mit der Tochter der Bw.
ausdrücklich als "Trainee" abgeschlossen wurde. Folglich stellt dieses
Vertragsverhältnis keinen beihilfenschädlichen Sachverhalt dar. Auch
wird mit dem hier vorliegenden Einkommen der Tochter der Bw. für den hier
zu beurteilenden Zeitraum, jene im § 5 FLAG festgesetzte Grenze nicht
überschritten.
Im gegenständlichen Fall kann im Übrigen
dahingestellt bleiben, ob der Besuch der genannten Jourunalistenakademie
für sich allein betrachtet eine Berufsausbildung darstellt, da dieser
"Lehrgang" mit dem Studium der Kommunikationswissenschaften schon allein
aufgrund der oben bereits erwähnten zahlreichen Ausbildungswege im Rahmen
der Berufsbildbeschreibung durch das AMS, in einem engen Zusammenhang mit dem
von der Tochter der Bw. betriebenen bzw. absolvierten Studium steht, weshalb
bereits eine Anerkennung des "Journalistenlehrganges" als (fortgesetzte)
Berufsausbildung erfolgen konnte.
Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu
entscheiden.
Linz, am 16.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0871-L/07
- Stammnummer
- 35766
- Gültig
- 16.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF