Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0694-G/02
Umschulung als Berufsausbildung im Sinne des FLAG
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0694-G/02vom 01.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Berufsausbildung im Sinne des FLAG kann auch eine länger dauernde kursmäßige Umschulung zur "Sales Assistance" gelten, wenn dabei die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes erlangt wird und auch eine Abschlussprüfung oder Abschlussarbeit zu absolvieren ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung vom 15.10.2002 des E.D.
gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Mürzzuschlag vom
20. September 2002 betreffend Gewährung der Familienbeihilfe ab
September 2002
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
Abweisungsbescheid betreffend Gewährung der Familienbeihilfe ab September
2002 wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat die
Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2002 mit Bescheid vom
20. September 2002 mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem
besuchten Kurs "Sales Assistent" um eine Weiterbildung und nicht um eine
Umschulung handelt.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bw (Berufungswerber) mit Schreiben vom 15. Oktober 2002 das Rechtsmittel der
Berufung. Als Anlage wurde eine Bestätigung der Firma Flora Print und ein
Schreiben des BFI an das AMS beigelegt. In der Begründung wurde
zusammenfassend ausgeführt, dass es bei dem zur Zeit von der Tochter
besuchten Kurs "Sales Assistent" um keine Weiterbildung sondern um eine
Umschulung handle. Es sei zwar richtig, dass dieser Kurs als Zielgruppe Personen
habe, welche bereits über kaufmännische Vorbildung, oder Praxis
verfügen, aber im Falle der Tochter träfe dies nicht zu. Sie habe
sowohl in ihrer Ausbildung zur Druckvorstufentechnikerin, als auch in der Praxis
während der dreimonatigen Behaltefrist nichts mit Verkauf zu tun und
verwies dabei auf das Zeugnis der Firma Flora Print. Es sei ihr auch seitens des
AMS dieser Kurs als Umschulung genehmigt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 27. November 2002 wies das Finanzamt Mürzzuschlag die Berufung als
unbegründet ab und führte hierzu zusammenfassend aus:
Gemäß
§ 2 Abs.
1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben ua.
dann, wenn sie in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden,
wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht
möglich ist. Dabei erbrachte die Überprüfung des
Ausbildungszieles für "Sales Assistent", dass es sich dabei jedenfalls um
eine Berufsfortbildung handelt, die in keiner Fachschule absolviert wird, wobei
der Umstand, ob die Berufsfortbildung mit oder ohne geeignete Vorbildung
absolviert wird, unmaßgeblich bleiben muss.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Anspruch auf Familienbeihilfe
haben Personen die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof weist in seinem Erkenntnis vom
18. November 1987, 87/13/0135 darauf hin, dass das Gesetz eine nähere
Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung" nicht enthalte. Unter diesen
Begriff sind sicher alle Arten schulischer oder kursmäßiger
Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen
Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem
konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches
Wissen vermittelt wird. Ihren Abschluss findet eine Berufsausbildung jedenfalls
mit dem Beginn der Ausübung eines bestimmten Berufes, auch wenn für
den konkreten Arbeitsplatz noch eine spezifische Einschulung erforderlich sein
mag, wie dies - ungeachtet der Qualität der vorangegangenen
Berufsausbildung - regelmäßig der Fall sein wird. An dieser
Begriffsumschreibung hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis vom
23. 10. 1999, 87/14/0031 festgehalten.
Zur Bestimmung des § 2 Abs 1 lit. b FLAG hat der VwGH
in seinem Erkenntnis vom 13. 3. 1991, 90/13/0241, ausgeführt, es
sei Ziel einer Berufsausbildung, die fachliche Qualifikation für die
Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehöre
regelmäßig auch der Nachweis einer ernstlichen Bemühung um diese
Qualifikation. Das Ablegen vorgesehener Prüfungen sei essentieller
Bestandteil der Berufsausbildung. Aus dem Erkenntnis geht zudem hervor, dass der
laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung
für sich allein noch nicht ausreicht, um das Vorliegen einer
Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen. Entscheidend ist
das nach außen erkennbare ernstliche und zielstrebige Bemühen um den
Kursabschluss. Dieses Bemühen manifestiert sich auch im Antreten des
Teilnehmers zu eventuell erforderlichen Prüfungen und Abschlussarbeiten.
Ein derartiges Bemühen ist aber auch Voraussetzung für den
Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit. b FLAG.
Im vorliegenden Fall absolvierte die Tochter des
Berufungswerbers in der Zeit vom 2. September bis 20. Dezember 2002
eine 553-stündigen Ausbildungskurs zur " Sales Assistance" am BFI
Kapfenberg. Im Abschlusszeugnis war zu ersehen, dass 12 Gegenstände mit der
Note "Sehr gut", ein Gegenstand mit der Note "Gut" und ein Gegenstand mit
"Bestanden", beurteilt wurden. Weiters wurden vier Seminare erfolgreich
absolviert und auch der EU-PC Führerschein erworben. Das
fächerübergreifende Abschlussprojekt wurde ebenfalls erfolgreich
abgeschlossen.
Unabhängig davon, ob es in Österreich einen
"gesetzlich festgelegten Ausbildungsweg", oder ein "gesetzlich definiertes
Berufsbild" hinsichtlich des von der Tochter des Bw angestrebten Berufes gibt,
kann kein Zweifel bestehen, dass sich etwa eine "Sales Assistance" die zur
Ausübung ihres Berufes erforderlichen Fertigkeiten allenfalls auch ohne
gesetzlich definierten Ausbildungsweg in geeigneter Weise aneignen muss, wobei
darauf Bedacht zu nehmen ist, dass ihr erlernter Beruf der einer
Druckvorstufentechnikerin ist. Von einer Berufsfortbildung kann daher nur dann
gesprochen werden, wenn die Berufsfortbildung im erlernten Beruf erfolgt (siehe
dazu Kommentar zum Familienlastenausgleich, Wittmann/Galletta).
Da die Anspruchsvoraussetzungen
für die Gewährung der Familienbeihilfe somit erfüllt sind, hatte
der unabhängige Finanzsenat wie im Spruch angeführt zu
entscheiden.
Graz,
1. 4. 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
BerufsausbildungUmschulungSales AssistanceBerufsfortbildungAblegen von PrüfungenAbschlussarbeitFachschule
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0694-G/02
- Stammnummer
- 3576
- Gültig
- 01.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF